Buffl

Verfassungsprozessrecht

RH
by Robin H.

Organstreitverfahren

A. Zulässigkeit - II. Parteifähigkeit

II. Parteifähigkeit

Der … als Ast. und der … als Ag. müssten parteifähig sein (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).

Parteifähig sind gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG die obersten Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgangs mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Wortlaut Art. 94 I Nr. 1 GG).

  • Oberste Bundesorgange: wie in § 63 BVerfGG aufgezählt sowie die nicht genannte Bundesversammlung.

  • Andere Beteiligte:

    • § 63 BVerfGG kennt die Begrifflichkeit nicht; was folgt daraus?

    • Abgeordnete als Teil des Bundestages => parteifähig.

    • Fraktionen = rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten (§ 54 Abs. 1 AbgG), welche an der Erfüllung der Aufgaben des Bundestages mitwirken (§ 55 Abs. 1 AbgG) und in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, s. §§ 12, 26 GO BT => parteifähig.

    • Bei Verfahren nach PUAG: Vielzahl von Abgeordneten (welche auch eine Fraktion darstellen können), welche mindestens ein Viertel des Bundestags abbilden, sind nach Art. 44 I 1 GG dazu berechtigt, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu beantragen.

      Wenn das Grundgesetz dieser qualifizierten Minderheit durch Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG das Recht einräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, muss dieses Recht – damit es in seiner Konzeption als Kontrollrecht der Parlamentsminderheit nicht leerläuft – notfalls gegen die Parlamentsmehrheit auch gerichtlich verteidigt werden können.

Die obigen Angaben gelten für Antragsteller wie auch Antragsgegner.




Verfassungsbeschwerde

Könnte ein Abgeordneter (M) eine Individualverfassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, in seinem Recht aus Art. 38 I GG verletzt zu sein, erheben?

M kann erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn ein Antrag zum Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.

Verfassungsbeschwerde, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das BVerfG ist für Individualverfassungsbeschwerden gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

II. Statthaftigkeit

  1. Beschwerdefähigkeit

    Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn er nach Maßgabe des materiellen Rechts Träger zumindest eines der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist.

    Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG erwähnt den Art. 38 GG und das Wahlrecht ist daher ein grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde rügbares „grundrechtsgleiches Recht“. M ist als Wahlberechtigter Träger des Grundrechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.

  2. Spezialität der Wahlprüfungsbeschwerde

    -> Wahlprüfungsverfahren und Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 GG sind für ihren Bereich grundsätzlich lex specialis (st. Rspr. BVerfG).

    (siehe Ausnahme VerfGH Sachsen)


Hinweis: Richtigerweise wäre der Vorrang der Wahlprüfungsbeschwerde erst unter dem Prüfungspunkt der „Rechtswegerschöpfung“ oder unter dem Rechtsgedanken der „Subsidiarität der (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde“ zu prüfen.

Das BVerfG geht in aller Regel ohne Weiteres von der Spezialität der Wahlprüfungsbeschwerde aus; daher wird das hier auch so gehandhabt.

Wahlprüfungsbeschwerde

A. Zulässigkeit - II. Beschwerdegegenstand

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

II. Beschwerdegegenstand

  1. Beschluss des deutschen Bundestags

Beschwerdegegenstand ist gem. Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG ein Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der Wahl (§ 13 WahlprüfG).

Ein solcher Beschluss setzt ein vorheriges Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG voraus. Nach § 2 Abs. 1 WahlprüfG erfolgt eine Wahlprüfung nur auf Einspruch.

  1. Zulässigkeit eines Einspruchs

Beschwerderführer müsste zunächst einen zulässigen Einspruch erhoben haben, woraufhin der Bundestag einen ablehnenden Wahlprüfungsbescheid beschlossen hat.

a) Einspruchsberechtigung

Einspruchsberechtigt ist nach § 2 Abs. 2 WahlprüfG jeder Wahlberechtigte iSd. § 12 BWahlG

  • Anmerkung: Wahlprüfung ist objektives Beanstandungsverfahren. Anspruchsteller muss nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

b) Form und Frist

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und binnen zwei Monaten einzureichen, § 2 Abs. 3, Abs. 4 WahlprüfG.

c) Zwischenergebnis

___________________

Anmerkung:

Wahlprüfungsbeschwerde wird gegen den ablehnenden Wahlprüfungsbeschluss des Bundestages erhoben (Art. 41 II GG). Bundestagsbeschluss (Gegenstand ist die Frage, ob Wahlrechtsvorschriften fehlerfrei angewandt wurden) erlässt ggfs. ablehnenden Beschluss nur auf den Einspruch eines Einspruchsberechtigten hin. Daher immer inzident prüfen, ob Einspruch zulässigerweise erhoben wurde.


Exkurs: Bundestag prüft nur, ob die Vorschriften des Wahlrechts fehlerfrei angewandt wurde; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl ist dem BVerfG vorenthalten.

-> Beschließt der Bundestag einen ablehnende Wahlprüfungsentscheidung, kann gegen den Beschluss Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt werden.


Author

Robin H.

Information

Last changed