Definieren sie Polizei (3 Begriffe)
Polizei im materiellen Sinne, s.o.:
Polizei = Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr/Eingriffsverwaltung in Abgrenzung zur Tätigkeit im Bereich der Leistungsverwaltung
Polizei im formellen Sinne: Inbegriff der Zuständigkeiten der als Polizeibehörde bezeichneten Verwaltungsbehörden
Polizei im institutionellen/organisatorischen Sinne: Zugehörigkeit zu Polizeibehörden (Trennungs-/Einheitssystem).
In M-V: Trennungssystem
Bedeutung der begrifflichen Unterscheidung: Primär für konkrete Zuständigkeitsabgrenzung, die hieran anknüpft.
Im Übrigen: Polizei = Vollzugspolizei.
Was ist das Trennungs- und Einheitssystem?
= Organisationsstruktur der Gefahrenabwehrbehörden in den Bundesländern
• Einheitssystem: alle Behörden, die polizeiliche Aufgaben im materiellen Polizeibegriff wahrnehmen, z.B. Bremen
• Trennungssystem: Fachpolizei und Vollzugspolizei (= „die Blauen“) organisatorisch getrennt (deswegen Polizei- und Ordnungsrecht), z.B. M-V
In Welchem Verhältsniss steht die Polizei und die Gefahrenabwehr?
Gefahrenabwehr als Hauptaufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden, vgl. § 2 I, § 1 I SOG M-V:
[…] „Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).“
• Polizei- und Ordnungsrecht = Präventionsrecht, gerichtet auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit und (subsidiär wg. Konturlosigkeit, s.u.) öffentlichen Ordnung.
• Polizeirecht ≠ das für die Polizei insgesamt relevante Recht
• insbesondere auch repressives Tätigwerden (zur Verfolgung von Straftaten und OWi) − Abgrenzungsschwierigkeiten: Schwerpunktbetrachtung, „Vorfeldstrafbarkeit“ und Kompetenzfragen (s.u.).
• Allgemeines vs. besonderes Ordnungsrecht und die Frage der sog. „Polizeifestigkeit“
Wie prüft man die Polizei- oder Ordnungsverfügung
I. EGL
Spezialgesetz, Standardermächtigung, Generalklausel (13,16 SOG-MV)
-> EGL ermächtigt zum Handeln (keine Gebote & Verbote)
-> von einer Aufgabe darf auch nicht auf eine Befugnis geschlossen werden
II. formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit (sachlich, instanziell, örtlich)
§1-4 SOG- MV örtliche Sicherheitsbehörde
2. Verfahren insb. §28 VwVfG
3. Form insb. §§37,39 VwVfG
III. materielle Rechtsmäßigkeit
= Prüfung von TB und RF der Generalklausel
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
a. Schutzgut betroffen
aa. öffentliche Sicherheit
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
individualrechtsgüter des Einzelnen
Bestand des Staates und seiner Einrichtungen
bb. öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, die nach den jeweils herrschenden sozialen & ethischen Anschauungen unerlässliche Voraussetzung für ein geordnezes Zusammenleben sind
Subsidiarität zur “öffentlichen Sicherheit” sozusagen eine Auffangsnorm
P! Bestimmtheit - Verfassungsmäßigkeit (genug konkretisiert)
P! Herleitung der Verhaltensregeln
b. Gefahr
Gefahrenverdacht: ex ante objektiv vorliegende Anhaltspunkte - durch Ausdehnung Begriffs: Rechtsfolgen entsprechend
-> nur Gefahrenerforschung geboten (Ausnahme: besonders hochwertige RG betroffen)
konkrete Gefahr: ex ante hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei Fortgang in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt
-> §3 III nr. 1 SOG M-V
Anscheinsgefahr: ex ante (+) ex post (-) als Gefahr anerkannt
-> lag Gefahr nur in irriger Vorstellung des Beamten: Schein- bzw Putativgefahr - Maßnahme ist rw
c. Störung = Gefahr hatr sich realisiert & dauert noch an
2. Verursacher §§69-71 SOG M-V
Theorie der unmittelbaren Verursachung = kausal für die Gefahr ist die Person, die unmittelbar die Gefahr gesetzt hat und damit die Gefahrenschwelle überschreitet
a. Verhaltensstörer (Zweckveranlasser)
= der durch sein Verhalten des unmittelbar Verantwortlichen hervorruft
-> Ausdehnung der Verhaltensverantwortlichkeit auf jemanden weiter vorne in die Kausalkette
Strittig ob “hervorrufen“ subjektiv oder objektiv ist
b. Zustandsstörer (latenter Störer)
= Sache ruft bei hinzutreten eines weiteren Umstand eine Gefahr hervor
-> Ausdehnung der Zustandsverantwortlichkeit
c. Nichtstörer (sog. Notstandspflichtiger)
-> Strenge Anforderungen, Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen
Subsidarität gegenüber Behörde & Störer
keine Überforderung des Nichtstörers
3. Rechtsfolge: Ermessen
Beachte: Opportunitätsprinzip und Gebot und effektiver Gefahrenabwehr
a. Entschließungsermessen “ob“
P! Art. 3 I GG
b. Auswahlermessen “Wie“
aa. Auswahl des richtigen Verantwortlichen/ Verursachers
bb. Auswahl des richtigen Mittels (Verhältnismäßigkeit)
P! Gefahrenverdacht: grsd nur Gefahrenerforschung (Ausnahmen)
Was sollte man bei Realakten von Polizisten beachten?
