Wem steht das Aufkommen der Erbschaftsteuer zu?
Bundesländern
Welche Vorgänge unterliegen der ErbStG?
§ 1 Abs. 1 :
Nr. 1: Erwerb von Todes wegen
Nr. 2: Schenkungen unter Lebenden
Nr. 3: Zweckzuwendungen
Nr. 4: Erbersatzsteuer für Stiftungen alle 30 Jahre
Was gilt als Erwerb von Todes wegen?
Nach § 3 ErbStG zählen dazu insbesondere:
Erbanfall: Erwerb durch gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge).
Vermächtnis: Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Werte aus dem Nachlass (§§ 2147 ff. BGB).
Pflichtteilsanspruch: Der Geldanspruch enterbter naher Angehöriger (steuerpflichtig erst bei Geltendmachung).
Schenkung auf den Todesfall: Versprechen, die unter der Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB).
Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch
Was gilt als Schenkung unter Lebenden und was sind die Voraussetzungen?
§ 7 Abs. 1 ErbStG:
freigiebe Zuwendung unter Lebenden
Abfindungen, die für einen Erbverzich
Vermögensübergänge infolge der Errichtung einer Stiftung
Was regeln die Absätze 5 bis 8 des § 7 ErbStG im Kern?
§ 7 Abs. 5 (Verzichtsabfindung): Besteuert Abfindungen, die gezahlt werden, damit jemand auf ein bereits gemachtes Schenkungsversprechen verzichtet.
§ 7 Abs. 6 (Gewinnbeteiligung): Gilt als Schenkung, wenn ein Gesellschafter (z. B. das Kind in einer Familien-KG) einen unangemessen hohen Gewinnanteil erhält, der nicht seiner Einlage oder Leistung entspricht.
§ 7 Abs. 7 (Ausscheiden aus Gesellschaft): Wenn ein Gesellschafter ausscheidet und seine Abfindung geringer als der tatsächliche Wert seines Anteils ist, gilt die Werterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern als Schenkung.
§ 7 Abs. 8 (Kapitalgesellschaften): Erfasst die Werterhöhung von Anteilen an einer GmbH/AG, die dadurch entsteht, dass eine Person (z. B. der Vater) eine Einlage in die Gesellschaft macht, an der andere Personen (z. B. die Kinder) beteiligt sind.
Was sind Zweckzuwendungen?
Während die klassische Schenkung nach § 7 ErbStG darauf abzielt, eine bestimmte Person zu bereichern, steht bei der Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG die Erreichung eines bestimmten Zwecks im Vordergrund.
Die Zweckzuwendung hat im Erbschaftsteuerrecht eine Sonderrolle:
Wer zahlt die Steuer? Da es keinen klassischen "Beschenkten" gibt, ist bei Zweckzuwendungen derjenige steuerpflichtig, der mit der Ausführung der Zweckzuwendung beschwert ist (also derjenige, der das Geld verwaltet und für den Zweck ausgibt).
Steuerklasse: Zweckzuwendungen werden grundsätzlich nach der Steuerklasse III besteuert (der ungünstigsten Klasse mit den höchsten Steuersätzen), es sei denn, der Zweck ist gemeinnützig oder mildtätig.
Gemeinnützigkeit: Wenn der Zweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist, ist die Zweckzuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei.
Was ist eine freigebige Zuwendung?
Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass eine Zuwendung unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben (sog. Bereicherungswille). Bereicherung kann jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein.
Was ist eine gemischte Schenkung?
Eine Zuwendung, bei der die Gegenleistung (Kaufpreis, Schuldübernahme) geringer ist als der Verkehrswert des Wirtschaftsguts.
Was ist eine Schenkung unter Auflage?
Bei einer Schenkung unter Auflage ist der Beschenkte verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Man unterscheidet zwei Hauptformen:
Nutzungs-/Duldungsauflage: Der Schenker behält sich z. B. ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht an der verschenkten Immobilie vor.
Leistungsauflage: Der Beschenkte muss eine Zahlung an einen Dritten leisten oder Schulden des Schenkers übernehmen
Wann liegt eine mittelbare Schenkung vor?
Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte nicht den hingegebenen Gegenstand selbst erhalten soll, sondern einen bestimmten anderen Gegenstand, den er mit den Mitteln des Schenkers erwirbt.
