Verfahren bis zum Erlass eines Mahnbescheides
I. Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheides
— Zulässigkeit, § 688 ZPO
nur für Geldforderungen in €, § 688 I ZPO
nicht bei Verbraucherkrediten, wenn der effektive Zinssatz mehr als 12 % über Basiszinssatz, § 688 II Nr. 1 ZPO
nicht, wenn Anspruch von noch nicht erbrachter Gegenleistung abhängt, § 688 II Nr. 2 ZPO
nicht, wenn öffentliche Zustellung notwendig, § 688 II Nr. 3 ZPO
falls Auslandszustellung des Mahnbescheids notwendig: Mahnverfahren nur zulässig, wenn im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzt vom 19.02.01 vorgesehen
— Zuständigkeit
Amtsgericht, an dem der Antragsteller seinen allg. Gerichtsstand hat
Landesregierungen können einem Amtsgericht Mahnverfahren mehrerer Amtsgerichte zuweisen, § 689 II
-> in Berlin: nur AG Wedding für Mahnsachen!
funktionell zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 1 RPflegG
— Inhalt, § 690 I ZPO
Antrag muss auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein
Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, § 690 I Nr. 1 ZPO
Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, § 690 I Nr. 2 ZPO
Bezeichnung des behaupteten Anspruchs, der nach Sachverhalt und Daten derart individualisiert werden muss, dass der Streitgegenstand feststellbar und abgrenzbar ist., vgl. § 690 I Nr. 3 ZPO
Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt, oder dass die Gegenleistung erbracht ist, § 690 I Nr. 4 ZPO
Bezeichnung des Gerichts des möglichen Streitverfahrens, § 690 I Nr. 5 ZPO
-> Sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, wird mit der Bezeichnung im Antrag die Wahl (§ 35) ausgeübt.
— Form, § 690 II, III ZPO
Vordrucke mit Benutzungszwang, §§ 703 c ZPO
handschriftliche Unterzeichnung, § 690 II ZPO
§ 130 a ZPO beachten
II. Bei Zulässigkeit des Antrags: Erlass eines Mahnbescheides
— Voraussetzungen: Rechtspfleger prüft nur Zulässigkeit, nicht auch Schlüssigkeit des Antages
— Inhalt, § 692 I ZPO
der Mahnbescheid enthält zunächst alle Angaben aus dem Antrag, § 692 I Nr. 1 ZPO
der Hinweis, dass vom Gericht nicht geprüft wurde, ob dem Antragssteller der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 692 I Nr. 2 ZPO
die Aufforderung an den Antragsteller, binnen zwei Wochen die Forderung zu begleichen oder bei Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen werde, § 692 I Nr. 3 ZPO
der Hinweis, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragssteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn bis Fristablauf kein Widerspruch erhoben wird, § 692 I Nr. 4 ZPO
eventuell einen Hinweis auf vorhandene Vordrucke, § 692 I Nr. 5 ZPO
der Hinweis auf das angegebene Streitgericht für den Fall des Widerspruchs, § 692 I Nr. 6 ZPO
— Form
der Mahnbescheid ist ein Beschluss, für den - nicht nur für die Form - die allgemeinen Vorschriften (z.B. § 319 ZPO) gelten
die Unterzeichnung kann durch Stempelabdruck (§ 692 II ZPO), bei maschineller Bearbeitung durch das gedruckte Gerichtssiegel (§ 703b I ZPO) ersetzt werden
— Zustellung, § 683 ZPO
immer von Amts wegen (anders als z.B. beim Vollstreckungsbescheid, § 699 IV 2. Hs. ZPO)
Benachrichtigung des Antragstellers von der Zustellung
III. Bei Unzulässigkeit des Anrags: Zurückweisung des Mahnantrags
Der Antrag wird durch den zuständigen Rechtspfleger zurückgewiesen, wenn:
er nicht den oben genannten Voraussetzungen entspricht, § 691 I Nr. 1 ZPO oder
der Mahnbescheid nur wegen eines Teils des Anspruchs nicht erlassen werden kann, § 691 I Nr. 2 ZPO
nach Anhörung des Antragstellers, der dadurch Gelegenheit zur Nachbesserung bekommt
Zurückweisung erfolgt durch Beschluss, der zu begründen ist
Kosten analog § 91 ZPO
Zustellung nur an den Antragsteller. Die früher mögliche formlose Mitteilung genügt wegen § 329 II 2 ZPO nicht mehr, weil die Zustellung des Beschlusses eine Frist in Lauf setzt, § 691 II ZPO
Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid
— Widerspruch, § 694 ZPO
Form
schriftlih (auch per Fax aber nicht telefonisch)
zweckmäßigerweise, aber nicht notwendg, unter Benutzung des beigefügten Vordrucks
Frist
mind. 2 Wochen, § 692 I nr. 3 ZPO
danach kann noch Widerspruch erhoben werden, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 I ZPO
-> "Verfügt" ist der Vollstreckungsbescheid nicht schon bei der Unterschriftsleistung des Rechtspflegers, sondern erst mit Übergabe an Geschäftsstelle zum Postauslauf (h.M.)
