Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz)
I. Überblick
— Sinn des Verfahrens
Eilverfahren zu Gwährung umfassenden Rechtsschutzes notwendig, da das gerichtliche Hauptsachevrfahren im Hinblick auf die vorgegebenen Regelungen un den Instantzenzug oft Zeit in Anspruch nimmt und für den Berechtigten die Gefahr bestehen kann, dass er sein Recht nach gerichtlicher Durchsetzung nicht mehr tatsächlich wird geltend machen können
— Besonderheiten der Eilverfahren
Rechtshängigkeit tritt bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht ein
rchtshängig wird nicht der materielle Anspruch, sondern nur Anspruch auf einstweilige Sicherung des Anspruchs (Streitgegenstand)
deshalb: Hauptsacheprozess kann neben Eilverfahren betrieben werden 8vgl. § 926 ZPO), ohne dass ihm der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht
obwohl Anspruch selbst nicht rechtshängig wird, hemmt nach neuem Verjährungsrecht der Eilantrag auch Verjährung, § 204 I Nr. 9 BGB
obwohl Rechtshängigkeit bereits mit Antragseingang eintritt, erlangt der Antragsgegner seine Parteistellung erst mit Beteiligung am Verfahren, also mit Anhörung oder Ladung oder Zustellung des Beschlusses, wenn die Entscheidung ohne rechtliches Gehör ergeht
-> Hat der Antragsgegner eine sogen. Schutzschrift eingereicht (nicht im Gesetz geregelt) so ist er von Anfang an beteiligt
Verfahren wid als summarisches Erkenntnisverfahren geführt
es gelten nicht Regeln des Strengbeweises
-> Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO ausreichend, vgl. §§ 936, 920 II ZPO
Eilverfahren darf i.d.R. de Hauptsache nicht vorwegnehmen und insb. keine endgültigen Verhältnisse schaffen
-> Ausnahme (sog. Leistungsvrfügung) bei verbotener Eigenmacht (z.N. § 940a ZPO) oder bei Unterhaltsansprüchen sowie bei entspr. Dringlichkeit, wenn die Nicht-Vorwegnahme eine Rechtsverweigrung bedeuten würde
Widerklage nicht zulössig, da Klagverfahren und Eilverfahren nicht dieselbe Prozessart sind
-> denkbar: sog. Gegenanträge
-> Gläubiger eines Besitzschutzanspruchs wird deshalb, um die Erhebung einer petitorischen Widerklage zu verhindern, möglichst durch einstweilige Verfügung vorgehen
II. Arrest
Allgemeines - Zulässigkeit - Begründetheit
— Allgemeines
dient Sicherungd er Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 916 I, 918 ZPO) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen
nach Art der Anspruchssicherung unterscheidet man zw. dinglichem und persönlichem Arrest
— Zulässigkeit
Antrag (Arrestgesuch) an das zuständige Gericht
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 920 III ZPO) also ohne Anwaltszwang auch beim LG, § 78 III ZPO
-> jedenfalls solange noch kein Termin anberaumt ist
zuständig ausschließlich (§ 802 ZPO) das Gericht, das die Hauptsache zu entscheiden hätte oder das Amtsgericht, in dessen Bzirk sich der zu arretierende Gegenstand oder Person befindet (§ 919 ZPO)
-> Wahlfreiheit zw. den beiden Gerichten
sonstige allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen
— Begründetheit
begründet, wenn Arrestanspruch (der materielle Geldanspruch) und Arrestgrund (die Besorgnis, die Vollstreckung werde vereitelt oder wesentlich erschwert) schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind
Arrestanspruch: der Arrest erfolgt nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann
Anforderungen an den Arrestgrund unterscheiden sich bei dinglichem und persönlichem Arrest
dingliche Arrest: wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstrckung eines urteils, das noch nicht vorliegen muss (vgl. § 926 ZPO), vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 917 I ZPO
-> nicht vorliegend, wenn Gläubiger anderweitig ausreichend gesichert ist
-> nach h.M. noch zulässig, wenn schon ein Hauptsachetitel vorliegt, der nur ggn. Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar
persönliche Arrest: nur, wenn er erforderlich ist, um de gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern
-> subisdiär zum dinglichen Arrest wegn. Eingriff in prsönliche Freiheit
