Prüfung §123 VwGO
Obersatz
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg §40 I 1 VwGO
II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit §§45,52, 123 II VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61.61 VwGO
IV. Richtiger Antragsgegner §78 I Nr. 1 VwGO
V. Statthafte Antragsart §§122, 88 VwGO
VI. Antragsbefugnis §42 II VwGO analog
VII. Allgemeines Rechtscshutzbedürfnis
VIII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Anordnungsanspruch
—> Anspruchgrundlage, Tatbestandsvoraussetzungen
II. Eilbedürftigkeit
III. Keine Vorwegnehmen der Hauptsache
Obersatz Zulässigkeit
Der ANtreag muss zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, aufdrängende Sonderzuweisung (+)
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nach der spezialgesetlichen Sonderzuweisung des §54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen von BeamtInnen aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Im hiesige Fall […] sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
—> bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht; §126 GO aufdrängende Sonderzuweisung
Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, aufdrängende Sonderzuweisung (-)
In Ermanglung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnug des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des §40 I 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öff.-r. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, die abdrängend keinem andere Gericht zugewiesen sind.
Eine öff.-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öff. Rechts ist. Dies ist nach der modifizierten Subjektstheorie dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. In der hiesigen Sache ist streitentscheidende Norm §14 OBG NRW. Diese berechtigt und verpflichtet die Behörde einseitig zur Vornahme gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Mithin liegt eine öff.-r. Streitigkeit vor.
Fernerhin handelt es sich auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da nicht unkittelbar am Verfassungslebe Beteiligte über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten.
Auch ist keine abdrängende SOnderzuweisung zu einem anderem Gericht ersichtlich.
Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 I 1 VwGO eröffnet.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Gemäß §123 II VwGO ist Gericht der Hauptsache zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus §45 VwGO, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die örliche Zuständigkeit folgt aus §52 Nr.3 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG NRW, da der Verwaltungsakt von der Stadt Köln, also im Gerichtsbezirk des VG Köln, erlassen wurde. (Anlage 1 JustG)
ODER
Die örtliuche Zuständigkeit des VG Köln folgt aus §52 Nr. 2 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG, da der VA von einer Bundesbehörde (Bundesamt für Verfassungsschutz) erlassen wurde, die ihren Sitz im Gerichtsbezirk des VG Köln hat.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
X ist als natürliche Person gem. §61 Nr.1 Alt.1 VwGO beteiligten- und gem. §62 I Nr.1 VwGO prozessfähig.
Die Stadt K ist als juristische Person des öff. Rechts nach §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird von dem OB gem. §63 I GO NRW vertreten.
Die HSPV ist eine Einriochtung des LAndes NRW (§14 LOG NRW). Das Land NRW ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig und wird von seinem organschaftlichen Vertreter vertreten.
Die GmbH ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig ung gem. §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, §35 GmbHG.
Der Kreis ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteilihgten- und gem. §62 III VwGO prozessfähig. Er wird durch den Landrat vertreten, §42 KrO NRW.
Richtiger Antragsgegner
§ 78 I Nr. 1 VwGO analog
Der Antrag müsste sich gegen den richtigen Antraggegner richten. In NRW gilt das sog. Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist also gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten, §78 I Nr. 1 VwGO. Dies ist vorliegend die Stadt X.
Statthafte Antragsart
richtet sich nach klägerischem Begehren §§122, 88 VwGO
in Betracht kommt einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO
§§80,80a vorrangig
§80 V VwGO nur statthaft, wenn in Hauptsache AK statthaft
somit Antrag nach §123 I VwGO
zwei Formen: Sicherungsanordnung (§123 I 1 VwGO), Regelungsanordnung (§123 I 2 VwGO)
Sicherungsanordnung: jetzoger Zustand ggen nachteilige Veränderung soll gesichert werden
Regelungsanordnung: streitiges Rechtsverhältnis soll geklärt werden; Antragssteller will Rechtskreis dahingehend erweitern
Antragsbefugt
§42 II analog; Antragssteller muss plausibel geltend machen, dass eine Rechtsverletzung besteht
Möglichkeitstheorie
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
keine vorherige Klageerhebung erforderluch
kein Vorverfahren/ Antrag
Obersatz Begründetheit
Der Antrag müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Begründetheit
—>Anspruchgrundlage,Tatbestandsvoraussetzungen
II. EIlbedürftigkeit
III. Kein Vorwegnehmen der Hauptsache
—> Durch den Antrag nach § 123 VwGO darf die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden.
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