Buffl

AG S-I

AV
by Amelie V.

Organisation, Rolle und Aufgaben der Staatsanwaltschaft

  • Organisation

    • Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen (§ 141 GVG).

    • Ausübung des Amtes der Staatsanwaltschaft (§ 142 GVG)

      • Bundesebene

        • Bundesanwaltschaft beim BGH, Behördenleiter: Generalbundesanwalt

      • Landesebene

        • Generalstaatsanwaltschaft bei jedem OLG, Behördenleiter: Generalstaatsanwalt

        • Staatsanwaltschaft bei jedem LG, Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt, Hauptabteilungen, Abteilungen und Dezernate

      • Also: Land NRW

        • Drei Generalstaatsanwaltschaften (Köln, Düsseldorf, Hamm)

        • 19 Staatsanwaltschaften

    • Weisungsgebundenheit und Dienstaufsicht (§§ 146, 147 GVG)

      • Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§ 146 GVG). Voraussetzung ist, dass die Weisung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ist.

      • Externe Weisungsbefugnis des Ministeriums der Justiz des Landes NRW (§ 147 Nr. 2 GVG)

      • Interne Weisungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft und des leitenden Oberstaatsanwalts (§ 147 Nr. 3 GVG)

      • Alternative für die ersten Beamten: Sie sind befugt, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen (Devolution) oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen (Substitution) (§ 145 I GVG).


  • Rolle

    • Die Staatsanwaltschaft ist ein der Justiz zugeordnetes Organ der Rechtspflege.

    • Aber: Die Staatsanwaltschaft über keine rechtsprechende Gewalt aus.

      • Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG).

      • Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen (§ 151 S. 1 GVG).

      • Richterliche Unabhängigkeit <—> Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts (§§ 146, 147 GVG)

    • Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive.

  • Aufgaben

    • Wahrnehmung des staatlichen Strafanspruchs

    • Erkenntnisverfahren

      • Ermittlungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren [„Herrin des Ermittlungsverfahrens“], Abgrenzung: Verfahrensherrschaft des Gerichts im Zwischen- und Hauptverfahren)

      • Anklagebehörde (§ 152 I StPO)

      • Verfahrensbeteilige im gerichtlichen Verfahren

    • Vollstreckungsverfahren

      • Vollstreckungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren)


Gang des Strafverfahrens, Prozessmaximen

  • Gang des Strafverfahrens

    • Erkenntnisverfahren: Rechtskräftige Entscheidung über die Strafbarkeit einer Person

      Anfangsverdacht (§ 152 II StPO)

      Ermittlungsverfahren (§§ 151–177 StPO)

      StA („Herrin des Verfahrens“) prüft (§ 160 StPO), ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht

      Anklageerhebung (§ 170 I StPO)

      Einstellung (§ 170 II StPO)

      Zwischenverfahren (§§ 198–211 StPO)

      Gericht prüft, ob der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht und somit das Hauptverfahren zu eröffnen ist (§ 199 I StPO)

      Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO)

      Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO) oder (ggf. vorläufige) Einstellung

      Hauptverfahren (§§ 212–358 StPO)

      Gericht prüft, ob der Angeklagte der Straftat schuldig ist

      Urteil (§ 260 StPO)

      Rechtsmittelverfahren (Teil des Hauptverfahrens): Berufung (§§ 312 ff. StPO), Revision (§§ 333 ff. StPO)

      Rechtskraft

    • Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463e StPO): Durchführung der (Geld- oder Freiheits-) Strafe

  • Prozessmaximen

    • Offizialmaxime

      • Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 I StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Anklagebehörde.

      • Kurz: Strafverfolgung durch den Staat, nicht durch Private

      • Durchbrechungen

        • Antragsdelikte: Bei absoluten Antragsdelikten (z.B. §§ 123, 185, 186, 187 StGB) ist ein Strafantrag zwingend. Bei relativen Antragsdelikten (z.B. §§ 223, 229, 303 StGB) kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sei ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

        • Ermächtigungsdelikte: Die Strafverfolgung ist an die Ermächtigung eines bestimmten politischen Organs gebunden (z.B. §§ 90 IV, 353b StGB).

