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Diritto Ecclesiastico dello Stato

YS
by Yannick S.

Inhalt der Vorlesung und Übersicht des Themenbereichs

Diritto Ecclesiastico dello Stato = Staatskirchenrecht (Kirchliches Recht des Staates)


Einführung (Cap. I-II): Konzept, Begriff, Rechtssubjekte


Allgemeiner Teil (Cap. III-V):

  • Grundsätzliche Systeme der Staats-Kirchen-Beziehungen im staatlichen Verfassungsrecht (Offizielle Religion/ Kirche; System der distanzierten/ freunschaftlichen Trennung; Prinzip der Kooperation; Konvergenzen zwischen Systemen und spannungsreiche Verstrickungen und Konflikte mit der Mission der Kirche)

  • Prinzipien des Staatskirchenrechts unter der Prämisse des liberalen und säkularen Verfassungsstaates: Säkularität, Neutralität, Parität, Kooperation, Religionsfreiheit

  • Rechtsquellen des Staatskirchenrechts (staatliche bzw. gesetzliche Normen; Rechtssetzung durch Verträge; in staatliche Rechtsordnung inkorporiertes Religionsrecht)


Besonderer Teil (Cap. VI-XI):

  • Religionsfreiheit (historische Ursprünge, Funktionen und Grenzen, konkrete Ausgestaltungen in ausgewählten staatlichen und zwischen- bzw. überstaatlichen Systemen)

  • Rechtsstellung der Kirche und der Religionsgemeinschaften (Konzept der Konfession/ Religions und staatlicher Definitionskompetenz; Selbstbestimmungs- und Personenrecht; iura circa sacra)

  • Handlungssphären und Tätigkeitsfelder der Kiche und der Religionsgemeinschaften (Selbstbestimmung und Selbstverwaltung; Interne Organisation; Externe Aktivitäten; Präsenz bzw. Sichtbarkeit im öffentlichen Raum)

  • Mechanismen der kooperativen Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften (Rechtsgrundlagen; Aktivitäten im kultur- und sozialstaatlichen Gefüge; komplementäre Freiheit zur Gründung privater Einrichtungen; Finanzierung der Kooperation/ Subventionswesen)

  • Finanzielle Verhältnisse der Kirche und der Religionsgemeinschaften (kirchliches Vermögensrecht; verschiedene Kooperationssysteme; Systeme der direkten und indirekten Staatsfinanzierung)

  • Schutz religiöser Interessen und Angelegenheiten (Heilige Orte, Strafrecht)



Konzept, Begriff und Gegenstand des Staatskirchenrechts

Theol./Philosoph. Hintergrund: Der christliche Mensch als Bürger zweier Reiche und zoon politikon (politisches Geschöpf)

-> Religion hat nicht nur individuelle/ private, sondern auch soziale und institutionelle Bedeutung (Konfliktsituation: “Gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört”)

Staatskirchenrecht bzw. Religionsverfassungsrecht = Gesamtheit aller staatlichen Normen, die die Religion in institutioneller Hinsicht betreffen (Fortentwicklung in allgemeiner historischer Rechtsentwicklung und in Interdependenzen zwischen Kirche/ Religion und Staat)


Rechtssubjekte des Staatskirchenrechts:

  • Kirche/ Religionsgemeinschaften (Ekklesiologie => Ius Publicum Ecclesiasticum bis CV II: Kirche/ Staat = societates perfectae) -> Weltkirche/ Diplomatie (vgl. Can. 3 CIC/1983)

  • Staat (Episkopaltheorie, Territorialtheorie und Kollegialtheorie bis ins 20. Jhd. hinein => Samuel von Pufendorf: Staat = societas perfecta, Kirche = Kollegium innerhalb des Staates) -> inter- und supranationale Organisationen/ Grund- und Menschenrechte/ Pluralismus

=> Systeme der Einheit und Trennung zwischen Kirche und Staat und viele verschiedene Abstufungen und Untergruppen von Staat-Kirche-Verhältnissen

Religion als Gegenstand des Rechts:

-> aus staatlicher Perspektive: Konfliktlinien sind insb.: Souveränitätsfrage, religiöse Gebote gegen staatliche Pflichten, gruppenspezifische Privilegien, Relativismus, Gewaltmonopol und religiöse Gerichtsbarkeit

