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Sachenrecht

SL
by Sari L.






Wie sahen die Übergangsrechte der DDR aus

Kontext: politische Wende im Herbst 1989

Sachenrechtsänderung vom DDR Gesetzgeber

-> Rückführung nun doch möglich

-> auch Erwerb von Grunfstücken durch Privatunternehmern

-> Juni 1990 Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

  • Zulassung von Privateigentum an Grund und Boden und Produktionsmitteln

Ab Beitritt der DDR zur BRD am 3.10.1990 endet das Volkseigentum und auch das persönliche Eigntum als Rechtsinstitut und nun gilt das BGB der BRD

Überführung von persönlichem Eigentum in Eigentum des BGB einfach ✅

Überführung Gebäudeeigentum des ZGB problematisch ❌

-> Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstückes in DDR

-> keine Rechte konnten bestehen bleiben

Lösung: Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

Durchbrechen des BGB Grundsatzes - Gebäude als sonderrechtsfähige isoliertes Gebilde

➡️ selbstständig heute gem. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB

nach Vorschriften der Übertragung von Grundstücken

Überführung ehemaligen Volkseigentum:

P! Wirschaftseinheit wurde in Kapitalgesellschaft umgewandelt und das von ihnen Verwaltete Eigentum dann in ihr Eigentum im Sinne des BGB

-> Alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft wird die Treuhandanstalt, diese wiederum musste die Gesellschaften durch Verkauf der Anteile Privatisieren

Volkseigentum der Verwaltung:

Regierungsgebäude etc. wurd Eigentum der öffentlichen Hand

-> Art 21. Einigungsvertrags legte genaues Eigentum fest

Grobe Orientierung nach Kompetenzverteilung GG -> Gebietskörperschaft dann Eigentümer

  • Gemeinden, Kreise, Länder bekamen durch DDR entzogenes Eigentum zurück

Herkunft des Gutglaubenserwerbs?

KÜRZEN

I. Klassisches römisches Recht

fundamentalen Rechtsregeln des vorklassischen römischen Recht ist der heute sogenannten gut-gläubigen Erwerb. kannte keinen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten, kompensierte dies aber durch das Institut der Ersitzung mit der kurzen Ersitzungsfrist von nur einem Jahr und der weiteren Besonderheit, dass diese Ersitzung guten Glauben nur bei der Besitzbegründung, nicht aber auch noch während der ein-jährigen Ersitzungszeit forderte. Damit war auch den Verkehrsinteressen Genüge getan und „eine Regelung zum gemeinen Besten“ gefunden worden „damit das Eigentum nicht zu lange unsicher bliebe“. Mit dem Codex Iuris Civilis von Justinian verlängerte sich zwar die Ersitzungsfrist auf 3 Jahre, aber auch weiterhin schadete die Bösglaubigkeit der Besitzbegründung dem späteren Eigentumserwerb nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht.

 

II. Kanonisches Recht

Im Jahre 1214 aber erklärte Papst Innozenz III in einer Dekretale, es begehe eine Todsünde, wer als Bösgläubiger die Ersitzung beende, er stehe einem Diebe gleich. Das aber bedeutete, dass nur noch derjenige Eigentum ersitzen konnte, der auch während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig blieb. Damit aber wurde nach der deutlichen Verlängerung der Ersitzungszeit auch die zweite Grundregel der römisch-rechtlichen Ersitzung, dass späterer Bösglaube dem Eigentumserwerb nicht schade, in ihr Gegenteil ver-kehrt. Da diese Dekretale für alle kirchlichen Institutionen verbindliches Recht darstellte und außerdem das Recht der Kirche erheblich über ihren ohnehin schon weiten Machtbereich hinaus strahlte, weil die kirchlichen Gerichte eine sehr weite Zuständigkeit auch für ganz gewöhnliche zivilrechtliche Streitigkeiten hatte, konnte diese Ersitzung die verkehrsstützende und friedens-stiftende Funktion ihrer klassisch-römischen Vorgänger nicht mehr erfüllen.