-> soll verhindern, dass Schuldner Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, bei Seite schafft
-> Vorraussetzungen können vorliegen, wenn Schuldner Umzug ins Ausland plant
glaubhaft gemacht sind Arrestanspruch und Arrestgrund, wenn sie zumindest obrflächlich anchgewiesen sind (§§ 920 II, 294 ZPO)
Verfahren - Entscheidung - Rechtsbehelfe
— Verfahren
Eröffnungsphase
— Gericht erlässt auf Arrestgesuch hin einen Beschluss (sog. Beschlussverfahren)
-> möglicher Inhalt:
Antrag wird zurückgewiesen (§ 922 III ZPO)
Arrest wird antragsgemäß angeordnet (§ 922 I, II ZPO)
Anordnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 922 I ZPO)
— Entscheidung über Durchführung einer mündlichen Verhandlung trifft das Gericht nach freiem Ermessen
-> aber: grds. soll mündliche Verhandlung durchgeführt werden
-> Zurückweisung des Antrags setzt mündliche Verhandlung voraus
Rechtshängigkeit
— tritt schon mit Eingang bei Gericht ein, Arrestantrag muss dem Gegner vor Entscheidung weder zugestellt werden, noch muss Gegner vorher rechtlich gehört werden
Widerspruch
— wenn Gericht in einem Beschluss Arrest anordnet, kann Arrestgegener nach § 924 ZPO Widerspruch einlegen
— nicht fristgebunden, EInlegung nach vielen Monaten kann aber rechtsmissbräuchlich sein
-> nicht solange Hauptsachprozess läuft
— schriftliche Einlegung oder beim AG zu Protokoll der Geschäftsstelle; beim LG gilt § 78 GVG
— hemmt nicht Vollziehbarkeit (§ 924 III ZPO)
— nach Widerspruch ist mündliche Verhandlung zwingend, um das vor Erlass des Beschlusses unterlassene rechtliche Gehör des Antragsgegners nachzuholen, § 924 II 2 ZPO
mündliche Verhandlung
— Durchführung nach allg. Grundsätzen, aber Besonderheiten wegen der Natur des Eilverfahrens
Einlassungsfrist des § 274 ZPO muss nicht beachtet werden
-> aber: Ladungsfrist nach § 217 ZPO
Glaubhaftmachung statt Beweisfühung, § 294 II ZPO
Ausschluss von Widerklage und Wider-Arrestantrag
Unanwendbarkeit von § 296 I ZPO; Anwendbarkeit von § 296 II ZPO, wenn Gegenseite auf das verspätete Vorbringen im Termin nicht erwidern kann
Urteil
— bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung immer Entscheidung durch Urteil (sog. Urteilsverfahren)
— egal ob mündliche Verhandlung nach Widerspruch oder schon im Beschlussverfahren angeordnet
— be Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Anerkenntis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil möglich
— Auf Antrag hat das Gericht eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache anzuordnen, wenn Hauptsache noch nicht anhängig (§ 926 ZPO)
— wenn keine Klage erhoben wird: Aufhebung des Arrests nach mündlicher Verhandlung gem. § 927 ZPO
-> kein automatischer Wegfall!
— bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung; Antrag kann nachgeholt werden, solange nicht mündlich verhandelt wurde (§ 231 II ZPO)
— Entscheidung
Parteien im Beschlussverfahren: Antragsteller und Antragsgegner
Parteien im urteilsverfahren: Arrestkläger und Arrestbeklagter
—> nur in Rubrum und Tenor, nicht mehr im Tatbestand und in Entscheidungsgründen, dort Kläger und Beklagter
Tenor eines dem Antrag stattgebendem Beschlusses beinhaltet:
exakte Arrestforderung inkl. Nebenforderungen
Anordnung des Arrests (bei dinglichem Arrest nur in “das Vermögen” des Antragsgegners)
Festsetzung einer Lösungssumme, § 923 ZPO
-> Leistung der Summe führt zur Hemmung (§ 923 ZPO) bzw. Aufhebung (§ 934 ZPO)
Kostenentscheidung nach allg. Grundsätzen, §§ 91 ff. ZPO
kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
-> Beschluss ist grds. vollstreckbar (vgl. aber § 922 III ZPO)
Festsetzung des Streitwertes nach § 63 I 1 GKG n.F., dessen Höhe nach § 53 I 1 Nr. 1 GKG n.F., § 3 zu bestimmen ist
-> gleiches gilt für ein Urteil, wenn mündl. verhandlung nicht wegen des Widerpsruchs des Antragsgegners sondern durch Beschluss in der Eröffnungsphase angeordnet worden ist
Tenor eines dem Antrag stattgebenden urteils beinhaltet nicht die Anordnung des Arrestes, sondern den Ausspruch, dass der Arrest bestätigt wird (vgl. § 925 II ZPO)
-> wenn mündliche Verhandlung aufgrund des Widerspruchs des Antragsgegners erfolgt ist!
