Buffl

Parteien

IM
by Isabella M.

Streitgenossenschaft

I. Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO

— Voraussetzungen und Wirkungen

  • liegt vor, wenn mehrere Parteien

    • durch einen Sachzusammenhang (z.B. Miteigentüme, § 59 1. Fall ZPO)

    • durch eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung, § 59 2. Fall ZPO

    • durch eine gemeinsam begangene unerlaubte Handlung, § 59 2. Fall,

    • durch gleichartige Ansprüche, § 60 ZPo

    miteinander verbunden sind

    -> Fallgruppen überschneiden sich und sind weit auszulegen

  • rechtliche Folge: jeder Streitgenosse führt “seinen eigenen Rechtsstreit”, so dass auch jedes prozessrechtsverhältnis selbstständig zu betrachten ist und seinen eigenen Regeln folgt

    -> Ausnahmen nur dann, wenn BGB oder ZPO gemeinsame Behandlung anordnen

  • nachträgliche Entsteheung im laufenden prozess möglich

    • durch prozessverbidnung, § 147 ZPO

    • durch Eintritt mehrerer Gesamtrechtsnachfolger (Erben) an Stelle einer Partei

    • durch Eintritt eines weiteren Klägrs oder Beklagten während des Prozesses

— Entscheidung

  • Aufbau Entscheidungsgründe entspricht weitgehend dem bei obj. Klagehäufung

  • Prüfung der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft (§§ 59-60 ZPO) gesondert zw. Zulässigkeit und Begründethut der Klage

    -> wenn Voraussetzungen nicht vorliegen: Trennung nach § 145 ZPO

  • Kostenentscheidung:

    • § 100 ZPO, aber nur Anwendung, wenn alle Streitgenossen unterliegen

    • bei Obsiegen aller Streitgenossen: § 91 ZPO

    • Probleme: unterschiedliches Obsiegen und Unterliegen

      —> h.M.: kombinierte Anwendung der §§ 91, 92 ZPO

      —> Baumbach’sche Formel: Trennung von Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten: unterliegende Streitgenoss kann nicht an den außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Streitgenossen beteiligt werden, da zw. den Streitgenossen kei Prozessrechtsverhältnis besteht; unterliegender Streitgenosse kann nicht für alle außergerichtlichen Kosten des Klägers aufkommen, da Kläger zum Teil unterliegt (ggü. anderen Streitgenossen)

      —> Berechnung Kostenquote: jeweils bei Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers Zugrundelegung fiktiven Streitwerts, bei dem der tatsächliche Streitwert mit der Anzahl der bzgl. dieses Streitwerts unternommenen Angriffe des Klägers multipliziert wird

    • beachte: Gerichtskosten fallen auch bei einer Vielzahl von Streitgenossen nur einmal an

      -> nur ein gemeinsames Verfahren

  • vorläufige Vollstreckbarkeit: für jede Partei gesondert festzustellen!



Streitgenossenschaft

II. Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO

  1. Prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO)


= notwendigte Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO liegt vor, wenn aus Rechtsgründen die Sachentscheidung gegen alle Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann

  • nicht dagegen aus Gründen der Logik oder Zweckmäßigkeit

  • zwei Formen:

    • prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO

    • materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO)

— Prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO)

  • Begriff insofern irreführnd, da Bestehen einer Streitgenossenschaft nicht notwendig ust

    -> es müssen nicht von Anfang an alle Streitgenossen gemeinsam verklagt werden

    -> Einzelklagn zulässig

    -> wenn aber Streitgenossenschaft besteht, muss Sachentscheidung einheitlich sein

    -> nicht ausgeschlossen: Prozessurteile gegen einzelne Streitgenossen

  • vorliegend:

    — nach Rspr. ausschließlich in Fällen gesetzliche angeordneter Rechtskrafterstreckung

    -> unstreitige Fälle:

    • § 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker im Passivprozess über Nachlassverbindlichkeiten

    • § 856 II, IV ZPO: mehrere Pfandgläubigr bei Klage ggn. Drittschuldner auf Hinterlegung

    • §§ 179, 183 InsO: alle Bestreitenden bei Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers

    • §§ 1495, 1496 BGB: alle gemeinsamen Abkömmlinge bei Klage auf Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

    • §§ 2342, 2344 BGB: alle Anfechtungsbrechtigten bei Anfchtungsklage gegen den erben wegen Erbunwürdigkeit

    • § 75 GmbH: alle Klagebefugten bei Nichtigkeitsklage

    • § 248 AktG: alle Klagebefugten bei div. Klagen ggn. die Gesellschaft

    -> unstreitig nicht prozessual notwendige Streitgenossen: Gesamtschuldner; es liegt auch keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor

    -> streitige Fälle, wo nach h.M. keine prozessual notwendige Streigenossenschaft vorliegt:

    • Klage ggn. OHG/KG und zugleich ggn. Gesellschafter

      -> Gesellschafter kann auch persönliche Einwendungen vorbringen

    • Klage ggn. Hauptschuldner und Bürgen

    • Klage ggn. Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, § 3 Nr. 8 PflVG

    — nach h.M. Lit trotz fehlender Rechtskrafterstreckung zusätzlich auch bei Aktivprozessen in Fällen de Unterlbarkeit des steitigen Rechts:

    • § 432 BGB: Mitgläubiger

    • § 1011 BGB: Bruchteilseigentümer

    • § 2039 BGB: Miterben

    -> beachte: Rspr. sieht hier nur einfache Streitgenossenschaft!


Streitgenossenschaft

II. Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO

  1. Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft


  • jeder Streitgenosse ist selbstständig (§ 61 ZPO)

  • gesonderte Prüfung der Prozessvoraussetzungen für jeden Streitgenossen

    -> bei unzulässiger Klage bzgl. einem Streitgenossen: bei prozessual notwendigen Sreigenossenschaft nur Abweisung des unzulässiger Teil ; bei materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft Abweisung der gesamten Klage

  • zur Gewährleistung einheitlicher Entscheidung: ein säumiger notwendiger Streitgenosse gilt durch den/die anderen Streitgenossen als vrtreten, § 62 ZPO

    -> VU darf nicht ergehen, es wird streitig verhandelt

    -> das gesamte mündliche Vorbrigen sowie Prozesshandlungen des/der Anwesenden gilt/gelten auch für den Abwesenden

    -> auch nachteilig!

  • jeder Streitgenosse kann (auch im Widerspruch zu den anderen) für sein Prozessrechtsverhältnis Tatsachen bestreiten oder unstreitig stellen sowie Beweisanträge stellen

    -> Anerkenntnisse oder Verzichte einzelner Streitgenossen führen nicht zu Anerkenntnis- oder Verzichtsurteilen

    -> nur Indiz i.R.d. Gesamtprozesses

  • Str. ob Klagerücknahme oder Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch nur einen Streitgenossen bei materiellrechtlich notwendiger Streitgenossenschaft zulässig (bei prozessual notwendigter Streitgenossenschaft nach allg. M. zulässig & wirksam)

    • e.A.: nicht zulässig, dadurch doe gebotene einheitliche Sachentscheidung ggü. allen verhindert wird

    • a.A.: zulässig, da dem ausscheidenden Streitgenossen nicht zuzumuten ist, in einem eventuell aussichtlosen Prozess zu verbleiben

      -> Folge: Klage auch hinsichtl. anderen Streitgenossen unzulässig, da eine einheitliche Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann


Parteiänderung

I. Gesetzlicher Parteiwechsel

= Parteiwechsel, wenn eine neue Partei nach Rechtshängigkeit an die Stelle der alten in den Rechtsstreit eintritt, wobei das bisherige Prozessrechtsverhältnis bestehen bleibt

-> Begriff “gesetzlicher Parteiwechsel” sagt aus, dass Wechsel gesetliche geregelt

-> zwei Fallgruppen:

  • Parteiwechsel kraft Gesetz

  • Parteiwechsel kraft Parteiwille

— Parteiwechsel kraft Gesetz

  • Parteiwechsel tritt mit dem vom Gesetz genannten Ereignis ein:

    • Ereignis: Tod einer Partei nach Rechtshängigkeit, § 239 ZPO

      -> neue Partei: die Erben

    • Ereignis: Eintritt dr Nacherbfolge, § 242 ZPO

      -> neue Partei: Nacherben (nur bei Aktivprozessen des Vorerben)

    • Ereignis: Insolvnz, § 240 ZPO

      -> neue Partei: Insolvenzverwalter, § 80 InsO

    • Ereignis: Anordnung der Nachlassverwaltung, § 241 III ZPO

      -> neue Partei: Nachlassverwalter, § 1984 BGB

    • Ereignis: Testamentsvollstreckung, §§ 241, 243 ZPO

      -> neue Partei: Testamentsvollstrcker, §§ 2212, 2213 BGB

    • Ereignis: Zwangsverwaltung von Grundstücken

      -> neue Partei: Zwangsverwalter, § 152 ZVG

  • Eintritt des Ereignisses führt grds. zur Prozessunterbrechung (Wirkungen: § 249 ZPO)

    • in Fällen des Todes, der Nachlassverwaltung und Nacherbfolge: keine Unterbrechung, wenn bisherige Partei durch Rechtsanwalt vertreten

    • bei Parteien kaft Amts (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter: Parteiwechsel mit Bgrinn des Amtes