 

 

III. Sofortige Ersitzung

Einen Ausweg aus dem Dilemma, wonach der ebenfalls klassisch-römisch-rechtliche Satz, wonach niemand mehr Eigentum übertragen könne, als er selber habe, die sog. Nemo-plus-iuris-Regel einen Erwerb vom Nicht-berechtigten ausschloss, auf der anderen Seite aber die päpstliche Dekretale eine effiziente Ersitzung verhinderte, bot daher allein die Reduzierung der Ersitzungsfrist auf Null, die sog. sofortige Ersitzung. Denn damit verschaffte eben kein Nichtberechtigter das Eigentum, aber der gute Glaube allein bei Besitz-begründung des Erwerbes genügte zur eigentums-beschaffenden Ersitzung. Mit diesem „Trick“ kanali-sierten mittelalterliche Juristen die christliche Moral in die altbewährten Institute des römischen Rechts zurück.

 

IV. Rechtsüberzeugung

Grundsätzlich entsprach diese Rechtslage jedenfalls in dem durch die germanischen Volksrechte geprägten Gebieten auch der Rechtsüberzeugung der Be-völkerung, die sich in den Rechtssprichwörtern „Hand wahre Hand“ als Erwerbsgrundlage und „wo du deinen Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen“ als fehlendes Herausgabeverlangen widerspiegelt. Neu und ungewohnt war es allerdings, dass damit dem Eigentümer sein Recht zur Nachsuche, die sog. Spurfolge oder das germanische Ahnefangrecht abge-schnitten wurde und der Eigentümer sein Recht sofort verlor. Dies war eine politische Entscheidung, die erst nach längerer Gewohnheit als Recht akzeptiert wurd

Welche Meinungsstände gibt es zur Verarbeitungsklausel des §950 BGB

1. Ansicht: Dispositive Natur des § 950 BGB (LIT)

-> kein Zwang, sondern Entscheidung der Parteien

Arg.: (+)

  • soll Konfliktsituation regeln und ist daher entbehrlich bei einvernehmlicher Regelung

  • Werkvertrag hat bei Bearbeitung durch Unternehmer auch keine Übereignungspflicht

Arg (-)

  • Systematik; rundherum nur zwingende Normen

  • Historisch; Klarstellende Ergänzung zur dispositiven Natur des § 950 BGB ist in den weiteren Beratungen während der Entstehungsgeschichte des BGB wieder gestrichen worden

2. Ansicht: Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs (BGH)

-> Entscheidung darüber WER Hersteller ist

Arg (+)

  • Wahrung des Zwangs, aber wirtschaftliche Handlungsspielräume

  • Entsprechender Erweiterungsantrag wurde im Beratungsverfahren zum BGB als selbstverständlich bezeichnet und deshalb nicht ins Gesetz übernommen

Arg (-)

  • Umgehung der zwingenden Norm

  • Im Beratungsverfahren war als selbstverständlich gemeint, daß nicht der Arbeitnehmer, sondern der, der herstellen läßt (Unternehmer) Eigentümer wird. Dies war wegen § 855 BGB in der Tat selbstverständlich, hat aber nichts mit der vertraglichen Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs zu tun.

3. Ansicht: Antezipiertes Besitzkonstitut (bis 2002 herrschende Lehre)

-> Wenn beide Ansichten nicht zutreffen

  • Eigentumserwerb des wahren Herstellers, also dessen, der die technische Produktionsverantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt

  • Verarbeitungsklausel nur mit vorweggenommener Übereignung an den Klauselverwender durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

Was ist eine Übersicherung? Welche Arten gibt es?

Grundsätzlich:

Sicherungsübereignung birgt stets die Gefahr der Übersicherung= auffälliges Missverhältnis

-> gewisser Raum auch für Übersicherung zugesichert (gerade bei ungewissen Gewinn)


1. Nachträgliche Übersicherung

  • ungewiss bei Vertragsschluss, ob Missverhältnis vorliegt

    -> nachträglich Gewissheit = Übersicherung

  • Alt. 1: Forderung reduziert sich durch Tilgung in Raten, abgetretene Forderung bleibt gleich

  • Alt.2: bei Sachgesamtheit: Schwankung des Bestands und daher Gesamtwertes

    -> unvorhersehbare Steigerung

(BGH NJW 1998, 671 ff.)

