Fristen & Termine §§ 108 & 109 AO
Grund: Verfahrensklarheit & Sicherheit wichtig für Verspätungszuschläge
Termin
bestimmter Zeitpunkt, an dem eine bestimmte handlung vorzunehmen ist
Frist
begrenzter Zeitraum, in dem die Vornahme einer rechtlichen ergebenen Handlung gefordert wird
Fristarten
gesetzliche:
ergibt sich aus Gesetz
nur verlängerungsfähig: Auschlussfristen, dann: Wiedereinsetzung in vorigen Stand §110 AO
behördliche
von Finanzbehörde gesetzt
grundsätzlich immer verlängerbar gem § 109 abs. 1 AO
Fristberechnung §§ 108 abs. 1 AO, 187-193 BGB
Fristbeginn: Anfangstag?
Ereignisfrist
Ereignis § 187 abs. 1 BGB
Tag, in dem das Ereignis fällt
Beginn: mit Ablauf des betreffenden tages
bspw: Bekanntgabe = Ereignis
Tagesbeginnfrist (eher selten)
Tag § 187 abs. 2 BGB
1. Tag wird mitgerechnet
Bspw. Besteuerung von leibrenten, Alter: 14.09.1940 -> hat am 13.09.2004 sein 64. lebensjahr vollendet
Fristende
je nach Fristdauer
§188 abs. 2 HS. 1 BGB ,muss in Bennung / Zahl dem Ereignistag entsprechen -> fehlt dieser, dann letzer tag des Monats § 188 Abs. 3 BGB
Ende ein Sonntag, Feiertag oder Samstag, dann Fristende mit Ablauf des nächsten Werktafs § 108 Abs. 3 A0, 193 BGB
Prüfungsschema zur Fristberechnung
Fristdauer
Fristbeginn
Fristablauf
Ergebnis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO
=> unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer versäumten Fristm die nicht verlängerungsfristig ist, Antrag auf Wiedereinsetzung gewährt werden
Folge: Steuerpflichtige gilt mit versäumten Rechtsbehelf/ Antrag als nicht ausgeschlossen
Prüfungspunkte für die Wiedereinsetzung
Jemand war verhindert -> Person hat etwas nicht getan
eine gesetzliche Pflicht einzuhalten -> im Gesetz angegebene Frist
ohne Verschulden
Antrag auf WE innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt -> Wiedereinsetzungsfrist
Angabe der WE- gründe & deren Glaubhaftmachung
Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist -> § 110 AO
§110 abs. 3 AO
Verschulden
Vorsatz:
Wissen + Wollen ( Frist mit Wissen willentlich versäumt)
Fahrlässigkeit
grobe: Sorgfaltspflichtverletzung in sehr hohem Maße
einfache: die einer Person gebotene Sorgfaltspflicht, die ihr auch zugemutet werden kann, wurde außer Acht gelassen
=> Wenn einer dieser Formen zutreffen, dann mit Verschulden => muss man wissen, steht so nicht im Gesetz
Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung
Behauptung: ohne jeglichen Nachweis
Beweis: nahe 100%
Glaubhaftmachung: weniger als 100% nachweis aber mehr als eine Behauptung -> es reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. ( einen Sachverhalt so genau Schildern,d ass es sehr wahrscheinlich ist)
Der Verwaltungsakt § 118 AO
bestimmt Finanzbehörde
hoheitlich & einheitlich
= im Einzelfall verbindlich
beim Erlass ist FA an Recht & Gesetz gebunden § 85 AO
gehört zum öffentlichen Recht
VA tatbestandsmerkmale
hoheitliche Maßnahme einer Behörde
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
zur Regelung
eines Einzelfalls
