Was umfasst den Begriff der “Betreuung”?
Bestellung durch das Betreuungsgericht
Von Amts wegen oder auf Antrag
Betreuung nur, wenn Person ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann
Körperliche, seelische oder geistige Einschränkungen
Betreuung ist auf bestimmte Aufgabenkreise begrenzt, z. B.:
Vermögenssorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Gesundheitsfürsorge
Wohnungs- und Behördenangelegenheiten
Kein Handeln gegen den freien Willen der betreuten Person
Grundsatz: So viel Selbstbestimmung wie möglich
Voraussetzung für eine Betreuung
Körperliche, geistige oder seelische Erkrankung/Behinderung
Unfähigkeit, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln
Betreuung für Volljährige grundsätzlich nur mit deren Einverständnis
Welche Erscheinungsformen von jeweils freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen gibt es?
Erscheinungsformen
Freiheitsentziehende Maßnahmen:
Bettgitter, Fixierungen, Gurte
Einsperren
Verabreichen beruhigender Medikamente zur Ruhigstellung
Wegnahme von Kleidung oder Gehhilfen
Freiheitsentziehende Unterbringung:
Geschlossene psychiatrische Einrichtungen
Welche Voraussetzungen sind tatsächlich und rechtlich notwendig?
Nur zulässig, wenn zum Wohl der betreuten Person erforderlich
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1906 BGB)
Ohne Genehmigung nur bei:
Rechtfertigendem Notstand
Dann max. 30 Minuten zulässig
Rechte der Klienten in Betreuungssachen sichern
Aufklärung der Klienten über:
Umfang der Betreuung
Rechte und Pflichten des Betreuers
Prüfung, ob der Betreuer rechtswidrig handelt
Unterstützung bei:
Beschwerden
Anträgen beim Betreuungsgericht
Rechtlichen Schritten gegen den Betreuer
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