Tenor eines dem Antrag nicht stattgebenden Beschlusses beinhaltet den Ausspruch, dass der Antrag auf Erlass eines Arrestes zurückgewiesen wird
-> gleiches bei Urteil, wenn die mündl. verhandlung nicht aufgrund des Widerspruches des Antragsgegners, sondern durch Beschluss in der Eröffnungsphase angeordnet worden ist
-> dann Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 6 ZPO
Tenor eines dem Antrag nicht stattgebenden Urteils beinhaltet Ausspruch, dass Beschluss aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Arrestes zurückgewiesen wird
-> wenn mündl. verhandlung aufgrund des Widerspruchs erfolgt ist
-> Ausspruch zur vorl. Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 6 ZPO
Entscheidung kann auf Antrag des Schuldners wgn. veränderter Umstände auch nach ihrer Bestätigung noch aufgehobem werden, § 927 ZPO
Vollzug des Arrestbefehls bei dinglichem Arrest nach Vorschriften der Zwangsvollstreckung
-> Monastfrist des § 929 II ZPO muss eingehalten werden
-> Vollzug persönlichem Arrestes durch Haft, § 933 ZPO
— Rechtsbehelfe:
gegen Anordnung des Arrestes durch Beschluss: Widerspruch nach § 924 ZPO
gegen Zurückweisung des Antrages durch Beschluss: sofortige Beschwerde, § 567 I Nr. 2 ZPO
gegen Urteil: Berufung
Antrag nach § 926 ZPO
Antrag nach § 927 ZPO
III. Die einstweilige Verfügung
grds. entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Arrest, § 936 ZPO
-> keine Besondeheiten bzgl. Verfahren, Entscheidung, Vollziehung und Rechtsbehelfe
zuständig: ausschließlich Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO)
-> in dringenden Fällen das AG der belegenen Sache
bei besonderer Eilbedürftigkeit, die bei einstweiliger Verfügung zur ohnehin verlangten Eilbedürftigkeit hinzukommen muss (§ 937 II ZPO) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
keine Bindung des Gerichts an Inhalt des Antrags, § 938 ZPO
— Sicherungsverfügung, § 935 ZPO
Verfügungsanspruch kann jeder auf Leistung gerichtete Anspruch sein, nicht jedoch, wenn er auf Zahlung von Geld gerichtet ist
-> str.: Feststellungsverfügung?
Verfügungsgrund bei der Sicherungsverfügung ist die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubger vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 935 ZPO
— Regelungsverfügung, § 940 ZPO
dient der vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses
Verfügungsgrund ist die Notwendigkeit der Regelung zur Abwendung von Nachteilen
— Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung)
dient dem einstweiligen rechtsschutz in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung an sich nicht möglich wäre, da sie zumindest teilweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, der Antragsteller jedoch den Abschluss eines ordentlichen verfahrens nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden und dem Antragssteller vergleichbare Nachteile nicht drohen (= Verfügungsgrund)
Verfügungsanspruch darf nur durch die Befriedigung des Antragsstellers gesichert werden können
Fallgruppen nach Anspruchsinhalt:
einstweilige Verfügung auf Zahlung von Geld
-> über die speziell geregelten Fälle (z.B. § 641 d) hinaus anerkannt zur Sicherung aller denkbaren Ansprüche, die zur Behebung einer existentiellen Notlage dienen können
einstweilige Verfügung auf Herausgabe einer Sache
-> anerkannt, wenn der Antragsteller die Sache zur Aufrechterhaltung seiner Lebensgrundlage dringend bedarf; Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) können auch ohne existentielle Notlage des Antragsstellers durchgesetzt werden
einweilige Verfügung auf Unterlassen bestimmter Handlungen
einweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung
-> teilweise gesetzlich geregelt (z.B. §§ 885, 899 BGB), darüber hinaus nur in extremen Ausnahmesituationen (z.B. bei Versorgungsverträgen über die Belieferung mit Gas, Wasser oder Strom)
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