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Die Klage

IM
by Isabella M.

Klagearten - Feststellungsklage, § 256 ZPO

> Gegenstand = muss auf die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet sein

-> nicht auf Klärung abstrakter Rechtsfragen oder bloße Tatsachenfeststellung

  • grds. subisdiär zur Leistungsklage (vgl. § 256 I ZPO)

  • Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse (als besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses) fehlt, wenn Kläger auch auf Leistung klagen könnte

— Ausnahmen zur Subisdiarität:

  • Rechtskraft

    -> Feststellungsklage zulässig, wenn der Streit der Parteien über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgeht und die Rechtskraft der Feststellungsklage insoweit weiter reicht als Rechtskraft der Leistungsklage

  • Prozessökonomie

    • Feststellungsklage zulässig, wenn umfassende Streitbeilegung bereits durch die Feststellung zu erwarten ist

    • insb. bei Klagen ggü. juristischen Personen des öffentlichen Rechtes & ggü. Versicherungsunternehmen generell der Fall

  • Hemmung der Verjährung und Einhaltung von Klagefristen

    -> Feststellungsklage zulässig, wenn bei Ablauf der Verjährungs- oder Klagefrist (z.B. § 12 III VVG) der Schadensersatzanspruch wegen eines Folgeschadens noch nicht beziffert werden kann, die Leistungsklage also nicht den ganzen Umfang des Anspruchs beinhalten würde

  • Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO

    • kann ohne Vorliegen eines Feststellungsinteresses erhoben werden, um den Umfang der Rechtskraft des Leistungsurteils zu erweitern, etwa auf die Begründung

    • wird nicht an Stelle einer Leistungsklage erhoben, sondern entweder in Form der Klagehäufung zusätzlich zu einer Leistungsklage oder in Form der Widerklage gegen eine Leistungsklage

> beachte bei negativer Feststellungsklage, dass

  • Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB zugunsten des verklagten Gläubigers nicht stattfindet

  • beim Streitwert - anders als bei der positiven Feststellungsklage - kein Abschlag vom Wert der Leistung zu machen ist

    -> voller Betrag zugrunde legen

  • die Darlegungs- und Beweislast sich durch den Wechsel der ParteisteIlung nicht ändert, sondern wie bei der Leistungs- oder positiven Feststellungsklage bleibt



Unbestimmter Klageantrag

> Voraussetzungen

  • an sich ein Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO

  • von der Rspr. in Ausnahmefällen zugelassen, wenn die Bezifferung des Klageanspruchs für den Kläger unmöglich oder unzumutbar

    -> Bestimmung der Fallgruppen von Rspr. eher restriktiv

  • Statthaftigkeit anerkannt, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt oder die Durchführung einer Beweisaufnahme voraussetzt

    -> Wichtigster Fall: Schmerzensgeld nach § 253 II BGB

  • nicht statthaft, wenn die Bezifferung lediglich für den Kläger aufwändig wäre oder ein besonderes Kostenrisiko mit sich bringt

  • auch bei einem statthaften unbezifferten Klageantrag muss der Kläger die Berechnungs- und Schätzgrundlagen umfassend darlegen

    -> ansonsten Klage unzulässig

  • str.:, ob der Kläger Größenordnung seiner Vorstellung angeen muss

    -> Rspr. und h.M. (+), wegen der Relevanz für sachliche Zuständigkeit und Wert der Beschwer bei Rechtsmitteleinlegung

    -> Bestimmung der Größenordnung durch die Angabe eines Mindest- oder Höchstbetrages, eines Zirka Betrages oder eines Betragsrahmens

    -> Eckpunkte eines Rahmens sollen nicht mehr als 20% vom Mittelwert abweichen

> Folgen:

  • Zuständigkeitsstreitwert orientiert sich an der vom Kläger angegebenen Größenordnung

    -> bei angegeben Rahmen, dess Höchstwert Streitwertgrenze überschreitet: LG

  • will das Gericht weniger zusprechen, als den angegebenen Mindestbetrag, so wird die Klage "im Übrigen" abgewiesen und insoweit ist die Berufung statthaft (soweit der Wert der Beschwer erreicht ist)

    -> Kostenentscheidung nach § 92 I ZPO, außer die Abweichung ist allein auf Ermessensentscheidung des Gerichts zurückzuführen

    -> Quote nach § 92 I ZPO, wenn Teilabweisung darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger mit einem wesentlichen Bemessungsgesichtspunkt beweisfällig geblieben ist oder dass eine Einwendung des Beklagten (z.B. Mitverschulden) durchgreift oder dass der Kläger einfach zu hoch gegriffen hatte

  • Anspruch wird mit Klageerhebung umfassend rechtshängig


Streitgegenstand der Klage

II. Bestimmung des Streitgegenstandes

> der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff nach der h.m.

— Allgemeines

  • kommt primär auf den Klageantrag und ergänzend auf den Lebenssachverhalt an

  • Feststellungsklage: h.M.: Klageantrag zur Bestimmung des Streitgegenstandes ausreichend

  • Für Festlegung des Streitgegenstandes ist nur der Klageantrag des Klägers und der zur Begründung angeführte Lebenssachverhalt relevant

    -> Anträge und Sachvortrag des Beklagten irrelevant

  • materielle Rechtslage ist für den Streitgegenstand unerheblich, insb. kommt es auf die Schlüssigkeit der Klage nicht an

    -> auch unbegründete Klage hat Streitgegenstand

— Insb.: der Lebenssachverhalt

  • gängige Def.: das tatsächliche Geschehen, das dem Klageantrag zugrunde liegt; er umfasst den ganzen Bereich, der bei natürlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung zu einem historischen Vorgang gehört (BGH MDR 97,1021)

  • anderer Streitgegenstand liegt demgegenüber dann vor, wenn der betreffende Sachverhalt seinem Wesen nach anders ist, wenn er als neues, selbstständiges Geschehen erscheint (BGH NJW 1981, 2306)

  • bei Herleitung einer einheitliche Rechtsfolge aus verschiedenen Lebenssachverhalten, liegen nur dann zwei Streitgegenstände vor, wenn sich die vorgetragenen Tatsachen so in zwei verschiedene Lebenssachverhalte aufteilen lassen, dass diese ohne Überschneidung die gewünschte Rechtsfolge ergeben

  • darauf abzustellen, ob die vom Kläger verfolgten Ziele als unselbstständige Varianten eines einheitlichen Begehrens erscheinen, ob ein Sachverhalt dem anderen nachgeordnet ist oder ob die Grundlagen der einzelnen Ansprüche so verschieden sind, dass die ihnen gemeinsamen Tatsachen untergeordnete Bedeutung haben

    -> Kann der Kläger die Leistung theoretisch zweimal fordern, ist generell von zwei Streitgegenständen auszugehen

  • Abzugrenzen ist der Fall der Änderung des Lebenssachverhaltes (anderer Streitgegenstand) vom Nachschieben von Gründen für einen unverändert bleibenden Lebenssachverhalt (kein neuer Streitgegenstand)


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Isabella M.

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