Welche Steuerbefreiungen gibt es für Grundstücke?
bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken -> § 13d ErbStG -> 10% Steuerbefreiung
vollständige Steuerbefreiung bei zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim)
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a -> 100% steuerfrei bei Zuwendung unter Lebenden an Ehegattte
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b -> 100% steuerfrei bei Erwerb von Todeswegen
Nutzung für 10 Jahre
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c -> 100% steuerfrei bei Erwerb von Todes wegen
max 200 qm und Nutzung 10 Jahre
Welche Steuerbefreiungen gibt es für bewegliche Wirtschaftsgüter?
Steuerbefreit – je nach Steuerklasse
Hausrat: Bis zu einem Wert von 41.000 € steuerfrei.
Andere bewegliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Kunst, Autos): Bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei.
Nicht befreit sind jedoch Zahlungsmittel, Edelmetalle, Münzen und Perlen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
Wie ist das Verhältnis zwischen § 13a und § 13b ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen?
§ 13b ErbStG ist die Eingangsnorm. Hier wird geprüft, was überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen ist und wie hoch der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens ist.
§ 13a ErbStG ist die Rechtsfolgennorm. Hier wird geregelt, wie die Begünstigung (Regelverschonung 85 % oder Optionsverschonung 100 %) durchgeführt wird, inklusive der Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen.
Welche Steuerbefreiung gibt es für Betriebsvermögen?
Prüfung ob begünstigungsfähiges Vermögen iSv. § 13b Abs. 1 vorliegt
Prüfung in welchem Umfang der Betrieb über Finanzmittel, junge FM, VvM, junges Vvm und Schulden verfügt und gesonderte Feststellung.
Prüfung ob Betrieb 90% Test besteht. d.h. der Wert nicht zu mindestens 90% aus Verwaltungsvermögen und FM besteht.
Falls bestanden, dann Prüfung Umfang schädlicher Verwaltungsvermögen.
Prüfung ob Voraussetzung für Optionsverschonung gegeben sind: Anwendung 20% Test.
Daher sollte er nur gestellt werden, wenn das begünstigte Vermögen den Betrag von 1.000.000 € übersteigt, da die Regelverschonung zusammen mit dem Abzugsbetrag ansonsten ohnehin zu einer vollumfänglichen Steuerbefreiung führt (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG). Sonst besteht 85%ige Befreiung.
Welche Vermögensarten sind nach § 13b Abs. 1 ErbStG grundsätzlich begünstigungsfähig?
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (inländisch/EU/EWR).
Inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an PersGes).
Anteile an Kapitalgesellschaften (Sitz im Inland/EU/EWR), sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.
Begünstigungsfähigkeit (§ 13b Abs. 1): Zuerst wird geklärt, ob das Vermögen dem Grunde nach begünstigt ist. Wichtig: Optierende Gesellschaften (§ 1a KStG) werden wie Mitunternehmerschaften behandelt (keine Mindestbeteiligung nötig).
Bestandsaufnahme (§ 13b Abs. 10): Das Finanzamt stellt gesondert fest, wie hoch die Anteile an Finanzmitteln, Verwaltungsvermögen (jeweils auch „junges“) und Schulden sind.
90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2): Der Betrieb fällt komplett aus der Begünstigung, wenn das Brutto-Verwaltungsvermögen $\ge$ 90 % des Gesamtwerts ausmacht. Schulden dürfen hierbei jedoch mindernd gegengerechnet werden.
Ermittlung des schädlichen Teils: Nach bestandenem Einstiegstest wird der exakte Umfang des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens bestimmt.
Wahl der Verschonungsart: * Optionsverschonung (100 %): Nur möglich, wenn das Verwaltungsvermögen $\le$ 20 % liegt und strenge Auflagen erfüllt werden.
Welches Vermögen ist nicht begünstigungsfähig?
§ 13b Abs. 4 ErbStG:
Drittvermietete Immobilien: Grundstücke, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden (Ausnahme: Wohnungsunternehmen, Konzerne).
