Buffl

Wirtschaftsrecht Teil 1

SM
by Shannen M.

Typischer Klausurfall

Popp betreibt eine viel besuchte Diskothek. Der Eintritt kostet pro Person 8Euro. Popp beschäftigt den Hart als Türsteher. Dieser soll Personen, die betrunken sind oder aus sonstigen Gründen Ärger befürchten lassen, nicht einlassen. Hart verwehrt dem dunkelhäutigen Niro den Zutritt. Auf die Frage nach einer Begründung erklärt Hart, in letzter Zeit hätten dunkelhäutige Personen verschiedentlich Rauschgift in der Diskothek zu verkaufen versucht. Niro verweist auf seine deutsche Staatsangehörigkeit, wird aber trotzdem nicht eingelassen und begibt sich daher in eine andere Diskothek. Wie ist der Vorfall nach dem AGG zu beurteilen?

§§ 1,2,3,19,20,21 AGG

§1 AGG -> Zielsetzung des AGG: Bsp. Ossie ist keine Rasse oder ethischer Herkunft

§2 AGG -> Anwendungsbereich: Im Falle relevant: 8.Bereich

§3 AGG -> Begriffsbestimmung: unmittelbare Benachteiligung => mittelbare Beteiligung wäre bspw. Ausschreibung “junges, dynamisches Team” - neutrales Kriterium, das aber bestimmte Gruppen ausschließt

§19 AGG -> Benachteiligungsverbot: Abs. 2 schließt mögliche Ausnahmen aus + Disco = Massengeschäft -> darf also ohnehin nicht diskriminieren

§20 AGG -> Ausnahme für eine zulässige Diskriminierung: best. Gründe für eine Zulässigkeit ! ABER: nicht geltend für Rasse + ethnische Herkunft

§21 AGG -> Ansprüche: Im Fall nur Schadensersatz und Unterlassung möglich

  • Rufschädigung (Schmerzensgeld - ca. 500Euro)

  • Fahrtkosten

  • teurerer Eintritt in anderer Disko, der übernommen wird

Beweislast §22 AGG -> 3 Monatsgehälter bei Diskriminierung

-> Im bsp. mit der Ausschreibung, wäre Absage automatisch ein Beweis für Diskriminierung und Unternehmen hätte die sg. Beweislast das Gegenteil zu beweisen


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Shannen M.

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