Welche unterschiedlichen Arten / Gattungen von Pflichten sind in Schuldverhältnissen zu unterscheiden?
Erkläre auch jeweils den Unterschied zwischen den einzelnen Arten!
Hauptleistungspflichten i.S.v. § 241 1
Beispiel: Pflicht zur Kaufpreiszahlung beim Kauf, § 433 II
sie charakterisieren / prägen das Schuldverhältnis
sie entstehen aus den Willenserklärungen der Parteien oder durch Gesetz
sie sind als Leistungspflichten immer auf Erfüllung gerichtet
2. Nebenleistungspflichten i.S.v. § 241 I (auch leistungsbezogene Nebenpflicht genannt)
Beispiel: Pflicht zur Verpackung der Ware beim Versendungskauf (sofern vereinbart)
sie charakterisieren / prägen das Schuldverhältnis nicht
sie dienen der Erfüllung der Hauptleistungspflicht
sie entstehen durch besondere Vereinbarung der Parteien (s.o. Beispiel) oder durch Gesetz (z.B. § 666 BGB)
3. Rücksichtnahme- / Sorgfaltspflichten i.S.v. § 241 II
Beispiel: Sorgsamer Umgang mit der gemieteten Sache, § 241 II
sie sind keine Leistungspflichten und daher nicht auf Erfüllung gerichtet
sie entstehen aus § 241 II
sie sind ein „Mehr" im Vergleich zu den deliktischen Verkehrssicherungspflichten
sie entstehen in allen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen und in den Schuldverhältnissen des § 311 II und III
Worin liegt die rechtlichl. Bedeutung der Unterscheidung von Gattungs- und Stückschuld?
Schuldner einer Gattungsschuld
ist n. § 243 I BGB nur dazu verpflichtet, eine Sache von mittlere Art und Güte zu leisten: im Umkehrschluss dazu ist er gerade nicht zur Leistung der wertvollsten Sache der Gattung verpflichtet
mittlere Art und Güte ist aber auch das Minimum -> in d. Leistung einer Sache von minderwertiger Qualität liegt eine Pflichtverlchung, sodass keine Erfüllungswirkung (§ 362 I BGB) eintritt und d. Gl. diese zurückweisen kann
wird von seiner Leistungspflicht n § 275 I BGB nur befreit, wenn gesamte Gattung untergeht oder die konkretisierte Sache untergeht (§ 243 II BGB)
Schuldner einer Speziesschuld ist
nur zur Leistung d. nach konkreten Merkmalen konkret bestimmten Schuld berechtigt und verpflichtet.
Untergang führt zur Leisutngsbefreiung, § 275 I BGB (§ 326 I 1 Hs. 1 BGB)
Kann auch ein Dritter die Leistung des Schuldners bewirken?
§ 267 I 1 BGB:
Sofern Sch. nicht in Person zu leisten hat (+)
Gl. kann Leistung eines Dritten nur dann ablehnen, wenn Sch. der Leistung widerspricht (e.c. § 267 II BGB)
Dritter muss Schuld mit dem erkennbaren Willen, eine fremde Schuld zu erfüllen, erbringen (Fremdtilgungswillen)
Ein Dritter (D) leistet unbewusst auf die Schuld eines anderen an G - erhält er sein Geld zurück?
A. D -> G gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
I. A.e.
Etwas erlangt -> G hat Eigentum hat Geld erlangt
Durch Leistung -> Bewusste und zweckgerichtete Mehrung (“solvendi causa”) fremden Vermögens (+); zur Erfüllung einer Vbl.
Ohne RG
Ein Recht die Leistung zur von D zu fordern bestand seitens G nicht.
Eine Leistung durch Dritte iSd § 267 I BGB liegt nicht vor. Schließlich war D im Glauben, seine eigene Vbl. zu erfüllen. Er hat gerade nicht mit dem Willen, die Vbl. des Sch. zu erfüllen geleistet, sondern leistete irrtümlich.
Mithin fehlt es an einem RG zur Leistung.
ZE: Anspr. enstanden.
