Einzelne Ebenen Sozialrechtliches Leistungsdreieck
Leistungsträger
Krankenkasse/Sozialamt
Leistungsbringer
ATZ, KRankenhaus, Caritas
Leistungsempfänger
Klient, Patient
Paragraph Aufkärungsrecht
Paragraph 13 SGB - Allgemeine Aufklärung der VBevölkerung
Paragraph Anspruch auf Beratung
Anspruch auf Beratung über eigene Rechte und Pfleichten nach dem SGB durch zuständigen Sozialleistungsträger
Paragraph Recht auf INformation
Paragraph 15 SGB I - Die gesetzliche Krankenkasse und die kommunalen Versicherungsämter geben Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB, klären also insbesndere welcher Sozialleistungsträger für die Leistung und auch für Beratung nach Paragraph 14 SGB I zuständig ist.
Wichtige Faktoren Anspruch auf Beratung
Die Beratung nach Paragraph 14 SGB I erfasst Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB ergeben.
Problem: In Zeiten knapper Sozialkassen kann die Qualität der Beratung darunter leiden, dass diejenigen, die über Leistungen beraten, später auch über deren Bewilligun entscheiden
Aber: Bei unterlassener oder fehlerhafter Beratung durch den Sozialleistungstäger besteht ggf.
Amtshaftungsansrpcuh Art 34 GG i.V.m Paragraph 839 I BGB (Verschulden erforderlich)
öffentlich-rechtlicher Herstellungsanspruch (gesetzlich nicht geregelt, sndern von der Rechtsprechung entwickelt)
Tipp Beratungsinhalte schriftlich (z.B. als Aktenvermerk) geben lassen!
Faktoren Anspruch auf Beratung
Ergänzende unabhängige Teilbeeratung (EUTB)
Paragraph 32 SGB IX
Verantwortlicher Anspruchsdurchsetzung für EIngliederungshilfe nach Paragraphen 90 ff. SGB IX
Sozialsrechtsweg
Sozialgericht
Widerspruchsverfahren
KLage
Ggf. Elrechtsschutz
Verantwortunglich Anspruchsdurchsetzung der Eingliederungshilfe nach den Paragraphen 35a und 35a, 41 SGB VIII
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsrecht
Klage
Ggf. Ellrechtsschutz
Probleme bei Bestimmung der Eingliederungshilfe
Kostenträger nicht klar defnierbar
Es liegen Aspekte von seelischer und praktischer Behinderung vor
Paragraph Eingliederungshilfe sselische Behinderung
SGB VIII
Paragraph Eingliederungshilfe geistige Behinderung
SGBIX
Wichtige Faktoren Anerkennung einer Eingliederungshilfe
Es muss eine Teilnahmebeeinträchtigung vor liegen.
Wichtige Faktoren Eingliederungshilfe bei Autismtherapie
Die Autismustherapie ist eine Komplextherapie unter Einschluss verschiedener Professionen und Mehtoden in einem spezialisierten Autismus-THerapie-Zentrum
Das Ziel der Therapie richtig sich nach den Paragraphen 53 ff SGB XII bzw Paragraph 35a SGB VIII und ligt in der
Eingliederung in die Gesellschaft
Achtung: Keine schematische Begrenzung von Umfang und Dauer der Therapi, Entscheidung immer Einzelfall
Aktuelle PRoblem: Auswerkungen der S3-Leitlinie zur Autismustherapie auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Wichtige Faktoren Einzelfallhilfe bei der Eingliederungshilfe
Neben der Autismustherapie können im Bereich Kita/Schule/Studium/Arbeitswelt Eingliederungshilfeleistungen erforderlich:
Her werden synonym verschiedene Begriffe wie
Einzelfallhilfe
INtegrationshilfe
Schul-/Kita-/Werkstattbegleitung
Wichtige Faktoren Eingliederungshilfe und Schulbgleitung
Mögliche Beeinträchtigungen in den Bereichen soziale Interakton, auditive und visuelle Wahrnehmung und Verarbeitung, motorische Entwicklung, Konzentration
Führen häufi zu Problemen bei der Strukturierung und organiatorschen Bewältigung von Unterrichtsangebote, bei der Bewältigung unverhergesehener Situationen sowie der KOnzentrations- und Motivationsfähgkeit. Hinzu kommen of PRobleme mit Mitschülern/Lehrern bis hin zum Mobbing
Mögliche HIlfstellungen in der Schulbgleitung
Unterstützung beim Essen, Toilettengang oder Umziehen
Begleitung bei Raumwechseln
Strukturierung von Lernangeboten
Verständnisförderung bei der Aufgabenstellung
Typtische Problemfelder bei Genehmigung der Schulbegleitung
Einwand des Kostenträgers: Vorrangig ist gemäß Paragraph 10 Abs 1 S1 SGBVIII grds, die Schule zuständig für die Sicherstellung der Beschulung, so dass keine Integrationshilfe erforder sei
Es muss ggü dem zuständigen Kostenträger dargelegt werden, dass es nicht um die Vermittlung der schulischen Lerninhalte (kernaufgabe der pädagogischen Arbeit) geht. Vielmehr soll die Integrationshilfe der betroffenen Person überhaupt erst ermöglichen, das Lernangebot der Schule wahzunehmen.
