Wie kann man das Gesellschaftsrecht definieren?
Als Recht der privaten Zweckverbände
Wie entsteht eine GBR?
t
§ 705 I BGB
1. Gesellschaftsvertrag
(Vertragsschluss zw. Gesellschaftern)n
2. Gemeinsamer Zweck
3.Förderungspflich
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter können sein:
a) Alle natürlichen Personen
b) Alle juristischen Personen
(ab § 21 BGB aufgelistet)
c) bestimmte andere Personenvereinigungen
(Zb. Personenhandelsgesellschaften §§ 105 I, 161 II HGB, GbR selbst und Verein ohne Rechtspersönlichkeit § 54 BGB)
Vertragsschluss:
Regeln des BGB AT
1. Der Gesellschaftsvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft.
2. Jedoch begründetet er kein einfaches Austauschverhältnis sondern vielmehr ein Organisationsgeschäft.
Was bedeutet das?
1. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte, also die §§ 104 ff. BGB finden Anwendung
2. Es bestehen also keine gegenseitige Leistungspflichten i. S. d. § 241 I BGB
--> Daraus folgt, bspw. dass der § 320 BGB (also gegenseitige Leistungsverpflichtung) nicht anwendbar sein kann
=> Doppelcharakter
Wann ist die GbR im Innenverhältnis entstanden und wann wirkt sie auch nach außen?
Innenverhältnis: Mit Vertragsschluss
Außenverhältnis: gem. § 719 I BGB: Eintragung ins Gesellschaftsregister oder Teilnahme der Gesellschaft (mit Zustimmung aller Gesellschafter) am Rechtsverkehr
Wie viele Gesellschafter bedarf es für die GbR? Was wenn zu wenig?
Es bedarf min. 2 Gesellschafter (Wortlaut des § 705 I BGB) Sobald nur noch ein Gesellschafter da ist, erlischt sie gem. § 712a I 1 BGB.
Was muss bei dem Tatbestandsmerkmal der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks abgegrenzt werden?
Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
vs
individuelle Zweckverfolgung
bloß gemeinsame Interessen
Beispiel
Haltergemeinschaft eines Gegenstandes der von den Beteiligten unabhängig voneinander genutzt wird (Segelyacht, Kfz, Flugzeug, Produktionsmittel)
Individueller Zweck
Es handelt sich nicht um eine Gesellschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 ff. BGB). Es liegt ein bloßes „Haben und Halten“ des Gegenstandes vor. Jeder Rechtsinhaber verfolgt damit aber eigene Zwecke.
Beispiel
Darlehen, bei denen Rückzahlung und Zinshöhe vom wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers abhängig gemacht werden (sog. parteiisches Darlehen)
bloß gemeinsames Interesse
Gibt A dem B zur Verwirklichung einer Geschäftsidee ein solches partiarisches Darlehen, haben beide ein Interesse daran, dass die Geschäftsidee wirtschaftlich erfolgreich umgesetzt wird
dennoch verfolgen sie noch nicht gemeinsam einen Zweck. B verfolgt den Zweck „Aufbau der Gesellschaft“, A aber lediglich sein Interesse an einer guten Rendite seiner Investition
(im Einzelfall ist die Abgrenzung zum lediglich gemeinsamen Interesse nicht immer einsichtig; gefordert ist hier vor allem eine Klärung, ob die Beteiligtenzusammenwirken und über typische, das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnende mitgliedschaftliche Einflussrechte verfügen).
Was kann Gemeinsamer Zweck sein?
Jeder erlaubte Zweck ausser betrieb eine Handelsgewerbes (§ 105 I HGB)
Die Gesellschafter müssen diesen Zweck auch Gemeinsam verfolgen und sich diesbezüglich rechtlich binden wollen
Förderungspflicht Gesellschaftsvertrag
Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zweck §705 I BGB a.E.