        • Privatklagedelikte: Die Strafverfolgung durch den Verletzten um Wege der Privatklage erfolgen (§ 374 StPO). Eine Anklage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

    • Legalitätsgrundsatz

      • Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 II StPO).

      • Kurz: Ermittlungs- und Klagepflicht der Staatsanwaltschaft

      • Prozessuale Absicherung: Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO)

      • Materiellrechtliche Absicherung: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

      • Durchbrechung durch das Opportunitätsprinzip: Absehen von der Verfolgung (§§ 153 ff. StPO)

    • Untersuchungsgrundsatz

      • Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts (§ 160 I StPO) und zur Ermittlung auch entlastender Umstände (§ 160 II StPO, „objektivste Behörde der Welt“)

      • Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen (§ 244 II StPO)

    • Anklagegrundsatz

      • Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (§ 151 StPO).

        • Trennung von Ankläger und Richter (Vier-Augen-Prinzip, früher Inquisitionsverfahren)

      • Die gerichtliche Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen (§ 155 I StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 I StPO).

        • Bindung des Gerichts an die in der Anklage bezeichnete Tat

        • Umgrenzung des Prozessgegenstandes durch die Anklage

      • Änderungen der Anklage

        • Zulässig innerhalb der Grenzen des § 265 StPO

        • Unzulässig, wenn „Nämlichkeit der Tat“ nicht mehr gewahrt ist (es also plötzlich um eine ganz andere Tat geht), Erforderlichkeit der Nachtragsanklage (§ 266 StPO)

    • Beschleunigungsgrundsatz

    • Öffentlichkeitsgrundsatz

    • Unmittelbarkeitsgrundsatz

    • Mündlichkeitsgrundsatz

    • Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

    • Grundsatz des fairen Verfahrens („fair trail“)

    • Unschuldsvermutung

    • Anspruch auf rechtliches Gehör

    • Selbstbelastungsfreiheit „nemo tenetur se ipsum accusare“

    • Zweifelssatz „in dubio pro reo”


Beschuldigter

  • Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren

    • Mitwirkungsrechte

      • Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung (§ 230 I StPO)

      • Recht zur Äußerung zu der Beschuldigung (§ 243 V 1 StPO)

      • Beweisantragsrecht (§§ 244 II–VI, 245 StPO)

      • Fragerecht (§ 240 II StPO)

      • Erklärungsrecht zu Beweiserhebungen (§ 257 StPO)

      • Recht zum Schlussvortrag und auf das letzte Wort (§ 258 StPO)

    • Schutzrechte

      • Garantie der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)

      • Recht auf Verteidigung, auch durch Verteidiger (Art. 6 III Buchst. b, c EMRK, § 137 I StPO)

      • Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)

      • Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)

  • Beschuldigteneigenschaft

    • Eine Person erlangt die Beschuldigteneigenschaft, sobald gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat geführt wird.

    • Voraussetzungen sind

      • ein Anfangsverdacht (Beurteilungsspielraum) und

      • ein subjektiver Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert.

  • Vernehmung des Beschuldigten

    • Belehrungspflicht und Schweigerecht (§ 136 StPO)

    • Verbotene Vernehmungsmethoden, Beweisverwertungsverbote (§ 136a StPO)

  • Begriffe

    • Beschuldiger (Oberbegriff) ist derjenige, gegen den ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.

    • Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist (§ 157 Hs. 1 StPO).

    • Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 Hs. 2 StPO).

    • Verurteilter bzw. Freigesprochener ist derjenige, gegen den in einem rechtskräftigen Urteil auf Strafe bzw. Freispruch entschieden wurde.


Anklageschrift

  • Funktionen der Anklageschrift

    • Informationsfunktion: Unterrichtung des Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf

    • Umgrenzungsfunktion: Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes (= prozessuale Tat)

      Aber: Eine Anklageschrift kann mehrere prozessuale Taten enthalten.