Einwand des Kostenträger: Zwar liege eine Behinderung vor, aber es resultiere daraus keine Teilnahmebeeinträchtigung (mehr)
Möglichkst knkrete Schilderung des Teilnahmebedarfs
Einwand des Kostenträgers: Eine HErabstzung der Stunden sei sinnvoll, um die Selbstbestimmung zu fördern; Vorrausetzung der Eingliederungshilfe sei, dass eine Verbesserung des ZUstandes zu erwarten sei, die beste Schulbegleitung sei diejenige, die sich selbst entbehrlich mache.
Eine autistische Behinderung ist der Regel nicht heilbar.
Der Kostenträger verzögert die Entscheidung über den Antrag bzw. nimmt den Antrag überhaupt nicht als solchen auf
Schriftlich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschneidens fordern
Frühzeitig rechtliche Hilfe bei der Durchsetzung des Anspruchshinzuziehen und auch eine Durchsetzung it HIlfe des Verwaltungs- oder Sozialgerichts in Erwägung ziehen.
Leistungen nach SGB V
Autismus ist nicht heilbar, so dass die autistische Störung selbst keine Leistungspflicht der gesetzlichen KRankenassen auslöst (aus diesem Grunde ist die Autismustherapie auch keine Leistung der KRankenkasse)
Einer Helbehandlung zugägn sind ggf einzelne Symptome bzw sekundäre Störungen, so dass Ansprüche auf Übernahme der Kosten für Helbehandlungen oder medizinische Rehabilitationsleistungen gen die Kranekasse bestehen können.
Ärztliche und Psychatrische Behandlung
Medikamentöse Behanldung
Psychotherapie
Heilmittel
LSeitungen nach dem SGB XI
Bei Bestehen einer Pflegebedürftigkeit können leistungen der gesetlichen Pflegeversicherung in ANspruch genommen werden.
HIerzu zählen insbesondere
PFlegegeld bei einer ambulanten Pflege durch private PFlegeperson
Pflegesachleistungen (Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst)
Abkürzung GdB
Grad der Behinderung
Begriffserklärung Behinderung nach Parag 2 Abs 1 SGB IX
Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche seelische geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingengte Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Begriffserkärung Schwerbeehinderung nach Paragraph 2 Abs 2 SGB IX)
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Begriffserklärungen Gleichstellung nach Paragraph 2 Abs 3 SGB IX
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen beinderte Menschen mit einem Grad der Behindeung von weniger als 50, aber wenigsten 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die GLeichstellung einen geeigneten Arbeitsplaz (…) nicht erhalten oder erlangen können
Vorgang Antrag eines Grad des Behinderung
Der Grad der Behinderung und Merkzeichen werden von der Versrogungsverwaltung durch Erlass eines Bescheides festgestellt.
