Häufige Fragestellungen im Strafverfahren
Glaubhaftigkeit von Zeug*innen
Schuldfähigkeit von Täter*innen
Häufige Fragestellungen im Strafvollzug
Erstellen Vollzugplan, Auswahl Behandlungsmaßnahmen
Kriminalprognose
Häufige Fragestellungen im Zivilverfahren
Entzug Geschäftsfähigkeit
Umgangs- und Sorgerecht für Kind nach Scheidung
Entzug elterlicher Fürsorge
Häufige Fragestellungen im Sozialgerichtsverfahren
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
Berufsunfähigkeit
Wonach beurteilt man die Glaubhaftigkeit bei Zweifeln an der Aussage von Zeug*innen?
Aussage erlebnisfundiert?
bei Aussage-gegen-Aussage Konstellation, wenn Besonderheiten in Persönlichkeit oder Situation
Was sind relevante Bedingungen bei der Befragung?
Wahrnehmnungsbedingungen
Komplexität des Ereignisses
zeitlicher Abstand
Wie funktioniert eine suggestive Befragung?
Sachverhalt unterstellt
Aufforderung zu Spekulation, implizite Erwartung
Verstärkung von Antworten
Wiederholung von Fragen
Welche 3 Hypothesen müssen zu Beurteilung der Glaubwürdigkeit überprüft werden und wie werden sie überprüft?
wahre Aussage
absichtliche Falschaussage (Lügenhypothese)
Motiv?
Beziehung zwischen beschuldigter Person und Zeug*in?
Pseudoerinnerung (Suggestivhypothese)
Suggestion?
inhaltsanalytische Untersuchung
Suche nach “Realkennzeichen”
Was sind Realkennzeichen?
-> dienen kriteriumsbasierter Inhaltsanalyse
-> Merkmale einer glaubwürdigen Aussage
logische Konsistenz
Schilderungen von Komlikationen im Handlungsverlauf
Schilderungen ausgefallener Einzelheiten
Schilderung eigener psychischer Vorgänge
Eingeständnis von Erinnerungslücken
Welche Faktoren zählen zu reality monitoring?
sensorische Informationen
affektive Informationen
Kontextinformationen
Welche Probleme bringt die Analyse von Aussagen mit Realkennzeichen mit sich?
Wieviele Realkennzeichen, damit authentisch?
keine verbindlichen Standards
subjektive EInschätzung durch Gutachter*innen
Wie valide ist die Methode?
Metaanalyse von Oberlader et al.
hohe Effektstärke (Hedges g=1.03)
Trefferquote von 70% bei 30% falschen Alarmen
Vailiditätskoeffizient r=0,46
reality monitoring etwas effektiver als Realkennzeichen
Erhöhung der Vailidität durch Nutzung aller Kriterien und Gewichtung
Was versteht man unter Aussagetüchtigkeit von Zeug*innen?
die Fähigkeit, grundsätzlich zum Sachverhalt eine gültige Aussage zu machen
Was sind mögliche Gründe für eingeschränkte Fähigkeit, eine gültige Aussage zu machen?
niedrige Intelligenz
fehlender Erfahrungshintergrund
bestimmte psychische Störungen
Alkohol/Drogen
Welche Verfahren zur Begutachtung kann man durchführen?
Aktenstudium
diagnostisches Interview (auch mit dritten Personen)
strukturierte klinische Interviews
klinische Fragebögen
Testverfahren
11 StGB Zurechnungsunfähigkeit
Wer wegen Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das UNrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt NICHT schuldhaft!
21 StGB Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
(1) Wer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einerschwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. Indiesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.
Konsequenzen nach 21/1: Verurteilte - unzurechnungsfähig/schuldfrei
keine Haft, keine Vorstrafe, kein Schadenersatz
unbegrenzte Einweisung in die Psychiatrie bzw. in ein Forensisch Therapeutisches Zentrum
Lockerungen/Ausgänge liegen in der Entscheidung der behandelnden Fachärztin
Jährliche Überprüfung durch das LG
Sachverständigengutachten für Bedingte Entlassung
Konsequenzen nach 21/2: Verurteilte - zurechnungsfähig/schuldhaft
Haftunterbringung in einer Justizanstalt (Stein, Garsten)
Freiheitsstrafe laut Urteiil
Zusätzlich medizinische und psychotherapeutische Behandlung
Sachverständigengutachten für bedingte Entlassung
Diagnosen bei 21/1: zurechnungsunfähig
71%: Schizophrenie, schizoide oder wahnhafte Störung
9%: Persönlichkeits-/Verhaltensstörung
7%: Intelligenzstörungen
13%: sonstige Diagnose
Diagnose bei 21/2: zurechnungsfähig
10%: Schizophrenie, schizoide und wahnhafte Störung
65%: Perönlichkeits- und Verhaltensstörung
20%: Intelligenzstörungen
5%: sonstige Diagnose
Was sind zentrale Fragen zur Schulfdfähigkeit?