Minderbeteiligungen: Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger.
Luxusgegenstände: Kunst, Briefmarken, Oldtimer, Yachten (wenn nicht betriebstypisch).
Wertpapiere: Aktien, Anleihen und ähnliche Forderungen.
Finanzmittelüberschuss: Cash-Bestände über einem bestimmten Puffer.
Was ist "junges" Verwaltungsvermögen und wie wird es behandelt?
§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG:
Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb innerhalb von zwei Jahren vor dem Steuerstichtag zugeführt wurden.
Wann kann man die Optionsverschonug und wann die Regelverschonung anwenden, was sind die Voraussetzungen, wo stehen sie?
Merkmal
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1)
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10)
Verschonungsabschlag
85 %
100 %
VwV-Grenze
< 90 % (Einstiegstest)
$\le$ 20 %
Lohnsummenfrist
5 Jahre
7 Jahre
Mindestlohnsumme
400 %
700 %
Behaltensfrist
Was versteht man unter Verschonungsbedarfsprüfung?
§ 28a ErbStG regelt die Verschonungsbedarfsprüfung. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn begünstigte Unternehmensvermögen mehr als 26 MEUR beträgt.
Der Text lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Ab einem Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen über 26 Mio. € entfällt die reguläre 85%ige Steuerbefreiung. Der Erwerber muss sich dann zwischen zwei Optionen entscheiden: dem Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG), bei dem der Verschonungsabschlag sukzessive sinkt, oder der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Letztere ist ab einem Wert von 90 Mio. € die einzige Möglichkeit, noch eine Steuerentlastung zu erhalten.
Unter welchen Voraussetzungen gehört der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG)?
Damit die Vermietung von Wohnungen als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen anerkannt wird und nicht als schädliches Verwaltungsvermögen gilt, müssen zwei Hauptkriterien erfüllt sein:
Hauptzweck: Der Fokus des Betriebs muss objektiv auf der Vermietung von Wohnungen liegen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Die Vermietung muss einen gewerblichen Charakter aufweisen.
Entscheidendes Kriterium: Es müssen Zusatzleistungen erbracht werden, die über die bloße Verwaltung von Wohnraum hinausgehen.
Vergleichsmaßstab: Der Betrieb muss „wie ein einfaches Hotel“ geführt werden (z. B. inklusive Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice oder Bewachungsleistungen).
Irrelevanz der Größe: Die bloße Anzahl der verwalteten Einheiten (auch bei mehreren hundert Wohnungen) reicht für sich allein nicht aus, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen.
elche Personen gehören zur Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG?
Der Ehegatte und der Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft).
Die Kinder und Stiefkinder.
Die Abkömmlinge der genannten Kinder/Stiefkinder (Enkel, Urenkel).
Die Eltern und Voreltern (Großeltern) nur bei Erwerben von Todes wegen (Erbfall).
In welche Steuerklasse fallen Eltern und Großeltern bei einer Schenkung unter Lebenden?
Bei Schenkungen fallen Eltern und Voreltern in die Steuerklasse II.
Nur im Todesfall (Erwerb von Todes wegen) genießen sie das Privileg der Steuerklasse I.
Hintergrund: Die Begünstigung der Generationenfolge soll primär "nach unten" (an Kinder) und im Notfall (Tod) "nach oben" gelten.
Welche Personen sind in Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG) eingestuft?
Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen).
Die Geschwister.
Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen).
Die Stiefeltern.
Die Schwiegerkinder (Schwiegersohn/-tochter).
Die Schwiegereltern.
Der geschiedene Ehegatte
Wer fällt unter die Steuerklasse III?
Alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen. Dazu gehören insbesondere:
Nichteheliche Lebenspartner (ohne Verpartnerung).
Freunde und entfernte Verwandte (z. B. Cousins/Cousinen).
Juristische Personen (GmbH, Stiftungen – sofern nicht steuerbefreit).
