Prüfungsaufbau §823 I BGB
1 Feststellung Rechtsgutverletzung
a. Leben – Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – Freiheit – Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Eigentum – sonstige Rechte ( = Nutzungsrechte / Ansprüche / Urheber /Markenrechte)
Zum Schutz eines höheren Rechtsgutes, darf ein niedrigeres Rechtsgut verletzt werden
Bsp. Verdacht auf Missbrauch: Allgemeines Persönlichkeitsrecht darf verletzt werden, um Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Kindes zu retten. Ich darf eine eigentlich verbotene Tat durchführen und bin zum Schutz eines höheren Rechtsgutes befugt es zu tun.
Bsp. Kind bei Hitze allein im Auto: Ich darf Eigentum verletzen (Scheibe einschlagen) und Leben und Gesundheit aufrechterhalten.
Naturalrestitution: Wer einen Schaden verursacht, muss den früheren Zustand wiederherstellen. Erst wenn das nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, kommt Geldersatz in Betracht.
2 Handlung
a. Aktives Tun / aktive Handlung
Bewusst handeln, kein Reflex
b. Unterlassen
Garantenstellung (rechtlich dafür verantwortlich, Schaden zu verhindern)
➢ Kraft Berufsbild: etwa Polizist / Feuerwehr /Arzt / Sozialarbeiter gegenüber Klienten /Vermögensbetreuer
➢ Vertragliche Übernahme: Freizeitveranstaltung/ Kindergeburtstag (Angebot – Annahme!) /Verkehrssicherungspflichten (Schutz 3. vorSchäden (Warnschild /
Abzäunung,Betriebsanleitungen beachten etc. VDE / ISO –Normen / Bauvorschriften)
➢ GESETZ!!!
➢ Also= Compliance / Qualitätsmanagement
Ingerenz
→Illegales gefährliches (rechtswidriges) Vorverhalten
3 Kausalität
a. „Ursächlichkeit“ der Handlung für den Erfolg (=naturwissenschaftlicher Zusammenhang)
Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie ursächlich für einen Erfolg (Schaden, Verletzung) war
4 Objektive Zurechnung
a. Tat muss nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Sicht des Täters vorhersehbar bzw. vorstellbar erfolgt sein, so dass nach menschlichem Ermessen der Erfolg eintreten konnte
5 Verschulden (§276 BGB)
a. Liegt ein Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
6 Schuldfähigkeit (§§827,828 BGB)
a. Deliktsfähigkeit des Handelnden
b. Ist die handelnde Person schuldfähig
7 Rechtswidrigkeit
a. Also keine Notwehr / Nothilfe § 32 StGB
b. § 34 Rechtfertigender Notstand
c. § 4 KKG als Rechtfertigung für einen Eingriff in §203 StGB
d. „Faustformel“ = Zum Schutz höheren Rechtsgutes, darf ein niedrigeres Rechtsgut verletzt/beeinträchtigt werden
e. §127 StPO = vorläufige Festnahmerecht für jedermann (Einbrecher // Ladendetektiv)
Ausübung dieser Rechte: GG? =Verhältnismäßigkeitsprinzip
8 Schaden
a. Schadenshöhe
b. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)
berücksichtigen
c. Die Höhe des Schadens wird bestimmt, indem ein
evtl. Mitverschulden des Opfers beachtet
Prüfungsaufbau §280 I BGB
Besteht ein (Vor-)Vertragliches Schuldverhältnis?
Liegt eine Rechtsgutverletzung vor?
Kam es zu einer Nebenpflichtverletzung?
Besteht eine Kausalität zwischen der Handlung und der Verletzung?
Kann die Verletzung der Handlung objektiv zugerechnet werden?
Liegt ein Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
Liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlung vor (z.B. Notwehr)?
Ist die handelnde Person schuldfähig?