Leidet der*die Angeklagte an einer schwerwiegenden und anhaltenden Krankheit?
Wusste er*sie zum Tatzeitpunkt, was er*sie tat?
Konnte er*sie zwischen Recht und Unrecht unterscheiden?
Ist seine*ihre Gefährlichkeit dermaßen erhöht, dass von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen ist?
Wie hoch liegt das Strafausmaß der Anlasstat/Prognosetat?
Was ist der Auftrag an psychologische/psychiatrische Sachverständige?
Erfassung einer schweren psychischen STörung
Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung, die eine Zurechnungsfähigkeit bedingt (z.B. Persönlichkeitsstörung)
Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung, die eine zurechnungsunfähigkeit bedingt (z.B. Psychose, Demenz, HOPS, intelektuelle Minderbegabung)
Erfassung der Gefährlichkeit
Was ist die Vorgangsweise in der Diagnostik?
Intelligenzdiagnostik
Klinische Diagnostik
Persönlcihkeitsdiagnostik
Gefährlichkeitsprognose mittels kriminalprognostischer Verfahren
Durchführung und Evaluation von Verfahren zur Einschätzung einer individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit in weitere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen
Risikobeurteilung, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Person ist, weitere Straftaten zu begehen
Was sind die Herausforderungen bei einer Kriminalprognose?
schwer zu stellen
mehrere ungünstige Bedingungen:
vorherzusagendes Verhalten selten
lange unauffällige Zeiten - plötzlich einschlägige Strafen
unklar, in welche Situation jemand einmal kommen wird
Geltungszeitraum kann lange sein
daher: grundsätzlich nur Wahrscheinlichkeitssaussagen möglich
zu beachten: Folgen einer Fehleinschätzung schwerwiegend
Prognoseirrtümer:
liegen in der Natur einer Prognose
häufiger, je mehr Einflussvariablen und je seltener ein Ereignis
von Prognosefehlern zu unterscheiden
Wie ist die Vorgangsweise bei der Kriminalprognose?
umfangreiches Aktenstudium
Strafanzeige
Zeugenaussagen, Vernehmung der Betroffenen
Analyse der Tatortfotos und Obduktionsberichte
vorangegangene Gutachten
intensive persönliche Auseinandersetzung/Befragung
Erstellung Delikthypothese
wenn delinquente Handlung erklärt werden kann, kann Rückfallrisiko besser prognostiziert werden
Erstellung Risikokalkulation mittels anerkannter Methoden
Welche Methoden werden unterschieden?
Intuitive Methode bzw. Frühe Klinische/Idiografische Methode (1. Generation)
Statistische/Nomothetische/Aktuarische Methode (2. Generation)
Aktuarische Prognoseinstrumente der 3. Generation
Strukturierte Klinische/Idiographische Modelle
Komplexe kliinische-idiographische Modelle
oft in der Literatur nicht voneinander abgegrenzt
Unstructured Clinical Judgement
seit Ende 19. Jh
keine standardisierte Erhebung bzw Prognose aufgrund genauer Anamnese sowie genauer psychopathologischer Statuserhebung
keine standardisierten, empirisch fundierten Beurteilungskriterien
persönliche Entscheidung aufgrund subjektiver Erfahrungswerte
subjektiv, intransparent, geringe Zuverlässigkeit
lange Zeit bevorzugte Methode forensischer Psychiater*innen
Actuarial Risk Assessment Instruments
aus Versicherungswesen
zuerst: Identifikation potenzieller Straftäter*innen, Frühindikatoren von Kriminalität
später: Vergleich von rückfälligen mit nicht rückfälligen Straftäter*innen
naturwissenschaftlicher Zugang, streng empirisch ausgerichtet
festgelegte Anzahl meist statistischer Risikofaktoren
Nutzung statistischer Erkenntnisse über Rückfallrisiken
Aktuarische Prognoseinstrumente (3. Generation)
vergleichbarer wissenschaftstheoretischer Ansatz wie Instrumente der 2. Generation
erfassen aber insbesondere dynamische (veränderbare) Risikofaktoren
Strukturierte Klinische/Idiographische Methode
möglichst sorgfältige Rekonstruktion der individuellen Entwicklungen, um die im Einzelfall deliktrelevanten Gesetzmäßigkeiten zu erkennen (Einzelfallanalyse)
Structuren Professional Judgement
Welche Verfahrne unterscheidet man?