      -> bei Beendigung des Amtes: weiterer Parteiwechel (z.B. von Insolvenzverwalter zum Schuldner)

— Parteiwechsel kraft Parteiwille

  • Eintritt zwar abhängig vom Parteiwille aber Rechtsfolge gesetzlich geregelt:

    • §§ 75-77 ZPO

    • §§ 265, 266 ZPO


Parteiänderung

II. Gesetzlicher Parteibeitritt

III. Gewillkürter Parteiwechsel


— Gesetzlicher Parteibeitritt

= liegt vor, wenn eine weite Partei nach Rechtshängigkeit in den Rechtsstreit eintritt und dadurch ein weiteres Prozessrechtsverhältniss begründet wird

  • einzige gesetzliche Regelung: § 856 II ZPO

  • beinhaltet Fall, dass eine Forderung für mehere Gläubiger gepfändet wurde

  • macht einer der Gläubiger ggn. Drittschuldner seine Rechte aus §§ 853-855 ZPO (z.B. auf Hinterlegung des Schuldbetrages, § 853 ZPO) im Klagewege geltn, kann sich jeder andere Gläubigr dieser Forderung der Klage durch einseitige, nicht zustimmungspflichtige Erklärung anschließen

— Gewillkürter Parteiwechsel

  • Zulässigkeit von BGH und Lit unterschiedlich beurteilt:

    — BGH: Klagänderungstheorie, beurteilt sich nach § 263 ZPO

    • durch Kläger vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite in 1. Instanz zulässig, wenn urspr. Beklagte gem. § 269 ZPO (da ggn. ihn Klagerücknahme) zustimmt, wenn schon einmal zur Hauptsache verhandelt worden wa und Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung des neuen Beklagten o. Sachdienlichkeit) vorliegen

    • fehlt Zustimmung des urspr. Beklagten: Prozess ggn. ihn fortzusetzen und Klage ggn. den unzulässig eingewechselten Beklagten mit Prozessurteil abzuweisen

    • 2. Instanz: kein Anwendbarkeit der §§ 263 ff. ZPO; neben urspr. Beklagten muss auch neuer Beklagte zustimmen, da ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht

      -> Ausnahme: Verweigerung der Zustimmung wäre rechtsmissbräuchlich

      -> ansonsten Behandlung Beklagtenwechsel wie in 1. Instanz

    • Parteiwechsel auf Klägerseite in beiden Instanzen bei entspr. Erklärung des alten und neuen Klägers zulässig, wenn Beklagte gem. § 263 ZPO einwilligt oder Wechsel sachdienlich ist

    — Lit.: Theorie der Gesetzeslücke: gewillküte Parteiwechsel ist prozessuales Institut eigener Art, das gesetzlich nicht geregelt ist, aber gem. den in §§ 269 I, 265 II 2 ZPO enthaltenenen Grundsätzen zu behandeln ist

    • bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite, falls bereits verhandelt wurde: Zustimmung des alten Beklagten gem. § 269 ZPO, die des neuen nicht erforderlich, allerdings wirk das bisherige Prozessergebnis nur bei Zustimmung ggn. ihn

      -> neuen Beklagten ist ein Klageschriftsatz zuzustellen, § 261 II ZPO gilt nicht

    • In 2. Instanz ist Beklagtenwechsel auch von Einwilligung des neuen Beklagten abhängig, da ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht (entbehrlich bei Rechtsmissbrauch)

    • Parteiwechsel auf Klägerseite: in beiden Instanzen neben Erkläungen des alten und neuen Klägers Einwilligung des Beklagten notwendig

      -> kann nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden

    — praktischer Unterschied: beim BGH kann notwendige Einwilligung der jeweiligen Partei durch Sachdienlichkeit ersetzt werden, bei Lit nicht

  • Bindung der neuen Partei an bisherige Prozessergebnisse

    — BGH grds. (+)

    -> neue Rspr.: neue Partei kann Wiederholung oder Ergänzung einer Beweisaufnahme verlangen, wenn sonst in Rechtsverteidgung beschränkt

    — Lit.:

    • bei zulässigem Klägerwechsel gelten die bisherigen Prozessergebnisse für und gegen neuen Kläger fort

      -> Geständis des Vorgängers aber widerrufbar

      -> materiellrechtlichn Folgen der Rechtshängigkeit treten für neuen Kläger erst ab dessen Eintritt ein

    • bei zulässigem Beklagtenwechsel treten diese Folgen bei Zustimmung des neuen Beklagten ein

      -> ansonsten: völlig neu verhandeln! bisherige Prozessergebnisse unverwertbar

    • gilt auch in 2. Instanz


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Isabella M.

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