Aufrechnung
I. Doppeltatbestand
II. Voraussetzungen der Prozessaufrechnung
— Doppeltatbestand
Erklärung der Aufrechnung im Prozess ist zum einen matriell-rechtliches Rechtsgeschäft (Ausübung eines Gestaltungsrechts) gem. §§ 387 ff. BGB
zuglich erhebt Beklagte mit der Geltendmachung dr Aufrechung im Prozess verteidigungsweise die rechtsvernichtende Einwendung, der Klageanspruch sei druch Aufrechnung erloschen, das ist eine Prozesshandlung
— Voraussetzungen der Prozessaufrechnung
materiell-rechtlich
wirksame Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
kein Aufrechnungsverbot (z.B. nach § 393 BGB)
Aufrechnungslage, § 387 BGB: Haupt- und Aufrechnungsforderung müssen auf gleichartige Leistungen gerichtet und beide fällig, wirksam und gegenseitig sein
prozessrechtlich
— unterliegt als Prozesshandlung den allg. Prozessvoraussetzungen (bspw. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit)
— Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung
entscheidend, ob angerufene Gerichtsbarkeitszweig (Rechtsweg) überhaupt zur Entscheidung befugt ist
-> d.h. öffentlich-rechtliche Forderungen können nach h.M. im Zivilprozess nicht zur Aufrechnung gestellt werden
-> Ausnahme: sie sind unstreitig oder es ist bereits rechtskräfig über sie entschieden worden; sonst Aussetzung nach § 148 ZPO)
unbeachtlich: sachliche und örtliche Zuständigkeit
-> Forderunge, die an sich vor eine Familiengericht oder Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, können zur Aufrechnung gestellt werden
-> h.M.: auch Forderungen, die vor ArbG gerhören
— ordnungsgemäße Aufrechnungserklärung
muss insb. Bestimmtheitsgebot genügen (analog § 253 II ZPO)
bei mehreren Forderungen, die zur Aufrechnung gestellt werden, deren Summe die Klageforderung übersteigt, muss klargestellt werden, in welcher Reihenfolge und mit welchem Teilbeträgen die Fordrungen zur Aufrechnung gestellt werden
— besondere Zulässigkeitsvoaussetzungen
im Brufungsverfahren nur nach § 530 II ZPO bei Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit
bei Vollstckungsgegenklage ausgeschlossen, wenn Aufrechnungslage schon von Abschluss des Vorprozesses bestand, § 767 II ZPO
— beachte: Aufrechnung unterliegt wie jedes Verteidigungsmittel den Versprätungsregeln
-> Verspätete Vorbringen werden zurückgewiesen
III. Wirkung der Prozessaufrechnung
— positiv:
materiell-rechtliche Wirkung
= beide Forderungen gelten, soweit sie sich decken, von dem Zeitpunkt an als erloschen, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden
Rechtskraft gem. § 322 II ZPO
— Wortlaut missverständlich; in Rechtskraft erwächst nicht nur die Entscheidung, “dass die Gegenforderung nicht bestehet”, sondern auch die Entscheidung über das positive Bestehen der Gegenforderung
-> soweit über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung entschiden wurde, kann diese nicht mehr geltend gemacht werden
— Rechtskraftswirkung nur bis zu Höhe der Klageforderung
Beispiel: Kläger klagt 2.000 € ein. Beklagter rechnet mit Gegenforderung in Höhe von 2.500 € auf. Das Gericht gibt der Klage statt, da es die Klage für begründet hält und die Aufrechnung nicht. In diesem Fall ist nur in Höhe von 2.000 € rechtskräftig über die zur Aufrechnung gestellte Forderung entschieden
— keine Rechtskraftwirkung, wenn schon Zulässigkeit der Aufrechnung verneint wurde!
Möglichkeit des Vorbehaltsurteils
= falls nur die Klageforderung, nicht aber die Aufrechnungsforderung entscheidungsreif ist, kann Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO ergehen
— negativ:
Rechtshängigkeit tritt nach h.M. nicht ein
— Aufrechnung steht Klage nicht gleich, sie kann in anderem Verfahren parallel klageweis geltend gemacht wrden
-> h.M.: § 322 II ZPO ist Ausnahme, sonst hätte § 204 I Nr. 3 BGB ggü. § 204 I Nr. 1 BGB keine Bedeutung
— sobald über Aufrechnung entschieden wird erlischt die Forderung un eine auf diese gestützte Klage wird unbegründet
Pozessvoraussetzungn der Klage
-> Aufrechnung hat keinn Einfluss auf die Zulässigkit oder andee Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen der Klage
-> erhöht insb. nicht den Zuständigkeitsstreitwert
— für die Entscheidung, insb. Kostenentscheidung, ist wichtig, ob Aufrechnung unbedingt (sog. Primäraufrechnung) oder bedingt 8sog. bedingte Hilfsaufrechnung) erfolgt ist
IV. Einzelprobleme
-> Probleme in Zusammenhang mit einer Prozessaufrechnung entstehen v.a. durch Doppelnatur
— Widerruflichkeit der Prozessaufrechnung?