Kann im Falle des § 267 I BGB der Dritte die Leistung auch durch ein Surrogat erbringen?
Nein -> Ein Dritter kann die Leistung nur effektiv (Geldschuld in Geld; etc.) erbringen; e.c. § 268 II BGB (wäre dies selbstverständlich, wäre es hier nicht besonders angeordnet).
D bewohnt als Mieter das Einfamilienhaus des S. S ist Sch. einer Darlehensforderung gegenüber G. Die Darlehensforderung ist mit einer Hypothek abgesichert.
Es tritt der Sicherungsfall ein. G möchte die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks, auf dem das Einfamilienhaus steht, betreiben.
Ist D zur Befriedigung des G berechtigt?
Was passiert mit der Ford. bzw. der Hypothek?
Wessen Recht aus der Hypothek hat den besseren Rang?
§§ 268 I 1, 1150 BGB: Dritter ist Ablösungsberechtigt, soweit er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung des Gl. in einen Gegenstand des Sch., ein Recht an diesem zu verlieren (Nutzungsrecht aus Miete; Nießbrauch - dingl. Rechte).
-> Durch Zuschlag bei Zwangsverteigerung erlöschen die Rechte Dritter, §§ 90 ZVG, 869 ZPO. Damit auch das Recht des Mieters.
Mithin ist D zur Ablösung berechtigt (keine Verweigerungsmöglichkeit des Gl.).
§ 268 III 1 BGB: cessio legis; Ford. geht soweit § 362 I BGB erfolgt auf ablösenden Dritten über; Hypothek folgt § 1153 BGB.
§ 268 III 2 BGB: Forderungsübergang führt zum Übergang der Hypothek, analog § 1154 BGB. Damit erwirbt D Hypothek. Dies darf aber gem. Abs. 3 S. 2 nicht zum Nachteil des Gl. führen; daher tritt der übertragene Teil der Hypothek im Rangverhältnis (vgl. §§ 11 II ZVG, 869 ZPO) hinter die Hypothek des Gl.
Es liegt eine vorvertragliche Täuschung vor.
Welche Rechte entwachsen dem getäuschten hieraus? Gibt es Konkurrenzprobleme?
Argl. Täuschung befähigt zur Anfechtum, §§ 142, 123 I Alt. 1 BGB
Argl. Täuschung kann daneben eine vorververtragl. Pflichtverletzung darstellen. Daher kommt außerdem ein Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsaufhebung aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) in Betracht.
Umstr. ist die parallele Anwendung der beiden Rechtsinstitute:
e.A.: (-)
C.i.c. lässt leichte Fahrlässigkeit genügen. § 123 I Alt.1 BGB hingegen setzt Vorsatz voraus. Damit würde die strenge Vss. des § 123 I Alt. 1 BGB unterlaufen werden.
h.M.: (+) Kein Ausschluss, sofern Vermögensschaden vorliegt.
Anfechtung und SchE haben unterschiedliche Schutzrichtungen. Anfechtung schützt Willensfreiheit; SchE das Vermögen.
Kritik: § 241 II verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils und damit auf zur Rücksichtnahme auf dessen Interesse an der Vermögenserhaltung.
BGH: Vertragsaufhebung durch c.i.c. nur bei Vorliegen eines Vermögensschadens.
Außerdem ist arglistig Täuschender nicht schutzwürdig.
Wann tritt Erfüllung iSd § 362 I BGB ein?
-> durch bewirken der geschuldeten Leistung an den Gl., § 362 Abs. 1 BGB
Definiton: Das ist der Fall, wenn der richtige Schuldner die richtige Leistung an den richtigen Gläubiger am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat.
richtiger S.
richtiger Gl.
richtie Leistung
richtiger Ort
richtige Zeit
-> Eine geschuldete Leistung ist somit bewirkt, wenn Leistungserfolg eingetreten ist.
Welche Rechtsfolge zieht Erfüllung nach sich?
§ 362 I -> das konkrete SV (i.e.S.) erlischt (der Anspruch, auf den die Leistung gerichtet ist; nicht das gesamte SV (i.w.S.)
