3) Wie verteilen sich die Gesetzgebungskompetenzen des GG an Bund und Länder?
• Föderalismus: GG sieht drei Gesetzgebungskompetenzen für Bund und Länder
vor
• Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 73 GG)
o der Bund hat nur dort Gesetzgebungskompetenz, wo sie im Grundgesetz ausdrücklich genannt ist → nur der Bund darf Gesetzemachen
o Länder dürfen in diesem Bereich keine eigenen Gesetze erlassen
o Bsp.: Verteidigung (Bundeswehr), Staatsangehörigkeitsrecht, Luftverkehr, Telekommunikation
• Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 GG)
o solange der Bund kein Gesetz erlässt, haben die Länder die Kompetenz zur Rechtssetzung
o Bsp.: Bürgerliches Recht, Strafrecht, Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
• Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG)
o Alles außer explizit nominiert oder konkurrierende Gesetzgebung obliegt der Kompetenz der Bundesländer → alles was nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist, gehört den Ländern
o Bsp.: Schulrecht und Bildung, Kultur und Hochschulwesen, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Landesbeamtenrech
4) Rückschlüsse für meinen Beruf ziehen können
• Diverse Bereiche werden sowohl durch Kompetenz der Länder als auch die des Bundes geregelt
• Einfluss auf soziale Dienstleistungen:
• Unterschiedliche Regelungen in den Ländern beeinflussen Sozialhilfe und Bildungsangebote
• Unterschiede müssen in der Praxis berücksichtigt werden
• Als Sozialarbeiter*in stets über aktuelle Gesetze und Bestimmungen informieren
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