Kostenentscheidung
— § 161 I VwGO: Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergeht von Amts wegen
-> nicht wie im Zivilurteil Kosten des Rechtsstreits; Kosten des Verfahrens meint, dass auch geregelt wird wer Kosten des Vorverfahrens trägt, vgl. § 162 I aE VwGO
-> dazu gehören:
Gerichtskosten
= Gebühren und Auslagen (Eigenleistungen und Aufwendungen des Gerichts
außergerichtliche Kosten
= die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozess notwendigen Aufwendungen der Beteiligten
-> insb. Anwaltskosten, § 162 II 1 VwGO (Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer) und sonstige Aufwendungen der Beteiligten (zB Reisekosten)
Kosten des Vorverfahrens
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