-> Umfasst auch die an den Bestand der Forderung gebundenen Sicherungsrechte, z.B. Bürgschaft oder Hypothek
Beweislastumkehr, § 363
-> Schuldner muss im Prozess nicht mehr die vertragsgemäße Leistungserbringung beweisen. Vielmehr muss der Gl. die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nachweisen.
Wer ist Empfangszuständig?
Empfangszuständig ist aller Regel nach der Verfügungsberechtigte.
Verfügungsbefugt ist immer der Rechtsinhaber oder der qua Rechtsgeschäft (§ 185) oder Gesetz (§ 80 InsO, § 2203) zur Verfügung befugte Dritte.
Der 14-jährige M hat - mit Zustimmung seiner Eltern - bei A ein Fahrrad gekauft. A übergibt und übereignet dem M das Fahrrad.
Kann M weiterhin seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB geltend machen?
A. M -> A gem. § 433 I 1 BGB
Vertragsschluss (+); WE des M gem. § 107, 182 BGB (+)
Keine rechtshindernden Einwendungen (+)
ZE: A.e. (+)
II. A.w.
§ 362 I BGB
Fraglich ist, ob durch die Leistung des A an den M Erfüllungswirkung eingetreten ist. Wann die Leistung an einen Minderjährigen iSd § 362 I BGB wie geschuldet bewirkt ist, ist umstritten.
a) Theorie der realen Leistungsbewirkung (objektive Theorie)
Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung kommt es darauf an, dass bei einer Übereignung nach § 929 BGB der Realakt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt. Wenn diesem bei wirksamer Einigung der unmittelbare Besitz eingeräumt wird, erhält der Minderjährige mittelbaren Besitz, es kommt sowohl zum Eigentumsübergang als auch zur Erfüllungswirkung.
Grund: Richtiger Gl. ist nur der empfangszuständige. Empfangszuständig ist nur der zur Verfügung über die Leistung berechtigte. Die Empfangszuständigkeit liegt hier jedoch analog §§ 80 InsO, 152 ZVG, 1985 BGB, 2205 BGB bei den gesetzlichen Vertretern.
Die Interessenlage ist vergleichbar zu den Parteien kraft Amtes und es besteht eine Regelungslücke beim Schutz des Minderjährigen, der bei Übergabe an ihn Gefahr läuft, den Besitz am Geld zu verlieren. Danach trat keine Erfüllungswirkung ein.
b) Modifizierte Vertragstheorie (subj. Theorie)
Nach der modifizierten Vertragstheorie muss zum Erlöschen des Anspruchs analog § 364 1 BGB ein Erfüllungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist gem. § 108 BGB zustimmungsbedürftig, weil das Erlöschen des Anspruchs ein Nachteil und § 107 BGB mithin nicht greift. Mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist der Erfüllungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Weil hier das Fordern der gesetzlichen Vertreter zugleich als Verweigerung der Genehmigung zu deuten ist, ist er nun endgültig unwirksam. Mangels Erfüllungsvertrag ist der Anspruch nicht erloschen und kann M von A erneut die Zahlung fordern.
In jedem Fall hätte es also die Mitwirkung der Eltern bedurft. Diese liegt hier nicht vor. Damit kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Ein Streitentscheid ist entbehrlich. Erfüllung gem. § 362 I BGB ist nicht eingetreten.
A.w. (-)
Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.
Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.
Ansprüche des V gegen den Minderjährigen (M)?
A. V -> M gem. § 433 II (-); WE des M gem. § 107 (schwebend) unwirksam; daher kein Vertragsschluss.
B. V -> M gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II (c.i.c.)
Schaden, welcher kausal adäquat auf eine von M zu vertretene Pflichtverletzung zurückzuführen ist (+) -> Durch Veräußerung des Motorrads hat sich das Vermögen des V um dessen Wert gemindert. Die Veräußerung hätte V bei Kenntnis über die Minderjährigkeit des M nicht vorgenommen. M hat den V bewusst nicht über sein Alter aufgeklärt. Damit (+).
Schuldverhältnis iSv § 311 II
Jedenfalls haben Vertragsverhandlungen stattgefunden, sodass Tatbestand der Nr. 1 erfüllt ist.