--> Gesellschafter müssen sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten irgendeinen Beitrag zu leisten (Vgl. § 709 I BGB)
Welche Form- oder Genehmigungserfordernisse hat der Gesellschaftsvertrag
Grundsatz: keine
Ausnahmen: § 311b BGB (Grundstücke) oder §§ 1643 I, 1852 Nr. 2 BGB (Minderjährige) oder § 1365 BGB (Ehegattenzustimmung bei Verfügung über Vermögen im Ganzen)
§ 705 I BGB verpflichtet die Gesellschafter, den Gesellschaftszweck zu fördern. Ein Gesichtspunkt dieser Zweckförderungspflicht ist die Leistung der vereinbarten Beiträge. Worin kann diese bestehen?
- Zahlung von Beiträgen an Gesellschaft (Bareinlagen)
- Übereignung von Gegenständen
- Gebrauchsüberlassung
- Know How Transfer (Überlassung geistigen Eigentums)
- Erbringung von Dienstleistungen
Sind §§ 280 ff. BGB, §§ 434 ff. BGB und §§ 320 ff. BGB auf die Beitragsleistung anwendbar?
§§ 280 ff. BGB
ja, darüber hinaus auch Verzugsschäden und ggf. Surrogat gem. § 285
§§ 434 ff. BGB
Früher (-): Damals gab es ein Wandlungsrecht in den §§ 459, 462 a.F., die es ermöglichten wegen eines Mangels an der Kaufsache umgehend eine Rückabwicklung des Kaufvertrages herbeizuführen. Diese Folge sollte würde den Gesellschaftsvertrag vermeiden werden.
Heute (+/-): Pauschale Verneinung erscheint nicht mehr geboten. Lediglich das zunehmend verbaucherschützende Kaufrecht sollte den beitragspflichtigen Gesellschafter nicht auferlegt werden (z.B. § 439 II u. III).
§§ 320 ff. BGB
h.M. (-): Leistung Zug-um-Zug als Folge des § 320 stellt Gesellschaft schlechtere als nur einstiege Leistung + § 323 als Rücktritt vom Vertrag soll vermieden werden + MoPeG unterstreicht dies, indem es das Wort gegenseitig in der Gesetzesänderung vom 01.01.2024 von dem § 705 I gestrichen hat
Was ist die Treuepflicht? Was ist ihr Ursprung?
= Die Pflicht, das Verhalten und die Rechtsausübung am vereinbarten Gesellschaftszweck auszurichten
Herleitung aus § 242 BGB
Was sind die drei wichtigsten Eigenschaften der Treuepflicht?
1. Bestehen der Treuepflicht untereinander und der Gesellschaft selbst
2. Inhalt und Intensität der Treuepflicht können nicht allgemein festgelegt werden
= Einzelfallabwägung unter Zugrundelegung der konkreten Gesellschaft, ihrer Rechtsform und der Bedeutung der im Einzelfall zu bewertenden Rechtsfrage
3. Treuepflicht davon abhängig ob die in Rede stehende Rechtsausübung eigennützig ist oder nicht
Bsp. 1: Die Geltendmachung einer Geldforderung als Gewinnauszahlung kann angesichts einer angespannten Finanzsituation der Gesellschaft treuwidrig sein.
Bsp. 2: An der Geltendmachung ein- und desselben Betrags als Darlehensrückzahlungsanspruch aufgrund eines mit der Gesellschaft geschlossenen Gelddarlehens (§ 488 BGB) ist der Gesellschafter aufgrund der verbandsrechtlichen Treupflicht dagegen nicht gehindert.
Grenzen Der Treuepflicht
Die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen der Gesellschafter
Pflicht zum Unterlassen von der Preisgabe von Betriebsgeheimnissen
Pflicht zum Unterlassen von Ruf- bzw. Kreditschädigend Äußerungen
Pflicht zum Unterlassen von Nebentätigkeiten
Allgemeine Förderungspflicht des Gesellschafters, insb. im Rahmen der Stimmrechtsausünung
Rechtsfolge Verletzung Treuepflicht
In Betracht Kommt wie regelmässig bei Pflichtverletzungen im Innenverhältnis --> Haftung aus § 280 I
§ 709 BGB
(...)
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Frage: Welches Grundsatzes ist der Abs. 3, insbesondere S. 3, ein Ausdruck von?