mit Außenwirkung
Begünstigte
= gewährt einen rechtlichen Vorteil
bsp: USt- bescheid mit VSt Überhang, Stundung, Steuererlass
Belastende
= gewährt einen rechtlichen Nachteil
legt Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden, Unterlassen auf
Gebundene
= beruhem auf gebundener / zwingender Vorschrift
Bsp § 152 abs . 2Ao
Es gibt nur eine richtige entscheidung -> alle Steuerbescheide
Ermessen
= beruhen auf einer Ermessensvorschrift § 152 Abs. 1s.2 AO
Fa entscheidet, ob & in welcher Form
bsp. §222 Ao Stundung
ohne Dauerwirkung
= erschöpfen sich mit ein,aligem vollzug/ Befolgung
Bsp. Steuerbescheid, erlass
mit Dauerwirkung
= gestalten ein Rechtsberhältnis zumindest für eine gewisse Dauer & halteb solang an
Bsp. Stundung für 6 Monate
Steuerbescheide un diesen gleichgestellte VAe
Steuerbescheid § 155 Abs. 1.s1. AO
Steueranmeldung § 168 s.1 AO
Messbescheid § 184 Abs. 1 AO
=> GewSt- Messbescheid §3 AO, § 11 abs.1 GewSt / GrSt- Messbescheid § 13 Abs.1.s1 GrStG
sonstige VAe
Stundung §222 AO
Erlass § 227
Zwangsmittel § 328 ff AO
Haftungs- & Duldungsbescheid § 191 AO
Der SteuerVA
Bestimmtheit § 119 Abs. 1 AO
Regelung eindeutig -> was wird verlangt?
Empfänger neu bezeichnet/ Inhalt & Person muss klar sein
Form
grundsätzlich kein Formzwang
Steuerbescheid muiss schrifltich/ elektronisch § 157 Abs. 1 AO
§ 366 s.1 Ao & § 191 abs. 1 s.3 AO
Begründung § 121 AO
ohne -> rechtswidrig
aber: § 126 Abs. 3 AO Heilungsmöglichkeit bis Verfahrensabschluss
wird nicht geheilt: § 127 AO
beachte: § 126 Abs. 3 AO
Ausnahme: § 121 Abs. 2 AO
wenn VA Antrag entspricht
wenn Bergündung bekannt
Der Steuerbescheid
-> ein Steuerbetrag wird ggü. dem Schuldner festgesetzt
Besonderheiten: § 157 AO
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten sind selbst keine VAe § 120 AO
bei gebundenen VA (grundsätzlich) unzulässig
Ausnahmen: §§ 164, 165 AO
Bei EmessensVA: Katalog des § 120 Abs. 2 AO
bei Einspruch gegen Nebenbestimmungen- Einspruch gegen VA selbst
Steuerbescheid Prüfungsfelder
erlassende behörde
Inhaltsadressat
höhe & Art der Steuerschuld
Begründung
rechtsbehelsbelehrung
Fehlerhafte Verwaltungsakte
-> ohne rechtl. Grundlage
-> gegen Rechtsnorm verstoßen
= rechtswidrig o. fehlerhaft
Einteilung:
Art
a) formeller Fehler: im Verfahren, der Zuständigkeit, der Form
Bsp: Ein Steuerbescheid ergeht ohne Begründung
b) materieller Fehler: im Inhalt
Bsp. nachgewieseme WK bleiben unberücksichtigt
Fehlerfolge
a) nichtige VA § 125 AO -> bei schwerwiegenden Fehlern § 125 abs. 2 AO
Folge: Der VA ist unwirksam, hat keine Rechtswirkungen, nicht heilbar § 124 Abs. 3 AO
Achtung: § 125 Abs. 5 Ao = Nichtigkeitsfeststellung
b) rechtswidrige VA
-> Fehler nicht so schwerwiegend, müssen innerhalb der rechtsbehelfsfrist angegriffen werden, sonst: Bestandskräftig § 124 Abs.1 s.2 AO
§ 126 AO: Heilungsmöglichkeit bei formellen Fehlern
§ 127 AO: Angriffsmöglichkeit bei formellen Fehlern, die nicht geheilt wurden
Prüfungsschema bei formellen fehlern
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