Die Höhe des Schadens wird bestimmt, indem ein evtl. Mitverschulden des Opfers beachtet wird
Verschuldenarten: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz (3 Stufen)
Dolus directus 1. Grades (Absicht):
Täter weiß und will den Erfolg
Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz):
Täter weiß sicher, dass der Erfolg eintreten wird
Erfolg ist nicht Hauptziel, wird aber bewusst herbeigeführt
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz):
Täter hält den Erfolg für möglich
Nimmt ihn billigend in Kauf
Fahrlässigkeit (3 Stufen)
Leichte Fahrlässigkeit:
Einfaches Missgeschick
Geringer Sorgfaltsverstoß
Mittlere Fahrlässigkeit:
Typischer, vermeidbarer Sorgfaltsverstoß
Fehler hätte bei normaler Aufmerksamkeit vermieden werden können
Grobe Fahrlässigkeit:
Besonders schwerer Sorgfaltsverstoß (“gedankenlose” Schlamperei)
Offensichtliche Pflichtverletzung/vermeidbarer Fehler („das hätte nicht passieren dürfen“)
Maßstab: Sensibilisierung durch Ausbildung und Erfahrung
Wie unterscheiden sich die §823 I BGB und §280 I BGB?
§823 I BGB und §280 I BGB unterscheiden sich darin, dass bei erst genanntem eine deliktische Haftung vorliegt und bei zweitem eine vertragliche Haftung
Kurz-Merkschema §823 BGB
Rechtsgutverletzung
Handlung
Kausalität
Objektive Zurechnung
Verschulden
Deliktsfähigkeit
Rechtswidrigkeit
Schaden
Prüfungsaufbau § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz)
1. Rechtsgutverletzung
Geschützt sind insbesondere:
• Leben
• Gesundheit
• Körperliche Unversehrtheit
• Freiheit
• Eigentum
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht
• Sonstige Rechte (z. B. Besitz, Urheberrechte)
Beispiel:
A schlägt B → Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
⸻
2. Handlung
Es muss ein menschliches Verhalten vorliegen:
• Tun (aktives Handeln)
• Unterlassen, nur wenn eine Pflicht zum Handeln bestand (Garantenstellung)
• Tun: A wirft einen Stein auf B
• Unterlassen: Betreuer greift nicht ein, obwohl er ein Kind beaufsichtigen muss
3. Kausalität
Die Handlung muss ursächlich für die Rechtsgutverletzung gewesen sein.
• „Ohne-diese-Handlung-wäre-der-Erfolg-nicht-eingetreten“
Ohne den Steinwurf wäre B nicht verletzt worden → kausal
4. Objektive Zurechnung
Der Schaden muss dem Täter rechtlich zugerechnet werden können.
• Der Täter hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
• Der Schaden hat sich genau aus dieser Gefahr verwirklicht
• Der Erfolg war vorhersehbar
Steinwurf → Verletzung ist typische und vorhersehbare Folge
5. Verschulden (§ 276 BGB)
Der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
• Vorsatz: Wissen und Wollen der Tat
• Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt
A wirft absichtlich → Vorsatz
A wirft unachtsam → Fahrlässigkeit
6. Schuld-/Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)
Der Täter muss deliktsfähig sein.
• Unter 7 Jahre → nicht deliktsfähig
• 7–17 Jahre → deliktsfähig bei Einsichtsfähigkeit
• Ab 18 Jahre → voll deliktsfähig
Ein 5-jähriges Kind verletzt jemanden → keine Haftung nach § 823 I
7. Rechtswidrigkeit
Die Rechtsgutverletzung ist grundsätzlich rechtswidrig,
außer es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor:
• Notwehr (§ 32 StGB)
• Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
• Einwilligung
• Gesetzliche Befugnis
Faustformel:
Zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts darf ein niedrigeres verletzt werden.
Autoscheibe einschlagen, um ein Kind zu retten → gerechtfertigt
8. Schaden
Es muss ein konkreter Schaden entstanden sein.
• Sachschaden
• Personenschaden
• Vermögensschaden
Zusätzlich:
• Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) beachten
Arztkosten, Reparaturkosten, Verdienstausfall
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