Definition “Sache”
= körperliche Gegenstände
Mensch? NEIN
Systematik:
1. Buch BGB Personen
2. Buch BGB Sachen
Verletzungen an Körper daher keine Eigentumsverletzung, sondern über APR
Körperteile?
ja, wenn verselbstständigt
werden dadurch zur beweglichen Sache
§953 BGB - Eigentum des “Spenders“
nein, wenn es in engen räumlich, zeitlichen Zusammenhang wieder mit Körper vereint werden soll
weiter Funktionale Einheit
Gegenargument: Sacheigenschaft von Wille des Spenders abhängig
gehören eingebaute Körperteile zum Körper?
ja, bei fest eingebauten künstlichen Körperteilen
-> bis zur Abtrennung
nein, bei jederzeit entnehmbaren Teilen
Prothesen, Gebisse
Wie sieht es mit dem Eigentum an OP-Resten aus?
Eigentum per se beim “Spender“
bei keinem ersichtlichen Interesse an diesen;
teils “stillschweigende Dereliktion iSv. §959“
-> wird herrenlos und Arzt kann sich aneignen
Verkehrsauffassung: ohne Äußerung darf von Entsorgung ausgegangen werden
Eigentumsübergang nur bei Erklärung §929ff.
Sind Leichen Gegenstände?
keine normale Sache, weil es Mensch noch repräsentiert
Strittig:
aA. “Rückstände der Persönlichkeit“
-> nichtvermögensrecht eigener Art
aA. Sache ja, aber kein Eigentum möglich (post mortalem Persönlichkeitsrecht)
-> Angehörige dürfen nur Verfügungen zur Bestattung etc treffen
APR Vorverlagerung erlischt nach einer Zeit “Ötzi“ - wird Eigentumsfähig
ähnlich bei der Abtrennung von Leichenteilen
strittig bei Künstlichen Körperteilen (kein Rückstand der Persönlichkeit)
Sind Tiere Sachen?
Nein, nur sind Sachenvorschriften an diese Anzuwenden
-> §90a S.1 BGB
Sollen besonderen Schutz erhalten nach §903 2. HS BGB
Was ist eine Sachgesamtheit`?
= eine Mehrheit von Einzelsachen, die im Rechtsverkehr wegen ihres gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes angesehen und mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet wird.
Bibliothek, Münzsammlung
-> durch einheitliche Zweckbindung kann sie Gegenstand einheitlicher schuldrechtlicher Verpflichtungen sein (schuldrechtliche Seite)
trotzdem sind die Einzelteile noch selbstständige Einzelsachen
Übereignung als immer auf Einzelsache bezogen (sachenrechtliche Seite)
Was ist der “Sachinbegriff“
= natürliche Mehrheiten
nur die Mehrheit, nicht die Einzelteile haben praktische und wirtschaftliche Bedeutung
Sack Mehl, Sandhaufen, Bienenschwarm
Sachenrechtlich EINE SACHE
-> auf als eine Sache übereignet
Definition Bestandteil
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
Beispiel: einzelne Taste einer Tastatur
Defintion wesentlicher Bestandteil
Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
Sauerstoffregler einer Tauchflasche
Aunsahme: Einzelsache völlig in Gesamtsache untergeordnet- dann Endnutzen egal
Schraube im PKW verbaut
-> kann nie Gegenstand eigener Rechte sein §93 BGB
Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist aber - §865 BGB- möglich, weil kein Dingliches Recht
! Verbindet man eine bewegliche Sache mit einer anderen, erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum §947 II BGB
P! wesentliche Bestandteile bei Grundstücken
§94 I BGB
insbesondere Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind (Baum, Haus, Gebäude)
Für Gebäude:
auch alle zur Herrstellug eingefügten Sachen
= ist Gebäude nach Verkehrsauffassung ohne die Sache fertig??
NICHt, wenn nur vorübergehender Zweck zur Verbindung führt §95 I S.1 BGB = Scheinbestandteil
Maßgabe ist Wille bei der EInfügung
gleiches bei Sachen §95 II BGB
Defintion Zubehör
= Legaldefinition der § 97, 98 BGB, was dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und mit dieser in einem dazu bestimmten räumlichen Verhältnis steht.
