Die Landesregierung des Bundeslandes L erhebt Klage beim BVerfG, da sie erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat.
Welches Verfahren ist einschlägig?
Die Landesregierung kann im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 6, 23, 76 ff. BVerfGG eine Entscheidung des BVerfG über die Gültigkeit des Gesetzes herbeiführen.
Gegenstand der A-NK ist die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm - losgelöst von einem konkreten Anlass.
Wann ist eine abstrakte und wann eine konkrete NK einschlägig?
Abstrakt - verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlass (kein zugrundeliegender Rechtsstreit).
Konkret - verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm aus Anlass eines konkreten Rechtsstreits.
Vor dem LG Heidelberg ist ein Verfahren anhängig. Der Richter hält eine den Streit betreffende Norm für verfassungswidrig und wendet diese daher nicht an (“verwirft” sie).
Hat der Richter eine dahingehende Kompetenz?
Nein -> Die Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze ist dem BVerfG zugeschrieben.
Der Richter muss die Norm dem BVerfG im Zuge des konkreten Normkontrollverfahrens vorlegen, Art. 100 GG.
Andernfalls bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit (Richter könnte die Normen anwenden, die er will) und der Richter (oder doe Behörde) könnte eine vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Entscheidung missachten (Gesetz ist nichts anderes, als eine vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Entscheidung).
Worin unterscheiden sich die Normkontrollverfahren zu den restlichen Verfahren vor dem BVerfG?
Die Normenkonktrollverfahren sind objektiv rechtliche Beanstandungsverfahren.
-> Der objektiv rechtliche Charakter wird insb. durch den Umstand, dass die Klageerhebung hier nicht fristgebunden ist, gezeichnet.
Die restlichen Verfahren sind kontradiktorisch, d.h. es gibt einen Antragsgegner.
-> Außerdem sind die übrigen Verfahren nur unter Einhaltung einer Frist zulässig (zB § 64 III BVerfGG).
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - Aufbau
Die abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 Abs. 1 Nr 2 GG; §§ 13 Nr 6, 76 ff BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG -> Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG
II. Antragsberechtigung, Art. 76 I BVerfGG
III. Antragsgegenstand, Art. 76 I BVerfGG
IV. Antragsbefugnis
V. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist
VI. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
Abstraktes Normkontrollverfahren - Obersatz
Der *Antragssteller* kann im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 6, 23, 76 ff. BVerfGG eine Entscheidung des BVerfG über die Gültigkeit der *Norm* herbeiführen.
Das BVerfG wird dem Antrag entsprechen und die *Vorschrift* gemäß § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklären, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
Terminologie: Niemals “hat Aussicht auf Erfolg” schreiben. Es geht nicht um die Verteidigung subjektiver Rechte, sondern um eine objektiv rechtliche Überprüfung einer Norm am Maßstab der Verfassung. Es kann maximal politischer Erfolg erreicht werden; das ist jur. aber irrelevant.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - II. Antragsberechtigung
-> Aufzählung in § 76 I BVerfGG (bzw. Art. 93 I Nr. 2 lit. a GG)
Urteilsstil: Die Landesregierung des Landes B ist gemäß § 76 Abs. 1 Var. 2 BVerfGG als Organ antragsberechtigt. Als nicht-kontradiktorisches Verfahren hat die Normenkontrolle keinen Antragsgegner.
-> Terminologie: Niemals Parteifähigkeit, da kein konktradiktorisches Verfahren.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - III. Antragsgegenstand
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann „Bundesrecht“ oder „Landesrecht“ verfassungsgerichtlich überprüft werden (§ 76 Abs. 1 BVerfGG). Den Antragsgegenstand kann somit jede formelle oder materielle Rechtsnorm des Bundes und der Länder bilden; dies jedenfalls dann, wenn sie bereits verkündet ist.
-> Vorschrift stellt einen tauglichen Prüfungsgegenstan dar.
Können auch Normen, welche noch nicht verkündet wurden, Gegenstand eines Normkontrollverfahrens sein?
Ausgangspunkt: Nein -> Es gibt keine “vorbeugende NK” (so BVerfGE 106, 244 (251)).
Es wird damit eine “mittlere Linie” verfolgt:
Abschluss der parlamentarischen Willensbildung genügt für sich allein nicht um NK durchführen zu können
Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG) ist jedoch noch nicht erforderlich.
Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen.
Diese erlangen bereits mit Verkündung ihre Wirksamkeit. Eine nachträgliche Verwerfung wegen Nichtigkeit aufgrund von Verfassungswidrigkeit wäre als Völkerrechtsverstoß zu qualifizieren.
