Definieren sie Polizei (3 Begriffe)
Polizei im materiellen Sinne, s.o.:
Polizei = Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr/Eingriffsverwaltung in Abgrenzung zur Tätigkeit im Bereich der Leistungsverwaltung
Polizei im formellen Sinne: Inbegriff der Zuständigkeiten der als Polizeibehörde bezeichneten Verwaltungsbehörden
Polizei im institutionellen/organisatorischen Sinne: Zugehörigkeit zu Polizeibehörden (Trennungs-/Einheitssystem).
In M-V: Trennungssystem
Bedeutung der begrifflichen Unterscheidung: Primär für konkrete Zuständigkeitsabgrenzung, die hieran anknüpft.
Im Übrigen: Polizei = Vollzugspolizei.
Was ist das Trennungs- und Einheitssystem?
= Organisationsstruktur der Gefahrenabwehrbehörden in den Bundesländern
• Einheitssystem: alle Behörden, die polizeiliche Aufgaben im materiellen Polizeibegriff wahrnehmen, z.B. Bremen
• Trennungssystem: Fachpolizei und Vollzugspolizei (= „die Blauen“) organisatorisch getrennt (deswegen Polizei- und Ordnungsrecht), z.B. M-V
In Welchem Verhältsniss steht die Polizei und die Gefahrenabwehr?
Gefahrenabwehr als Hauptaufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, vgl. § 2 I, § 1 I SOG M-V:
[…] „Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).“
• Polizei- und Ordnungsrecht = Präventionsrecht, gerichtet auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit und (subsidiär wg. Konturlosigkeit, s.u.) öffentlichen Ordnung.
• Polizeirecht ≠ das für die Polizei insgesamt relevante Recht
• insbesondere auch repressives Tätigwerden (zur Verfolgung von Straftaten und OWi) − Abgrenzungsschwierigkeiten: Schwerpunktbetrachtung, „Vorfeldstrafbarkeit“ und Kompetenzfragen (s.u.).
• Allgemeines vs. besonderes Ordnungsrecht und die Frage der sog. „Polizeifestigkeit“
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