Beispiel: Der Vater schenkt der Tochter Geld mit der strikten Auflage, davon ein ganz bestimmtes Grundstück zu kaufen.
Der Clou: Steuerlich gilt nicht das Geld als geschenkt, sondern das Grundstück. Das ist oft vorteilhaft, da Immobilienbewertungen im ErbtStG unter Umständen günstiger ausfallen können als der reine Barwert (z. B. durch Abschläge bei vermieteten Immobilien).
Wenn Beschenkte, ein beliebeges Grundstück erwerben darf, dann handelt es sich um reine Geldschenkung.
Was bedeutet "unbeschränkte Steuerpflicht" und worauf erstreckt sie sich?
Es genügt, wenn einer der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) ein Inländer ist.
Inländer sind:
Natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland.
Deutsche Staatsangehörige, die sich noch nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Inlandswohnsitz zu haben (sog. "fünfjährige Nachwirkung").
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
Wann tritt die beschränkte Steuerpflicht ein und was wird besteuert?
Weder Erblasser/Schenker noch Erwerber sind Inländer.
Umfang: Nur das sogenannte Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG wird besteuert (z. B. inländische Immobilien, Betriebsvermögen oder Anteile an KapG von mind. 10 %).
Was regelt § 5 ErbStG und welche steuerliche Auswirkung hat er?
§ 5 ErbStG stellt sicher, dass der Anteil am Erbe, der rechnerisch auf dem familienrechtlichen Zugewinnausgleich basiert, steuerfrei bleibt.
Hintergrund: Nach dem BGB wird beim Tod eines Ehegatten der Zugewinn pauschal durch Erhöhung der Erbquote um 1/4 ausgeglichen (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Steuerliche Fiktion (§ 5 Abs. 1): Das Finanzamt berechnet fiktiv den tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch (wie bei einer Scheidung). Dieser Betrag gilt nicht als Erwerb von Todes wegen und wird vom steuerpflichtigen Erbe abgezogen.
Wie wird die Vor- und Nacherbschaft im ErbStG grundsätzlich besteuert?
Das ErbStG ignoriert die zivilrechtliche Sichtweise (wonach der Nacherbe Erbe des Erblassers ist) und besteuert den Vorgang zweistufig:
Vorerbfall: Der Vorerbe hat den Erwerb so zu versteuern, als wäre er Vollerbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Er versteuert das gesamte Vermögen mit seinem persönlichen Freibetrag und Steuersatz zum Erblasser.
Nacherbfall: Bei Eintritt der Nacherbfolge (meist Tod des Vorerben) gilt das Vermögen als Erwerb vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Folge: Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe ist maßgeblich für Steuerklasse und Freibetrag.
Welche wichtige Wahlmöglichkeit (Antragsrecht) hat der Nacherbe bei der Besteuerung?
Auf Antrag wird der Versteuerung nicht das Verhältnis zum Vorerben, sondern das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt (§ 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG).
Sinn: Dies verhindert eine steuerliche Schlechterstellung, wenn der Nacherbe mit dem Vorerben nicht oder nur entfernt verwandt ist (z. B. Enkel als Nacherbe des Vaters, aber Vorerbe ist die zweite Ehefrau).
Wie sehen die Schritte zur Berechnung der Erbschaftsteuer aus?
Vermögensanfalll
abzgl. Nachlassverbindlichkeiten
= Bereicherung
abzgl. sachliche Steuerbefreiungen
abzgl. persönliche Freibeträge
= steuerpflichtiger Erwerb
x Steuersatz
= Erbschaftsteuer
Wann genau entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: Grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1).
Ausnahme Pflichtteil: Erst mit der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b).
Ausnahme Vermächtnis unter Bedingung: Erst mit dem Eintritt der Bedingung.
Schenkungen unter Lebenden: Mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2).
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Nachlassverbindlichkeiten sind in § 10 Abs. 5 ErbStG abschließend aufgelistet.
Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1): Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten selbst eingegangen ist (z. B. Darlehen, unbezahlte Rechnungen, Steuerschulden für das Todesjahr).
Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2): Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen.
Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3): * Kosten der Bestattung (angemessenes Grabmal, Grabpflege).
Für Erbfallkosten (Nr. 3) gewährt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2).
