Welche Voraussetzungen erfordert hinsichtlich des Zustandes der Ehe eine Scheidung?
Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes
Scheidung nur durch gerichtliches Urteil
Zentrale Voraussetzungen:
Trennungsjahr
Regelung oder Klärung der Scheidungsfolgen (Verbundsachen)
Welche gesetzlichen Vermutungen gibt es zum Zustand der Ehe?
Nach 1 Jahr Trennung:
Vermutung der Zerrüttung bei beiderseitigem Scheidungswillen
Nach 3 Jahren Trennung:
Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet
Was wird unter Verbundsachen im FamFG verstanden und welchen Inhalt haben diese?
Verbundsachen (§137 FamFG)
Scheidungs- und Folgesachen, die gemeinsam verhandelt werden
Scheidung erst möglich, wenn diese geklärt sind
Inhalt der Verbundsachen
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Unterhalt (Partner und Kinder)
Sorge- und Umgangsrecht
Ehewohnung und Hausrat
Ggf. Folgen aus Eheverträgen
Wie unterscheiden sich Eheunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?
Eheunterhalt:
Pflicht beider Ehegatten, Einkommen für Familie einzusetzen
Trennungsunterhalt:
Ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung
Zahlung nur ab Aufforderung
Voraussetzung: Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Faustregel: 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (Aufgaben für Verpflegung, Wohnungm Kleidung, Gesunheitsfürsorge, Persönliches sowie ggf. Zu zahlender Kindesunterhslt wird vom Nettoeinkommen abgezogen)
Nachehelicher Unterhalt:
Nach der Scheidung
Nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen
Unterscheidung zwischen ehebedingten und nicht ehebedingten Nachteilen
Wie gestalten sich die Dauer/Höhe von Trennungsunterhalt und wie wird der Begriff der Eigenverantwortlichkeit beschrieben?
Dauer:
Von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung
Höhe:
Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen
Halbteilungsgrundsatz gilt (unterhaltsbedingte Person hat Anspruch hat die Hälfte des Familieneinkommens
Abzüglich:
Kindesunterhalt
Berufsbedingte Aufwendungen
Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen bleibt gewahrt
Welche beiden Begriffe beinhaltet der nacheheliche Unterhalt?
Welchen Inhalt nzw. welche Voraussetzungen und welche Rechtsfolgen ergeben sich aus den beiden Begriffen?
Ehebedingter Nachteil
Dauerhafter finanzieller Nachteil durch Ehe (z. B. Ausbildungsabbruch)
Ausgleich der Differenz zwischen hypothetischem und realem Einkommen
Kann langfristig bestehen
Nicht ehebedingter Nachteil
Zeitlich und betragsmäßig begrenzter Ausgleich
Beruht auf nachehelicher Solidarität
Dauer: ca. ¼–⅓ der Ehedauer
Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB)
Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich selbst verantwortlich
Erwartung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
Unterhalt ist Ausnahme, nicht Regelfall
Was rechtfertigt keinen unbegrenzten Unterhalt?
• Persönliche Schicksalsschläge
• Erkrankungen oder Suchterkrankungen
• Voreheliche Umstände (auch wenn sie sich nach der Scheidung auswirken)
Welche sechs Ausnahmetatbestände gibt es zur Durchbrechung der beiden Arten nachehelichen Unterhalts?
Ausnahmefälle für nachehelichen Unterhalt (§§ 1570–1576 BGB)
Kindesbetreuung
Alter
Krankheit
Erwerbslosigkeit
Aufstockungsunterhalt
Aus- und Fortbildung
Billigkeitsgründe
Warum ist ein Urteil für eine Scheidung notwendig?
• Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz
• Verhinderung vorschneller Scheidungen
• Sicherstellung geregelter Rechtsfolgen
Welche Sachverhalte müssen vor dem Erlass eines Scheidungsurteils geklärt werden und warum ist dies notwendig?