-> aus religiöser Perspektive: hängt von Religion ab, insg. aber Religionsausübungsfreiheit, Berücksichtigung der speziellen Anforderungen der Religionsgemeinschaft

daneben: Hl. Schrift (Verkündigung von Gottes Reich, Apg. 28, 31; Selbstbesckränkung des Staates auf das Seine, Mt. 22, 21: “Gebt Gott was Gott gehört”)/ kath. Lehramt (Anerkennung und Verteidigung der Religions- und Gewissensfreiheit; eine wahre Religion subsistiert allein in der kath. Kirche DH 1; aber: Überwindung der Staatsreligionsidee, DH 6; Kirche nicht an ein bestimmtes politisches System gebunden, GS 76)

System der offiziellen Staatsreligion bzw. Staatskirche

Union zwischen Staat und Religion: (“Staat als eigene Wahrheit”, Identitätsmodell ohne Neutralität) Extremformen staatskirchlicher Systeme: Cäsaropapismus, Theokratie, Hierokratie

-> insbesondere in Islamischen Staaten (Islam ist Trennung zwischen Politik und Religion als zwei Systeme per se fremd, etc.), ähnlich aber auch in Israel (einerseits als liberaler Verfassungsstaat strukturiert, andererseits als auf dem Judaismus basierender Staat selbst definiert, etc.)


Englisches System:

Suprematsakte (Act of Supremacy, 1534): Heinrich VIII. (fidei defensor) erklärt sich zum alleinigen irdischen Oberhaupt der Kirche in England (römische Katholiken werden bis Roman Catholic Reliefs Act von 1829 diskriminiert) -> Bill of Rights (1688), Act of Settlement (1700), Union with Scotland Act (1706)

=> Schisma (keine Häresie), König von England heute: “defensor of faith” (<-> of the faith)

Kirchlicher Einfluss: Königskrönung durch Bischof von Caterbury ist religiöser/ liturgischer Akt und Kirchenfest (Book of Common Prayer); Einzelne Bischöfe sind geborene Mitglieder im House of Lords (“Lords Spiritual”), inzwischen auch Vertreter anderer Religionen

Staatlicher Einfluss: Kirchengesetze (measures) bedürfen der Zustimmung durch das Parlament (Kirchenausschuss) und werden so zu staatlichen Gesetzen; König (heute PM) hat Vorschlagsrecht für Bischofsernennungen (Kathedralkapitel wählt); Staatliche Gerichtsbarkeit entscheidet in Kirche (seit 1963: Kirchegerichte mit Berufungsmöglichkeit zu staatl. Gerichten)

=> Ausgewogenes System, das nie den Extremformen (s.o.) besonders nahe kam; mit aktuellen Tendenzen Kirchenorganen mehr Kompetenzen zu verleihen


Skandinavische Systeme:

Unter dem Vorbild Englands: Staatskirchensysteme entstehen zwischen 1536 und 1544 in Dänemark, Schweden, Norwegen (Monarch wird Oberhaupt/ Summepiskopus und muss Protestant sein, Parlament erhält Gesetzgebungsgewalt in der Kirche)

<-> Systeme werden seit 2000 rückabgewickelt: erst in Dänemark (keine “Offizielle Kirche” mehr; Gliedschaft beginnt erst mit Taufe, nicht mit Geburt), dann ab 2017 in Norwegen (Monarch nicht mehr Oberhaupt, Klerus nicht mehr Staatsbeamte, Finanzierung auf andere Religionen ausgeweitet)


Orthodoxe/ Katholische Systeme:

Konzept der “Offiziellen Religion” (<-> “Offizielle Kirche” eher ein protestantsiches Phänomen), ohne ekklesiologische Wirklichkeiten zu beugen (Grenzfälle: Gallikanismus, Regalismus, Febronianismus, Jansenismus)

-> Anerkennung des Katholizismus in der Verfassung als offizielle Religion in Italien (nach Lateranverträgen, 1929), Portugal und Spanien sowie der orthodoxen Kirchen heute noch in Griechenland und Bulgarien

System der Trennung zwischen Staat und Kirche

Distanzierte Trennung: (“Befreiung des Staates von der Kirche”)

Frankreich nach 1789, Napoleon-Konkordat 1801 -> Trennungsgesetz von 1905, Verfassung von 1946 (Art. 1: Laizität)

=> Religionen (“Kulte”) sind Privatrechtssubjekte in (finanzieller) Eigenverantwortung (P: Inkompatibilität mit kanonischer Organisation und Hierarchie; Pius X. mahnt in zwei Enzykliken vor kirchlicher Atomisierung); Verdrängung der Religion ausöffentlichem Raum; Antiklerikale Gesetzgebung der 1880er Jahre, insb. im Schul- und Universitätswesen -> heute: gegenläufige Tendenzen