Eine Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. ist unter Hinweis auf den Grundgedanken des Minderjährigenschutzes abzulehnen. Gem. §§ 106 ff. BGB kann sich ein Minderjähriger nicht ohne Zustimmung seiner gesetzl. Vt. wirksam verpflichten. Es würde im Widerspruch hierzu stehen, wenn ungeachtet dessen die vertragliche Haftung auf den vorvertraglichen Bereich ausgeweitet werden würde und der Minderjährige nun nichtmehr die Zustimmung der gesetzl. Vt. bedürfte.
Damit scheitert ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 am fehlenden Schuldverhältnis.
C. V -> M gem. §§ 989, 990 (-), Besitzer haftet dem Eigentümer gegenüber; V hat Eigentum an M verloren, da Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107). Damit fehlt es bereits an der Vindikationslage iSv § 985 BGB.
D. V -> M gem. § 823 II iVm § 263 StGB (+), sofern M sein Alter falsch angegeben, konludent vorgespiegelt oder gezielt verheimlicht hat (§§ 828, 829 beachten).
E. V -> M gem. §§ 812 I 1 Al.t 1, 818 IV, 819 BGB: i.E. (-), s. KK
Hat V einen Anspruch gegen M aus Bereicherungsrecht?
E. V -> M gem. § 812 I 1 Alt. 1
TBM § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)
Rechtsfolge
a) §§ 812 I 1, 818 I 1 BGB: Herausgabe Eigentum am Motorrad; aber unmöglich, da Motorrad zu Schrott wurde.
b) § 818 II BGB: Wertersatz; aber: § 818 III BGB: M ist entreichert, da Motorrad auch nicht mehr in seinem Eigentum, damit wäre Wertersatz nach § 818 III BGB ausgeschlossen.
c) Ist § 818 III BGB anwendbar? (-), wenn Mj. gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, denn weder SchR AT noch Vindikationsrecht kennt eine dem § 818 III vergleichbare Privilegierung (BeckOK BGB/Wendehorst).
-> § 818 IV schließt Anwendung des § 818 III kategorisch aus.
Demnach: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 IV BGB => meint: § 285, § 286, § 292; Durch Abs. 4 gelangt man vom schuldnerfreundlichen Bereicherungsrecht zum knallharten Schadensersatzrecht (zB beschränkt sich Haftung nicht auf den obj. Wert der Sache, sondern auf den tatsächlich eingetretenen Schaden).
Hier nur § 292 BGB denkbar; dieser nimmt punktuellen Rechtsgrundverweis auf EBV und damit auf §§ 989, 990 BGB vor (“..für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer” = EBV).
aa) Haftung nach §§ 989, 990 BGB:
War Bereicherungsschuldner beim Besitzerwerb nicht im guten Glauben, so haftet er dem Bereicherungsgl. für den Schaden, für den er verantwortlich ist.
P: Minderjährigenschutz -> auf wessen Kenntnis kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit an?
e.A.: Eltern, Arg.: der in §§ 106 ff. BGB angelegte Minderjährigenschutz soll sich so weit wie möglich auf das Bereicherungsrecht ausdehnen.
a.A.: Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Mj. an, analog § 828 II BGB.
Kritik: Zumindest bei Leistungskondiktion ist Bereicherungshaftung letztlich Rechtsfolge eines rechtsgeschäftlichen Handelns ist und damit die Heranziehung der §§ 106 ff. sachgerechterer sind.
Differenzierende Ansicht: Bei LK = Eltern (s. Kritik a.A.); bei NLK = Mj. analog § 828 II BGB.
bb) Hier: Keine Kenntnis d. Eltern; folglich keine Haftung M.
Kann ein Minderjähriger aus c.i.c. haften?
Inwiefern kann ein Rechtsverhältnis geändert werden?
Einvernehmlich (Änderungsvertrag, § 311 I BGB; Vergleich, § 779 BGB, kausales Schuldanerkenntnis)
Durch Gestaltungsrecht (Anfechtung, facultas alternativa, usw.)
