Wo ist die angemaßte Eigengeschäftsführung geregelt?
In § 687 Abs. 2 BGB.
Definiere die angemaßte Eigengeschäftsführung gem. § 687 Abs. 2 BGB.
Jemand führt ein fremdes Geschäft als eigenes, obwohl er positives Wissen von der Fremdheit und seiner Nichtberechtigung hat.
Welche drei Voraussetzungen hat die angemaßte Eigengeschäftsführung?
1. Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts als eigenes (ohne Fremdgeschäftsführungswille),
2. Nichtberechtigung des Geschäftsführers,
3. Positive Kenntnis der Nichtberechtigung.
Welchen Herausgabeanspruch hat der Geschäftsherr bei der angemaßten Eigengeschäftsführung?
Anspruch auf Herausgabe des tatsächlich Erlangten gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB (dies umfasst auch einen erzielten Veräußerungsgewinn).
Haftet der Geschäftsführer bei der angemaßten Eigengeschäftsführung auf Schadensersatz?
Ja, gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB (das geforderte Übernahmeverschulden liegt bei wissentlicher Nichtberechtigung idR vor).
Unter welcher Voraussetzung erhält der Geschäftsführer bei der angemaßten Eigengeschäftsführung Aufwendungsersatz?
Gemäß §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB nur dann, wenn der Geschäftsherr seine Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz geltend macht.
Welchen Einfluss hat ein Mangel der Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn auf die Entstehung der GoA?
Grundsätzlich keinen Einfluss, maßgeblich ist bei fehlendem gesetzlichen Vertreter der mutmaßliche Wille (objektives Interesse).
Behält ein nicht voll geschäftsfähiger Geschäftsführer seine Ansprüche auf Aufwendungsersatz?
Problem: Anwendbarkeit der §§ 104 ff. BGB auf die GoA.
Ansicht A (frühere h.M.): Analoge Anwendung, Ansprüche entfallen bei fehlender Zustimmung.
Ansicht B (heutige h.L.): Keine analoge Anwendung, § 682 BGB stellt nur von der Haftung frei, Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB bleiben bestehen.
Stellungnahme: Ansicht B vermeidet unbillige Benachteiligungen des helfenden Minderjährigen.
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