Abe einem GdB von 50 wird von der Versorgungsverwaltung ein Schwerbhindertenausweis ausgestellt
Bei einem GdB von 30 oder 40 kann auf Antrage eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit festgestellt werden; dis erfolt ebefalls durch den Erlass eines Bescheids
Gesetzliche Grundlage Festellung des GdB
Die Festellung des GdB und der Merkzeichen erfolgt auf Grundlage der Versrogungsmedizinverordnung und den in der ANlage 2 enthaltenen Versorungsmedizinischen Grundsätzen
Abk VMG
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Faktoren Festellung des Gesamt GDB
Liegen mehere Funktionsbeeinträchtungen in verschiedenen Bereichen vor (zb. ASS und eine Niersächidung) ist ein Gesamt-GdB zu bilden
Bei meheren Fukonsbeeinträchtigungen erfolgt keine bloße Addition der jewiligen Einzel-GdB
Maßgebend sin die Auwirkungen der einzelnen Funktionsbeenträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung eihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander
In der Regel wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen und dieser erhöht.
Mögliche Nachteilsausgleiche
Puaschbeträge im Steuerrecht
Arbeitsrecht
Schwerbehinderung, Sonderurlaub GLeichstellung, Kündigungsschutz, behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes
Krankenversicherung (Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Mehrbedarft bei Grundsicherunglseitungen
Rente für Schwerbehinderte Menschen
Auch öffentliche und private ANbieter
Bedeutung Merkzeichen G im Behindertenausweis
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Vorgaben für Merkzeichen G
Einschränkung der Gefähigkeit unter einer Streckenmöglichkeit von 2 Kilometer
Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3
Bei Atembehinderung mit dauernder Einschränkg der Lunkenfunktion
Bedeutung Merkzeichen H im Behindertenausweis
Hilflos
Voraussetzungen für Merkzeichen H
VOraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungen) fremde Hilfe geleistet werden muss
Pflegegrad 5 und 4
Bei Kindern geleten besondere kritieren
Besonderheiten bei Kindern bei Merkkennzeichen H (Hilflos)
Bei geistigier Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 und dann in der Rgel bis zu Vollendung des 18. Lebenjahres Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind ständiger Überwachung bedarf
Bei tiefgreifenden Entwicklungssöturngen, die für sich allein einen GD von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erhelblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. LJ anznehmen
Bedeutung Merkzeichen B im Behindertenausweis
B
Vorrausetzung Merkzeichen B
Voraussetzung ist, dass die betroffenen Person bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist + GdB von mindestens 50 + Merkzeichen G, H oder aG
Rechtliche Faktoren Schwerbehindertenausweis
Gültigkeitsdauer des Ausweises gemäß Paragprah 6 SchwbAwV regelmäßig auf 5 Jahre befristet
unbefristete Ausstellung möglich, wenn keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten
Kinder unt 10 Jahren: Befristung bis zur Vollendung des 10 LJ
bei Kindern zwischen dem 10. und 15 LJ erfolgt längstens bis zur Vollendung des 20. LJ
Konsequenzen Eintitt der Volljährigkeit
unbeschränkte Geschäfsfähigkeit
Ende der elterlichen Sorge
Ehemündigkeit
unbeschänkte Testierfähikgeit
Paragraph Betreuung
Paragraph 1896
Vorraussetzungen für die Betruung
psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung
heraus resultierendes Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung wegen Fehlens anderer Hilfen
bei Einrichtung der Betreuung gg den Willen des Betroffeneen zusätzlich: Unfähigkeit, im jeweiligen Aufgabenkreis den Willen frei bestimmen zu können
UAswirkungen der Betreuung
Die Betruung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind um die Anglegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen
In seinem Auggabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich
Grundsatz Betreuung
Einrichtung einer Betreuung führt nicht zu einer Geschäftsunfähgkeit der Betroffenen
Wer kann den Antrag für eine Betreuung stellen?
Den Antrag kann nur die Betroffenen selbst stellen
Wer kann eine Betreuung anregen?
JEder kann eine Betreuung anregen
Eltern können ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag ein Betreuungsgericht konsultieren
Frage: Wer kann eine gesetzliche Betreuung beantragen?
Die betroffene Person selbst
Angehörige oder andere Personen
Behörden (z. B. Sozialamt)
Das Gericht auch von Amts wegen
Wo wird der Antrag gestellt?
Beim Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts)
Frage: Welche Voraussetzungen müssen für eine Betreuung vorliegen?
Volljährigkeit
Krankheit oder Behinderung (psychisch, geistig, körperlich)
Unfähigkeit, eigene Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln
Frage: Welche Unterlagen sind für den Antrag wichtig?
Ärztliches Gutachten oder Attest
Angaben zur Person und Situation
Begründung des Betreuungsbedarfs
Frage: Was prüft das Gericht im Verfahren?