  • Inhalt der Anklageschrift

    • § 200 I StPO: Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

    • § 200 II StPO: In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

  • Aufbau der Anklageschrift

    Aufbau der Anklageschrift im Überblick

    1. Kopf der Anklageschrift

      • Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft …) und Aktenzeichen (links)

      • Adressat (An das zuständige Gericht und Spruchkörper) (links)

      • Ort und Datum der Anklageschrift (rechts)

      • Ggf. „HAFT!“ mit Haftprüfungstermin, „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“ (rechts)

      • Überschrift „Anklageschrift“ (mittig)

    2. Anklagesatz („Herzstück“ der Anklageschrift)

      • Angaben zur Person des Angeschuldigten

      • Zeit und Ort der Tatbegehung

      • Gesetzliche Merkmale der Straftat (Abstrakter Anklagesatz, sog. Abstraktum)

      • Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird (Konkreter Anklagesatz, sog. Konkretum)

      • Anzuwendende Strafvorschriften

      • Ggf. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse

    3. Beweismittel

    4. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

    5. Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 II 1 StPO), ggf. Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 207 IV StPO)

    6. Unterschrift

    • Besonderheiten im Abstraktum

      • Bei Mittätern

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          jeweils gemeinschaftlich handelnd

          1.       …

          2.       …“

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch drei selbständige Handlungen

          I.        gemeinschaftlich

          1.       …

          2.      …

          II.      der Angeschuldigte …

      • Bei Mittäterschaft mit gesondert Verfolgtem

        • „wird angeklagt,

          am … in …

          gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten …“

      • Bei mittelbarer Täterschaft

        • „durch einen anderen, nämlich …, … zu haben.“

      • Bei Täter und Anstifter

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          1.       Name des Haupttäters

          … zu haben

          2.       Name des Anstifters

          einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), bestimmt zu haben.“

      • Bei Täter und Gehilfe

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          1.       Name des Haupttäters

          … zu haben

          2.       Name des Gehilfen

          einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), Hilfe geleistet zu haben.“

      • Bei Unterlassen

        • „durch Unterlassen … zu haben.“

      • Bei Versuch

        • „versucht zu haben, …“

      • Bei Tatbeständen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden können

        • „vorsätzlich … zu haben.“

        • „fahrlässig … zu haben.“

    • Konkretum

      • Zeitform: Präteritum

      • Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein (Nr. 110 I RiStBV).

      • Der im Konkretum beschriebene Sachverhalt muss „subsumtionsfähig“ sein. Auch subjektive Tatbestandsmerkmale müssen durch innere Tatsachen belegt werden.

        • Falsch: „Der Angeschuldigte handelte aus Habgier.“ (reine Rechtsbehauptung)

        • Richtig: „Der Angeschuldigte handelte in der Erwartung, nach dem Tod des O als dessen gesetzlicher Erbe in den Genuss der Erbschaft zu gelangen.“

      • Zusatz bei §§ 69, 69a StGB: „Hierdurch hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen.“

  • Mängel der Anklageschrift

    • Mängel der Umgrenzungsfunktion sind erheblich.

      • Grund: Ist der Verfahrensgegenstand nicht hinreichend klar, kann das Gericht diesen Fehler nicht selbst beheben (Anklagegrundsatz).

      • Lösung: Rückgabe und Neueinreichung der Anklageschrift (ggf. auch Auslegung des Anklagesatzes unter Rückgriff auf wesentliches Ergebnis der Ermittlungen möglich)

      • Bei Eröffnung des Hauptverfahrens trotz fehlender Umgrenzung liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches in der Revision zur Aufhebung führt.

    • Mängel der Informationsfunktion sind unschädlich.

      • Sie berühren den Anklagegrundsatz nicht. Gleichwohl erfolgt regelmäßig eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft zur Mängelbeseitigung.