Selbstbeurteilungsinstrumente
Verfahren, in denen Expert*innen vorhandene oder eigens erhobene Informationen eintragen (Bsp.: HCR-20)
Wie funktioniert der HCR-20?
Checkliste
Beurteiler*in stuft 20 Risikofaktoren auf einer dreistufigen Skala ein
Itembeispiel (“Frühere Gewaltanwendung”):
Antwortmöglichkeiten:
keine frühere Gewalttätigkeit
mögliche oder weniger gravierende frühere gewalttätige Handlungen (1 oder 2 mäßig)
Fortgesetzte oder schwerwiegende frühere Gewaltanwendung (3 oder mehr) oder jede Art von schwerer oder erheblicher früherer Gewalttätigkeit
alle denkbaren Informationsquellen herangezogen
Aufbau:
Historische Items (Risikofaktoren der Vorgeschichte)
z.B. Frühere Gewaltanwendung, Probleme im Arbeitsbereich, Substanzmissbrauch
Klinische Items (gegenwärtige Risikofaktoren)
z.B. Mangel an Einsicht, Impulsivität, Fehlender Behandlungserfolg
Risiko-Management (Vorhersage zukünftigen Verhalten)
z.B. Fehlen realisierbarer Pläne, Mangel an Unterstützung, Stressoren
Validitätsstudien zeigen hohe Prognosegüte
Komplexe klinisch-isiographische Prognosemodelle
versuchen, die Vorzüge der Individuumszentrierung der intuitiven Prognose mit der wissenschaftlichen Fundierung aktuarischer und SPJ-Instrumente zu verbinden
FAZIT
• statistisch-aktuarische Erkenntnisse müssen aus wissenschaftlicher Sicht für eine qualitativ hochwertige Expertise in die kriminalpsychologische Begutachtung einfließen
• zentrale Begrenzung statistisch- aktuarischer Prognose berücksichtigen:
• liefert keine individuelle Erklärung der Straffälligkeit
• gesetzlich geforderter Einzelfallbezug kann nur anhand eines klinisch-idiographischen Vorgehens sichergestellt werden, das allerdings nicht intuitiv, sondern methodisch angemessen strukturiert sein muss, um akademischen Ansprüchen zu genügen
• klinisch-idiografisches Prozessmodell
• wird gesetzlichem Anspruch einer streng individualisierten Fallbetrachtung gerecht
• prognostische und inkrementelle Validität sind belegt
Sorgerechtsentscheidungen - familiengerichtliche Verfahren
häufiger Grund für Begutachtungen: Entscheidungen nach einer Trennung oder Scheidung, von der minderjährige Kinder betroffen sind
Regelfall: Einigung auf gemeinsame Obsorge
oft: Vorab Vermittlungsbemühungen nötig
manchmal: psychologischer Sachverständiger hinzugezogen
-> dann enge Verzahnung von Diagnostik und Intervention
mögliche strittige Punkte:
gemeinsame vs. alleinige Obsorge
Kontaktrecht (früher “Besuchsrecht”)
bei Uneinigkeit: Entscheidung durch das Familiengericht
Priorität: einvernehmliche Regelung
immer zentral: Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille
bei Bedarf Sachverständiger hinzuziehen
Was ist die Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts?
Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Sachverständigengutachten
nötige Qualitfikationen, Kompetenzen, persönliche Voraussetzungen der Sachverständigen, Fort und Weiterbildungspflicht
Qualitätskriterien für Gutachten
Fragestellungen: Juristische Fragen -> Psychologische Fragen
aufgrund von Vorinformationen über individuellen Fall
nach Aktenstudium, Erstgesprächen etc.
Beispiele für psychologische Fragen in Sorgerechtsentscheidungen
Ist die Erziehungsfähigkeit durch eine Erkrankuung eingeschränkt?
Liegt sexueller Missbrauch vor?
Ist die Bereitschaft vrohanden, elterliche Verantwortung zu übernehmen?
Sind die Betreeungs- und Versorgungsmöglichkeiten ausreichend?
Wie stark ist die Bindung des Kindes an einen ELternteil?
Was ist der Kindeswille?
Wie groß ist die Förderkompetenz des Elternteils?
Liegt ein Mangel an erzieherischerr Kompetenz vor?
Wendet ein Elternteil unzulässige Erziehungsmaßnahmen an?
Welche diagnostischen Verfahren werden typischerweise angewendet?
Aktenanalysen
diagnostische Interviews
Verhaltensbeobachtungen
Persönlichkeitsfragebögen
ev. Leistungstests
ev. projektive Verfahren
-> Auswahl richtet sich nach Fragestellung
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