Gleichbehandlungsgebot --> Gesellschafter dürfen im Verhältnis zu der Gesellschaft und untereinander nicht willkürlich behandelt werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
--> Verstöße Können dazu führen, dass eine gewährte Leistung entweder allen oder keinem zu gewähren ist
Definition - Geschäftsführung
jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit, die in Wahrnehmung einer Geschäftsführungsbefugnis ausgeübt wird
Tätigkeit --> inkludiert sowohl rechtsgeschäftliche Handlungen als auch tatsächliche Verrichtungen
--> Bei rechtsgeschäftlichem Handeln wird zugleich eine Vertretung der Gesellschaft vorliegen
Geschäftsführungsbefugnis vs. Vertretungsbefugnis
Geschäftsführung: Innenverhältnis, Wie kann und soll jemand die Geschäftsführung nach innen vornehmen?
Vertretungsbefugnis: Aussenverhältnis: In welchem Umfang kann jemand Rechte und pflichten nach aussen begründen?
Beispiel: Alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter G ist nicht zur alleinigen Geschäftsführung befugt. Schliesst trotzdem Kaufvertrag für die GbR.
Aussenverhältnis: Vertrag wirksam (alleinvertretungsberechtigt) --> Gesellschaft wirksam verpflichtet (720 I a.E BGB)
--> Vertragliche Pflichten für GbR aus §433 II BGB
Innenverhältnis: GbR hat Anspruch gegen G aus §280 I BGB. --> Pflichtverletzung: Gechäftsführungshandeln trotz fehlender Geschäftsführungsbefugnis
Was wenn Geschäftsführungsbefugnis nicht geregelt im Gesellschaftsvertrag?
Nach § 715 I, III BGB --> Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter.
Wie erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft?
Durch Beschluss
Was ist ein Beschluss? Wie wird er seiner Rechtsnatur nach eingeordnet?
Definition
Ein Rechtsgeschäft, bei dem Willenserklärungen in Bezug auf einen Antrag abgegeben werden, der auf eine Rechtsfolge gerichtet ist und aus gleichgerichteten Willenserklärung besteht.
Einordnung
Früher umstritten (teilweise vertreten: Sozialakt oder Geschäft sui generis). Heutzutage als Rechtsgeschäft anerkannt (d.h. auch §§ 104 ff. anwendbar)
Was sind die vier Bestandteile von Beschlüssen?
1. Beschlussantrag
2. Stimmabgabe (hier kommen im wesentlichen die §§ 104 ff. zur Anwendung)
3. Beschlussergebnis
4. Beschlussfeststellung
Welche vier Grundfragen sind bei der Stimmabgabe der Beschlüsse zu beachten?
Zuständigkeit?
= welches Organ ist zuständig?
Normalerweise Geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
Ausnahmen:
- Beschlüsse die über Gesellschaftsvertrag hinausgehen/diesen ändern
--> Alle Gesellschafter einstimmig (§715 II S.2 BGB)
- Gesellschaftsvertrag erfordert alle ausdrücklich für bestimmte Beschlussgegenstände
Stimmberechtigung?
Überlagerungen der freien Stimmberechtigung:
1. Stimmverbote (§§ 34 BGB, 47 IV GmbHG analog)
2. Stimmrechtsvereinbarungen
3. Vertraglicher Stimmrechtsausschluss
4. Entziehung der Geschäftsführung § 715 V BGB
Wirksamkeit der Stimmabgabe?
§§ 104 ff.
Mehrheitserfordernisse erreicht?
Richtet sich nach der weitgehend dispositiven (vgl. § 708 BGB) gesetzlichen Regelungen oder im Gesellschaftervertrag
Möglichkeiten: Einstimmigkeit, Qualifizierte Mehrheit, Einfache Mehrheit
Wann sind Mehrheitsklauseln zulässig? Was ist die Problematik?
Grdsl. Einstimmigkeit erfordert (§714 BGB)
--> § 708 BGB : Abweichungen OK
P: Ist es OK wenn einfach alle Entscheidungen nur die Mehrheit brauchen? Auch solche die einzelne Gesellschafter betreffen?