Maschinen auf dem Betriebsgrundstück
Defintion Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse (d.h. die organischen Produkte einer Sache, also z.B. Hühnerei) sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Dabei ist zwischen Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
Was sind “Nutzungen“
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Beispiel: Die Möglichkeit, einen Pkw zu nutzen.
Merke: Die „Muttersache“ muss erhalten bleiben. Keine Nutzungen sind also insbesondere Verbrauch, Verarbeitung und Veräußerung.
Definition Hauptsache
Im Sinne von §947 II, I BGB
Hauptsache ist anzunehmen, wenn übrige Bestandteile fehlen könnten, ohne das Wesen der Sache zu beeinträchtigen
Eigentümer der Hauptsache gehört bei Verbindung mehrer Sachen das Eigentum
Bspl: Schrauben werden in PKW verbaut- Eigentümer wird der PKW Eigentümer
in welcher Reihenfolge prüft man Ansprüche?
vertragliche Ansprüche
Quasi vertragliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrecht
Was kann der §985 BGB herausverlangen?
Jede Sache = körperliche Gegenstände (auch Grundstücke)
Was sind die Voraussetzungen des §985 BGB?
I. Vidikationslage:
Anspruchssteller als Eigentümer
a. Ursprünglich; §1006 Eigentumsvermutung
b. Verlust des Eigentums §929 S.1 (bewegliche Sachen)
niemals durch KV oder Schenkung!!
aa. Dingliche Einigung (Vertrag gerichtet auf hier nur Eigentumsübergang)
2 kongruente WE (typische Probleme WE)
bb. Übergabe- Realakt “für außen erkennbar sein, dass es eine Rechtsänderung gab“ (außer bei Besitzmittlungsverhältnis)
vollständiger Besitzverlust des ursprünglichen Eigentümers
(Bei Miteigentum, müsste auch dies übergeben werden)
(cc. Einigkeit bei der Übergabe)
dd. Berechtigung
Eigentümer
Berechtigter, Genehmigung §185 etc.
Anspruchsgegner als Besitzer
kein Recht zum Besitz (§986 BGB)
eigenes Besitzrecht (Vertragsverhältnis mit der Eigentümerin)
Aus anderem (beachte Relativität des Schuldverhältnisses)
Wann benutzt man §133 BGB, wann §157 BGB und wann beide für die Auslegung von Willenserklärungen?
§133 BGB:
subjektiv
Allein geprüft für eine einseitige Willenserklärung
§157 BGB (& §133BGB)
objektiv
Bei Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
➡️ objektiver Empfängerhorizont
P! Namens und Identitätstäuschung
“Abgabe der Willenserklärung unter fremden Namen“
Identitätstäuschung:
Anderer Teil hat ein Interesse mit genau dieser Person einen Vertrag zu schließen
RF: Stellvertretung prüfen, ansonsten Vertreter ohne Vertetungsmacht
Namenstäuschung:
Anderer Teil möchte mit der Willenserklärung abgebenden Person einen Vertrag schließen
RF: Vertrag mit dem der die Willenserklärung abgegeben hat
Beispiel: Autoverkauf unter falschen Namen.
BGH: gerade bei sofortiger Übergabe des Autos vor Ort eher Interesse des Käufers mit dem Vertrag zu schließen, mit dem, der die Willenserklärgung abgibt.
Was prüft man sofort, nachdem man den §929 wegen der Berechtigung ablehnt?
… dann prüft man direkt den §932
-> Einigung, Übergabe hat man dann schon geprüft
Eigene Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs:
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Verkehrsgeschäft= wenn Erwerber und Veräßerer wirtschaftlich nicht identisch sind.
❌Vorweggenommenen Erbfolge kann nicht Verkehrsgeschäft sein
❌ Insichgeschäfte
✅ wenn unproblematisch einmal feststellen
Rechtsschein des Veräußerers
Besitz §1006
❗️ Jetzt erst die GUTGLÄUBIGKEIT
Keine Kenntnis, und hätte nicht Kennen müssen (§932 II)
Glaube an Berechtigung ist egal!! §932 bezieht sich nur auf die Eigentümerstellung
Kein Auschluss eines Gutgläubigen Erwerbs §935
abhanden gekommen ist = unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzes
Hatte Eigentümer den Besitz?