      • z.B. Nennung falscher Strafvorschriften, Fehlen der gesetzlichen Merkmale der Straftat, falscher Aufbau der Anklage


Beweisverbote

  • Beweiserhebungsverbote

    • Beweisthemaverbot („Was“)

      • Beweisthemenverbote verbieten, bestimmte Tatsachen überhaupt zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

      • z.B. getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen („vorgehalten“, § 51 I BZRG)

    • Beweismittelverbot („Womit“)

      • Beweismittelverbot verbieten, bestimmte Beweismittel zur Beweisführung heranzuziehen.

      • z.B. Zeuge bei berechtigter Zeugnisverweigerung (§§ 52 f. StPO) oder Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO), Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung („darf nicht verlesen werden“, § 252 StPO)

    • Beweismethodenverbot („Wie“)

      • Beweismethodenverbote verbieten bestimmte Methoden/ Maßnahmen zur Beweisgewinnung.

      • z.B. verbotene Vernehmungsmethoden bei dem Beschuldigten ohne Rücksicht auf dessen Einwilligung (§ 136a StPO) und entsprechend bei Zeugen (§ 69 III StPO)

  • Beweisverwertungsverbote

    Prüfungsschema (grob):

    1. Gesetzliches Beweisverwertungsverbot

    2. Unselbständiges Beweisverwertungsverbot aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

    3. Selbständiges Beweisverwertungsverbot aus dem Grundgesetz

    Prüfungsschema (fein):

    1. Liegt ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot vor?

    2. Wurde gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen?

      a) Ausgangspunkt: Nicht jeder Verfahrensverstoß führt zur Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Beweise (keine „fruit of the poisonous tree”-Doktrin).

      b) Betroffensein (auch) des Rechtskreises der Beschuldigten (Rechtskreistheorie)

      c) Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und Individualinteresse des Beschuldigten im Einzelfall (Abwägungslehre)

    3. Verstößt die Verwertung des Beweismittels gegen Grundrechte des Beschuldigten?

      a) Verbot bei Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)

      b) Außerhalb dieses Kernbereichs Abwägung

    • Gesetzliche Beweisverwertungsverbote

      • Getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen („verwertet“, § 51 I BZRG)

      • Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (§ 100d II 1 StPO)

      • Bestimmte Zufallsfunde bei einer Durchsuchung (§ 108 II, III StPO)

      • Durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommene Aussagen (§ 136a III 2 StPO)

      • Aussagen eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 252 StPO) -> § 252 StPO statuiert nicht nur ein Verbot der Protokollverlesung (Beweismittelverbot), sondern über seinen Wortlaut hinaus ein allgemeines Verwertungsverbot bezüglich der Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Folglich dürfen grundsätzlich auch Verhörspersonen (Ausnahme: richterliche Verhörsperson) nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des Zeugen gehört werden.

    • Unselbständige Beweisverwertungsverbote

      • Unselbständige Beweisverwertungsverbote folgen aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

      • Ausgangspunkt: Nicht jeder Verfahrensverstoß führt zur Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Beweise (keine „fruit of the poisonous tree”-Doktrin).

      • Betroffensein (auch) des Rechtskreises der Beschuldigten (Rechtskreistheorie)

        • Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit oder Dritter schützen, führen nicht zu einen Verwertungsverbot, da sie die Interessen des Beschuldigten nicht berühren.

          • z.B. §§ 55, 81c StPO schützen den Zeugen

        • Bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die auch den Interessen des Beschuldigten dienen, ist abzuwägen.

          • z.B. Verstoß gegen Pflicht zur Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen gemäß § 52 III StPO (schützt auch den Beschuldigten)

      • Abwägung im Einzelfall zwischen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und Individualinteresse des Beschuldigten (Abwägungslehre)

        • Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß?

        • Gewicht des Verstoßes (Eingriffsintensität)?

        • Schwere der Tat?

        • Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs?

    • Selbständige Beweisverwertungsverbote

      • Selbständige Beweisverwertungsverbote folgen unmittelbar aus dem Grundgesetz.