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner?
Betrag: 500.000 €.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Besonderheit: Gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden.
Welchen Freibetrag erhalten Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder?
Betrag: 400.000 €.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Geltungsbereich: Steuerklasse I, Nr. 2. Gilt pro Kind und pro Elternteil (bei Schenkung beider Elternteile also insgesamt 800.000 € möglich).
Wie hoch ist der Freibetrag für Enkel?
Betrag: 200.000 €.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Ausnahme: Sind die eigenen Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben, rücken die Enkel in deren Position auf und erhalten den Freibetrag von 400.000 €.
Welchen Freibetrag erhalten Eltern und Voreltern?
100.000 €.
Welchen Freibetrag erhalten Personen der Steuerklasse II und III?
20.000 €.
Was ist der Versorgungsfreibetrag und wer erhält ihn?
§ 17 ErbStG:
Zweck: Zusätzlicher Freibetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nur bei Erwerbe von Todes wegen gewährt wird.
Ehegatten: Pauschal 256.000 € (gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie der Witwenrente).
Kinder: Altersabhängig gestaffelt (zwischen 10.300 € und 52.000 €) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Geben Sie eine Zusammenfassung der Einstiegssätze und Höchstsätze bei den Steuer
§ 19 ErbStG:
Steuerklasse
Einstiegssatz
Höchstsatz
Klasse I
7 %
30 %
Klasse II
15 %
43 %
Klasse III
50 %
Wie erfolgt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer?
Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland? (Inländer-Eigenschaft)
Kein DBA vorhanden?
Liegt Auslandsvermögen (§ 121 BewG) vor?
Entspricht die ausländische Steuer der deutschen ErbSt?
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags (Verhältnismethode).
Anrechnung des niedrigeren Betrags (tatsächliche ausländische Steuer vs. Höchstbetrag).
Gibt es eine Steuererklärungspflicht im ErbStG? Wer muss wann den Erwerb beim Finanzamt melden?
keine gesetzliche Steuererklärungspflicht
Wer: Jeder der Steuerpflicht unterliegende Erwerber (Erbe, Beschenkter) sowie der Schenker.
Frist: Innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erwerb.
Ausnahme: Bei Erwerben, die auf einem von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testament/Vertrag beruhen, entfällt die Pflicht für den Erwerber, sofern sich aus der Urkunde kein Auslandsvermögen ergibt.
Wann muss eine formale Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden?
§ 31 ErbStG
Nicht automatisch, sondern erst nach Aufforderung durch das Finanzamt.
Frist: Das Finanzamt setzt eine Frist (in der Regel mindestens einen Monat).
Inhalt: Bei mehreren Erben kann das Finanzamt verlangen, dass eine gemeinschaftliche Erklärung abgegeben wird.
Welche staatlichen Stellen müssen das Finanzamt informieren?
Gerichte und Notare: Müssen alle Beurkundungen, die für die Erbschaftsteuer relevant sein könnten (Testamente, Schenkungsverträge, Erbverträge), dem Finanzamt melden.
Standesämter: Melden Sterbefälle.
Ziel: Sicherstellung der lückenlosen Erfassung aller steuerlich relevanten Vorgänge.
Unter welchen Bedingungen wird die Steuer auf Betriebsvermögen gestundet?
Stundung bei Betriebsvermögen (§ 28 Abs. 1)
Voraussetzung: Zum Erwerb gehört begünstigtes Vermögen (Betriebsvermögen, LuF) im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG.
Art des Erwerbs: Nur bei Erwerben von Todes wegen (nicht bei Schenkungen!).
Dauer: Auf Antrag bis zu 7 Jahre.
Zinsen: Die erste Jahresrate ist zinslos. Für die weiteren Raten fallen Zinsen nach der AO an (ab dem zweiten Jahr nach Festsetzung).
Ende der Stundung: Sobald der Betrieb veräußert, aufgegeben oder gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 3 oder 6) verstoßen wird.