Mitbesitz= dort kann jeder Teil der Besitz abhandenkommen
Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts?
P Publizität
A Absolutheit
S Spezialität
T Typenzwang
A Abstraktion
Was besagt das Grundprinzip der Publizität?
➡️ Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte verlangt die Einhaltung bestimmter Publizitätsformen
bewegliche Sachen = Besitz (Übergabe)
Immobilien = Eintragung ins Grundbuch
Hintergrund:
Gesetzgeber will Erkenntlichkeit/ Rechtssicherheit, wer Eigentümer ist
Dies muss anhand äußerlicher Umstände Erkennbar sein (Besitz)
… §929 S.1 BGB fordert Übergabe der Sache
…§873 BGB verlangt Eintragung in das Grundbuch
❗️Eigentumsvermutung gegenüber dem Besitzer §1006 I BGB
Was besagt das Grundprinzip der Absolutheit?
➡️ dingliche Rechte wirken gegen jedermann (absolut)
❌ anders als bei Vertraglichen Rechten, die nur relativ wirken (zwischen den Vertragspartein)
…§985 BGB “von jedem {…}, herausverlangen“
… SE Anspruch gegen jeden, der die Sache schädigt
Was besagt der Grundsatz der Spezialität/ Bestimmtheit?
➡️ dingliche Rechte können nur an einzelnen bestimmten Sachen bestehen
❗️ Im Moment der dinglichen Einigung muss festliegen, welche Sache übertragen wird
-> das muss auch für 3. allein durch die Vereinbarung erkennbar sein
P! “Raumsicherungsverträge“
Inhalt eines bestimmten Lagers an die Bank übereignet - für Kredit
Rspr.: genügt, weil hier ein objektiver 3. erkennen könnte ✅
Anders, wenn nur Waren über einem Wert XY ❌
Was besagt der Grundsatz des Typenzwangs?
➡️ Es gibt nur die im BGB geregelten Sachenrechte und auch nur mit dem dort geregelten Inhalt.
❌ Es dürfen keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Numerus clausus des Sachenrechts)
Aber; Erweiterung durch Deutsche Einheit in Form der Art. §230ff. EGBGB
✅ Ausnahme: Anwartschaftsrecht = von Rpsr. entwickelt ohne Stütze im Sachenrecht
Was besagt das Grundprinzip des Abstraktionsprinzips?
➡️Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte sind zu unterscheiden (Trennungsgrundsatz)
Verpflichtungsgeschäft und Verfügung sind in der Wirkung voneinander abstrakt, also getrennt
ist eins unwirksam, muss es das andere nicht sein
✅ Ausnahme: Fehleridentität (arglistige Täuschung) & Bedingungszusammenhang
hier auch zusammen angefochten werden
Definition “neue Sache“
Im Sinne von §950 BGB
Hersteller einer neuen Sache erwirbt Eigentum, unabhängig vom Eigentümer der Ausgangsstoffe
Anhaltspunkte “neue Sache“:
wirtschaftlicher Wert
Verkehrsauffassung
Neuer Name
Definition Verfügung
= Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch eine Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Wie prüft man den §861 BGB?
Anspruchssteller als früherer Besitzer
Auch Mitbesitz ist Besitz
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
verbotene Eigenmacht= Entziehung ohne Willen des Besitzers
Anspruchsgegner muss fehlerhaft besitzen
§858 fehlerhaft=
S. 1 der verbotene Eigenmacht nutzende,
S. 2 Nachfolger mit Wissen der fehlerhaftigkeit
Wie stehen der §1007 I BGB und §1007 II BGB zueinander? Wie grenzt man sie ab?
Beide Absätze sind komplett getrennt zu behandeln
§1007 I BGB
Bösgläubigkeit des Gläubigers (im Bezug auf Besitzrecht)
direkt hier prüfen! Muss an den berechtigen Besitzer erwerben
❌ niemals nach oben verweisen!!!
