1. Problembereiche bei der Anwendung von § 34a PolG NRW und GewSchG (kennen und Vermeidungsstrategien entwickeln)
Typische Problemlagen:
Wirksame Zustellung der einstweiligen Anordnung (EA) problematisch, wenn:
neue Wohnadresse des Gewalttäters unbekannt ist
Fristenproblematik:
10-Tage-Frist der polizeilichen Wohnungsverweisung wird häufig versäumt
Psychische Erkrankung des Täters:
kann auf Schuldunfähigkeit hindeuten
§ 1 Abs. 3 GewSchG → GewSchG nicht anwendbar bei dauerhaft psychischer Erkrankung
Beweisprobleme:
fehlende oder unzureichende Dokumentation erschwert gerichtliche Anordnung
Vermeidungsstrategien:
Zustellung prüfen:
Ermittlung, ob Ersatzzustellung (z. B. an Familienangehörige) zulässig ist
Unverzügliche Antragstellung:
sofort nach polizeilicher Maßnahme Antrag beim Familiengericht stellen
Frühe rechtliche Beratung:
insbesondere bei psychischer Erkrankung des Täters
Beweissicherung:
konsequente Nutzung von Dokumentationen (Polizeiberichte, ärztliche Atteste, Zeugenaussagen, Fotos)
2. Was besagt § 20 SGB VIII? (Hilfe in Notsituationen)
Rechtsgrundlage für Betreuung und Versorgung von Kindern bei:
Ausfall eines Elternteils
Ausfall beider Elternteile
Kurzfristige / überbrückende Hilfe
nur bei vorübergehender Mangelsituation
keine langfristige oder dauerhafte Leistung
Zielsetzung:
Sicherung des Kindeswohls
Verbleib des Kindes in der sozial vertrauten Umgebung
Erhalt des familiären Status quo
Leistungsformen:
Haushaltshilfe
Betreuung im Haushalt
Voraussetzung:
Kindeswohl kann nicht anderweitig (z. B. durch KiTa, Verwandte) sichergestellt werden
3. Abgrenzung von § 20 SGB VIII zu § 38 SGB V und § 70 SGB XII
Abgrenzung zu § 38 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung):
Haushaltshilfe nur:
bei ärztlich festgestellter Krankheit
bei Krankenhaus- oder Rehamaßnahme
Kind im Haushalt unter 12 Jahren oder behindert
Kein Präventionscharakter
Versicherungsleistung, nicht Jugendhilfe
Abgrenzung zu § 70 SGB XII (Sozialhilfe):
Haushaltshilfe bei:
vorübergehender oder dauerhafter Unfähigkeit zur Haushaltsführung
Nicht an ein Kind gebunden
Adressaten:
Sozialhilfeempfänger
Nachrangig gegenüber anderen Hilfesystemen
§ 20 SGB VIII ist spezialgesetzlich, wenn ein Kind betroffen ist
4. Abgrenzung § 20 SGB VIII zu § 31 SGB VIII
§ 20 SGB VIII:
Kurzfristige, überbrückende Hilfe
Fokus: Versorgung des Kindes
Keine tiefgreifende Veränderung des Erziehungsverhaltens
Kein verpflichtendes Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII)
§ 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH):
Intensive, längerfristige Hilfe
Ziel:
nachhaltige Veränderung des Erziehungsverhaltens
Stabilisierung der Familie
Mitwirkungsbereitschaft der Familie zwingend erforderlich
Hilfe zur Selbsthilfe
Regelmäßig Hilfeplanverfahren
5. § 21 SGB VIII – Hilfe zur Erfüllung der Schulpflicht
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung eines Kindes, wenn:
Schulpflicht sonst nicht erfüllt werden kann
Typische Ursache:
berufsbedingter, ständiger Ortswechsel der Personensorgeberechtigten
Sicherstellung der kontinuierlichen schulischen Bildung
Anspruch der PSB auf:
Beratung
Unterstützung
ggf. Kostenübernahme
Leistungen können umfassen:
Unterbringung
Lebensunterhalt
Krankenhilfe
Typische Anwendungsfälle:
Schaustellerfamilien
Schifffahrtsfamilien
1. Voraussetzungen der §§ 23, 24 SGB VIII und Rechtsfolgen bei fehlender Leistung
Ansprüche:
§ 23 SGB VIII: Förderung in der Kindertagespflege
§ 24 SGB VIII: Rechtsanspruch auf Förderung in
Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege
Voraussetzungen (§ 24 SGB VIII):
Kinder
ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis 3 Jahre → Anspruch auf KiTa oder Tagespflege
3 Jahre bis Schuleintritt → Anspruch auf KiTa
Förderung muss kindeswohldienlich sein
Keine weiteren Voraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit der Eltern) erforderlich
Rechtsfolgen bei fehlender Leistung (z. B. kein Platz):
Anspruch auf:
Vermittlung von Kindertagespflege durch das Jugendamt
Aufwendungsersatz / Kostenerstattung, wenn Eltern selbst Tagespflege beschaffen
Ggf.:
Schadensersatzansprüche (z. B. bei Verdienstausfall der Eltern, BGH-Rechtsprechung)
2. Rechtsverhältnisse der Tagespflege zwischen Jugendamt – Personensorgeberechtigte – Tagespflegeperson
Zwei Konstellationen:
Tagespflege durch Jugendamt vermittelt
Tagespflege selbst beschafft durch PSB
Selbst beschaffte Tagespflegeperson:
Jugendamt prüft:
persönliche und fachliche Eignung
Kindeswohldienlichkeit
Bei positiver Prüfung:
Anspruch auf Kostenübernahme / Aufwendungsersatz
Rolle des Jugendamts:
Beratende Funktion
Prüfende Funktion (Eignung, Qualität)
Kontrollierende Funktion (Kindeswohl)
Rechtsverhältnis:
Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis:
Jugendamt
Personensorgeberechtigte (Klienten)
Tagespflegeperson
Kein klassisches Arbeitsverhältnis zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson
3. Stellung von KiTa und Kindergarten im System des SGB VIII
Zentrale Elemente der frühkindlichen Förderung
Gleichrangig neben der Kindertagespflege (§ 22 SGB VIII)
Gesetzlicher Auftrag:
Förderung der Entwicklung des Kindes
Erziehung, Bildung und Betreuung
Hoher Stellenwert erkennbar durch:
Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII
Fördergrundsätze des § 22 SGB VIII
Chancengleichheit
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Schutz und Förderung des Kindeswohls
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