Übersicherung, wenn 110% der gesicherten Forderung überschritten (10% pauschale Verwertungskosten)

P! Bestimmung des Wertes daher

-> in Anlehnung an § 237 S.1 BGB Schätzwert sicherungsübereigneter Sachen oder abgetretener Forderungen die gesicherte Forderung um 50 Prozent übersteigt

150% Deckungsgrenze

-> übersteigender Teil der Sicherung freizugeben (ergänzender Vertragsauslegung: §157, 242 BGB )

= automatischer Freigabeanspruch

-> Auswahl des freizugeben Gegenstands dem Sicherungsnehmer überlassen (anderweitige Bestimmungen sind unwirksam §§ 138 I, 307 BGB)


2. Anfängliche Übersicherung

bei Vertragsschluss auffälliges Missverhältnis

-> keine Übertragung der Rspr. zu nachträglichen, weil eine immanenter Freigabeanspruch dem Vertrag zuwiderlaufen würde

-> hier führt die anfängliche Übersicherung zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags (§§ 138 I, 307BGB) + dingliche Einigung

(Umgang der nichtigkeit der dinglichen Einigung nur durch schuldrechtliche Freigaberegel)






Inwiefern ist der Vorbehaltskäufer in seiner Rechtsstellung gesichert?

1. Schutz bei Vereitelung des Bedingungseintritts

Eigentumserwerb hängt von Bedingungseintritt ein

Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt, so gilt dieser als eingetreten und er erwirbt Eigentum

(§162 I BGB)

2. Schutz gegen Zwischenverfügungen

bis Bedingungseintrittist der Vorbehaltskäufer berechtigter über diese zu verfügen

hat Schutz vor nachteiligen Zwischenverfügungen durch §161 I BGB (Zwischenverfügungen unwirksam)

3. Gefahr: Gutglaubensschutz

-> §161 III Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar

a. § 935 BGB

gegen gutgläubigen Zwischenerwerb geschützt

§§ 161 Abs. 3, 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der Vorbe­haltskäufer den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgege­ben hat (vgl. § 935).

Solange der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache behält, kann der Verkäufer diese nur gem. § 930 bzw. 931 an den Dritten übereignen (Besitzkonstitut/ Abtrertung des Herausgabeanspruchs)

Der Verweis in § 161 Abs. 3 bedeutet dann die entspre­chende Anwendung der §§ 933, 934.

Hat der Vorbe­haltsverkäufer (etwa im Rahmen einer Sicherungsüber­eignung) dem Dritten das Eigentum an der Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 930 übertragen, ist dessen Eigen­tumserwerb nur dann endgültig, wenn es dem Erwerber gelingt dass, ihm die Kaufsache übergeben wird (§ 933)

Übereignet der Vor­behaltsverkäufer die Kaufsache hingegen gem. § 931 durch Abtretung eines angeblichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Herausgabeanspruchs gegen den Käufer, ist dieser Eigentumserwerb nur dauerhaft, wenn der Käufer dem Dritten den Besitz an der Kauf­sache verschafft (§ 934 Alt. 2). Auch hierzu wird der Käufer kaum bereit sein.

 

Schwierigkeiten Konstellation: Da der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Besitzer der Kauf­sache ist, kann er die Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 931 durch Abtretung des (hier potentiellen) Herausgabeanspruchs für den Fall des Rücktritts an den Dritten über­eignen. Gem. §§ 161 Abs. 3, 934 Alt. 1 würde bereits diese Abtretung genügen, damit der Eigentumserwerb des gutgläubigen Dritten auch endgültig ist. Es scheint also vordergründig so, als wäre der Vorbehaltskäufer gegen derartige vertragswidrige Verfügungen ohne Schutz.