§1007 II BGB
Abhandengekommen (und ähnliches)
Ausschluss nach HS. 2
Wie prüft man §812 BGB
etwas erlangt = genau sein! Was wurde erlangt, auch rechte
❗️Leistung= jede bewusste Zweckmäßige Mehrung des Vermögens
Leistung der Antragsstellerin
❗️In sonstiger Weise = nicht durch Leistung eines anderen (darf keine Leistung sein)
Wie prüft man eine Vertretungsmacht
eigene Willenserklärung
Ermessensspielraum
Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Kann ausdrücklich 🗣️ oder konkludent gegeben sein (§164 I S.2 BGB)
❌ Ausnahmen:
Geschäft für den, den es angeht (wenn beidseitig direkt erfüllt wird)
findet auch auf dingliche Geschäfte Anwendung (Übereignung für den den es angeht, Veräußerer ist es gleichgültig, Vertreter tatsächlich für Vertretenen erwerben wollen)
Namenstäuschung
Mit Vertetungsmacht
(Zulässigkeit)
Was ist die “Übergabe“ des §929 I S.1 BGB
Besitzverlust des Veräußerers
Auf Veranlassung des Veräußerers
Bersitzerlangung des Erwerbers
❌ §929 S.1 BGB liegt nicht vor:
Alternativen die genügen:
Alt- §854 S.1 = unmittelbarer Besitz wird verschafft
Alt- §855 = Besitzdiener erhält Besitz, hat aber keine besitzrechtliche Ansprüche
Alt- §868 BGB = mittelbarer Besitz
Alt- §930 BGB= Ersetzung der Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis, kein mittel- oder unmittelbarer Besitz (Übergabesurrogat)
❗️ trotzdem immer vorher feststellen, dass §929 S.1 nicht vorliegt❗️
Was ist ein Besitzdiener? Wie prüft man, ob jemand dies ist?
Der Besitzdiener
… hat tatsächliche Herrschaft über eine Sache, aber in der Weisung unterworfen für den Art und Umfang dessen Umgangs
Erhält keinen Besitz
Ist in Bezug auf die Sache Weisungsgebunden
Abgrenzung: Besitzmittler
wäre hingegen keinen Weisungen unterworfen
Prüfung:
tatsächliche Sachhherrschaft
Handeln für einen anderen
In dessen Erwerbsgeschäft
Weisungsgebundenheit (auf Sache bezogen)
RF: kein Besitz, Eigentum hat unmittelbar der Eigentümer
Was ist der Unterschied der Namens- und Identitätstäuschung?
anderem Teil kommt es nicht auf die genaue Person an
Er würde das Geschäft mit jedem anderen genauso schließen
➡️ unbeachtlich
anderem Teil kommt es auf den genauen Namen an
Interesse genau an dieser Person
➡️ unberechtigt zur Abgabe dieser WE (Falsus procurator §179
Der BGH vertritt für den Handkauf (= Kauf bei sofortiger Erfüllung beider Hauptleistungspflichten) diese Auffassung: hier käme es dem Käufer in der Regel nicht darauf an, mit wem er handelt. Hier wird also eine Namenstäuschung angenommen.
Welche Arten des Besitz gibt es?
Was ist mittelbarer Besitz?
unmittelbare Sachherrschaft wird von einem berechtigtem ausgeübt
Umfang und Dauer von Berechtigten gesetzt
Synonym: vergeistigter Sachherrschaft
Mittelbarer Besitzer hat volle Besitzrechte gegenüber jedem außer dem unmittelbaren Besitzer
-> diesem gegenüber ist er auf das besitzvermittelnde Rechtsverhältnis angewiesen
Voraussetzungen:
Besitzmittlungsverhältnis
Besitzmittlungswille (=Fremdbesitzerwille)
Was ist ein Besitzmittlungsverhältnis?
Rechtsgeschäfte, mit zeitlich begrenzte Sachüberlassung als Inhalt. Oder die wenigstens Rechte und Pflichten in Bezug auf die Behandlung einer bestimmten Sache schaffen und ein zeitlich begrenztes Besitzrecht begründen.