      • Ausgangspunkt: Auch ohne Verstoß gegen eine besondere Verfahrensvorschrift kann die Verwertung eines Beweismittels Grundrechte des Angeklagten verletzen.

      • Wenn die Verwertung eines Beweismittels in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) ergreift, ist sie verboten (vgl. § 100d II 1 StPO).

      • Außerhalb dieses Kernbereichs ist zwischen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und Individualinteresse abzuwägen.

      • Ist der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen oder nicht?

        • Zur Wahrnehmung durch Dritte bestimmt?

        • Schriftliche Fixierung oder Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes?

        • Inhaltliche Angaben zu einer konkreten Straftat?

      • Nach der Rspr. des BVerfG zählen schriftliche Aufzeichnungen in der Regel nicht zum unantastbaren Kernbereich, wenn diese gerade zur Wahrnehmung durch Dritte bestimmt sind (z.B. Brief). Ist das nicht der Fall (z.B. Tagebuch), kommt es auf den Inhalt selbst an. Enthalten Aufzeichnungen Angaben über begangene oder bevorstehende Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, gehören sie nicht zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung.

      • Der BGH ordnet das Selbstgespräch unabhängig vom Gesprächsinhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu. Er begründet dies mit der Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und damit, dass der Inhalt des Selbstgesprächs als „lautes Denken“ unmittelbar an der Gedankenfreiheit teilhabe.

      • Ein Arzt-Patienten-Gespräch fällt nicht generell in den Kernbereich. Entscheidend ist die Art der Untersuchung und der Inhalt des Gesprächs.

      • Die „Hörfalle“ ist ein von den Ermittlungsbehörden arrangiertes Gespräch des Beschuldigten mit einer Privatperson, das heimlich abgehört oder aufgezeichnet wird.

        • Keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG): Das Fernmeldegeheimnis schützt die Gesprächsteilnehmer vor einem unmittelbaren „Einschalten“ des Staates in den Kommunikationsvorgang, nicht aber vor einer unbefugten Preisgabe der Gesprächsinhalte durch den anderen Gesprächsteilnehmer.

        • Kein Verstoß gegen § 201 II Nr. 1 StGB: Selbst polizeiliche Mithöreinrichtungen fallen nicht unter den Begriff des Abhörgeräts.

        • Kein Verstoß gegen § 136 I 2 StPO: Es liegt keine Vernehmung vor. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

        • Kein Verstoß gegen § 136a III 2 StPO: Der Begriff der Täuschung ist zu weit gefasst. Eine Befragung des Beschuldigten, die das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckt, lässt sich nicht mit den anderen verbotenen Mitteln gleichstellen.

        • Kein Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit: Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich des nemo tenetur-Grundsatzes.

        • Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz des fairen Verfahrens? Abwägung: Für die Verwertbarkeit sprechen z.B. Spontanität der Äußerung, keine Drucksituation, alltägliche Umgebung. Für die Unverwertbarkeit sprechen z.B. Drohungen, emotionale Manipulation, Bringen in eine ausweglose Lage.

        • Die Hörfalle ist jedenfalls dann zulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt (Hinweis Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO) und wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

    • Keine Fernwirkung, Abgrenzung zur Fortwirkung

      • Das Strafprozessrecht kennt keine allgemeine Regel, dass der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift die Unverwertbarkeit sämtlicher hierauf aufbauender Beweisergebnisse zur Folge hat (als „Früchte des vergifteten Baums“). Eine solche Fernwirkung würde das Strafverfahren „lahm legen“ und wäre mit Blick auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur Strafverfolgung nicht zu rechtfertigen.

      • Wirkt eine verbotene Vernehmungsmethode (Drohung) durch einen Polizeibeamten bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter noch fort, unterliegt auch die richterliche Vernehmung dem Verwertungsverbot gemäß § 136a III 2 StPO. Wirkt die verbotene Vernehmungsmethode nicht mehr fort, ist die weitere Aussage verwertbar, sofern der Beschuldigte qualifiziert über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage belehrt worden ist.