2 Stufen Modell:
1) Mehrheitserfordernis durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen (ggf. auch durch Auslegung zu ermitteln)
--> Beschlussgegenstand Teil von nicht mehrheitsdispositivem Kernbereich?
2) konkreter Beschluss entspricht den inhaltlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen, insbesondere der Treuepflicht.
--> Wenn Kernbereich betroffen dann nur Ok wenn Im Interesse der Gesellschaft geboten und zumutbar
Nicht mehrheitsdispositiver Kernbereich
- Stimmrecht
- das Gewinnbezugsrecht
- Teilhabe an Geschäftsführung und be- stimmten Kontrollrechten
- Anteil am Liquidationserlös
Was gibt es für Beschlussmängel?
Arten von Beschlussmängeln
Verfahrensfehler (Einberufungsfehler, Tagesordnung nicht bekannt, Ausschluss von der Abstimmung, unzureichende Information, fehlerhafter Ergebnisfeststellung
Materiell-rechtliche Fehler
Verletzung von Stimmrechtsschranken (Unterscheide: Bewegliche und Unbewegliche) --> Bewegliche: Gleichgehandlungverbot und Treuepflicht,
--> Unbewegliche = Stimmverbot
2. Verletzung des materiellen Rechts (§§ 134, 138 BGB)
Rechtsfolge Beschlussmängel
Bei Verfahrensfehlern oder Verletzungen des materiellen Rechts = Nichtigkeit
Bei Stimmrechtsschranken nur erheblich, wenn sie sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, d.h. ein anderes Ergebnis getroffen worden wäre = falls (+), dann Korrektur
Geltendmachung: durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO
Beachte: Bei der oHG gibt es Differenzierungen nach den §§ 110 ff. HGB. Eine Analogie verbietet sich, weil der Gesetzgeber sich explizit gegen solche Regelungen für die GbR durch das MoPeG entschlossen hat.
RF Überschreitung Geschäftsführungsbefugnis
Entziehung als Sanktion, § 715 V BGB
•Ausschluss des handelnden Gesellschafters aus wichtigem Grund, § 727
•Schadensersatzanspruch der Gesellschaft (§§ 280 ff. BGB)
Wie ist die Rechtslage bei der Gesellschaftsvertretung
Abs. 1: alle Gesellschafter gemeinsam
, aber Abs. 2: einzelne Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften.
Abs. 3: Anreden zur Beschränkung der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam. Das bedeutet, dass sie wirksam von den Gesellschaftern beschlossen werden können, jedoch nur im Innenverhältnis gelten.
Welche Ansprüche hat die Gesellschaft im Falle der actio-pro-socio nun gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter oder gegen Dritte?
§ 715b Abs. 1 S. 1 = gegen Gesellschafter
Vss.:
1. Wahrnehmung der Anspruchsverfolgung im Gesellschaftsinteresse
2. Verweigerung entgegen des Interesses durch Vertretungsorgan (entgegen Zweckförderungs- und Treuepflicht)
§ 715b Abs. 1 S. 2 = gegen Dritte
1. + 2. (wie oben)
3. Mitwirkung oder Kenntnis des Dritten (Verkehrsinteresse)
Wo ist die Rechtsfähigkeit der GbR bestätigt?
§ 705 II Alt. 1 BGB
Welche weitere elementare Folge hat die Rechtsfähigkeit der GbR (welche das MoPeG erstmalig in geschriebenes Recht verfasst hat)?
Früher: GbR war als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren
Heute:
Das Vermögen der GbR wird nun direkt der Gesellschaft (als Rechtsträgerin) zugeordnet (vgl. § 713 BGB)
Beachte: Innengesellschaft verfügt mangels Rechtsfähigkeit über kein Vermögen. Auch kein Gesamthandsvermögen, sondern Bruchteilsgemeinschaft oder Treuhand.
