Buffl

Aktuelles 02

ib
by ismail B.

Was sind die Kerninhalte des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG) von 2025 und ab wann treten die wichtigsten Änderungen in Kraft?

1. Hinzurechnungsbesteuerung (AStG)

Hier wurde vor allem an den Grenzen geschraubt, um kleine Auslandsgesellschaften aus der extrem komplexen Hinzurechnungsbesteuerung herauszunehmen:

  • Erhöhung der Freigrenze (§ 9 AStG): Die Freigrenze für passive Einkünfte wurde von bisher 80.000 € auf 100.000 € angehoben.

  • Wegfall der Gesellschafterprüfung: Die Grenze gilt nun gesellschaftsbezogen. Das bedeutet: Es kommt nur noch darauf an, ob die ausländische Gesellschaft insgesamt mehr als 100.000 € passive Einkünfte hat, nicht mehr auf den Anteil des einzelnen deutschen Gesellschafters.

  • Relative Grenze: Zudem wurde der Spielraum der EU-Richtlinie (ATAD) genutzt: Eine Hinzurechnung unterbleibt auch dann, wenn die passiven Einkünfte weniger als ein Drittel der Gesamteinkünfte der Gesellschaft ausmachen.

  • Ab wann? Diese Änderungen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026.

2. Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Die Lizenzschranke sollte verhindern, dass Gewinne durch Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer verschoben werden. Da die globale Mindeststeuer (15 %) dies nun ohnehin abfängt, wurde die Schranke als unnötige Doppelregelung gestrichen.

  • Status: Die Vorschrift ist weggefallen.

  • Ab wann? Die Lizenzschranke ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Das bedeutet, seit dem 1. Januar 2025 ist sie faktisch nicht mehr in Kraft.

3. Elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO)

Dies ist eine wichtige Änderung für die Praxis (digitaler Steuerbescheid). Ursprünglich sollte der digitale Abruf bereits 2026 der Standard werden, das wurde jedoch kurzfristig verschoben:

  • Regel-Ausnahme-Umkehr: Künftig soll die elektronische Bereitstellung (zum Beispiel in „Mein ELSTER“) der Regelfall sein, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde. Eine explizite Einwilligung ist dann nicht mehr nötig (Widerspruch ist aber möglich).

  • Verschiebung: Mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde der Start dieser „Soll-Vorschrift“ um ein Jahr nach hinten verschoben.

  • Ab wann? Die flächendeckende elektronische Bekanntgabe als Standard gilt erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (also faktisch ab 2027). Für das Jahr 2026 bleibt es dabei: Elektronisch nur mit Einwilligung, sonst per Post.


Was hat sich bei der ESt geändert?



Norm

Details

§ 3 Nr. 21 EStG Aktivrente

Einführung eines Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung ab dem ersten Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze („Aktivrente") i. H. von 24.000 € im Jahr für ein Dienstverhältnis.


→Aktivrentengesetz


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 3 Nr. 26/26a EStG Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 € auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €.


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 4j EStG Lizenzschranke

Abschaffung der Lizenzschranke.


→MinStAnpG


→Letztmalige Anwendung: VZ 2024

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 €.


→StInvSPG


→Erstmalige Anwendung: Kfz, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden

§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG-Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung stiller Reserven („Roll-Over“) aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 500.000 € auf 2.000.000 €.


→StoFöG


→Erstmalige Anwendung: Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen, die in nach dem Tag nach der Verkündung beginnenden Wj. entstanden sind

§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 EStG Degressive AfA

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA (max. dreifacher linearer Satz, höchstens 30 %).


→StInvSPG


→Erstmalige Anwendung: WG, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind

§ 7 Abs. 2a EStG Arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (Steuersätze: 75 %, 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %).


→StInvSPG


→Erstmalige Anwendung: Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft wurden

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Entfernungspauschale

Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 € für Fahrten ab dem ersten Kilometer.


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S. 4 EStG doppelte Haushaltsführung

gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland auf 2.000 €


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung ab 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 9a Satz 3 EStG Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zu den Pauschbeträgen des § 9a EStG als Werbungskosten abziehbar.


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung ab 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG Zuwendungen an politische Parteien

Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien auf 3.300 € bzw. 6.600 € bei Zusammenveranlagung


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG Thesaurierungssteuersatz

Schrittweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes von 28,25 % auf 25 % ab VZ 2032 (27 % in 2028/2029; 26 % in 2030/2031).


→StInvSPG


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2028 (VZ 2028)

§ 34g Satz 2 EStG Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien

Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für die Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen auf 1.650 € bzw. 3.300 € bei Zusammenveranlagung


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.


→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung ab 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 101 Satz 1 EStG

Entfristung der Mobilitätsprämie.