    • Qualifizierte Belehrung

      • Qualifizierte Belehrung meint den Hinweis auf die Unverwertbarkeit einer früheren Aussage.

      • Notwendigkeit einer qualifizierten Belehrung

        • bei vorherigem Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger gemäß § 136 I 2 StPO

        • bei vorherigem Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden gemäß § 136a I StPO

      • Rechtsfolge der qualifizierten Belehrung

        • Die neue Aussage unterliegt keinem Verwertungsverbot.

        • Die frühere Aussage wird im Fall des Belehrungsmangels verwertbar, wenn der Beschuldigte die dort getätigten Angaben in der neuen Aussage (ggf. pauschal) bestätigt. Im Fall einer verbotenen Vernehmungsmethode bleibt sie hingegen unverwertbar (keine Heilung wegen § 136a III 1 StPO).

      • Unterbleibt die qualifizierte Belehrung, hängt die Verwertbarkeit der neuen Aussage von einer Abwägung zwischen Sachaufklärungsinteresse und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes ab. Insbesondere: Ging der Beschuldigte davon aus, von früherer Angabe nicht mehr abrücken zu können?

    • Widerspruchslösung

      • Nach der Rspr. des BGH sind unselbständige Beweisverwertungsverbote in der Hauptverhandlung nicht von Amts wegen, sondern nur auf den Widerspruch der Verteidigung hin zu beachten. Abgrenzung: Im Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung des Tatverdachts (und somit in der S1-Klausur) sind Verwertungsverbote von Amts wegen zu berücksichtigen.

      • Gedanke des Verzichts: Der Angeklagte hat die Dispositionsbefugnis darüber, ob das fehlerhaft zustande gekommene Beweismittel verwertet werden soll (sehr str.).

      • Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 I 2 StPO führt nur auf rechtzeitigen Widerspruch (§ 257 StPO) in der Hauptverhandlung zur Unverwertbarkeit. Dies gilt nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat oder vom Gericht über die Möglichkeit zum Widerspruch unterrichtet worden ist.

      • Dies gilt auch bei Verstoß gegen § 81a II StPO, § 100a I StPO, bei der Hörfalle oder bei Beschlagnahme nach fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss (str.).



Untersuchungshaft

  • Voraussetzungen

    Prüfungsschema:

    1. Dringender Tatverdacht (§ 112 I 1 StPO)

    2. Bestehen eines Haftgrundes (§ 112 II StPO) oder Schwerkriminalität (§ 112 III StPO)

    3. Verhältnismäßigkeit (§ 112 I 2 StPO)

    • Dringender Tatverdacht

      • Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (als Täter oder Teilnehmer).

    • Haftgründe

      • Flucht (§ 112 II Nr. 1 StPO)

        • Flüchtig ist, wer vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland mit der Wirkung absetzt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist.

        • Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen.

        • Wird der Flüchtige ergriffen, entfällt der Haftgrund der Flucht. Die vorherige Flucht begründet dann aber regelmäßig den Haftgrund der Fluchtgefahr.

      • Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO)

        • Fluchtgefahr besteht, wenn es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

        • Kriterien

          1. Ausgangspunkt: Bezifferung der konkreten Straferwartung im Verfahren (Je geringer diese ist, desto schwieriger ist die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen.)

          2. Berücksichtigung weiterer Umstände

          Für Fluchtgefahr

          Gegen Fluchtgefahr

          • Hohe Straferwartung, Bewährungswiderruf

          • Fehlen fester familiärer oder beruflicher Bindungen, Obdachlosigkeit

          • Beziehungen im Ausland (Familie, Vermögen, Wohnsitz)

          • Auffälliger Wechsel von Wohnung und Arbeitsplatz

          • Charakterliche Labilität z.B. durch Drogenmissbrauch

          • Bestehen fester familiärer oder beruflicher Bindungen

          • Zuverlässige Mitwirkung im bisherigen Verfahren

          • Faktische Fluchthemmnisse durch hohes Alter oder körperliche Gebrechen

          • Ausschließlich deutsche Staatsbürgerschaft

      • Verdunklungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO)

        • Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde durch die in § 112 II Nr. 3 StPO genannten Handlungen auf Beweismittel einwirken, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.