(P) Wie können der GbR Willenserklärungen und Verschulden zugerechnet werden
Ganz h.M.: § 31 BGB (analog)
(-) Analogieausschluss mangels Vergleichbarkeit der körperlichen Verfasstheit (GbR soll nicht vergleichbar mit Verein sein)
(+) Gegenargument trifft zwar zu aber:
Verschuldenszurechnung über § 278 BGB macht keinen sinn -->
organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft weist ggü. dem Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB noch weniger Ähnlichkeit auf als die BGB-Gesellschaft ggü. dem bürgerlich-rechtlichen Verein
(+) Etablierung der GbR als rechtsfähige Personengesellschaft durch das MoPeG
Gegenansicht: Anwendung des § 278 BGB
(-) Es erscheint ausgeschlossen, nur das handelnde Organ pers. haften zu lassen, eine Verschuldenszurechnung ggü. der Gesellschaft aber zu verneinen
Wie haften die Gesellschafter der GbR (6) PUUPGA
§ 721 S. 1 BGB
Personönlich (= mit ihrem Privatvermögen)
Unbeschränkt (= mit ihrem ganzen Privatvermögen)
Unmittelbar (= Gl. muss nicht erst die Gesellschaft in Anspruch nehmen)
Primär (= auf Erfüllung - dazu Streit Erfüllungs vs. Haftungstheorie, siehe bei oHG)
Gesamtschuldnerisch (= Gl. kann von jedem Gesellschafter alles fordern)
Akzessorisch (= Haftung geht nicht weiter als die Gesellschaft)
Was ist wenn eine Gesellschaft im Gesellschaftregister eingetragen ist?
Sie ist Rechtsfähig
Wie Bei GbR, Haftungsfragen vorgehen?
Wenn Nach Anspruch gegen Gesellschaft gefragt: Zuerst Anspruch gegen Gesellschaft prüfen
--> Rechtsfähig?
--> Dann gegen Gesellschafter
Anspruchsgrdl. Gesellschaft: Anspruchsgrundlage ivm. § 705 II BGB
Bei Gesellschafter: Anspruchsgrundlage ivm. § 721 S.1 BGB
Wo Einwendungen und Einreden Des Gesellschafters.
§ 721b BGB:
Nach 721b I BGB können die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die von der Gesellschaft erhoben werden könnten.
Nach § 721b II BGB begründet das Recht der Gesellschaft zur Anfechtung oder Aufrechnung ebenfalls eine Einrede des Gesellschafters gegen seine Inanspruchnahme aus § 721 BGB.
Was 721 a und 728 b BGB?
Ausgestaltung des Rechts der Gesellschafterhaftung nach § 721 BGB
§ 721a BGB:
Haftung der eintretenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten. Das sorgt für große Haftungsrisiken, da der eintretende Gesellschafter oft nicht beurteilen kann, welchen Verbindlichkeiten die Gesellschaft ausgesetzt ist. Daher einzelne Einschränkungen der Rechtsprechung:
Haftung bei Eintritt junger Anwälte in eine Anwaltssozietät für Berufshaftung und anderer Freiberufler
Anerkannte Ausnahmen könnten jedoch durch neuerdings möglichen Zusammenschluss von Freiberuflern durch oHG (vgl. § 107 I 2 HGB) nicht mehr fortbestehen
§ 728b BGB:
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für vor seinem Ausscheiden aus der GbR begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. § 728b BGB, wenn die Verbindlichkeiten innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und rechtskräftig festgestellt werden. Die zweitgenannte Voraussetzung ergibt sich aus dem Verweis auf § 197 I Nr. 3-5 BGB.
In welchen vier Formen kein ein Mitgliederwechsel bei der GbR erfolgen?
1. Beitritt
2. Übertragung
3. Ausscheiden
4. Tod eines Gesellschafters
Eintritt Gesellschaft und RF
Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt oder beitritt
--> bedarf es einer Änderungcdes Gesellschaftsvertrages, sodass ein Grundlagengeschäft vorliegt, dass Einstimmigkeit bedarf.
Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings geregelt werden, dass über die Aufnahme neuer Mitglieder per Beschluss entschieden werden kann und dabei das Mehrheitsprinzip gilt.
RF: Der Anteil der übrigen Gesellschafter sinkt im Beitrittsfall proportional zu dem Anteil des Beitretenden (vgl. § 712 II) und steigt im Austrittsfall ebenso (vgl. § 712 I) (sog. "An- und Abwachsung").