Inkonsistenzen der Laizität: In Elsass-Lothringen gilt immer noch Rechtslage des Konkordats von 1801 und der Gesetzgebung der “Organischen Artikel” (droit local); Gesetzgebung von 1905 brachte auch die Befreiung der Kirche von den Ketten des Gallikanismus mit sich (Vorteile), Staat verlangt aber weiterhin über Bischofsernennungen offiziell informiert zu werden (droit de notification officieuse)

-> Laizität machte Schule in Mexiko (nach Revolution von 1910), in Portugal (ab 1910, Republik) und in Luxemburg (durch Vertragsrecht)


Freundschaftliche Trennung: (“Befreiung der Kirche vom Staat”)

USA seit 1791 im ersten Zusatzartikel der Verfassung => Interpretation: Establishment Clause (Verbot der institutionellen Verbindung mit Staat, “wall of seperation” - Roger Williams) + Free Exercize Clause (Garantie der Religionsfreiheit); wichtigster Unterschied zu distanzierter Trennung: Anerkennung der Religion im öffentlichen Raum (“In God we trust”) = ceremonial deism

-> ähnlich: Philippinen (Art. II sec. 6, Art. III sec. 5 der Verfassung)


Trennung sui generis:

Türkei nach den Reformen von Mustafa Kemal, genannt Atatürk in den 1920er Jahren -> Art. 2 der Verfassung von 1982 (Türkei ist Staat “laizistischen” Rechts) + weitere flankierende Rechte

<-> Art. 136: Etablierung der Diyanet über Religiöse Angelegenheiten (Lehre, Aufklärungsarbeit, Vermögensverwaltung), ab 2011 werden konservativere Fatwas veröffentlicht, seit 2012 hat Dyanet eigene Fernsehstation

=> Mischung aus verfassungsrechtlicher Laizität für alle und System einer bestimmten offiziellen und kontrollierten Staatsreligion (Islam)


Feindliche Trennung: (“Staat als eigene Wahrheit”, Totalitarismus) -> insb. kommunistische Staaten; vgl. Stalinistische Verfassung von 1936 (Art. 124)/ Nordkoreanische Verfassung von 2009 (Art. 68)

System der Kooperation von Staat und Kirche

System mit Religionsgemeinschaften mit i.d.R. öffentlich-rechtlichen Status und Wirken im öffentlichen Raum sowie mit wechselseitiger Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche in sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten (res mixtae, z.B. Art. 141 WRV) - typischerweise, aber nicht notwendigerweise, im Einzelnen durch Verträge bzw. Konkordate geregelt

-> Kooperationsprinzip, bei gleichzeitiger Trennung sowie Neutralität und Parität des Staates; diese “Mischform” gelangt in deutscher Verfassung (WRV) bestens zum Ausdruck: Art. 137 Abs. 1/ 3/ 4 (Trennung/ Autonomie/ Vereinigungsfreiheit); aber: Abs. 5/ 6 (Körperschaftsstatus und -rechte); usw.

  • Italien (Verfassung von 1947): nach Art. 7 sind Staat und Katholische Kirche je souverän und unabhängig (auf Lateranverträge und deren Modifikationen wird ausdrücklich verwiesen); aber: Rechtsgleichheit und Autonomie aller Konfessionen nach Art. 8 (Verhältnisse mit Staat werden gesetzlich, auf Grundlage von Vereinbarungen geregelt)

  • Spanien (Verfassung von 1978): nach Art. 16 § 3 gibt es keine Staatsreligion, öffentliche Gewalt berücksichtigt religiöse Anschauungen der Gesellschaft und unterhält entsprechende kooperative Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen


=> Generell mittlerweile: vielfältige Mischformen/ Konvergenzen zwischen Staatskirchen- und Trennungssystemen - Systematisierung ist daher allenfalls Hilfsmittel, aber keine präzise juristische Vorgehensweise zum Verständnis der Staat-Kirche-Beziehungen;

<-> Schwachstellen der Systematisierung liegen also insb. in ihrer veralterten Methodik (anders als bei ihrer Entstehung, sind einzelne Systeme nicht mehr so stark vom offenen Widerstreit der Souveränitätsansprüche von Kirche und Staat geprägt), ihrer groben Lebensferne ggü. Moderne (Menschen brauchen Lösungen für ihre Bedürfnisse, keine schematischen Erklärungen) und der Überbetonung von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen, die so nicht exisiteren

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Yannick S.

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