Definiere Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts.
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Welche drei typischen Leistungszwecke werden bei der Leistungskondiktion unterschieden?
1. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa),
2. zur Begründung eines Rechtsverhältnisses (donandi causa),
3. zur Herbeiführung eines bestimmten Verhaltens (ob causam)
Hat der Wille bei der Leistungszweckbestimmung einen rechtsgeschäftlichen Charakter?
Nein, Wille und Zweckrichtung haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, sodass auch Geschäftsunfähige bei natürlicher Einsichtsfähigkeit leisten können.
Nach wessen Sicht beurteilt sich das Vorliegen einer Leistung bei Fehlen einer gemeinsamen Zweckbestimmung?
Problem: Maßgeblicher Horizont für die Leistungsbestimmung.
Ansicht A (Rspr und h.M.): Objektiver Empfängerhorizont (Sicht des Leistungsempfängers als durchschnittlicher Beobachter).
Ansicht B (Lit.): Wahrer Wille des Zuwendenden.
Stellungnahme: Der verobjektivierte Empfängerhorizont schützt das Vertrauen des Empfängers und dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Worauf bezieht sich nach herrschender Meinung das Merkmal (auf dessen Kosten) in Paragraph 812 Abs. 1 S. 1 BGB?
Ausschließlich auf die Fälle der Bereicherung in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktionen), da die Leistungskondiktion als Leistungsrückgabeanspruch konzipiert ist.
Zwischen welchen Parteien besteht das Leistungsverhältnis, wenn sich jemand einer nicht im eigenen Namen handelnden Hilfsperson (Boten oder unmittelbarer Vertreter) bedient?
Das Leistungsverhältnis besteht nur zwischen dem Geschäftsherrn (Vertretenen) und seinem Vertragspartner, nicht jedoch zur Hilfsperson.
Zwischen welchen Parteien findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei der mittelbaren Stellvertretung (z.B. Kommissionär) statt?
Es bestehen getrennte Leistungsverhältnisse zwischen dem Kontrahenten und dem mittelbaren Stellvertreter sowie zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsherrn (sog. Leistungskette).
Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einer Leistungskette bei Nichtigkeit eines Kausalverhältnisses?
Grundsätzlich nur im jeweiligen Leistungsverhältnis (z.B. A-B oder B-C), ein unmittelbarer Durchgriff des ursprünglichen Rechtsinhabers auf den Dritten ist ausgeschlossen.
Welche gesetzliche Ausnahme durchbricht den Grundsatz der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis bei der Leistungskette?
§ 822 BGB erlaubt einen Durchgriff des Gläubigers auf den Dritten, wenn der Leistungsempfänger die Sache unentgeltlich an den Dritten weitergegeben hat und dadurch entreichert ist.
Wie wird der Doppelmangel (beide Kausalgeschäfte sind nichtig) bei einer Leistungskette bereicherungsrechtlich abgewickelt?
Ein direkter Durchgriff ist nach ganz h.M. ausgeschlossen. Es kommt zur sogenannten Doppelkondiktion (Kondiktion der Kondiktion), bei der der erste Leistende vom mittleren Empfänger die Abtretung von dessen Bereicherungsanspruch gegen den Dritten verlangen kann.
Definiere die sogenannte Durchlieferung.
Ein Schuldner liefert eine bewegliche Sache auf Weisung seines Gläubigers nicht an diesen, sondern direkt an einen Dritten, der seinerseits gegenüber dem Gläubiger forderungsberechtigt ist.
Wie unterscheidet sich die Durchlieferung sachenrechtlich von der Anweisung?
Bei der Durchlieferung findet ein doppelter Geheißerwerb nach Paragraph 929 S. 1 BGB statt, während bei der Anweisung das Eigentum direkt an den Dritten übertragen wird.
Definiere Deckungsverhältnis und Valutaverhältnis in den sogenannten Anweisungsfällen.
Das Deckungsverhältnis besteht zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisenden, während das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger besteht.
Wer kondiziert von wem bei der wirksamen Anweisung, wenn nur das Deckungsverhältnis nichtig ist?
Der Angewiesene kondiziert vom Anweisenden, da die Zuwendung des Angewiesenen an den Dritten als Leistung an den Anweisenden anzusehen ist.