Wie verläuft die Kündigung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft?
§§ 723 I Nr. 2, 725 BGB
Die ordentliche Kündigung ist nach § 725 I BGB mit Wahrung einer Frist vondrei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Abänderungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich
Eine Kündigung kann gem. § 725 II BGB aus wichtigem Grund auch fristlospassieren
. Das Kündigungsrecht darf gem. § 725 VI BGB nicht beschränkt werden. Praktisch bedeutsam ist das bei Abfindungsklauseln (wann entwertet eine solche Klausel das Kündigungsrecht?)
Der Ausscheiden Gesellschafter haftet nach § 728b BGB für die vor seinen Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, nicht aber für die danach Begründeten (sachgerecht, denn er kann auf die auch keinen Einfluss nehmen).
Der Ausscheide erhält einen Abfindungsanspruch nach § 728 I 1 Var. 2 BGB.
Gem. § 712a BGB erlöscht die Gesellschaft wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
Abfindungsanspruch (§ 728 BGB)
Höhe:
Wert der Beteiligung (einschließlich stiller Reserven), sofern keine (wirksame?) Abfindungsbeschränkung; ansonsten Schätzung § 728 II BGB
Ausgleich für Verlust der Ansprüche aus der Mitgliedschaft (Abfindungsbilanz)
Wodurch erfolgt ein Ausschluss aus der Gesellschaft?
§ 727 S. 1 BGB
Ein Ausschluss aus Gesellschaft bedarf einen wichtigen Grund. Der Austritt muss von den anderen Gesellschafter beschlossen werden.
Was passiert bei dem Tod eines Gesellschafters?
§§ 723 I Nr. 1, 724 BGB
Wie und nach welchen Vorschriften verläuft das Liquidationsverfahren (als Überblick)? Was ist wichtig?
Wichtig: Die Auslösung führt dazu, dass die Gesellschaft ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert, mit der Folge, dass die Gesellschafter keine eigenen Ansprüche gegen sie mehr haben. Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind gem. § 736 IV S. 1 BGB zunächst, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Erst danach, dass heißt mit Abschluss der Liquidationsbilanz kommen Ansprüche auf Rückerstattung der Einlagen zum Zuge. Dadurch sind die Gesellschafter den Gläubigern de facto nachrangig. Ferner sind vor der Liquidation vereinnahmte Vermögenswerte zurück zu erstatten, da sie rechtsgrundlos erlangt worden sind (§ 812 I BGB). Reicht das Vermögen der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gar nicht aus, müssen die Gesellschaft den Fehlbetrag nach § 737 tragen.
LFG Lehre der fehlerhaften Gesellschaft
Wenn Gesellschaftsvertrag unwirksam aber Gesellschaft trotzdem in Vollzug gesetzt
--> Wäre uneingeschränkte Anwendung der §§ 104 ff. BGB und damit verbundene Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB nicht sachgerecht
--> VERTRAUENSSCHUTZ: Dritte die auf Bestand der Gesellschaft vertraut haben müssen in ihrem Vertrauen geschützt werden
--> Deswegen wurde das gewohnheitsrechtliche INSTITUT DER FEHLERHAFTEN GESELLSCHAFT entwickelt
Wozu führt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft faustformelartig?
Die Lehre führt dazu, dass eine Gesellschaft trotz Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wie eine wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln ist und der Nichtigkeitsgrund lediglich zu ihrer Kündigung undAbwicklung berechtigt.
LFG Voraussetzungen
1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
2. Vollzug
3. Keine Entgegenstehenden Interessen
Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
Setzt voraus, dass eine tatsächliche Einigung iS.e. Willensübereinstimmung vorliegt, die nur aus rechtlichen Gründen unwirksam ist
Vollzug
Nur wenn Vertrag in Vollzug gesetzt, können die zu vermeidenden Rückabwicklungsprobleme entstanden sein.
