Schadensersatzpflicht
(Bei Vertragsverhältnis)
280 BGB
281 BGB
283 (Abs. 1) BGB
Kaufvertrag
433 ff BGB
Legaldefinition Anspruch
194 Abs. 1 BGB
Nichtigkeit der Willenserklärung wegen
-Mangel der Ernstlichkeit
Anfechtung Willenserklärung wegen
-Irrtum
-falscher Übermittlung
118,119,120 BGB
Definition Eigentum/Eigentümer
903 BGB
Definition Besitz
854 Abs. 1
Kaufpreisanspruch
433 Abs. 2 BGB
Haftung Vertreter ohne Vertretungsmacht (Falsus Procurator)
-der bösgläubige Vertreter
-der gutgläubige Vertreter
-haftungsausschluss
179
Abs. 1 BGB
Abs. 2 BGB
Abs. 3 BGB
Abgabe des Angebots und der Annahme eines Vertrages
(Vertragsschluss)
(Bindung an Antrag ff)
145 ff. BGB
Definition einer Sache im Sinne des Gesetzes als nur körperlicher Gegenstand
90 BGB
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Willen zu erforschen
133 BGB
Leistungsort (Wo ist der Vertragsgegenstand im Zweifel zu übergeben)
269 Abs. 1 BGB
Leistungszeit (der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken)
271 Abs. 1 BGB
Annahme eines Vertrages
-wenn sie verspätet ist
-unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen
150
-Abs. 1 BGB
-Abs. 2 BGB
Mietverträge
535 ff BGB
Vorschriften über „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
305 ff. BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft/Wucher
138 BGB
Definition Verbraucher
13 BGB
Definition Unternehmer
14 BGB
Allgemeine Vorschriften für Verbraucherverträge
312 ff BGB
Verbrauchsgüterkauf (Verbrauchervertrag über eine bewegliche Sache)
474 ff. BGB
Widerrufsrecht (gilt bei Verbraucherverträgen)
355 BGB
Einladung zur Abgabe eines Angebots (lat. Begriff)
Invitatio ad offerendum
Antidiskriminierungsrichtlinie Rasse und Ethnie
19 II AGG
Ausschluss der Leistungspflicht
(Wann kann die Leistung verweigert werden)
275 BGB
Einigung und Übergabe einer beweglichen Sache
929 BGB -Buch 3 Sachenrecht
Bürgschaft
Vertragstypische Pflichten bei einer Bürgschaft
765 BGB
Geheimer Vorbehalt
116 BGB
Scheingeschäft
117 BGB
Wirksamwerden einer Willenserklärung in Abwesenheit
-Zeit und Widerruf in Abwesenheit
-Bei Tod oder Geschäftunfähigkeit
-Behördenregelung
130
Bestimmung einer Annahmefrist
148 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
(Was ist bei AGBs unwirksam)
309 BGB
Pflichten aus Schuldverhältnis
241 ff BGB
Rücksichtsnahmepflichten/Nebenpflichten in einem Schuldverhältnis
241 Abs. 2 BGB
Erstes Prinzip Schuldrecht
Impossibilium nulla est obligatio
Zweites Prinzip des Schuldrechts
Relativitätsprinzip:
Schuldverhältnisse sind relativ, entfalten Rechtswirkungen also nicht absolut, sondern nur zwischen Parteien des Schuldverhältnissed
Drittes Prinzip des Schuldrechts
Verschuldensprinzip 276 BGB
Keine Haftung ohne Verschulden
Viertes Prinzip des Schuldrechts
Trennungsprinzip:
Die Verpflichtung zur Rechtsänderung und die Rechtsänderung selbst sind getrennte Rechtsfragen
Fünftes Prinzip des Schuldrechts
Treu und Glauben
242 BGB
Sechstes Prinzip des Schuldrechts
Vertragsfreiheit
311 Abs. 1 BGB
Siebtes Prinzip des Schuldrechts
Pacta sunt servanda
Verträge müssen eingehalten werden
Erlöschung eines Schuldverhältnis durch Erfüllung
362 ff BGB
Vorvertragliches Schuldverhältnis
311 Abs. 2, Abs. 3 (Abs. 3: Dritthaftung im Rahmen der c.i.c. oft Sachwalterhaftung)
-> 241 Abs. 2
Formnichtigkeit eines Vertrages
125 S.1 BGB
Taschengeldparagraph
110
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
107 BGB
Objektiver Dritte
Auslegung nach 133,157 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
437 BGB
Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Personen
Offerte ad incertas Personas
Legaldefinition unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern
Nichtigkeit wegen Formmangels
125 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
249 BGB
Rechtssatz der Verwirkung
Wenn ein Berechtigter sein Recht über eine Zeit nicht ausübt und dadurch beim anderen den Eindruck erweckt er werde es künftig auch nicht tun, so darf er es auch nicht geltend machen.
Kumulativ zu prüfen:
Zeitmoment (Verkehrssitte?)
Umstandsmoment
-vertrauenstatbestand
-vertrauensvestätigung
-Unzumutbarkeit
Offener Dissens
154 BGB
Versteckter Dissens
155 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
(Der Schuldner haftet für gesetzliche Vertreter oder Gehilfen genauso, wie für als ob er selbst gehandelt hätte)
278 BGB
Haftung für Verrichtungsgehilfen
(Im Deliktsrecht: Haftung sofern sorgfaltspflichten nicht nachgekommen)
831
Schadensersatzpflicht im Deliktsrecht
823 BGB
4 Voraussetzungen der Aufrechnung
387 BGB
Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt geschäftsfähigen
Erlaubniss des Gesetzlichen Vertreters
Erlaubnis vor dem Rechtsgeschäft
Erlaubnis nach dem Rechtsgeschäft
Verjährung
-Allgemein
-kaufrechtliche Verjährung
-Verbrauchsgüterkäufe
194 ff. BGB
438 BGB
475 e) BGB
Prüfungsschema AGB
-Anwendbarkeit der 305 ff. BGB (Ausschluss nach 310
-Vorliegen von AGB 305 Abs.1
-Ordnungsgemäße Einbeziehung 305 Abs.2 , 305c Abs.1 (ACHTUNG: Nicht zu prüfen bei 310 Abs.1, Abs.4 S.2)
-Inhaltskontrolle
-Rechtsfolgen (306)
Last changed13 hours ago