• Zugewinn- und Versorgungsausgleich
• Unterhalt für Partner und Kinder
• Sorge- und Umgangsrecht
• Ehewohnung und Hausrat
• Ggf. Ehevertragliche Regelungen
Welche Aspekte können für einen nicht ehebedingten Nachteil gewichtet werden?
Wie gestaltet sich die Kindesunterhaltsgewährung während des Zusammenlebens der Familie?
Eltern erfüllen die Unterhaltspflicht währen der Ehe gegenüber ihren minderjährigen Kindern und gem. § 1610 II BGB auch bis 21 Jahren,
soweit sie im Haushalt leben und Schulausbildung durchlaufen, durch Vorhalt von „Naturalunterhalt“ (§ 1602 BGB ff.)
Gewährung von
1. Wohnung
2. Verpflegung,
3. Kleidung und auch sonstiger Versorgung (Erziehung/Unterricht etc).
Welche Bestimmungsrechte haben Eltern gegenüber Kindern hinsichtlich der Unterhaltsgewährungsart?
Eltern bestimmen Art und Weise des Unterhalts (§ 1612 II BGB)
Unterhalt in Natur auch gegen den Willen des Kindes möglich
Bei Nichtbefolgung kann Unterhaltsanspruch entfallen
Änderung nur durch das Familiengericht bei besonderen Gründen (z.B. gewalttätige Eltern, Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums)
Was bedeuten die Begriffe “Barunterhalt” und “Naturalunterhalt” und welche Relevanz kommt diesen zu?
Barunterhalt:
Geldzahlung des nicht betreuenden Elternteils
Naturalunterhalt:
Betreuung, Erziehung, Unterkunft, Versorgung (Benötigte “Naturalien”)
Welchen Umfang erfasst der Schul- und Ausbildungsunterhalt seitens der Eltern für ihre Kinder?
umfasst alles was für die Schule benötigt wird
Praktika
Austausche
Klassenausflüge
Nach Schulabschluss:
Anspruch auf Erstausbildung
Keine starre Altersgrenze
Was beinhaltet die Düsseldorfer Tabelle und wie ist sie zu lesen?
Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts
Orientierung an:
Alter des Kindes
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen bleibt bestehen
Regelmäßige Aktualisierung
Welche Hierarchie §§1603 und 1609 BGB werden hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vorgesehen?
Grundgedanke
• Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Berechtigten, gilt eine gesetzliche Rangfolge
• Höherer Rang wird zuerst bedient
• Niedrigerer Rang erhält nur Unterhalt, wenn danach noch Leistungsfähigkeit besteht
1. Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB)
• Minderjährige Kinder
• Haben den stärksten Schutz
• Anspruch besteht unabhängig von:
• Einkommen der Eltern
• Neuer Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen
Privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 II BGB)
• Werden den minderjährigen Kindern gleichgestellt
• Voraussetzungen:
Unter 21 Jahre
Leben im Haushalt eines Elternteils
Befinden sich in allgemeiner Schulausbildung
• Zweck:
Sicherung der schulischen Ausbildung
Schutz vor Unterhaltsausfall
2. Rang (§ 1609 Nr. 2 BGB)
• Elternteile, die ein gemeinsames Kind betreuen
• Meist:
Trennungsunterhalt
Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)
• Rang beruht auf:
Betreuungsleistung
Eingeschränkter Erwerbsmöglichkeit
3. Rang (§ 1609 Nr. 3 BGB)
• Weitere Ehegatten
• Z. B.:
Geschiedene Ehepartner ohne Kinderbetreuung
Neue Ehepartner
Erhalten Unterhalt nur nachrangig
Zweck der Rangfolge
• Ordnung der Unterhaltsansprüche bei Mangelfällen
• Sicherstellung, dass:
• Kinder zuerst versorgt werden
• Betreuung von Kindern finanziell abgesichert ist
• Vermeidung von Überforderung des Unterhaltspflichtigen
Last changeda month ago