Geschieht i.d.r. durch Aufnahme der Geschäfte im Aussenverhältnis
Nach h.M: wird zumindest angenommen wenn Gesellschaftsvermögen gebildet wurde, das bei einer Abwicklung liquidiert werden müsste
Kein Entgegenstehendes Interesse LFG
Interessen der Allgemeinheit stehen LFG i.d.r entgegen wenn der Gesellschaftsvertrag deswegen unwirksam ist, weil ein verstoss gegen ein Gesetzliches Verbot isv 134 BGB oder Sittenwidrigkeit 138 BGB vorliegt
Folgendermassen vorgehen:
Einzelne Klauseln unvereinbar --> nur diese nichtig
Gesellschaftszweck selbst unvereinbar --> Gesellschaftsvertrag nach h. m. in gänze nichtig
(P) Minderjährigenschutz
Was sind die Rechtsfolgen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
1. Wirksamkeit der Gesellschaft
Im Außenverhältnis besteht zwischen fehlerhaften und -freien Gesellschaft kein Unterschied. Auch im Innenverhältnis ist die Gesellschaft abgesehen von der fehlerhaften Klausel im Vertrag als wirksam zu behandeln (außer die Klausel ist zum Zwecke des Gläubigerschutzes erforderlich, dann schon).
2. Kündbarkeit der Gesellschaft
Der zum Bestandsschutz einstweilen "übergangene" Nichtigkeitsgrund kommt ein wichtiger Grund i. S. d. § 731 I S. 2 zu. -->
Gesellschaft ex nunc kündbar (Gesellschafter können Quitten)
Wo ist die OHG legaldefiniert?
§ 105 I HGB
„eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbesunter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist“ und bei der „bei keinem der Gesellschafterdie Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“.
Wie entsteht eine OHG
Es gibt zwei Arten auf die eine OHG entstehen kann.
Die erste Möglichkeit ist, dass die GbR durch ihren Vollkaufmännischen Zweck, also dem Betrieb eines Handelsgewerbes, zu einer OHG wird (sog. Ist-OHG).
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. § 107 I 1 HGB). Dadurch entsteht die Kann-OHG.
Das kann nach § 107 I 1 Var. 1 eine nicht-kaufmännische Gesellschaft
oder nach Var. 2
eine rein vermögensverwaltendeGesellschaft sein.
Nach § 107 I 2 geht nun auch (z.B. für Rechtsanwälte) eine OHG für freieBerufe, sofern das für den jeweiligen Beruf zulässig ist
Wie unterscheidet sich die OHG von der KG?
OHG = alle Gesellschafter haften unbeschränkt persönlich
KG = Kommanditisten haften auf ihre Haftungssumme beschränkt
Wie ist die Beziehung der §§ 105 ff. HGB zu den § 705 ff. BGB?
§ 105 III HGB
"Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung."
Entstehungsvoraussetzungen der OHG
Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes
2. Eintragungspflicht (§106 HGB)
- Ist-OHG auch ohne Eintragung schon OHG
-Kann-OHG Wird mit Eintragung zur OHG
Schema Entstehung OHG (im Aussenverhältnis)
I. Entstehung einer wirksamen OHG §§ 105 ff. HGB
Einigung über OHG Vertrag, §105 III HGB i.V.m. § 705 I BGB entsprechend
a) gem. § 105 II HGB gelten: Vorschriften der §§ 705 ff. BGB —> Gesellschaftsvertrag i.S.v. § 705 I BGB
b) § 105 I HGB: —> Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 HGB
Wirks. Entstehung der OHG nach aussen gem. § 123 HGB
a) § 123 I S.1 HGB —> entstehung nach aussen zum zeitpunkt: Eintragung ins Handelsregister
b) § 123 I S.2 HGB —> Enststehung nach aussen zum Zeitpiunkt: Geschäftsbeginn ( ausser Geschäftsbetrieb isv § 107 I HGB)
—> Erfordert nach § 123 I S. 2 HGB die Zustimmung “sämtlicher” Gesellschafter
Was wenn bei OHG § 123 I HGB nicht erfüllt und wie prüfen?