grds. ist Aufrechnung als Prozesshandlung, die keine unmittelbare Umgestaltung des Prozessrechtsverhältnis bewirkt, frei widerruflich
als materiell-rechtliches Gestaltungsrecht ist Aufrechnung unwiderruflich
Wirkung des materiell-rechtlichen Gestaltungsrecht schlägt auf prozessuale Seite durch
-> Prozessaufrechnung insg. unwiederruflich!
— Außerprozessuale Aufrechnung
Bei Berufung auf eine außerhalb des Prozesses erklärten Aufrechnung, liegt kein Doppeltatbestand, sondern nur die prozessuale Geltensmachung eines Gegenrechts vor
Voraussetzungen und Folgen richten sich ausschließlich nach materiellem Recht
Klageansprich infolge der Aufrechnung materiell erloschen
-> Klage wird abgewiesen
Entscheidung entscheidet Rchtskraft nur hinsichtlich der Klage, nicht auch hinsichtlich der Aufrechnungsforderung
— Unwirksame Aufrechnung
Achtung: Bei Wirksamkeit der Aufrechnung ist zunächst zu differenzieren, ob materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Seite betroffen
wenn Aufrechnung materiell-rechtlich unzulässig ist, hat sie keine Wirkung für den Prozess
-> es ergeht keine Entscheidung über die Aufrechnung
-> eine materiell-rechtliche unzulässige Aufrechnung ist nie prozessrechtlich zulässig
wenn Aufrechnung materiell-rechtlich zulässig, prozessual aber unzulässig ist, kann sie für den Prozess nicht berücksichtigt werden, es ergeht nur eine Entscheidung über die Klageforderung
problematisch sind die materiell-rechtlichen Wirkungen
bleiben diese bestehen, müsste der Beklagte die Klageforderung erfüllen, da die Aufrechnung prozessual unwirksam ist; gleichwohl würde seine Aufrechnungs forderung materiell-rechtlich erlöschen
zur Vermeidung wendet h.M. § 139 BGB analog an
-> Folge: materiell Aufrechnung ist bei prozessualer Unwirksamkeit ebnfall wirkungslos
-> BGH kommt zum gleichen Ergenis, argumentiert aber mit § 322 II ZPO
— Aufrechnung durch den Kläger
Kläger kann sich klagebegründend bei neg. Feststellungsklage oder Vollstreckungsgegenklage auf Aufrechnung stützen, wenn er behauptet, die Forderung des Beklagten gegen ihn sei durch Aufrechnung erloschen
eine gegen eine Prozessaufrechnung des Beklagten erfolgte Gegenaufrechnung des Klägers mit einer weitre Forderung ist prozessual unbeachtlich (str.)
Klageforderung unbegründet: dann ist Aufrechnung nicht mehr zu prüfen
Klageforderung begründet, Aufrechnungsforderung aber nicht: Gegenaufrechnung nicht mehr zu prüfen
Klageforderung und Aufrechnungsforderung begründet: Aufrechnungsforderung erlischt und für Prüfung der Gegenforderung bleibt auch kein Raum
V. Primäraufrechnung
— Voraussetzungen
= Primäraufechnung (Hauptaufrechnung, unbdingte Aufrechnung), wenn der Beklagte sich ausschließlich mit der Aufrechnung verteidigt, also weder den Anspruch bestreitet noch andere Eineden erhebt
Klageforderung untreitig
-> es geht im Prozess nur um Aufrechnungsforderung
Primäraufrechnung ggü. Hilfsaufrechnung Ausnahmefall
str., on Primäraufrechnung auch möglich, wenn Beklagte Klageforderung zwar bestreitt, aber andereseit die Aufrechnung in jedem Falle (nicht nur hilfsweise) erklärt
e.A.: unmöglcih, da Bestehen der entgegenstehenden Forderung nach § 398 BGB TB-Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung
a.A.: möglich, da im Rahmen der Dispositionsmaxime der Verzicht auf die Klärung der Begründetheit der Klagefodrung als Anerkenntnis untr Vorbehalt der Aufrechnung oder als Leistung ohne Anerkennung einer rechtspflicht gewertet werden kann
— Streitwert
Primäraufrechnung hat keinen Einfluss auf Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert (§ 45 III GKG gilt nicht)
-> bemisst sich nur nach Klageforderung (vgl. § 322 II ZPO)
str.: Rechtsmittelstreitwert: Bei Verurteilung trotz erklärter Primäraufrechnung ist der Beklagte nach e.A. nur i.H.d. Verurteilung beschwert, nach a.A. sind Klage- und Aufrechnungsforderng zu addieren
— Entscheidung
beachte im Tatbestand, dass Aufrechnungserklärung i.d.R. unstreitig, Aufrechnungsforderung jedoch streitig!
