Wo ist die Berechtigung zur Übernahme der GoA geregelt?
In den §§ 683 Satz 1 und 684 Satz 2 BGB.
Was sind die Voraussetzungen der Berechtigung gemäß § 683 Satz 1 BGB?
Die Übernahme der Geschäftsbesorgung muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen.
Wann liegt das Interesse des Geschäftsherrn bei der GoA vor?
Wenn die Geschäftsübernahme für ihn objektiv nützlich ist, beurteilt nach der konkreten Sachlage im Einzelfall.
Worauf ist beim Willen des Geschäftsherrn gemäß § 683 Satz 1 BGB in erster Linie abzustellen?
Auf den wirklichen Willen, sofern dieser ausdrücklich oder konkludent geäußert und damit äußerlich erkennbar geworden ist.
Ist der geäußerte wirkliche Wille des Geschäftsherrn im Rahmen des § 683 Satz 1 BGB auch beachtlich, wenn er unvernünftig oder interessenwidrig ist?
Ja, der geäußerte Wille ist grundsätzlich maßgebend, selbst wenn er unvernünftig ist.
Worauf wird abgestellt, wenn der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht feststellbar ist?
Auf den mutmaßlichen Willen, also ob der Geschäftsherr bei objektiver Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme zugestimmt hätte (ergibt sich regelmäßig aus dem objektiven Interesse).
Wie wird der Fall behandelt, in dem der wirkliche Wille des Geschäftsherrn dem objektiven Interesse widerspricht?
Problem: Verhältnis von Interesse und Wille.
Ansicht A: Beide Merkmale müssen vorliegen.
Ansicht B (wohl h.M.): Der wirkliche Wille ist vorrangig.
Stellungnahme: Teleologische Reduktion des § 683 Satz 1 BGB, das Interesse dient hierbei nur der Feststellung des subsidiären mutmaßlichen Willens.
Trägt der Geschäftsführer bei der GoA das Risiko einer unrichtigen Einschätzung der Verhältnisse des Geschäftsherrn?
Ja, eine (auch schuldlose) unrichtige Fehleinschätzung bezüglich Interesse und Wille geht nach der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Geschäftsführers.
Wie kann eine zunächst unberechtigte GoA rückwirkend zu einer berechtigten GoA werden?
Durch Genehmigung des Geschäftsherrn nach § 684 Satz 2 BGB mit ex-tunc-Wirkung gemäß § 184 BGB.
Unter welcher Voraussetzung ist ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn bei der GoA rechtlich unbeachtlich?
Wenn gemäß § 679 BGB ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (1. Variante) oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegt (2. Variante).
Was ist unter rechtzeitig im Rahmen des § 679 BGB zu verstehen?
Die Pflicht des Geschäftsherrn muss im Zeitpunkt der Erfüllung durch den Geschäftsführer fällig sein, Verzug ist jedoch nicht erforderlich.
Wie wird die Rettung eines Selbstmörders goA-rechtlich behandelt, wenn sein Wille der Rettung entgegensteht?
Problem: Analoge Anwendung des § 679 BGB bei Verstößen gegen §§ 134, 138 BGB.
Ansicht A (h.L.): § 679 BGB analog anwendbar, da der Wille wegen Sittenwidrigkeit unbeachtlich ist.
Ansicht B: Keine analoge Anwendung, teilweise Lösung stattdessen über §§ 104 Nr. 2, 105 analog BGB.
Stellungnahme: Der Lebensschutz rechtfertigt eine Privilegierung des Retters analog § 679 BGB.
Wo ist der Aufwendungsersatz bei der berechtigten GoA geregelt?
In den §§ 683, 670 BGB.
Definiere Aufwendungen im Sinne der GoA.
Freiwillige Vermögensopfer des Geschäftsführers, die er zum Zweck der Ausführung der Geschäftsbesorgung gemacht hat.
In welchem Umfang darf der Geschäftsführer bei der berechtigten GoA Aufwendungsersatz verlangen?
Nur für solche Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (einschließlich erfolgloser Aufwendungen, sofern sie angemessen erschienen).
Hat der Geschäftsführer bei der berechtigten GoA einen Anspruch auf Vergütung seiner Dienstleistungen oder Arbeitskraft?
Grundsätzlich nein, da der Auftrag unentgeltlich ist, aber die h.M. macht eine Ausnahme bei berufstypischer Tätigkeit analog § 1877 Abs. 3 BGB.
Sind dem Geschäftsführer bei der berechtigten GoA auch Schäden (unfreiwillige Vermögenseinbußen) zu ersetzen?
Problem: Schäden als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB.
Ansicht A (h.M.): Ja, analog § 670 BGB bei sog. risikotypischen Begleitschäden, da das Risiko freiwillig übernommen wurde.
Ansicht B (neuere Lit.): Ja, aus dem allgemeinen Prinzip der Risikozurechnung analog § 716 Abs. 1 BGB. 4.
Stellungnahme: Beide Ansätze gewähren aus Billigkeit Ersatz für risikotypische Schäden.
Wie wird der Schadensersatz im Falle der Selbstaufopferung im Straßenverkehr (Mitverursachung durch den Retter) goA-rechtlich bemessen?
Problem: Umfang des Ersatzes bei Mitverschulden bei risikotypischen Begleitschäden.
Ansicht A (h.M.): Gekürzter Anspruch, meist durch Vorteilsausgleichung um den hypothetischen eigenen Schaden.
Ansicht B: Voller Ersatz, da freiwillige Opfer belohnt werden sollen.
Stellungnahme: Ein gekürzter Anspruch entspricht der gerechten gesetzlichen Risikoverteilung.
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