 

b. § 936 Abs. 3 BGB

Aber selbst wenn der Dritterwerber ausnahmsweise in diesem Sinne gutgläubig sein sollte, vermag er nach mittlerweile einhelliger Ansicht das Eigentum wegen § 936 Abs. 3 nicht endgültig zu erwerben.

 

Die Begründungen für die Anwendung dieser Vorschrift variieren:

Zum Teil wird auf die Anerkennung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als selbständiges Anwartschaftsrecht zurückgegriffen. Auf dieses An­wartschaftsrecht werden die §§ 936 Abs. 1 u. 3 entweder unmittelbar oder zumindest entsprechend angewandt. In dieser Begründung liegt jedoch ein Zirkelschluss vom Bestehen des Anwartschaftsrechtes auf dessen Schutz –richtigerweise aber setzt das Anwartschaftsrecht

als Entstehungsbedingung diesen Schutz gerade voraus. Insoweit gilt weiterhin der Grundsatz:

„Nicht, weil jemandem ein Anwartschaftsrecht zusteht, hat er eine gesicherte Position, sondern weil und soweit seine Position gesichert ist, darf man von einem Anwart­schaftsrecht sprechen.“

Überzeugender ist in § 936 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift über den gutgläubigen Eigentumserwerb und nicht – wie es der Zusammenhang mit § 936 Abs. 1 zu­nächst nahe legt – nur eine Regelung bezüglich be­schränkter dinglicher Rechte zu sehen. Dann aber be­zieht sich der Verweis in § 161 Abs. 3 bereits unmittel­bar auch auf § 936 Abs. 3 als „Vorschrift zugunsten der­jenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“. Das bedeutet im Ergebnis ebenfalls, dass der Zwischenerwerb eines Dritten gem. §§ 929 Satz 1, 931 nicht endgültig ist, solange der Vorbehaltskäufer Besit­zer der Kaufsache war. Eines Rückgriffs auf das An­wartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers bedarf es hier nicht.

 

4. Abschluss

Führt die vertragswidrige Verfügung des Vorbehalts­verkäufers trotz der beschriebenen Schutzmechanismen ausnahmsweise zu einem dauerhaften Eigentumserwerb des Dritten, kann der Vorbehaltskäuferneben den ver­traglichen Sekundäransprüchen (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, §§ 280 ff.) auch einen Schadenersatzanspruch aus § 160 Abs. 1 geltend machen

P! Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

ERGÄNZEN

Fall: Vorbehaltskäufer im voraus die Weiterveräußerungsforderung an Vorbehaltskäufer abtreten will, aber bereits alle künftigen Forderungen als Sicherungsabtretung (Globalzession) übertragen hat-

-> verlängerter EV bezieht sich hier meist auf selbe Forderung wie Globalzession

❗️ Kollision der Interessen von Vorbehaltskäufer und Geldkreditgeber

❔ Wer hat das Weiterveräußerungsrecht erworben??


Grundsatz:

  • keine Kreditart schützenswerter


nahezu einhellige Rechtsüberzeugung:

Prioritätsgrundsatz:

  • bei mehrfacher Abtretung nur die erste wirksam

  • Globalzession würde so aber den verlängerten Eigentumsvorbehalt aushöhlen

Vertragsbruchtheorie:

  • BGH: wenn Bank weiß, dass Schuldner nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufen/ kaufen kann

  • Mutet dann vertragswidriges verschweigen der Globalzession zu

  • Ansonsten würde er wohl nicht beliefert und könnte seiner Tätigkeit nicht nachgehen

  • könnte ohne auch nicht die Rückzahlung des Darlehens erwirtschaften -> interesse der Bank

-> Globalzession insoweit für sittenwidrig und nichtig (§§ 138 I, 307 BGB)

später mehr Kenntnis durch weite Verbreitung der Klausel vermutet


Dingliche Teilverzichtsklausel:

Weg der Kreditgeber, der Nichtigkeit zu entgehen:

  • Klausel, die ausdrücklich nachfolgenden Vorausabtretungen an Warenkreditgeber im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten den Vorrang einräumt

  • Freigabe einer Forderung reicht nicht (schuldR. Freigabe- Teilverzichtsklausel)