Wer kondiziert von wem bei der wirksamen Anweisung, wenn nur das Valutaverhältnis nichtig ist?
Der Anweisende kondiziert vom Zuwendungsempfänger, da der Anweisende durch den Angewiesenen als Leistungsmittler an den Dritten geleistet hat.
Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn überhaupt keine wirksame Anweisung vorlag (z.B. gefälschter Überweisungsauftrag)?
Dem Angewiesenen steht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch als Nichtleistungskondiktion gegen den Anweisungsempfänger zu, da dem vermeintlich Anweisenden ohne gültige Anweisung keine Leistung zugerechnet werden kann.
Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn eine wirksam erteilte Anweisung weisungswidrig ausgeführt wurde?
Ist der Empfänger gutgläubig, findet der Ausgleich im Deckungsverhältnis statt.
Hat der Empfänger Kenntnis vom weisungswidrigen Handeln, besteht eine Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Empfänger.
Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim echten Vertrag zugunsten Dritter (VzD)?
Problem: Rückabwicklung beim echten VzD.
Die Fälle sind differenziert zu betrachten und zu lösen:
Fall A: Dient der Vertrag nur der Abkürzung des Leistungswegs, erfolgt die Kondiktion wie bei der Anweisung im Deckungsverhältnis.
Fall B: Verfolgt die Zuwendung eine selbständige Zweckrichtung auf den Dritten (z.B. Lebensversicherung), ist eine Direktkondiktion vom Versprechenden gegen den Dritten zulässig.
Von wem kondiziert der Schuldner, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet hat?
Problem: Rückabwicklung im Zessionsfall.
Ansicht A (h.L. und BGH): Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Zedenten (Abwicklung übers Dreieck).
Ansicht B (m.A.): Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Zessionar als Leistungsempfänger.
Stellungnahme: Die Abwicklung über den Zedenten schützt den Schuldner davor, das Insolvenzrisiko des Zessionars tragen zu müssen, es sei denn, der Zessionar hat die Zahlung massiv selbst erzwungen.
Gegen wen richtet sich der Bereicherungsanspruch des Drittschuldners, der auf eine gepfändete, aber nicht bestehende Forderung zahlt?
Er hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB gegen den Vollstreckungsgläubiger, da die Zahlung jede weitere Inanspruchnahme verhindern soll und deshalb eine Leistung an diesen ist.
Wer kondiziert, wenn ein Dritter gem. § 267 BGB bewusst eine vermeintliche fremde Schuld tilgen will, diese aber nicht bestand?
Problem: Rückabwicklung bei beabsichtigter Drittzahlung auf eine Nichtschuld.
Ansicht A (h.M.): Leistungskondiktion des Dritten direkt gegen den Gläubiger, da der Dritte eine unmittelbare Eigenleistung erbringt.
Ansicht B (a.A.): Leistungskondiktion des Dritten gegen den Schuldner (Abwicklung übers Dreieck).
Stellungnahme: Die h.M. überzeugt, da der Dritte einen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Gläubiger verfolgt.
Wer kondiziert, wenn jemand irrtümlich eine vermeintlich eigene, in Wahrheit aber fremde Schuld bezahlt?
Grundsätzlich besteht eine Leistungskondiktion des Zahlenden gegen den Gläubiger, da eine Tilgung nach § 267 BGB voraussetzt, dass man unmissverständlich zum Ausdruck bringt, eine fremde Schuld tilgen zu wollen. Mithin wird keine fremde Schuld getilgt, sodas eine eigene Leistung an den Gläubiger vorliegt.
Ist bei der irrtümlichen Zahlung einer fremden Schuld eine nachträgliche Fremdbestimmung zulässig, um vom wahren Schuldner zu kondizieren?
Problem: Zulässigkeit der nachträglichen Fremdbestimmung.
Ansicht A (wohl h.M.): Ja, analog § 144 oder § 185 BGB, wodurch der Zahlende eine Rückgriffskondiktion gegen den wahren Schuldner erhält.
Ansicht B: Nein, da dies dem wahren Schuldner Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nehmen und ihn unbillig benachteiligen könnte.
Stellungnahme: Die h.M. gewährt dem Zahlenden berechtigten Schutz, bewahrt aber die Interessen des Schuldners durch analoge Anwendung der § 404 ff BGB.
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