Urheberrecht (normale Werke)
• Urheberrecht bedeutet: Die Person, die ein Werk erstellt (z. B. Text, Bild), wird geschützt. Sie bestimmt, ob und wie ihr Werk genutzt werden darf (z. B. kopiert oder veröffentlicht wird) und hat Anspruch auf Bezahlung dafür.
• 15%-Regel im Unterricht: Ich darf bis zu 15 % eines Werkes nutzen (kopieren, zeigen, hochladen), wenn es für Unterricht ist und kein Geld verdient wird.
Für Schriftwerke (Romane, Kurzgeschichten, Zeitungsartikel) gilt, dass ich maximal 20 Seiten zeigen darf.
Für Noten gelten maximal 6 Seiten.
Das gilt für:
1.für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
• Vollständige Nutzung erlaubt bei:
einzelnen Bildern
einzelnen Artikeln aus Zeitschriften
kurzen Werken (z. B. Gedichte)
vergriffenen Werken (nicht mehr kaufbar)
• Urheberrecht endet: 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Danach ist das Werk frei nutzbar.
Wichtig: Ich muss immer die Quelle angeben (Autor + Herkunft)
Urheberrecht (Unterrichtswerke)
Unterrichtswerke sind z. B.: Schulbücher, Arbeitshefte, Kopiervorlagen (also extra für Schule gemacht)
• Nutzung: Ich darf höchstens 15 % nutzen, aber maximal 20 Seiten. (Das ist strenger als bei normalen Werken!)
• Digital: Digitale Nutzung ist nur erlaubt bei Unterrichtswerken ab 2005.
• Vollständig erlaubt:
Bilder und Fotos
andere Abbildungen
vergriffene Werke (nicht mehr kaufbar)
• Weitergabe: Ich darf die Materialien nur für meinen eigenen Unterricht nutzen und nur an meine eigenen Schüler weitergeben (mit Ausnahme von Vervielfältigungen für den Prüfungsgebrauch)
• Wichtig: Ich muss immer die Quelle angeben (Autor + Herkunft)
Urheberrecht – digitale Nutzung von Unterrichtswerken
Öffentlichkeit: Ich darf Unterrichtswerke (z. B. Schulbücher) nicht öffentlich zeigen oder hochladen (z. B. ins Internet), ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.
• Nur im eigenen Unterricht erlaubt : Ich darf erlaubte Teile (15 % / max. 20 Seiten):
per E-Mail oder Lernplattform an meine Schüler schicken
ausdrucken und verteilen
im Unterricht zeigen (Beamer, Whiteboard etc.)
• Speichern: Ich darf die Materialien auf meinen Geräten speichern (z. B. Laptop, USB-Stick, Schulserver), auch mehrfach.
• Wichtig: Ich muss sicherstellen, dass nur meine Schüler Zugriff haben (z. B. Passwortschutz, kein öffentlicher Zugriff).
Persönlichkeitsschutz
• Recht am eigenen Bild: Jede Person darf selbst entscheiden, ob und wie Fotos von ihr veröffentlicht werden.
• Recht am eigenen Wort: Jede Person darf selbst bestimmen, was von ihr gesagt wird und wer es hören darf.
Das bedeutet:
Man darf niemandem Aussagen „in den Mund legen“
Gespräche sind vertraulich und dürfen nicht ohne Erlaubnis weitergegeben oder aufgenommen werden
Regelung zu Aufnahmen von Aufführungen
Keine Aufnahmen öffentlicher Aufführungen (z. B. Kino, Theater, Konzert) zur späteren Vervielfältigung oder Wiedergabe
Welches Urheberrecht gilt bei Online-Unterricht?
Bei Nutzung in geschützten Online-Umgebungen innerhalb der EU/EWR gilt rechtlich der Standort der Schule (nicht der Aufenthaltsort der Nutzer).
Dauer der Regeln für den Umfang der Kopien
Der festgelegte Umfang gilt pro Schuljahr und pro Klasse. Im nächsten Schuljahr darf erneut ein anderer Teil desselben Werkes im zulässigen Umfang vervielfältigt werden
Speicherung der Kopien (Dauer)
Digitalisierte Kopien dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den konkreten Unterricht benötigt werden.
Regeln außerhalb des Unterrichts ?
Die Vervielfältigungsregeln gelten nur für Unterricht, nicht für Chor, Orchester oder AGs, also Aktivitäten außerhalb des Unterrichts.
Regeln zu Bearbeitung
Diese Rechtseinräumungen umfassen keine Änderungen und Bearbeitungen der Werke oder Werkteile.
weitergehender Fotokopierbedarf…
…dann benötigt man die Einwilligung vom Rechteinhaber
Wie dürfen Presseartikel im Unterricht genutzt werden?
Presseartikel gelten als Schriftwerke → max. 20 Seiten (oft vollständig nutzbar, da meist kurz)
Was bedeutet öffentliche Zugänglichmachung im Unterricht?
„Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen Werke für Lehrkräfte, SuS der Klasse sowie Lehrkräfte und Prüfer derselben Schule und für Dritte (zur Präsentation von Unterrichts-/Lernergebnissen) im zulässigen Umfang digital bereitgestellt werden (z. B. Lernplattform).Umfang: i. d. R. 15 %, Schriftwerke max. 20 Seiten, Noten max. 6 Seiten.Pressebeiträge: gleiche Regeln.“
Werke geringen Umfangs
Werke geringen Umfangs, die vollständig genutzt werden dürfen im unterrichtlichen Kontext, nicht kommerziell und für Lehrer und SuS der Klasse, für Lehrer und Prüfer derselben Schule, für Dritte:
Schriftwerk im Umfang von 25 Seiten (bei Pressebeiträgen gilt weiterhin 15%)
Musikeditionen (Noten) maximal 6 Seiten
Film und Musikstück maximal 5 Minuten
vollständige Bilder, Fotos, Abbildungen (auch wenn diese in Werken sind)
Quellenangabe
Generell gilt immer: Quelle muss angegeben werden !
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