Buffl

Verwaltungsrecht

YA
by Yildiz A.

A. Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage.

Bei Anlass: Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage Mit höherrangigen recht

  1. Formelle Rechtmäßigkeit

  2. Materielle Rechtmäßigkeit

    B. Formelle Rechtmäßigkeit

    I. Zuständigkeit

    1. Sachlich

    2. Instanziell

    3. Örtlich

    II. Verfahren

    1. Bestimmung der Verfahrens Vorschriften, Spezialgesetz?

    2. Gegebenenfalls Antrag Vergleiche Paragraph 22 VW VfG

    3. Beteiligte Vergleiche Paragraphen 11-19 VW VfG

    4. Gegebenenfalls Mitwirkung anderer Behörden?

    5. Rechte der Beteiligten, insbesondere Anhörung, Paragraph 28 VW VfG

      III. Form von zwei(Elektronisch, schriftlich, mündlich, siehe auch Paragraph 37 VW)

      IV. Begründung Paragraph 39 VW VfG, gegebenfalls schon Berücksichtigung von Paragraphen 45 FF. VW VfG

      V. Bekanntgabe Paragraph 41 VW VfG Zustellung nach VW Z G

      C. Materielle Rechtmäßigkeit

      I. Vereinbarkeit des Verwaltungsakt mit der Ermächtigungsgrundlage Tatbestandsmäßigkeit, gegebenfalls Prüfung eines Beurteilungsspielraums

      II. Bestimmtheit des Verwaltungsakt, Paragraph 37 VW VfG

      III. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, gegebenfalls Nichtigkeit, siehe Paragraph 44 Abs. 2 VW VfG

      IV. Bei Ermessen: Beachtung der Ermessensgrenzen Paragraph 40 VW VfG

      V. Über Einstimmung des Verwaltungsakt mit höherrangigen recht, Zum Beispiel EU Grundfreiheiten, Grundrechte Verhältnismäßigkeit bei Ermessens Verwaltungsakten gehört dieser Punkt zu den Ermessensgrenzen unter vier

      VI. Materieller Rechtmäßigkeit unbeachtlich von Formfehlern gemäß Paragraph 46 VW V. FG

Prüfungsschema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakt

Das Verbot ist rechtmäßig, wenn es auf einer wirksam Ermächtigungsgrundlage beruht und informeller und materieller Hinsicht den Anforderungen der Rechtsordnung genügt

I. Ermächtigungsgrundlage

  • Untersagung: Maßnahme der Eingriffsverwaltung, Art. 12, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz

  • Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz greift

  • Unproblematisch. Paragraph 25 Abs. 3 der Binnenmarkt Tierseuchen Verordnung grundsätzlich ausreichend.

  • Keinerlei Hinweis darauf, dass

  • Verfassungsmäßigkeit problematisch sein könnte

II. Formelle Rechtmäßigkeit

  • Zuständigkeit

    Laut Sachverhalt handelt die zuständige Landesbehörde

  • Verfahren insbesondere Anhörung

    Anhörung Pflicht nach Paragraph 28 Abs. 1 VW VfG?

  • Belastender Verwaltungsakt?

  • Ja, beides unproblematisch

  • Gegebenfalls Verwaltungsakt, Qualität nur kurz im feststellst wiedergeben

Lösungsvorschlag, die gegenüber dem Unternehmer U ausgesprochene und auf Paragraph 25 der Binnenmarkt hier solchen Verordnunggestützte Untersagung des Importsvon Schweinen aus R. Stellt eine Regelung der zuständigen Landesbehörde in einem Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Auswirkung und mithin ein Verwaltungsakt im Sinne des Paragraphen 35 Abs. 1 Satz eins VW VfG, DA

  • Wenn VA Qualität nicht wirklich problematisch, ist, dann nicht Kleinschritt prüfen

Anhörung durchgeführt?

  • Anruf mit Fristsetzung zum Abend

  • Angemessene Frist? Überlegung anstellen, bevollmächtigen beauftragen..

  • Umstände des Einzelfall

  • Umfang und Dringlichkeit der Maßnahme

  • Je größer die Gefahr erscheint, desto kürzer darf die Frist ausfallen vergleiche Paragraph 28 Abs. 2 Nummer eins VW VSG

  • Sich der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend

  • Behörde kann auch ganz kurz Anhörung Hüsten setzen, in Klammern wenige Stunden und mündlich anhören

  • Hier zwar keine sichere Erkenntnisse über Seuche

  • Aber solchen verbreiten sich schnell und richten massiven Schäden an und sind schwer einzudämmen

  • Abwägung, kurze Äußerung für U angesichts der Umstände zumutbar

    Form

  • Verwaltungsamt grundsätzlich vom Vrebac Paragraph sieben 37 Abs. 2 VW VfG

  • Hier schriftlich daher Anforderung des Paragraphen 37 Abs. 3 VW VfG

  • Keine Anhaltspunkte für Fehler

    Begründung, Anforderung des Paragraph 39 Abs. 1 VW VfG

  • - Schriftliche Begründung

  • Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe Paragraph 39 auf Abs. 1 für zwei VL VW V