-> "Erhoben" ist der Widerspruch bereits mit Eingang bei der allgemeinen Posteinlaufstelle für das gesamte Gericht
Mitteilung an den Antragsteller, § 695 ZPO
— Abgabe des Verfahrens von Amts wegen an das Streitgericht, § 696 ZPO
Voraussetzungen:
rechtzeitiger Widerspruch und
Antrag einer Partei auf Durchführung des streitgen Verfahrens
Rechtsfolgen
Beeindigung des Mahnverfahrens, Beginn des Urteilsverfahrens
Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht
-> außer es liegt ein übereinstimmender Antrags beider Parteien auf Abgabe an ein anderes Gericht vor
abgebende Gericht muss zwingend und ohne Prüfung der Zuständigkeit abgeben
das Gericht, an das abgegeben wird, ist durch die Abgabe nicht gebunden, § 696 V ZPO
-> es hat seine Zuständigkeit zu prüfen und kann bei Unzuständigkeit nach § 281 ZPO verweisen
-> jedoch nicht mehr zwecks § 35 ZPO (Wahlrecht verbraucht!)
Vorschriften über die Abgabe sind entsprechend anwendbar, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden, § 698 ZPO
— Verfahren vor dem Streitgericht, § 697 ZPO
Aufforderung durch Geschäftsstelle an den Antragsteller, jetzt Kläger, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 I ZPO
erfolgt kein Eingang, § 697 III 1 ZPO, wird die Akte im Normalfall nach 6 Monaten weggelegt (§ 7 AktenO)
geht die Anspruchsbegründung (auch noch z.B. nach zehn Monaten) ein, ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, § 697 II ZPO
-> d.h. schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) oder Güteverhandlung und früher erster Termin (§§ 278, 275 ZPO)
Verfahren ohne rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid
— Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO
Voraussetzungen
ergeht nur auf Antrag
Antrag frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist
Antrag spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, ansonsten Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides, § 701 ZPO
Antrag muss Erklärung über bisher geleistete Zahlungen auf den Mahnbescheid enthalten
Wirkung
Vollstreckungsbescheid steht einem technisch erstem Versäumnisurteil (§ 331 ZPO) gegen den Beklagten gleich, § 700 ZPO
Zustellung von Amts wegen oder, falls vom Antragssteller beantragt, im Parteibetrieb, auch öffentliche Zustellung möglich, vgl. § 699 IV 3 ZPO
Bei ordnungsgemäßer Zustellung tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist formell und materiell Rechtskraft ein, wenn kein Einspruch eingelegt wird.
— Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO
da der Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 I ZPO einem technisch erstem Versäumnisurteil gleichsteht, ist gegen ihn Einspruch gem. §§ 338 ff. ZPO möglich
ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid (der also erst eingeht, nachdem der Vollstreckungsbescheid verfügt ist) gilt gemäß § 694 II 1 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Beachte: § 340 III ZPO findet keine Anwendung, § 700 III 3 ZPO
— Verfahen nach Einspruch, § 700 III ZPO
nach Eingang des Einspruchs - egal ob zulässig oder nicht - gibt das Mahngericht das Verfahren an das vom Antragsteller bezeichnete Streitgericht von Amts wegen ab, § 700 III ZPO
-> es sei denn die Parteien beantragen wiederum übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht
das Streitgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs und verwirft den unzulässigen Einspruch gemäß § 341 ZPO durch Urteil (siehe VU) oder beraumt bei zulässigem Einspruch gem. §§ 700 IV 1, 278, 275 ZPO eine Güteverhandlung und anschließenden ersten Termin an
-> Wegen § 700 IV 2 ZPO darf der Richter nicht das schriftliche Vorverfahren anordnen (dies folgt auch daraus, dass der Vollstreckungsbescheid schon einem technisch ersten Versäumnisurteil gleichsteht und im schriftlichen Vorverfahren ein technisch zweites Versäumnisurteil nicht ergehen kann)
Einspruchstermin: Wie nach erstem Versäumnisurteil
-> Ausnahme: wenn Beklagter im Einspruchstermin säumig ist, ist der Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO von einer Schlüssigkeitsprüfung abhängig, vgl. § 700 VI ZPO
-> Grund: bei Erlass des Vollstreckungsbescheids - anders als beim Erlass des ersten Versäumnisurteil nach § 331 - wurde die Schlüssigkeit noch nicht geprüft
Einzelfragen
— Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid
wenn Antragsgegner nur einen Teil des mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs widersprechen möchte
-> Mahnverfahren wird nur in diesem Umfang ins streitige Verfahren übergeleitet
wgn. den nicht widersprochenen Anspruchsteils: Erlass eines Teilvollstreckungsbescheids durch das Mahngericht nach Antrag des Antragstellers
-> dagegen: Einspruch des Antragsgegners gem. §§ 700 I, 338 ZPO
sachliche Zuständigkeit des Streitgerichts richtet sich nach Höhe des widersprochenen Teils der Forderung, vgl. § 696 V ZPO
— wichtige Zeitpunkte im Mahnverfahren
Vorwirkung der Einreichung / Rückwirkung der Zustellung, § 167 ZPO
—> bereits Einreichung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids (gilt auch bei Klagen!) nicht erst Erlass oder Zustellung bewirkt:
Hemmung der Verjährung (§ 204 I Nr. 3 ZPO)
-> nur Hemmung, wenn geltend gemachte Anspruch individualisierbar bezeichnet ist
-> Nachholung der Konkretisierung im Streitverfahren wirkt nur “ex nunc”
Fristwahrung
-> nur bei Frsiten, die duch gerichtliche Geltendmachung gewahr werden können
—> Voraussetzung: Zustellung des Mahnbescheid muss “demnächst” erfolgen
= wenn sie binnen eines Monats (ander Klagen: 2 Wochen) erfolgt
-> Differentierung folgt aus vergleichenden Betrachtung mit § 691 II ZPO
Anhängigkeit des Urteilsverfahren, §§ 696 I 4, 700 III 2 ZPO
-> mit Zugang der Akten nach Abgabe
— Rechtshängigkeit
bei Ergehung eines Vollstreckungsbescheids: rückwirkend per Fiktion Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides, § 700 II ZPO
nur Ergehung Mahnbescheid und “alsbald” (entspricht laut H.M. “demnächst”) nach Widerspruch die Abgabe: rückwirkend per Fiktion Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides, § 696 III ZPO
ergeht Mahnbescheid, ohne dass alsbald nach Widerspruch Abgabe erfolgt: nach wohl h.M. Rechtshängigkeit mit Vollzug der Abgabe
-> also mit Zugang der Akten beim Streitgericht
-> Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen stets zusammen
-> a.A.: Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung gem. § 697 II ZPO, die an Stelle der Klageschrift tritt
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