Kritik:

  • Bank wird hier ein Interesse an nicht Vertragsbruch


Wie wird das Anwartschaftsrecht gepfändet? Wie ist dies möglich? Theorien

I. Theorie der Rechtspfändung

  • AWR wie ein Recht gem. §§ 857 Abs. 1, 828ff. ZPO, durch Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts gepfändet

  • Interesse des Gläubigers, wenn mit Bedingungseintritt zum Pfandrecht an der Sache wird

  • Umwandlung würde durch dingliche Surrogation analog § 1287, § 847 ZPO


    Kritik:

    -> verstößt gegen sachenrechtliches Publizitätsprinzip

  • dinliche Surrogation verlangt Besitz des Gläubigers- bei AWR nicht gegeben

II. Theorie der Sachpfändung

  • sieht AWR sach­rechtlich als eine Vorstufe des Eigentums an

    -> Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 808ff. ZPO.

Kritk:

Schluss von Übertragungs­form auf Pfändungsform nicht zwingend

Sachpfän­dung würde zur Verstrickung des Eigentums - steht AWR noch nicht zu

-> Vorbehaltsverkäufer (u.ä.) die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO


Gegenargument:

  • nur AWR gepfändet, Eigentümer kann auf die Befridiegung nach § 805 ZPO verweisen

    -> P! Publizitätsprinzip- Sache sieht man nicht an, ob ihr Eigentum oder AWR gepfändet wurde


III. Theorie der Doppelpfändung herrschende Lehre + Rspr.


  • Anwartschaftsrecht durch Pfändungs­beschluss des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 1, 828 ZPO gepfändet

  • diese Pfändung wir wirkungslos mit Erstärkung zum Vollrecht

    -> keine automatische Umwandlung zum Pfändungspfand­recht der Sache (Publizität)

  • Sache muss dann selbst als Sachpfändung nach § 808ff. ZPO zusätzlich gepfändet werden


-> Rechtspfändung dient dem Interesse, den Restkaufpreis noch zu zahlen, um die Bedingung eintreten zu lassen

+Rangwahrung:

-> mit Bedingungseintritt entsteht ein Pfändungspfand­recht


der Rang dieses Pfandrechts nach dem Zeitpunkt der Pfändung des Anwartschaftsrechts richtet



In welchen Fällen werden die Regelungen des EBV durchbrochen, obwohl keine Vindikationslage vorliegt?

1. Nicht-so-berechtigter Besitzer

= ein berechtigter Besitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet

 

Beispiel:  Mieter M vermietet ohne Einwilligung seines Vermieters V ein Zimmer der Mietwoh­nung an Untermieter U weiter.

 

Literatur:   analoge Anwendung der §§ 987ff. BGB in Hinblick auf diesen Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers

 

h. M.:          kein Bedürfnis für eine Analogie, da der Eigentümer durch die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsansprüche hinrei­chend geschützt ist und der Exzess die an sich gegebene Besitzberechtigung als solche nicht berührt

2. Nicht-mehr-berechtigter Besitzer

= ein Besitzer, der sich im Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Handlung auf ein mittlerweile nicht mehr bestehendes Besitzrecht berufen konnte

Beispiel: Vorbehaltskäufer lässt PKW in Werkstatt reparieren und bezahlt die Kaufpreisraten nicht, weshalb der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt, so dass der Werkunternehmer kein abgeleitetes Besitzrecht mehr hat.

BGH (Z 34, 122): bejaht Anwendbarkeit des EBV, wenn Vindikationslage z. Zt. der Rückforderung der Sache, da der ursprünglich rechtmäßige Besitzer nicht schlechter stehen dürfe als der unrechtmäßige und daher ebenfalls in den Genuss der Privilegierung des redlichen Besitzes kommen müsse

(„nachträgliche Vindikationslage“)

Gegenansicht: verneint jede Anwendbarkeit, da die Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses allein nach vertraglichen Gesichtspunkten geregelt werden müsse