Fraglich, ob hier ein VA oder ein Realakt vorliegt:
historisch;
früher nahm man für jedes Polizeihandeln den VA gem. §35 I VwVfG an -> daraus entwickelte sich damals überhaupt der Begriff
-> mit der neuen Defintion kommt man allerding meist nicht auf eine “Regelungswirkung”
Ansatz: Behelf durch Annahme einer Duldungsverfügung
Kritik: Tatmaßnahme und Duldung in einem fraglich- Kugelschuss und Duldungs VA gleichzeitig
modernere Betrachtung: Differenzierung VA und Realakt
keine konkludenten VAs ersichtlich
Kategorien dieser Theorie:
Tatmaßnahmen= Schwerpunkt der Maßnahme tatsächliche Polizeihandlung
unmittelbar körperliche Einwirkung auf eine Person oder Sache
Verwaltungszwang Fälle
keine RF aber faktische Folge für den Betroffenen
-> REALAKT
realisierende/ vollziehende Maßnahme= polizeilich durchgeführte Maßnahme, die die faktisch geduldet werden muss
Handeln ohne vorherigen Befehl -> mit Maßnahme Gefahr abwehren beitragen
regelnde Maßnahmen
Aufforderung zu Handlung = rechtlicher Befehl
Handlung nimmt dann zumeist der Störer vor
-> VA, hier gibt es eine RF
Welche Theorien gibt es zu der Kategorisierung von Polizeimaßnahmen? In betracht dessen, ob sie VAs sind?
Kategorien
Fällt das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung unter einen VA
-> stark vom Einzelfall abhängig
Aufforderung die Tür zu öffnen: VA (+)
Unangekündigtes Öffnen der Tür ohne Ankündigung VA (-)
Gewaltfreier Zugriff auf Wohnung: VA, Realakt(-)
Vorallem abstellen auf: mit Befehl oder ohne
ist eine Sicherstellung ein VA?
Theorie “Doppelnatur“
gleichzeitig VA und Realakt:
Realakt: Begründet neuen Gewahrsam
VA: Sicherstellungsanordnung hat RF
+ Rechtsschutz: Regelung für Betroffenen ausschlaggebend, Realakt unselbstständige Vollziehungshandlung
- Realakt und VA schließen einander aus
-> erst bei Gewaltanwendung überhaupt relevant
(-) bloßes Entreißen aus der Hand ohne Hilfsmittel
(+) Behörde bedarg rechtl Grund zum Behalten durch Sicherstellung
-> dann immer ein VA
Was ist das Institut der “unmittelbaren Ausführung“ und welche Theorien gibt es zur Frage, ob diese VAs sind?
-> Polizeirechtsnorm: Polizei darf Maßnahme selbst durchführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht erreicht werden kann!
Fraglich wie diese Maßnahme dann eingeordnet wird ???
eA: alle Maßnahmen, die unmittelbar von der Polizei ausgeführt werden sind Realakte
tatsächliches Handeln mit tatsächlichem Erfolg
fehlender Regelungsgehalt
aA: differenzieren
-> Polizei kann VA nur selbst als VA ausführen, wenn die Voraussetzungen des “unmittelbaren Ausführens” dazutreten + wenn Betroffener nicht anwesend, unbekannt oder nicht handlungsfähig ist
berücksichtig den Grundsatz, dass ein VA dem Betroffenen bekannt gegeben sein muss für Wirksamkeit
-> nur über Regel des “unmittelbaren Ausführens“ übergehbar
Aber nicht jede unmittelbare Ausführung ist ein Realakt!
VA- wenn relevaner Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen und vorherige Ankündigung mittels VA
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