Sind die Nachlassverbindlichkeiten stets in vollem Umfang abzugsfähig?
Schulden sind nur abziehbar, wenn sie auf steuerpflichtiges Vermögen entfallen.
Die Regeln:
Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3): Immer voll abziehbar (Bestattung etc.).
Schulden & Vermächtnisse (Nr. 1 & 2): Abzugsbeschränkung greift, wenn das zugehörige Wirtschaftsgut (WG) steuerbefreit ist. Abzugsbeschränkung (§ 10 Abs. 6 ErbStG)
Zuordnung: Schulden zuerst direkt dem WG zuordnen. Der Rest wird anteilig auf alle WG verteilt.
Ausnahme: Schulden im Zusammenhang mit befreitem Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) bleiben voll abziehbar.
Sind Steuerberatungskosten und Steuerschulden des Erblassers abzugsfähig?
1. Einkommensteuer (ESt) des Erblassers
Beratungskosten: Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1, wenn vom Erblasser mandatiert; nach Nr. 3, wenn vom Erben mandatiert.
ESt-Schulden: (Inkl. Todesjahr/Vorauszahlungen) sind stets Erblasserschulden (Nr. 1).
ESt-Erstattungen: Sind als Forderungen im Nachlass zu erfassen.
2. Erbschaftsteuer (ErbSt)
Beratungskosten: Erstellung der ErbSt-Erklärung/Feststellungswerte sind Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3). Abzug nur, wenn Kosten + Erbfallkosten > 10.300 €.
ErbSt selbst: Niemals als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 8).
3. Schenkungsteuer (SchSt)
Beratungskosten: Kosten der SchSt-Erklärung sind Erwerbsnebenkosten (voll abzugsfähig). Gestaltungsberatung im Vorfeld ist nicht abzugsfähig.
SchSt selbst: Nicht abzugsfähig. Übernahme durch Schenker gilt als zusätzliche Schenkung (§ 10 Abs. 2).
Was ist eine Stiftung und wie entsteht sie?
Definition: Eine meist rechtsfähige Einrichtung, die mit Hilfe eines gewidmeten Vermögens dauerhaft einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt (z. B. Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung).
Entstehung (2 Voraussetzungen):
Stiftungsgeschäft: Einseitige Willenserklärung des Stifters (unter Lebenden oder per Testament). Es enthält die Satzung (Name, Sitz, Zweck, Vermögen).
Staatliche Anerkennung: Durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Besonderheit im Steuerrecht:
Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Erbersatzsteuer: Familienstiftungen werden alle 30 Jahre so besteuert, als fände ein Erbfall statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Errichtung einer Familienstiftung?
1. Ertragsteuer (ESt)
Grundsatz: Keine Belastung für den Stifter.
Grund: Unentgeltlicher Vorgang (keine Gegenleistung = kein Veräußerungsgewinn), auch bei wesentlichen Beteiligungen.
2. Erbschaft- / Schenkungsteuer (ErbSt/SchSt)
Tatbestand: Vermögensübertragung löst Steuer aus (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 / § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Klassifizierung: Freibetrag und Steuerklasse richten sich nach dem entferntest Berechtigten zum Stifter (oft ungünstige Steuerklasse).
Ausnahme: Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Stiftungen sind komplett befreit.
3. Grunderwerbsteuer (GrESt)
Grundsatz: Fällt bei Grundstücksübertragung an.
Befreiung: Nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, sofern es eine reine Schenkung ist (keine Gegenleistung wie z. B. Darlehensübernahme).
Welche laufenden steuerlichen Konsequenzen löst eine Familienstiftung aus?
1. Ertragsteuern (KSt)
Status: Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Einkunftsarten: Alle (außer n.s. Arbeit).
Besonderheit: Ausgaben für Satzungszwecke sind keine Betriebsausgaben.
Freibetrag: 5.000 € vom Einkommen (§ 24 KStG).
2. Besteuerung der Begünstigten (Destinatäre)
Regelfall: Zuwendungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer), wenn Einfluss auf Ausschüttung besteht (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Ausnahme: Sonstige Einkünfte (Besteuerung mit 60 %), falls kein Einfluss besteht.
3. Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Turnus: Alle 30 Jahre wird ein Erbfall simuliert.
Bemessungsgrundlage: Das gesamte vorhandene Vermögen am Stichtag.
