Buffl

Psychiatrie

AC
by Anna C.

Unterbringung

  • nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen

    • in BaWü PsychKG

    • Amtsgericht zuständig

    • bei Eigen- und Fremdgefährdung

    • bis zu ca. 6 Wo, Verlängerung nach Ablauf der initial richterlich bestätigten Dauer nach entsprechendem ärztlichem Attest und erneuter richterlicher Anhörung möglich

  • Betreuungsrechtliche Unterbringung

    • nur bei Eigengefährdung mit mangelnder Einsicht

    • nach § 1831 BGB, betreut durch Betreuungsgesetz

    • bis zu 2 Jahre möglich

  • Nach dem Strafrecht

    • Liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor, so hat das Gericht von einer Strafe abzusehen. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden. Besteht die Gefahr einer Deliktwiederholung, so kann das Gericht in beiden Fällen eine psychiatrische Behandlung in einem Maßregelvollzug veranlassen

    • Unterbringung im Maßregelvollzug

      Ziele bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug sind immer Sicherung und Besserung. Es muss zwischen folgenden Unterbringungsformen unterschieden werden:

      1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) -> Die Voraussetzungen für die §§ 20 oder 21 StGB sind erfüllt, Die psychische Störung ist nicht nur vorübergehend, Es besteht die begründete Gefahr für rechtswidrige Taten in der nahen Zukunft, Die stattgefundene Tat und die zu erwartenden Taten sind erheblich und stellen eine Gefährdung der Allgemeinheit dar

      2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) -> Delikt fand im Rahmen einer Substanzkonsumstörung statt

      3. Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) -> wenn V.a. Notwendigkeit einer Unterbringung anch §63 oder 64 besteht

      4. §66 StGB: Sicherungsverwahrung -> dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vor besonders gefährlichen Straftätern sowie der Besserung des Täters. Sie erfolgt im Anschluss an die Freiheitsstrafe.


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Anna C.

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