Notwendigkeit der Betreuung
Umfang der Betreuung (Aufgabenkreise)
Geeignete Betreuungsperson
Frage: Wird die betroffene Person angehört?
Ja, grundsätzlich persönlich durch das Gericht
Frage: Kann die betroffene Person eine Betreuung ablehnen?
Ja, grundsätzlich schon – außer sie ist nicht einwilligungsfähig und Betreuung ist notwendig
Frage: Was ist ein Aufgabenkreis?
Der Bereich, in dem der Betreuer tätig ist (z. B. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt)
Frage: Was ist das wichtigste Prinzip der Betreuung?
Erforderlichkeitsgrundsatz – Betreuung nur, wenn sie wirklich nötig ist
Frage: Was bedeutet der Grundsatz der Selbstbestimmung?
Die Wünsche der betreuten Person stehen im Mittelpunkt
Frage: Was bedeutet „Unterstützung statt Entmündigung“?
Betreuer helfen bei Entscheidungen, ersetzen sie nicht automatisch
Frage: Was ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
So wenig Eingriff wie möglich, so viel Hilfe wie nötig
Frage: Was bedeutet „Vorrang anderer Hilfen“?
Andere Unterstützungen (z. B. Familie, soziale Dienste) gehen vor Betreuung
Frage: Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine freiwillige Vollmacht, um Betreuung zu vermeiden
Frage: Wie wird der Betreuer ausgewählt?
Nach Wunsch der betroffenen Person, wenn möglich
Frage: Ist eine Betreuung unbegrenzt gültig?
Nein, sie wird regelmäßig überprüft
Frage: Darf der Betreuer alles entscheiden?
Nein, nur innerhalb der festgelegten Aufgabenkreise
Frage: Was ist das Ziel der gesetzlichen Betreuung?
Unterstützung zur selbstbestimmten Lebensführung
Frage: Was ist ein Teilhabeplan?
Ein schriftliches Konzept, das die Bedarfe, Ziele und Maßnahmen zur sozialen Teilhabe einer Person beschreibt.
Frage: Wer benötigt einen Teilhabeplan besonders häufig?
Menschen mit Behinderungen, z. B. Autismus, geistige oder körperliche Beeinträchtigungen.
Frage: Welche Ziele verfolgt ein Teilhabeplan?
Förderung der Selbstbestimmung
Verbesserung der sozialen Teilhabe
Strukturierung von Unterstützungsangeboten
Integration in Schule, Arbeit oder Freizeit
Frage: Welche Bereiche werden im Teilhabeplan berücksichtigt?
Wohnen / Lebensumfeld
Arbeit / Schule / Ausbildung
Freizeit / soziale Kontakte
Gesundheit / Therapie
Mobilität / Hilfsmittel
Frage: Wie werden Ziele für autistische Menschen formuliert?
Konkret, verständlich und messbar
Berücksichtigung von Sinnesempfindlichkeiten und Kommunikationsbedarfen
Realistische Etappen, z. B. schrittweise soziale Kontakte aufbauen
Frage: Wer erstellt den Teilhabeplan?
Fachkräfte (Sozialarbeiter*innen, Therapeuten)
Betroffene Person selbst
Angehörige / gesetzliche Vertreter*innen
Welche Rolle spielt die Selbstbestimmung im Teilhabeplan?
Die Wünsche und Prioritäten der Person stehen im Mittelpunkt – besonders wichtig bei Autismus, um Überforderung zu vermeiden.
Art des Abschlusses des Betreuungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren wird in der Regel durch einen Verwaltungsakt beendet
Bei Ermessensentscheidungen können die Beteiligten auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen
Frage: Was ist eine Teilhabeplankonferenz?
Ein Treffen aller Beteiligten, um den Teilhabeplan zu besprechen, Maßnahmen abzustimmen und Verantwortung zu klären.
Frage: Wer nimmt an einer Teilhabeplankonferenz teil?
Betroffene Person
Fachkräfte aus Schule, Arbeit, Therapie
ggf. Ärzt*innen oder Behörden
Frage: Welche Ziele hat die Konferenz?
Austausch über Bedarfe und Ressourcen
Gemeinsame Zielsetzung
Abstimmung von Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Anpassung des Plans
Frage: Worauf muss bei Autismus besonders geachtet werden?