Darstellung Aufrechnug beim unsteitigen Sachverhalt und beim streitigen Beklagtenvorbringen
-> niemals bei den Anträgen!
-> Für Darstellung der Einwendungen des Klägers ggn. Aufrechnungsforderung häufig Replik erforderlich
Formulierungsvorschlag für Entscheidungsgründe:
„Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Diese ist wirksam, weil eine Aufrechnungslage bestand. Dem Kläger stand eine Forderung zu aus … Der Beklagte hatte eine Gegenforderung aus ….“
Prüfungsreihenfolge:
ggf. prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen (kann wegen Rechtskraft nicht dahinstehen!)
Aufrechnungserklärung
kein Aufrechnungsverbot
Aufrechnungslage (= Begründetheit der Aufrechnung)
Kostenentscheidung richtet sich nach Obiegen/Unterliegen, keine Besonderheiten aus der Aufrechnung
VI. Hilfsaufrechnung
— Voraussetzungen:
= bei einer Hilfsaufrechnung (bedingter Aufrechnung) will de Beklagte sich nicht ausschließlich mit der Aufrechnung verteidigen, diese soll wegen des damit verbundenen Erlöschens der eignenen Forderung erst dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Beklagte ohne die Aufrechnung (in bestimmter Höhe) verurteilt würde
Erklärung der Aufrechnung unter der auflösenden Bedingung des Erfolges des anderen Verteidigungsmittel
kein Verstoß ggn. § 388 S. 2 BGB, da nur innerprozessuale Bedingung
Hilfsaufrechnung nur zu püfen, wenn Hauptverzeidigung erfolglos
wenn Art der Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt wurde, ist von Hilfsaufrechnung auszugehen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für Primäraufrechnung sprechen
-> in Klausur sollte das Ergebnis immer durch Auslegung der Erklärung des Beklagten untermauert werden
keinen Einfluss auf Zuständigkeitsstreitwert
-> bemisst sich nur nach Klageforderung
beim Rechtsmittelstreitwerden: Addition von Klage- und Aufrechnungsforderung, wenn Klage stattggeben wird, weil die Aufrechnungsforderung unbegründet
Gebührenstreitwert: Sonderregel § 45 III GKG
-> Gebührenstreitwert erhöht sich um die bestrittene Aufrechnungsforderung, soweit über diese entschieden wird
Abhandlung der Hilfsaufrechnung im Tatbestand am Ende des streitigen Beklagtenvorbringens nach Vorbringen zur Hauptverteidgung
„Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von … Hierzu behauptet er, …“
Darstellung der Einwendungen des Klägers ggn. Aufrechnungsforderung oft in Replik
in den Entscheidungsgründen: zunächst Begründetheit der Klage (Klageforderung, Hauptverteidigung) prüfen, bevor auf Hilfsaufrechnung eingegangen werden kann
Kostenentscheidung: Berücksichtigung notwendig, dass Beurteilen von Obsiegen/Untrliegen sich auf beide Forderungen bezieht
-> str.: Berechnung Kostenquote, wenn Aufrechnungsfordrung die Klageforderung übersteigt und das Gericht die Aufrechnungsforderung in voller Höhe überprüft
e.A.: echter Gebührenstreitwert zugrunde zu legen
a.A.: fiktiver Gebührenstreitwert zugrunde zu legen, der Aufrechnungsforderung in voller Höhe berücksichtigt, da das Gericht diese auch in voller Höhe überprüft hat
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