Wann kann die Steuer für Mietwohngrundstücke gestundet werden?
Begünstigtes Vermögen: Grundbesitz, der zu Wohnzwecken vermietet wird (§ 13d Abs. 3 ErbStG).
Härte-Voraussetzung: Der Erwerber kann die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen (Subsidiarität).
Dauer: Bis zu 10 Jahre.
Zinsen: Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos.
Schenkung: Gilt auch für Schenkungen, dort jedoch zinspflichtig.
Welche Besonderheiten ergeben sich bei Schenkungsvorgängen an oder unter
Beteiligung von Personengesellschaften?
Obwohl das Zivilrecht das "Gesamthandsprinzip" weitgehend abgeschafft hat, schreibt § 2a ErbStG die steuerliche Transparenz fest:
Fiktion der Gesamthand: Für Zwecke der ErbSt/SchSt gelten rechtsfähige Personengesellschaften weiterhin als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Transparenzprinzip:
Erwerb DURCH die Gesellschaft: Nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter gelten als Erwerber (§ 2a S. 2 ErbStG).
Zuwendung DURCH die Gesellschaft: Nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter gelten als Zuwendende (§ 2a S. 3 ErbStG).
Konsequenz: Steuerklasse (§ 15) und Freibeträge (§ 16) richten sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und den einzelnen Gesellschaftern.
Sonderfall: Auch disquotale Einlagen oder Leistungen der Gesellschaft ohne Gegenleistung werden als Schenkungen zwischen den (dahinterstehenden) Gesellschaftern behandelt.
Wie ist eine Kapitalforderung zu bewerten?
Grundsatz: Die Bewertung erfolgt zum Nennwert (Rückzahlungsbetrag).
Ausnahme: Weicht der Zinssatz deutlich vom Marktüblichen ab (über 9 % oder unter 3 %) oder fehlt die Verzinsung ganz, ist der Nennwert anzupassen.
Vorgehen bei Unverzinslichkeit: Da das Kapital über die Laufzeit keinen Ertrag bringt, muss der Nennwert auf den Gegenwartswert abgezinst werden.
Wie wird der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt?
Bewertung erfolgt in drei Schritten gemäß der Systematik der §§ 14 bis 16 BewG:
Ermittlung des Jahreswerts (§ 15 BewG):
Grundbesitz: Als Jahreswert gilt die voraussichtliche Jahreskaltmiete (netto).
Deckelung (§ 16 BewG): Der Jahreswert ist nach oben begrenzt. Er darf höchstens den 18,6-ten Teil des für das Objekt festgestellten Grundbesitzwerts betragen.
Bestimmung des Vervielfältigers (§ 14 BewG):
Der Faktor richtet sich nach dem Lebensalter und dem Geschlecht der begünstigten Person am Stichtag.
Die Werte werden der aktuell gültigen Sterbetafel (jährlich vom BMF veröffentlicht) entnommen.
Berechnung des Kapitalwerts:
Formel: $\text{Jahreswert} \times \text{Vervielfältiger} = \text{Kapitalwert}$
Was gilt als Inlandsvermögensmögen iSv. § 121 BewG?
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Inlandsgrundstücke/-betriebe.
Grundvermögen: Inländische Grundstücke und Gebäude.
Betriebsvermögen: Vermögen, das einem inländischen Betrieb dient (Betriebsstätte oder ständiger Vertreter im Inland).
Nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter (allein oder mit Nahestehenden) zu mindestens 10 % beteiligt ist.
Gewerblich genutzte Rechte: Patente, Urheberrechte oder Marken, die in ein inländisches Buch oder Register (z. B. Patentrolle) eingetragen sind.
Nutzungsrechte: Rechte an den oben genannten Punkten (z. B. Nießbrauch an einem deutschen Grundstück).
Forderungen aus Hypotheken/Grundschulden: Wenn diese durch inländischen Grundbesitz besichert sind.
Last changed11 days ago