Kommunikation: klare, strukturierte Sprache
Überforderung vermeiden: kurze Sitzungen, Pausen
Sinnesbelastung minimieren (z. B. laute Räume vermeiden)
Beteiligung der Person möglichst aktiv gestalten
Frage: Wie oft sollte eine Teilhabeplankonferenz stattfinden?
Regelmäßig, meist mindestens einmal jährlich
Bei Bedarf oder Veränderung der Lebenssituation
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Teilhabeplan und Teilhabeplankonferenz?
Teilhabeplan: schriftliches Dokument, das Ziele und Maßnahmen beschreibt
Teilhabeplankonferenz: Treffen, bei dem der Plan erstellt, besprochen und angepasst wird
Frage: Welche Vorteile hat die Konferenz für autistische Menschen?
Bessere Koordination von Maßnahmen
Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
Reduzierung von Missverständnissen zwischen Fachkräften und Angehörigen
Frage: Welche Dokumentation entsteht?
Protokoll der Konferenz
Aktualisierung des Teilhabeplans
Verantwortlichkeiten und Fristen werden festgehalten
Gegen welche Entscheidungen des Betreuungsgerichts kann Widerspruch eingelegt werden?
Bestellung oder Abberufung eines Betreuers
Einschränkung oder Erweiterung des Aufgabenkreises
Genehmigung oder Versagung bestimmter Maßnahmen (z. B. Wohnungswechsel, medizinische Maßnahmen)
Wer kann Widerspruch einlegen?
Angehörige oder gesetzliche Vertreter*innen
Betreuer*innen (wenn eigene Rechte betroffen)
Frage: Innerhalb welcher Frist muss der Widerspruch eingelegt werden?
Grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
Frage: Bei welchem Gericht wird der Widerspruch eingelegt?
Beim Betreuungsgericht, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat
In manchen Fällen: übergeordnetes Amtsgericht oder Beschwerdegericht
Frage: Welche Form muss der Widerspruch haben?
Schriftlich (Brief oder elektronisch, falls zugelassen)
Begründung, warum die Entscheidung angefochten wird
Unterzeichnung durch die einlegende Person
Was prüft das Gericht nach Widerspruch?
Ob die ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig war
Ob die Interessen der betreuten Person ausreichend berücksichtigt wurden
Ob Anpassungen oder Aufhebungen notwendig sind
Frage: Kann der Widerspruch die Entscheidung aufschieben?
Nein, die Entscheidung bleibt grundsätzlich wirksam, außer das Gericht ordnet Aussetzung an
Frage: Was passiert, wenn der Widerspruch erfolgreich ist?
Festlegung, wer welche Aufgaben im Rahmen der Betreuung übernimmt
Bezieht sich auf Aufgabenkreise wie Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt
Frage: Wer legt die Verteilung der Aufgaben fest?
Das Betreuungsgericht bei der Bestellung des Betreuers
In Absprache mit der betreuten Person, wenn möglich
Frage: Welche Grundsätze gelten bei der Aufgabeverteilung?
Erforderlichkeitsprinzip: nur so viel Betreuung wie nötig
Selbstbestimmung: Wünsche der Person berücksichtigen
Verhältnismäßigkeit: möglichst wenig Eingriff, maximale Unterstützung
Frage: Können mehrere Betreuer*innen unterschiedliche Aufgaben haben?
Ja, z. B.:
Ein Betreuer für Vermögenssorge
Ein Betreuer für Gesundheitsangelegenheiten
Ein Betreuer für Aufenthalt und Lebensführung
Frage: Was passiert bei Änderung der Bedürfnisse der betreuten Person?
Gericht kann Aufgabenkreise ändern oder neu verteilen
Anpassung erfolgt meist nach Überprüfung oder Antrag
Frage: Wie wird die Verteilung dokumentiert?
Im Beschluss des Betreuungsgerichts
Aufgabenkreise, Betreuer*innen und Umfang der Rechte werden festgehalten
Frage: Warum ist die klare Verteilung wichtig?
Vermeidet Konflikte zwischen Betreuern
Stellt sicher, dass Interessen der betreuten Person gewahrt bleiben
Erleichtert Überwachung und Kontrolle durch Gericht
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