Wenn § 123 I HGB micht erfüllt —> GbR die gemeinsamen zweck hat OHG zu gründen besteht im Vorfeld
Rechtsfähige GbR im Aussenverhältnis § 705 II Var. 1:
Enstehung nach § 719 I BGB
a) Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter § 719 I Var. 1 BGB
oder
b) Eintragung ins Gesellschaftsregister § 719 I Var. 2 BGB
wenn nicht :
Innengesellschaft
Entstehung (nur) im Innenverhältnis mit Vertragsschluss § 705 I BGB
—> NICHT Rechtsfähig §§ 705 II Var. 2 , 740 BGB
Enstehung KG
A. Entstehung wirksame KG gem. §§ 161 ff. HGB
I. Wriksamer gesellschaftsvertrag über KG
Gem. § 161 II HGB —> vorschriften für OHG gelten entsprechend —> Über § 105 III HGB —> Gesellschaftsvertrag isv § 705 I BGB erdorderlich
wirksam zustandegekommen (keine Form erfordernisse)
II. KG nach aussen entstanden
§§ 161 II, 123 I S.1 —> Wie bei OHG
Prinzip der Selbstorganschaft
Bei Personengesellschaften: muss stets gewährleistet sein, dass diese durch ihre Organe (= Gesellschafter) vertreten werden
—> es muss immer mind. eine organschaftliche Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis bestehen die nicht von Dritten abhängig ist
wie Läuft Vertretung bei der OHG
Grundsatz (Gesetzlich)
—> Einzelvertretung § 124 I, 4 HGB
—> Umfang. ALLE Geschäfte § 124 IV S.1 HGB (Ausser Grundlagengeschäfte)
—> Beschränkungen im aussenverhältnis unwirksam § 124 IV S.2
AUSNAHME:
—> ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ist möglich § 124 II HGB
—> Gesamtvertretung § 124 II i.V.m. Gesellschaftsvertrag möglich
—> gemischte/unechte Gesamtvertretung möglich § 124 III HGB
Problem: Selbstorganschaft
—> EINTRAGUNGSPFLICHTIG § 106 II Nr. 3, VI HGB
unechte Gesamtvertretung
124 II HGB —> Bsp: A und B vertreten jeweils mit Prokurist P die Gesellschaft wenn A und B nicht zusammen handeln.
Kommanditist und Komplementär KG
Komplementär: haftet wie OHG Gesellschafter —> Geschäftsführung § 161 II HGB iVm § 116 HGB
—> Vertretungsbefugnis aus § 161 II HGB iVm § 116 HGB
Kommanditist: § 171
Kein Vertretung § 170I HGB (prokura und Generalvollmacht geht)
Keine Geschäftsführung § 164 I HGB (nach h.M. Dispositiv —> Abweichungen Gesellschaftsvertrag)
Ansprüche gegen Gesellschafter OHG
I. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft
II. Anspruch geg. Gesellschaft (Anspruchsgrdl. i.V.m. §105 II
III. Akzessorische Haftung d. Gesellschafter §126 S. 1
Gesellschafter
Verbindlichkeit der Gesellschaft
Keine Einwendungen gegen die Forderung der gesellschaft (§ 128 I HGB) oder des Gesellschafters (nach allg. Regeln)
Kein Leistungsverweigerungsrecht (128 II HGB)
RF: Persönliche Haftung als Gesamtschuldner § 126 HGB i.V.m. § 421 BGB —> Streit Erfüllungs vs Haftungstheorie
Streit Handlungs vs Haftungstheorie
Gesellschafter der OHG haften gem. § 126 HGB grdsl. für alle Verbindlichkeiten
—> (P) Geht mit der selbstständigen akzessorischen Haftung der Gesellschafter einher dass sie auvh inhaltlich in gleicher Weise wie OHG zur erfüllung verpflichtet sind?
Haftungstheorie: Gesellschafter haften nur auf wertinteresse des Gläubigers auf Erfüllung.
Erfüllungstheorie: Gesellschafter gem. § 126 HGB grdsl zu erfüllung in gleicher Weise wie OHG verpflichtet .
(+) Zweck des § 126 HGB (bzw. § 721 BGB) ist den Gläubigern eine möglichst umfassende Sicherung zu bieten
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