Fiktion: Es wird so getan, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über.
Freibetrag: 800.000 € ($2 \times 400.000$ € nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Steuersatz: Steuerklasse I, aber nur auf die Hälfte des Erwerbs anzuwenden (halbiert die Steuerlast effektiv).
Was sind Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments?
Absicherung: Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe und ist wirtschaftlich abgesichert.
Bindungswirkung: Die Schlusserben (meist Kinder) stehen fest. Der Überlebende kann die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden i. d. R. nicht mehr einseitig ändern.
Pflichtteilsrisiko: Kinder sind im ersten Erbfall rechtlich "enterbt" und können ihren Pflichtteil sofort fordern.
Bindungsfalle: Der Überlebende kann oft nicht mehr flexibel auf neue Lebensumstände der Kinder reagieren.
Verschenkte Freibeträge: Die hohen Freibeträge der Kinder (400.000 € pro Kind/Elternteil) bleiben beim ersten Tod ungenutzt.
Doppelbesteuerung: Dasselbe Vermögen wird zweimal versteuert (1. Erbfall: Ehegatte; 2. Erbfall: Kinder). Milderung eventuell über § 27 ErbStG.
Progressionsnachteil: Durch die Zusammenballung des Vermögens beim überlebenden Ehegatten rutschen die Kinder im zweiten Erbfall oft in einen höheren Steuersatz (§ 19 ErbStG).
Wie kann man bei einem Berliner Testament, wenn der eine Ehegatte bereits verstorben ist doch noch steuerliche Vorteile generieren?
In dem Kinder den Pflichtteilanspruch ggü. dem Vater geltend machen. Für die Mutter sind das dann Nachlassverbindlichkeiten.
Wie lange kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden und was sind die Folgen?
Regelfall: 6 Wochen ab Kenntnis von Erbanfall und Grund der Berufung.
Auslandsbezug: 6 Monate (wenn Erblasser Wohnsitz im Ausland hatte oder Erbe bei Fristbeginn im Ausland war).
Zivilrechtliche Folgen:
Fiktion: Der Ausschlagende gilt als vor dem Erbfall verstorben (§ 1953 BGB).
Nachfolge: Die nächsten Erben in der Rangfolge (oder Miterben durch Anwachsung) rücken nach.
Pflichtteil: Geht grundsätzlich verloren (Ausnahmen: § 2306 BGB bei Beschränkungen oder § 1371 Abs. 3 BGB beim Ehegatten-Zugewinn).
Steuerliche Behandlung:
Keine Schenkung: Die Ausschlagung selbst ist keine Schenkung an die Nachrücker.
Abfindung: Erhält der Ausschlagende eine Abfindung, ist diese als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).
Verfahren: Die Ausschlagung ist ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
Wie ist ein Pflichtteil erbschaftsteuerlich zu behandeln?
Behandlung beim Pflichtteilsberechtigten
Tatbestand: Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Entstehungszeitpunkt: Erst mit der tatsächlichen Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), nicht schon mit dem Tod.
Besonderheit: Da es ein reiner Geldanspruch ist, gibt es keine sachlichen Befreiungen (z. B. für Immobilien oder Betriebsvermögen).
2. Behandlung beim Erben
Abzug: Gilt als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Einschränkung: Falls der Nachlass teilweise steuerfrei ist (z. B. Familienheim), ist der Abzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur anteilig möglich.
3. Strategischer Hinweis (10-Jahres-Frist)
Da die Steuer erst mit der Geltendmachung entsteht, kann man taktieren: Wartet der Berechtigte mit der Forderung, bis Vorschenkungen mehr als 10 Jahre zurückliegen, werden diese bei der Zusammenrechnung (§ 14 ErbStG) nicht mehr berücksichtigt. Das spart Progression!
Wie ist ein Pflichtteilsverzicht erbschaftsteuerlich zu würdigen?
Grundregel: Es kommt darauf an, wann verzichtet wird und ob eine Abfindung fließt.
Ohne Abfindung: Steuerlich irrelevant.
Mit Abfindung: Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).
Wichtig: Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis der Erben untereinander (Vorerwerbe vom Erblasser zählen nicht!).
Ohne Abfindung: Schenkung an den Erben, aber steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 11.
Mit Abfindung: Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4).
Wichtig: Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser.
