Grenze Leistungen und andere Aufgaben ab
Leistungen (§§ 27 ff. SGB VIII)
Hilfen zur Erziehung und Förderung
Grundsätzlich freiwillig
Setzen Mitwirkungsbereitschaft der Sorgeberechtigten/jungen Menschen voraus
Erfolg abhängig von Kooperation der Adressaten
Ziel: Unterstützung, Prävention, Stabilisierung familiärer Situationen
Beispiele: Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung
Andere Aufgaben (Schutzaufgaben)
Schwerpunkt: Schutz des Kindeswohls (§ 8a SGB VIII)
Nicht freiwillig, wenn Kindeswohl gefährdet ist
Hoheitliche Aufgaben → dürfen nicht vollständig delegiert werden
Unmittelbare Verantwortung beim Jugendamt
Beispiele: Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), Mitwirkung bei familiengerichtlichen Maßnahmen
Ziel: Gefahrenabwehr, nicht Hilfeplanung
Erkläre das Verhältnis von öffentlichem und freiem Träger und ziehe die rechtlichen Folgen daraus
Öffentliche Träger (Jugendamt)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII)
Gesetzliche Pflicht zum Handeln, insbesondere bei Kindeswohlgefährdung
Tragen die Gesamtverantwortung für Planung, Steuerung und Kontrolle
Entscheiden über:
Art und Umfang der Hilfe
Schutzmaßnahmen
Bleiben verantwortlich, auch wenn freie Träger eingebunden sind
Freie Träger
Tätig nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 4 SGB VIII)
Führen Leistungen im eigenen fachlichen Auftrag durch
Kein hoheitliches Handeln (keine Zwangsmaßnahmen)
Können Aufgaben übernehmen, müssen aber nicht
Beispiele:
Wohlfahrtsverbände
Vereine
kirchliche Träger
Rechtliche Konsequenzen
Jugendamt bleibt Trägerverantwortlicher
Einschaltung freier Träger entbindet nicht von der Verantwortung
Jugendamt hat:
Kontroll- und Steuerungsfunktion
Pflicht zur Qualitätssicherung
Eingriffsrecht bei Gefährdung
Bei Kindeswohlgefährdung: keine Verlagerung der Verantwortung auf freie Träger möglich
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