Vermittelnde Ansicht: Anwendbarkeit des EBV nur, solange und soweit das vertragliche Abwicklungsverhältnis nicht besonders geregelt wird, wie insb. durch §§ 546a, 571 BGB für die Miete. Diese vertraglichen Abwicklungsregelungen verdrängen die §§ 987ff. BGB

3. Übergang vom Fremdbesitz zum Eigenbesitz (sog. Aufschwung-Exzess)

 

 

BGH:          das Aufschwingen vom (berechtigten) Fremd- zum unberechtigten Eigenbesitzer ist Besitzerwerb, so dass die Regelungen des EBV auf den so nicht berechtigten Eigenbesitzer anwendbar sind

(= These von der Wesensgleichheit)

 

 

h.L.:             die bloße Änderung des Besitzwillens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes, weshalb §§ 987ff. BGB auf diese Fälle nicht passen

4. Sonderproblem: Zusendung ungewollter Waren

 

Im Ergebnis sind sich hier fast alle darin einig, dass in diesen Fällen trotz Vorliegens einer Vindika­tionslage die Regelungen des EBV keine Anwendung finden sollen. Die Begründungen hierzu dif­ferierten erheblich:

 

·  keine Besitzbegründung bei ungewollter Besitzerlangung

-> widerspricht aber der These vom gene­rellen Besitzwillen

 

· Haftungsbeschränkung analog § 300 BGB

-> würde aber bei grobfahrlässigem Umgang mit der unbestellten Ware noch immer zu Haftungsfolgen führen

 

·Einschränkung der §§ 987ff. BGB durch die Lehre vom "aufgedrängten Besitz" über § 242 BGB = EBV erst nach der Herausgabeverweigerung bei einem Abholversuch

 

 

-> in den Fällen des § 241a BGB (Zusendung unbestellter Waren von einem Unternehmer an einen Verbraucher) ist jeder Anspruch des Unternehmers ausgeschlossen, auch der aus EBV

 

-> verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine so weitgehende Haftungsfreistellung des Verbrauchers

Fremdbestizexzess

Jemand meint, er hätte ein Besitzrecht, überschreitet dies- nun stellt sich heraus er hatte keinen wirksamen Anspruch auf Besitz

§989,990 nicht anwendbar weil redlich

->

Haftung soll eröffnet, weil sonst besser gestellt, als bei wirksamen Vertrag

 

Wie unterscheidet sich der

redliche Besitzer

redliche verklagte Besitzer

unredlicher Besitzer

deliktischer Besitzer ?

+Haftung

-> Einordnung der Schutzbedürftigkeit

redliche Besitzer

  • glaubt an seinen nicht bestehenden Besitzrecht

  • Ausschluss der HAftung nach §993 I BGB

  • Ausnahme:

    • §991 II BGB

      -> Schadenersatz, wie und mit dem Haftungsmaßstab er auch dem vertraglichen Oberbesitzer gegenüber haften würde

    • Fremdbesitzerexzess

      -> Dreipersonenverhältnis (nicht bei direkter Ableitung des unwirksamen Besitzmittlungsverhältnis vom Eigentümer)

    • rechtmäßiger Besitzer schlechter gestellt als redlich- unrechtmäßiger

      -> Lösung: §991 II BGB analog

      oder Reduktion §993 I BGB deliktische Haftung

redliche verklagte Besitzer

= Prozessbesitzer

  • glaubt an Besitzrecht, aber rechtshängige Herausgabeklage

    (mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten)

  • Haftung wie beim unredlichen Besitzer

unredlicher Besitzer

  • weiß, dass ihm kein Besitz an der Sache zusteht

  •  Ersatzhaftung bei verschuldeter Sachverschlechterung gemäß §§ 989, 990 BGB

  • Str. §823 BGB?

    • (+) Sinn und Zweck §993 Schutz des redlichen Besitzers

    • (-) abschließende Regelung §990 II BGB

  • Im Verzug mit der Herausgabe der streitbefangenen Sache Haftung gemäß § 990 II, 287 Satz 2 BGB auch für zufällige Verschlechterung oder Zerstörung der Sache

deliktischer Besitzer

  • hat Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erworben

  • Haftung wie der bösgläubige Besitzer und zusätzlich über § 992 BGB auch Anwendung der deliktischen Haftungsnormen gemäß §§ 823ff. BGB.

