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Hilfe zur Pflege

FW
by Franzi W.

Notwendiger Bedarf

Gemäß §63a SGB XII ist der notwendige pflegersiche Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

Mögliche Bedarfe nach dem SGB XII sind Pflegegeld (§64a SGB XII), häusliche Pflegehilfe (§64b SGB XII), Pflegehilfsmittel (§64d SGB XII), wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§64e SGB XII) und Arbeitgebermodell (§64f III SGB XII).

  1. Pflegegeld (§64a SGB XII)

    Ein Anspruch auf Pflegegeld könnte sich aus §64a SGB XII ergeben. Dies ist der Fall, wenn er durch eine andere Person gepflegt wird, also seine Pflege selber sicherstellt. Die konkrete Höhe richtet sich nach §37 I SGB XI und ergibt sich vorliegend i.H.v. … aud dem Sachverhalt.

  2. Häusliche Pflegehilfe (§64b SGB XII)

    Einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe könnte sich aus §64b SGB XII ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Pflege durch einen Pflegedienst ganz oder teilweise sichergestellt wird. Die Leistung umfasst den tatsächlichen und notwendigen Pflegebedarf. Da die Kosten des Pflegedienstes im SV i.H.v. … bereits beziffert sind, bedarf es insoweit keiner weiteren Berechnung.

  3. Pflegehilfsmittel (§64d SGB XII)

    Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel könnte sich gemäß §64d SGB XII ergeben. Hierzu zählen auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die in Höhe des tatsächlichen Bedarfs zu übernehmen sind. Die im SV genannten monatlichen Kosten i.H.v. … sind sozialhilferechtlich dem Grunde nach anzurechnen.

  4. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§64e SGB XII)

    Ein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen könnte sich nach §64e SGB XII ergeben. Dies ist jedoch nur der Fall, sofern diese zur Ermöglichung oder Erleichterung der Pflege erforderlich sind.

  5. Arbeitsgebermodell (§64f III SGB XII)

    X könnte einen ANspruch auf Leistungen gemäß des Arbeitgebermodells aus §64f III SGB XII haben. Dies ist der Fall, wenn die pflegebedürftige Person sich eigenständig um die SIcherung ihrer Pflege kümmert. Die Pfleg wird hierbei durch besondere Ppflegekräfte sichergestellt; nahe Angehörige zählen hierzu grds. nicht.

Insgesamt besteht ein notweniger Bedarf für ….


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Franzi W.

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