Verzicht
Richterakt (§ 1564 BGB, 315 III 2 Hs. 1 BGB; Beschlussanfechtungsklage nach § 44 WEG oder §§ 110 ff. HGB).
Was ist die “facultas alternativa”?
Facultas alternativa lat. für Ersetzungsbefugnis =
Schuldner schuldet nur eine bestimmte Leistung, ist aber berechtigt, diese durch eine andere Leistung zu ersetzen.
Drei Fälle:
§ 249 II BGB
§ 251 II BGB (ab 130%)
Inzahlungnahme (zB eines Fahrzeugs) - lt. BGH; Lit. sieht in Inzahlungnahme einen Mischvertrag aus Kauf- und Tauschvertrag, wobei bei Untergang der in Zahlung gegebenen Sache zur Unmöglichkeit in Bezug auf den einen Teil der Schuld führt.
Auf welche Rechte kann verzichtet werden - auf welche nicht?
Es kann auf alles verzichtet werden außer auf eine Ford. -> Umkehrschluss aus § 397 BGB (Erlass setzt stets Erlassvertrag, d.h. zwei und nicht nur eine WE vor).
Anfechtung: § 144 -> durch Bestätigung des anfechtbaren RG wird Anfechtung ausgeschlossen => Verzicht, da Bestätigung aktiv erfolgen muss
Sämtliche weiteren Gestaltungsrechte analog § 144 I BGB
Einreden; Möglichkeit auf Verzicht einer Einrede wird in § 768 II BGB vorausgesetzt
Hypothek, § 1168 BGB
DSL
Was besagt der Grundsatz des Gläubigerinteresses? Aus welcher Vorschrift kann dieser Grundsatz entnommen werden?
Wo macht der Gesetzgeber selbst eine Ausnahme von diesem Grundsatz?
Welche 2 weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es?
Grundsatz des Gläubigerinteresses Schadensersatzberechtigt ist nur der Gläubiger, der auch einen Schaden hat. Beachte: Dieser Grundsatz kann leicht verständlich aus § 823 I abgeleitet werden. Die Vorschrift ordnet an, dass derjenige, der ein geschütztes Rechtsgut eines (irgendeines!) anderen widerrechtlichen verletzt, dem anderen (genau dem!) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Ausnahme von diesem Grundsatz bei § 823 I: § 844 und § 845
Zwei weitere ungeschriebene, von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen:
Drittschadensliquidation
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Wie lauten die (Kern-) Voraussetzungen der DSL?
An welcher Stelle im Gutachten müssen diese Vss. erörtert werden?
1. (Kern-) Voraussetzungen der DSL:
a) ein Anspruchsberechtigter hat keinen eigenen Schaden
b) ein Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch gg. den Schädiger
c) es liegt ein Fall einer zufälligen Schadensverlagerung aus Schädigersicht vor
2. Die DSL wird im Prüfungspunkt „Schaden" erörtert:
=> Ziel der DSL ist es doch gerade, dass ein Gläubiger, der keinen eigenen Schaden hat, den Schaden eines Dritten beim Schädiger liquidiert daher finden Erörterungen zur DSL stets im Prüfungspunkt „Schaden" statt
Was beschreibt der Begriff und Prüfungspunkt „zufällige Schadensverlagerung aus Schädigersicht"?
Welche Fallgruppen zu dieser „zufälligen Schadensverlagerung aus Schädigersicht" existieren?
Grundsätzlich gilt der Satz „casum sentit dominus" - der Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst). Liegt dieser Fall jedoch einmal nicht vor, so dass also der Rechtsinhaber der Sache und derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus dem Schadensereignis trägt, zufällig nicht personenidentisch sind, dann spricht man von einer „zufälligen Schadensverlagerung".
Fallgruppen der „zufälligen Schadensverlagerung":
a) obligatorische Gefahrentlastung
im Kaufrecht im Fall des § 447
im Werkvertragsrecht im Fall der §§ 644, 645
im Erbrecht im Fall der §§ 2147, 217
b) mittelbare Stellvertretung
c) Obhut für fremde Sachen
DSlL
Woran ist in den Fallgruppen mit § 447 zu denken?
Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer mittelbaren Stellvertretung!
Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer Obhutssituation für fremde Sachen!
Beim Versendungskauf (§ 447) liegt normalerweise die typische Situation des Auseinanderfallens von Rechtsinhaberschaft (= Versender) und wirtschaftlichem Risiko (= Empfänger trägt die Preisgefahr, § 447) vor.
Allerdings führen die Regelungen §§ 408 ff. HGB hier oft dazu, dass der Geschädigte Empfänger einen Anspruch gegen den Transporteur hat (§ 421 HGB), so dass deswegen ein Fall der DSL gerade nicht vorliegt.
Kunstsammler S beauftragt (§ 662) den V, im eigenen Namen und (zunächst) auf eigene Rechnung auf einer Kunstauktion ein Bild zu erwerben, was V auch tut. Bevor V das Bild an S weiterleiten kann (§ 667), wird das Bild bei V durch Diebe zerstört. V ist Eigentümer des Bildes und daher in seinen Rechten verletzt (= Rechtsinhaber). Er behält jedoch seinen Anspruch gg. S aus § 670, während S seinen Anspruch aus § 667 wg. § 275 I verliert (S trägt das wirtschaftliche Risiko).
E verleiht sein Fahrrad an L. L schließt das Fahrrad in seinem Keller ein. Der von L beschäftigte Gärtner dringt widerrechtlich in den Keller ein und zerstört das Fahrrad fahrlässig. L hat nun zwar einen Anspruch gegen G aus $$ 280 I, 241 II BGB, jedoch trägt er nicht das wirtschaftl. Risiko: Einer Haftung ggü. E aus §§ 280 I, III, 283 steht das fehlende Vertretenmüssen entgegen (§ 278 findet keine Anwendung); eine Haftung aus
§ 831 I scheitert daran, dass G nicht in Ausführung seiner Verrichtung tätig war. Der Anwendung der DSL steht der eigene Anspruch des E aus § 823 1 gg. G nicht entgegen.
DSL - Wie gestaltet sich der Prüfungsaufbau, wenn in der Klausur nach den Ansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner gefragt ist?
Klausurkonstellation 1:
Haftungsbegr. TB der AGL (z.B. § 823 I)
Haftungsausfüllender TB der AGL (z.B. § 823 I)
a) eigener Schaden des Gläubigers (-)
b) Geltendmachung eines fremden Schadens (Obersatz:)
Möglicherweise kann der Gläubiger jedoch den Schaden des Dritten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Dies setzt voraus:
aa) Gläubiger hat keinen eigenen Schaden
bb) Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch
cc) zufällige Schadensverlagerung aus Schädigersicht
DSL - Wie gestaltet sich der Prüfungsaufbau, wenn in der Klausur nach den Ansprüchen des Dritten gegen den Gläubiger gefragt ist?
Klausurkonstellation 2:
I. Primäranspruch (-) (meist wg. § 275 1)
II. Sekundäranspruch (-) (regelmäßig mangels Verschuldens)
III. Tertiäranspruch gem. § 285
Schuldverhältnis zw. dem Dritten und dem Gläubiger
(Beachte: Der „Gläubiger" ist in diesem Schuldverhältnis der Schuldner!)
Unmöglichkeit der Pflicht des Gläubigers gem. § 2751 - III
Ersatz oder Ersatzanspruch des Gläubigers
Beachte: Es folgt nun eine inzidente Prüfung der Klausurkonstellation 1! D.h. es ist zu prüfen, ob der Sch. (wird hier als Gl. bezeichnet, da Perspektive des Sch - zB Transporteur bei § 447 BGB) einen Anspruch gegen dessen Schuldner, sprich Transportperson o.ä hat.
___________
Beachte: Es sind Fälle denkbar, in denen die Pflicht des Gläubigers nicht wegen § 275 I entfällt, sondern aus anderen Gründen nicht besteht. Dann ist § 285 analog heranzuziehen.
Beispiel: Die zufällige Schadensverlagerung ergibt sich aus den §$ 644, 645.
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