  • Ermessens Gesichtspunkte, Paragraph 39 Abs. 1 Satz drei VW VfG

    hier

  • Behörde hat schriftliche Begründung vorgenommen

  • Wesentlichen Gesichtspunkten werden aufgeführt

  • Einschließlich Begründung dazu, warum gehandelt werden musste

  • Inhaltliche Richtigkeit ist Frage der materiellen Rechtmäßigkeit

Bekanntgabe

  • Mangels entgegenstehen Hinweise ist von ordnungsgemäß Bekanntgabe gemäß Paragraph 43 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraphen 41 Abs. 1 VW VFG auszugehen

Ergebnis

Der Bescheid ist formell rechtsmäßig

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Ermächtigungsgrundlage Paragraph 25 Abs. 3 Binnenmarkt Tierschutzverordnung

  1. Tatbestand

    • Amtliche Bekanntmachung eines solchen Ausbruchs in einem Drittland gegenüber dem der zuständigen Behörde

    • Hier: Bundesminister gibt zuständiger Behörde, Kenntnis von einem Ausbruch der Schweinepest im Drittland

      1. Rechtsfolge

        • Ermächtigungsgrundlage räumt Ermessen ein, in Klammern kann

        • Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung.Vergleiche Paragraph 40 VW VfG ausgeübt und Grenzen des Ermessens eingehalten?

          Lösungsvorschlag:

          • Ermessen gänzlich verkannt Worden sein

          • Behörde hielt sich schon durch die Bekanntgabe des solchen Ausbruchs für verpflichtet (keine Handlungs Alternative)

          • Das liegt ein Ermessen dadurch dass Behörde, dass ihr zustehen Ermessen nicht ausübt, verletzt sie den Anspruch des Bürgersauf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung

          • Aber hätte die Behörde überhaupt eine Andere Entscheidung treffen können oder war ihr Ermessen auf null reduziert?

            Bei Messen Reduzierung auf Null lege keine Rechtsverletzung vor, dann nur die untersagen des Import rechtmäßig ist kein Anderes rechtmäßige Ergebnis möglich

          Lösungsvorschlag

          • Ermessensreduktion auf null?

          • Nur ausnahmsweise

          • Nur dann, wenn alle Handlungsalternativen rechtswidrig sind d.h.

          • Wenn eindeutig vorrangiger Gesichtspunkt verletzt wird, wenn andere Entscheidung als Untersagung gewählt wurde, würde

          • Einerseits hochwertige Rechtsgüter durch solche bedroht Eigentum der inländischen Schweinhalter

          • Andererseits aber auch schwer schwerwiegende Eingriff in Rechte des U durch das Verbot unter Umständen existenziell

          • Kein eindeutiges überwiegen eines Belang

          • Jedenfalls nicht offensichtlich, dass nur ein Verbot des Import in Betracht kommt und nicht auf andere Maßnahmen

          • Ermessens Regierung auf Null daher abzulehnen

          • Entscheidung daher ErmessensfehlerHaft

Lösungsvorschlag

  1. Verhältnismäßigkeit als weitere Bemessungsgrenze

    • Das Verbot könnte auch Essens fehlerhaft sein, weil es unverhältnismäßig ist

    • Das Verbot ist verhältnismäßig, wenn es ein legitimen Zwerg verfolgt, hierfür geeignet, erforderlich und angemessen ist

    • Legitimer Zweck

      Verhinderung, der Ansteckung der Tierseuche

    • Eignung

      Förderung der Zielerreichung, Schritt in die richtige Richtung

      Verbot fördert die Zielerreichung

    • Erforderlich

      Keine gleich geeigneten, aber zugleich milderen Mittel verfügbar?

    • Denkbar Import aus seuchenfreiem Bestand Quarantäne?

    • Diese Mittel sind milder, aber nicht ebenso effektiv wie das Verbot

Lösungsvorschlag

Angemessen

  • Zweck Mittelrelationen nicht außer Verhältnis

  • Abwägung des in Anspruch genommenen Recht Gutes mit dem geschützten

  • Bei Arvid, dessen Berufsfreiheit stark beschnitten. Er wird unter Umständen existenziell betroffen.

  • Dem gegenüber geht es um den Schutz des inländischen Tierbestand und dem Schutz der Tierhalterzüchter, gegebenenfalls Branche

  • Letzteres dürfte überwiegen und die Beeinträchtigung bei Aschhorn aus diesem Grunde rechtfertigen

  • Zudem A kann auf andere Länder für den Import ausweichen

  • Das Verbot ist daher angemessen

III. Ergebnis

Die Verfügung der zuständigen Landesbehörde ist formell, rechtmäßig und materiell(Ermessen uns nicht Gebrauch) Rechtswidrig

Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Untersagung

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Yildiz A.

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