Wie unterscheidet sich der Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §987, 990 BGB beim

redliche Besitzer

redliche verklagte Besitzer

unredlicher Besitzer

deliktischer Besitzer ?


I. Redlicher Besitzer:

Grundsatz

Keine Haftung des redlich-unrechtmäßigen Besitzers auf Nutzungsersatz wegen § 993 I BGB

 

Ausnahme

a. Herausgabeverpflichtung bzgl. der Übermaßfrüchte

(Nutzungen, die nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen) gemäß § 993 I als Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht) 

-> es gilt auch hier die Einschränkung des § 818 III BGB


b. Unentgeltlicher Besitzer

Gemäß § 988 BGB hat der redlich-unrechtmäßige Besitzer, der unentgeltlich besitzt, alle Nutzungen herauszugeben, soweit er noch bereichert ist

(vgl. zur schwachen Stellung des unentgeltlichen Erwerbs auch § 816 I 2 und § 822 BGB)


P! analoge Anwendung des § 988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzer


Rspr.: (+), sonst würde Nichtigkeit der schuldR Grundlage + Übergabe zum behalten der Nutzung durch Besitzer führen

-> wenn Übergabe wirksam, nur Grundlage nicht, herausgabe nach §812,818 BGB


Gegenansicht.: (-), Regel/ Ausnahmeverhältnis der §993,988 BGB würde umgedreht

-> Risiken der Kondiktionsanspruchs


II. Unredlicher oder verklagter Besitzer

 

Der unredliche Besitzer schuldet für gezogene Nutzungen gemäß §§ 987 I, 990 BGB Nutzungsersatz.

 

Entsprechendes gilt gemäß §§ 987 II, 990 BGB für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen

 

 

III. Deliktischer Besitzer

 

Der deliktische Besitzer schuldet Nutzungsersatz wie der unredliche Besitzer aus §§ 987, 990 BGB und haftet daneben gemäß § 992 BGB nach den §§ 823ff. BGB auf Schadenersatz


Welche 3 Arten des Pfandrechts nach dem Zustandekommens gibt es?

I. Vertragliches Pfandrecht (Faustpfandrecht)

Das vertragliche Pfandrecht §§ 1204ff. BGB

Seine praktische Bedeutung ist wegen der inzwischen völlig anerkannten Sicherungsübereignung sehr gering.

Entstehungsvoraussetzungen:

  1. Einigung über die Pfandrechtsbestellung

  2. Übergabe der Pfandsache

  3. an den Pfandgläubiger.


II. Gesetzliche Pfandrechte

Sie entstehen unabhängig vom Willen der Beteiligten durch Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen-

meist das Einbringen von Sachen in einen fremden Herrschaftsbereich. Auf das im einzelnen nicht näher geregelte gesetzliche Pfandrecht sind nach § 1257 BGB die Normen des vertraglichen Pfandrechts entsprechend anzuwenden.


Wichtige gesetzliche Pfandrechte sind:

• Vermieterpfandrecht, § 562 BGB

• Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

• Pfandrecht des Gastwirts, § 704 BGB

• handelsrechtliche Pfandrechte nach §§ 397, 410, 421, 440 HGB



III. Pfändungspfandrecht

Das Pfändungspfandrecht ist ein Institut des Zwangsvollstreckungsrechts

entsteht bei der Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 803ff. ZPO) bzw. eines Rechts durch entsprechenden Pfändungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts (§§ 829ff. ZPO).

Ob im übrigen die


Strittig, was angewendet wird;

  • Vorschriften des BGB über das vertragliche Pfandrecht heranzuziehen sind (so die privatrechtliche Theorie)

  • ausschließlich nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts bestimmt (so die öffentlich-rechtliche Theorie)

  • Mischung aus beiden Rechtsgebieten (so die herrschende gemischte Theorie)


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Sari L.

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