Damit NK vor Verkündung.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - IV. Antragsbefugnis
P: Abweichung zwischen Wortlaut von Art. 94 I Nr. 2 GG (“Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel”) und § 76 I Nr. 1 BVerfGG
-> Was ist nun gefordert?
e.A. BVerfGE 96, 133 (137); auch Voßkuhle: Art. 76 I BVerfG konkretisiert Art. 93 I Nr. 2 GG (keine Normdivergenz). Danach genügen konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel nicht -> Nicht tragbar.
Kritik: Die Begriffe „Meinungsverschiedenheiten“ und „Zweifel“ (Art. 94 I Nr. 2 GG) sind keine offenen Verfassungsbegriffe, die eine Einschränkung iSd des § 76 I Nr. 1 BVerfGG erlauben (Andernfalls kann der einfache Gesetzgeber schon nicht über die Verfassung disponieren. Das ergibt sich denklogisch aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das GG gebunden ist - vgl. Art. 20 III GG).
a.A.: Verfassungskonforme Auslegung des § 76 I BVerfGG -> konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel reichen
w.A.: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig -> konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel reichen
-> Aufzulösen nach dem Rang der Rechtsquellen. Vorrang des GG vor dem einfachn Recht, hier in Form des BVerfGG. Damit genügen Meinungsverschiedenheiten/Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - V. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist
Es müsste das Formerfordernis des § 23 Abs. 1 BVerfGG eingehalten werden. Der Antrag müsste also schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
-> kann grundsätzlich unterstellt werden
Die A-NK ist nicht fristgebunden.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Begründetheit - Aufbau
Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.
Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).
I. Prüfungsumfang
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
-> Zuständigkeit des Verfassers der Norm
Gesetzgebungsverfahren
-> Verfansverstöße
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Vereinbarkeit mit sonstigem Verfassungsrecht
IV. ZE
C. Ergebnis
Abstraktes Normkontrollverfahren - Begründetheit - Obersatz
Abstraktes Normkontrollverfahren - Rechtsfolge
Wie entscheidet das Gericht, wenn Gesetz verfassungswidrig ist?
Welche Wirkung hat die Entscheidung?
Wird immer das ganze Gesetz für nichtig erklärt?
Kann es seine Entscheidung auch auf andere Normen innheralb des Gesetzes ausweiten?
Entscheidung des BVerfG:
a) Grundsatz: § 78 S. 1 BVerfGG: “so erklärt es (das BVerfG) das Gesetz für nichtig”
-> Gilt auch für konkr. NK (§ 82 I iVm 78 BVerfGG) und VB (§ 95 III 1 BVerfGG).
b) Ausnahme: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm
Diese Feststellung bedeutet: Das Gesetz ist nicht von Anfang an nichtig, ist aber vom Zeitpunkt der Entscheidung an nicht mehr anzuwenden (quasi ex nunc) - die Entscheidung des BVerfG hat auch dann Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG.
-> Das Gericht kann jedoch darüber hinaus anordnen, dass das Gesetz für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung weiterhin anzuwenden ist.
Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG - d.h. sie bindet alle (wie ein Gesetz).
Nein -> Ist das Gesetz nur punktuell verfassungswidrig, kann auch nur ein Teil des Gesetzes für nichtig erklärt werden (§ 78 S. 1 müsste durch ein “insoweit” ergänzt werden).
Auf das gesamte Gesetz erstreckt sich die Nichtigkeitserklärung, wenn ein Verfassungsverstoß auf das gesamte Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit durchschlägt:
Formelle Gesichtspunkte: fehlende Kompetenz, fehlende Zustimmung BundesR
Materielle Gesichtspunkte: wenn die nach Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Bestimmungen verbleibenden Bestimmungen keine sinnvolle Regelung mehr ergeben
-> i.Ü. im partielle Nichtigkeitserklärung.
§ 78 S. 2 BVerfGG: Sofern es sich um Bestimmungen des gleichen Gesetzes handelt, welche aus denselben Gründen verfassungswidrig sind: JA!
Wie wirkt die Nichtigkeitserklärung des BVerfG? Welche Konsequenz folgt hieraus?
Die Nichtigkeitserklärung wirkt ex tunc, also auf den Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung zurück.
Damit wird sämtlichen Rechtsakten, die dieses Gesetz als Rechtsgrundlage hatten, der Boden entzogen. Die Auswirkungen sind unterschiedlich geregelt.
§ 78 BVerfGG
Abs. 1: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach den Vorschriften der StPO
Abs. 2: Formel rechtskräftige Entscheidungen bleiben bestandskräftig (vorbehaltlich § 95 Abs. 2 BVerfGG)
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