        • Beweisanzeichen für Verdunklungsgefahr

          • Vorherige Verdunklungshandlungen

          • Frühere Verurteilung wegen Meineids oder Vortäuschens einer Straftat

          • Besondere Umstände der Tat, die täuschendes oder irreführendes Verhalten belegen

        • Beachte: Haftgründe dürfen nur aus bestimmten Tatsachen gefolgert werden. Dies schließt die Bewertung bestimmter Tatsachen unter Rückgriff auf kriminalistische Erfahrung nicht aus.

      • Sonderfall: Schwerkriminalität (§ 112 III StPO)

        • Schwerkriminalität, insbesondere §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c StGB

        • Anordnung der Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund

        • Verstoß gegen Art. 2 II GG? Verfassungskonforme Auslegung: Es genügt, dass Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen (also möglich) sind oder die ernstliche Gefahr weiterer Taten ähnlicher Art besteht.

      Verhältnismäßigkeit

      • Überlegung: Gibt es eine „Bagatellgrenze“ für den Erlass eines Haftbefehls?

      • § 113 StPO sieht Beschränkungen bei leichteren Taten vor, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind. Maßgeblich ist die abstrakte Strafandrohung.

      • Umkehrschluss aus § 113 StPO: Untersuchungshaft darf grundsätzlich auch bei geringer Straferwartung (auch Geldstrafe) angeordnet werden.

  • Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    • Prüfungsschema

      1. Dringender Tatverdacht einer Katalogtat

      2. Konkrete Gefahr der Wiederholung oder Fortsetzung

      3. Erforderlichkeit der Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr

      4. Bei Katalogtat nach Nr. 2: Straferwartung Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

    • Subsidiarität des § 112a StPO gegenüber dem Haftbefehl nach § 112 StPO, wenn dieser nicht außer Vollzug gesetzt ist (§ 112a IV StPO)

  • Verfahren

    • Ablauf des Verfahrens (Normalfall)

      • Regelmäßig stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim zuständigen Gericht (§ 125 StPO).

      • Das Gericht prüft die Voraussetzungen (zunächst auf Basis der Aktenlage) und erlässt ggf. den Haftbefehl.

        • Anordnung durch (zwingend) schriftlichen Haftbefehl des Richters (Richtervorbehalt, § 114 I StPO)

        • Begründungszwang (§ 114 II StPO)

      • Auf Grundlage des Haftbefehls wird der Beschuldigte (durch die Polizei) festgenommen.

        • Aushändigung des Haftbefehls (§ 114a StPO)

        • Belehrung (§ 114b StPO)

        • Recht zur Benachrichtigung von Angehörigen (§ 114c StPO)

        • Mitteilungen an die Vollzugsanstalt (JVA) (§ 114d StPO), Übermittlung von Erkenntnissen an die Vollzugsanstalt (§ 114e StPO)

      • Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen, spätestens am Tag nach der Verhaftung (§ 115 StPO). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 I Nr. 4 StPO). Das Gericht hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

        • Aufrechterhalten des Haftbefehls

          • Wahlmöglichkeit des Beschuldigten zum Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) oder zur Beschwerde („Haftbeschwerde“)

        • Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO)

          • Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

          • Keine Vollzugshemmung durch Beschwerde (§ 120 II StPO)

        • Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO)

          • Beschwerdemöglichkeit des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft

          • Vollzugshemmung möglich (§ 307 II StPO)

    • Verfahren bei vorläufiger Festnahme

      • Der Beschuldigte wird vorläufig festgenommen (§ 127 StPO).