Gefahr: Der Pflichtteil wurde durch die Forderung bereits "geboren" und versteuert.
Folge: Ein nachträglicher Verzicht ist eine voll steuerpflichtige Schenkung vom Berechtigten an den Erben (keine Steuerbefreiung!).
Was sind die Vorteile lebzeitiger Zuwendungen gegenüber Erwerben von Todes wegen?
Strategische Vorteile (Schenkung)
10-Jahres-Rhythmus: Mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge (§ 16) und Sachbefreiungen (z. B. Hausrat) durch Zeitabstand möglich (§ 14).
Progressionsglättung: Gezielte Nutzung niedriger Steuersätze (§ 19) durch Teilübertragungen; Vermeidung von "Steuersprung"-Effekten.
Nutzungsvorbehalte: Nießbrauch oder Wohnrecht mindern sofort den steuerpflichtigen Wert (Bereicherung), sichern aber die Versorgung des Schenkers.
Familienheim: Übertragung unter Eheleuten zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a) ist ohne die 10-jährige Selbstnutzungsverpflichtung (Behaltensfrist) steuerfrei.
Ertragsteuer: Übergang von Besitzzeiten ("Fußstapfentheorie") bei unentgeltlicher Übertragung.
2. Nachträgliche Optimierung (nach dem Erbfall)
Ausschlagung: Kann Steuer sparen, wenn dadurch Freibeträge der Enkel/Kinder genutzt werden oder der Ehegatte in die (oft günstigere) güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2/3 BGB) wechselt. Achtung: 6-Wochen-Frist!
Pflichtteil: Geltendmachung mindert als Nachlassverbindlichkeit die Steuerlast des Erben und nutzt den Freibetrag des Pflichtteilsberechtigten.
Abfindungen: Zahlungen für den Verzicht auf den Pflichtteil sind beim Erben abzugsfähig (§ 3 Abs. 2 Nr. 4).
Was versteht man unter einer Kettenschenkung?
Eine Kettenschenkung ist eine Form der Vermögensübertragung, bei der ein Schenkungsgegenstand nicht direkt vom ursprünglichen Geber an den Endempfänger übertragen wird, sondern über eine Zwischenperson.
Ziel ist es, die Schenkungsteuer zu minimieren, indem:
Persönliche Freibeträge mehrfach oder optimaler genutzt werden.
Günstigere Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt II) zur Anwendung kommen.
Die Steuerprogression durch Aufteilung der Beträge gesenkt wird.
Der Text nennt zwei klassische Szenarien:
Einbeziehung des Ehegatten: Ein Elternteil schenkt einen Teil des Vermögens erst dem Ehepartner, der es dann an das Kind weitergibt. Dadurch können die Freibeträge beider Elternteile (je 400.000 €) voll ausgeschöpft werden.
Weitergabe an Schwiegerkinder: Statt direkt an die Schwiegertochter zu schenken (Steuerklasse II, nur 20.000 € Freibetrag), schenkt das Elternteil dem eigenen Sohn. Dieser schenkt das Vermögen an seine Ehefrau weiter (Steuerklasse I, 500.000 € Freibetrag).
Was ist die Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel nutzt eine Besonderheit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Normalerweise unterliegen Schenkungen unter Eheleuten ab einem Wert von 500.000 € der Steuer. Eine Ausgleichszahlung für den Zugewinn ist jedoch schenkungsteuerfrei.
Der Ablauf sieht so aus:
Wechsel des Güterstands: Die Eheleute beenden durch einen notariellen Vertrag ihren bisherigen gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft).
Vereinbarung der Gütertrennung: Mit dem Wechsel zur Gütertrennung wird der bisher erwirtschaftete Zugewinn abgerechnet.
Ausgleichszahlung: Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen. Dieser Transfer ist steuerfrei.
Wer ist Steuerschuldner?
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG sind bei einer Schenkung grundsätzlich zwei Parteien für die Steuerzahlung verantwortlich (sog. Gesamtschuldner):
Der Beschenkte (der reguläre Erwerber).
Der Schenker selbst.
Was ist zu beachten, wenn von derselben Person mehrere Zuwendungen erfolgen?
Um die mehrfache Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen zu verhindern, werden nach § 14 ErbStG alle Schenkungen derselben Person innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums steuerlich zu einem Gesamterwerb zusammengerechnet.
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