Mobilitätsprämie

→StÄndG 2025


→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)

§ 8 EStDV Grundstücksteile als Betriebsvermögen

Änderung der Freigrenzen für die Nichtbehandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile als BV auf eine Größe von 30 m2 oder einen Wert von 40.000 €. Bei Ausübung des Wahlrechts ist ein Abzug der mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht mehr möglich.


→7. StVÄndV


→Erstmalige Anwendung: Satz 1 (neue Grenzen) in allen offenen Fällen; Satz 2 (Abzugsausschluss) für Wj., die nach dem 31.12.2025 beginnen

§ 60 Abs. 1, 3 EStDV Umfang der elektronischen Übermittlung

Anpassung des Umfangs der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen in Härtefällen bei Verzicht auf elektronische Übermittlung (u. a. unverdichtete Kontennachweise, Anlagenverzeichnis).


→7. StVÄndV




Was soll sich in Bezug auf das GrEStG ändern?

Norm

Details

§ 1 Abs. 3, 3a und 3b GrEStG-E Umkehr des Besteuerungsvorrangs

Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei Anteilsübergängen auf das Verpflichtungsgeschäft (Signing) durch § 1 Abs. 3b GrEStG-E. Das Verfügungsgeschäft (Closing) wird nur noch nachrangig besteuert, soweit zwischen Signing und Closing Grundstücke hinzuerworben wurden.

→9. StBÄndG-E

→Erstmalige Anwendung: Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden. Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem Tag nach der Verkündung des 9. StBÄndG abgeschlossenen Rechtsgeschäfts i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder des § 1 Abs. 3a GrEStG nach dem Tag der Verkündung übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG i. d. F. des 9. StBÄndG. [45]

§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG-E Bemessungsgrundlage für Grundstücke mit geplanter Bebauung

Anpassung als Folgeänderung zum neuen Besteuerungsvorrang des Signings, um sicherzustellen, dass Grundstücke mit geplanter Bebauung weiterhin mit dem Wert im bebauten Zustand der Besteuerung unterliegen.

→9. StBÄndG-E

→Erstmalige Anwendung: Tag nach der Verkündung

§ 13 Nr. 5 und 8 GrEStG-E Anpassung der Steuerschuldnerschaft

Da nun der Erwerber (Gesellschafter) statt der Gesellschaft regelmäßig Steuerschuldner wird, wird zur Sicherung des Steueraufkommens der Zugriff auf die grundbesitzende Gesellschaft angepasst.

→9. StBÄndG-E

→Erstmalige Anwendung: Tag nach der Verkündung

§ 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG-E Aufhebung

Diese Verfahrensvorschriften sind aufgrund des neuen Besteuerungsvorrangs des Verpflichtungsgeschäfts bei Anteilsübergängen obsolet geworden.

→9. StBÄndG-E

→Erstmalige Anwendung: Tag nach der Verkündung

§ 19 Abs. 3 GrEStG-E Anzeigefristen

Verlängerung der Anzeigefrist für inländische Erwerbsvorgänge von zwei Wochen auf einen Monat zur Vereinheitlichung.

→9. StBÄndG-E

→Erstmalige Anwendung: Tag nach der Verkündung


Was beinhaltet das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgsetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften?

Norm

Details

§§ 4–4e StBerG-E Beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Systematische Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. § 4 StBerG wird durch die neugefassten §§ 44e StBerG ersetzt.


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026S. 799

§ 4 StBerG-E Lohnsteuerhilfevereine

Erweiterte Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine durch Wegfall der Betragsgrenzen bei vereinbaren Tätigkeiten (§ 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG a. F.).


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§ 4e StBerG-E Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung

Regelung zur Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung, sofern sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§ 6 StBerG-E Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung

Neufassung der Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung (unentgeltliche Hilfeleistung); Ergänzung der Tätigkeiten einfacher Art um das Anlegen von Kontenplänen.


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§ 7 StBerG-E Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

Neufassung der Vorschrift zur Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (Anlehnung an § 9 RDG).


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§§ 13 ff. StBerG-E Lohnsteuerhilfevereine

Systematische Neuordnung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 1331 StBerG).


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§ 34 Abs. 2 StBerG-E Leitererfordernis

Wegfall des Leitererfordernisses für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern.


→9. StBÄndG-E


→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026

§ 17 Abs. 1 StBVV Dokumentenpauschale

Angleichung der Regelung zur Dokumentenpauschale an das RVG (Ersetzung des Begriffs „Ablichtung“ durch „Kopie“ bzw. „Ausdruck“).


→7. StVÄndV


→Erstmalige Anwendung: 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

§ 4 Abs. 3 Nr. 4 DVStB (gestrichen) Passbild

Abschaffung der Pflicht zur Vorlage eines Passbildes bei Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung.


→7. StVÄndV


→Erstmalige Anwendung: 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals


Author

ismail B.

Information

Last changed