        • Festnahmerecht für jedermann (§ 127 I StPO)

        • Festnahmerecht für Staatsanwaltschaft und Polizei bei Gefahr im Verzug und Vorliegen der Voraussetzung eines Haftbefehls (§ 127 II StPO)

      • Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§ 128 I StPO). Der Richter ordnet die Freilassung an oder erlässt einen Haftbefehl (§ 128 II StPO).

  • Aussetzung des Vollzugs („Haftverschonung“)

    • Prüfungsschema

      1. Haftbefehl wegen Fluchtgefahr (§ 116 I StPO), Verdunklungsgefahr (§ 116 II StPO) oder Wiederholungsgefahr (§ 116 III StPO)

      2. Hinreichende Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann

      3. Rechtsfolge: Außervollzugsetzung des Haftbefehls (ohne Aufhebung des Haftbefehls), erneute Invollzugsetzung nur in den Fällen des § 116 IV StPO

    • Mit der Außervollzugsetzung wird einen Vertrauenstatbestand geschaffen, sodass eine Invollzugsetzung nur bei Hinzutreten neuer Tatsachen in Betracht kommt. Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt den Widerruf der Außervollzugsetzung nicht.

    • Abgrenzung: Bei der Außervollzugsetzung bleibt der Haftbefehl bestehen, sodass dessen Voraussetzungen – namentlich der dringende Tatverdacht und ein Haftgrund – weiter vorliegen müssen. Andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 I 1 StPO).

  • Höchstdauer

    • Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch zuständiges Gericht stets von Amts wegen

    • Begründungspflichtig ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bei

      • Entscheidung auf die Haftprüfung hin (§ 117 StPO),

      • Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 207 IV StPO),

      • Erlass des Urteils (§ 268b StPO).

    • Grundsatz: Dauer der Untersuchungshaft höchstens sechs Monate

    • Ausnahme: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (§ 121 StPO)

      • Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 I StPO).

      • In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet (§ 121 II StPO).

      • Die Prüfung (durch das Oberlandesgericht) muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden (§ 122 IV 2 StPO).

  • Relevanz in der S1-Klausur

    • Antrag auf Erlass eines Haftbefehls als „Entschließung“ der Staatsanwaltschaft nach materiell-rechtlicher Prüfung (selten in Klausuren, gelegentlich in Kurzvorträgen)

      • Möglich, wenn die Sache noch nicht „anklagereif“ ist

      • A-Gutachten: Materiell-rechtliche Prüfung mit Maßstab dringender Tatverdacht

      • B-Gutachten: Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 112, 112a StPO

      • Begleitverfügung: U.m.A. mit Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach anliegendem Entwurf

      • Entwurf des Haftbefehls mit Inhalt des § 114 StPO (statt Anklage)

    • Als „Beiwerk“ zur Anklage (häufig in Klausuren)

      • B-Gutachten (Ist etwas zu veranlassen?)

        • Wenn Beschuldigter auf freiem Fuß: Antrag auf Erlass eines Haftbefehls?

        • Wenn Beschuldigter in Haft: Antrag auf Haftfortdauer gemäß § 207 IV StPO oder auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls?

        • Notwendige Verteidigung gemäß § 140 I Nr. 4 StPO nicht vergessen!

      • Begleitverfügung

        • Randvermerk „Haft!“ (vgl. Nr. 52 RiStBV)

        • Aktendoppel anlegen/ vervollständigen

        • Sache in Haftliste eintragen/ Haftprüfungstermine notieren

        • Mitteilung von Anklageerhebung an Ermittlungsrichter zum gerichtlichen Aktenzeichen (§ 114d II StPO)

        • Abschrift der Anklageschrift an JVA zur Gefangenenbuchnummer (§ 114d II StPO)

        • Beachtung der Haftprüfungsfrist bei WV-Frist

      • Anklageschrift

        • Randvermerk „Haft!“ mit Haftprüfungstermin gemäß §§ 121, 122 StPO

        • Vermerk zur Haftsituation unterhalb der Personalien


Author

Amelie V.

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