Bspl.: Miete, Pacht etc.
Besitzberechtigung und das Anerkennen des Herausgabeanspruch als Kern:
“Ändert er seine Willensrichtung und erkennt er den fremden Oberbesitz und insbesondere den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers nicht mehr an, so endet dessen mittelbarer Besitz.“
P! Unbefugte Weitergabe durch Besitzdiener (besonders bei Weisung, den Einflussbereich zu verlassen)
Arg. (+) Abhanden gekommen Rspr. HL.
“WL” - unmittelbare Besitz liegt beim Besitzherren (§935 spricht vom Eigentümer, nicht vom Besitzdiener)
Der Besitzdiener ist eigentlich Weisungsgebunden und handelt damit gegen die Weisung
Guter Glaube stützt sich nicht auf den Rechtsschein! Sondern den realen Besitz
-> ein Besitzdiener hat aber nicht mal Besitz
Arg- (-)
Schutzinteresse des gutgläubigen Erwerbs sollten überwiegen, wenn außerhalb des Schutzbereichs des Eigentümers -> Eigentümer setzt Rechtsschein
Schaffung von Risiko durch Anstellung des Besitzdieners- Besitzherr erweitert seinen Risikobereich!
Vergleichbar mit Besitzmittlers (analog §935 I S.2 BGB)
Wenn die Berechtigung für den Erwerb fehlt und der §929 S.1 BGB durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird, was wird dann geprüft, welche Normen werden mitzitiert??
-> §933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut (+ §929 S.1, §930 BGB )
Vorraussetzungen des §929 S.1 , §930 BGB
Verkehrsgeschäft
Rechtsschein (§1006 BGB)
Guter Glaube bei der tatsächlichen Übergabe!
Nicht während des Surrogats!
Kein Ausschluss nach §935 BGB
kein Abhandenkommen
Was besagt der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse?
… ein Schuldverhältnis gilt immer nur zwischen Gläubiger und Schuldner
➡️ zwischen niemanden sonst!
Was ist das Verhältnis zwischen §930 und §868 BGB
§930 BGB beschreibt den Fall des §868 BGB
§930 - Besitzkostitut= Übergabe durch Besitzkostitut ersetzt (§868 BGB)
Was ist natürlicher Besitzwillen?
…Erkennbare Wille einer Person die Kontrolle oder Herrschaft über eine Sache
Was ist der Besitzmittlungswillen und
-> unmittelbare Besitzer muss dem mittelbaren Besitzer auch mitteln wollen
daher, sich bereitwillig der Weisung zur Sache unterwerfen
fällt bereits dann weg, wenn der Besitzmittler (=unmittelbarer Besitzer) einseitig seinen Besitzmittlungswillen aufgibt und dies nach außen erkennbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbesitz und Fremdbesitz?
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt.
Fremdbesitzer ist, wer eine Sache für einen anderen besitzt.
Was schützt der § 861 BGB?
§ 861 BGB schützt Besitz gegen sog. verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 BGB)
-> soll Wiedereinräumung des Besitzes verlangen
(§862 BGB bei Besitzstörung)
was sind sog. possessorische Einwendungen?
nach §861 ff. BGB
-> Anspruch aus Besitz
Anspruchsberechtigte:
unmittelbarer Besitzer
Besitzdiener
mittelbarer Besitzer
Ansprüche:
Herausgabe nach §861 BGB (bei besitzansprüchen)
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §862 BGB (bei Besitzstörungen)
was sind sog. petitorische Einwendungen?
nach § 1007 I, II BGB
früherer Besitzer mit “besseren Recht zum Besitz“
Herausgabe nach §1007 I BGB bei bösgläubigen Erwerb
Herausgabe nach §1007 II BGB bei Abhandengekommenen Sachen
Was fällt unter die Selbsthilfe §859,860 BGB
Anspruchsberechtigte;
mittelbarer Besitzer strittig: kein Verweis auf §859 in §869 BGB
Besitzwehr nach §859 I BGB
Besitzkehr nach §859 II, III BGB
Was ist eine Geheißpersonen?
Geheißperson ist, wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten.
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