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Streitverkündung

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by Isabella M.

Voraussetzungen der Streitverkündung

—> Zulässigkeit der Streitverkündung spielt für Ausgangsprozess keine Rolle; wird erst im Folgeprozess geprüft, wenn es zw. Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger zum Rechtstreit kommt


— Anhängigkeit des Vorprozesses

  • Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 I ZPO nach BGH nicht erforderlich

  • ausreichen, dass die Klage des Vorprozesses bereits erhoben ist

    -> muss noch nicht zwingend zugestellt sein

— Streitverkündungserklärung an einen unbeteiligten Dritten

  • grds. können beide Parteien des Vorprozess dem Streitverkündungsempfänger den Streit verlündung

  • Erklärung darf nur unbedingt erfolgen

  • ob und wem der Streitverkündungsempfänger beitrtt, bleibt dessen Entscheidung überlassen

    -> Beitritt kann nur zu einer der beiden Parteien erfolgen

  • für Beitritt: Voraussetzungen des § 70 ZPO

  • Bindungswirkung tritt nur ggü. der im Vorprozess unterliegenden Parteu ein

— Streitverkündungsgrund, § 72 I ZPO

= der Streitverkünder muss glauben, dass er im Falle des für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Dritten als Streitverk+ndungsempfänger einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. Regressansprüche) haben kann

-> zwei Varianten:

  • Anspruchsgegnerschaft

    -> es muss ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz gegen des Streitverkündungsempfänger entstehen können

  • Anspruchsinhaberschaft

    -> es kann auch ein Regressanspruch des Streitverkündungsempfönger ggn. den Streitverkünder entstehen können

    -> in den Fällen der §§ 75-77 ZPO, wenn Streitverkünder über ein Recht des Streitverkündungsempfängers prozessiert

— Form

  • Schriftform, § 73 ZPO

    -> i.d.R. duch Schriftsatz beim Prozessgericht des Vorgerichts

    -> beim AG: auch zu Protokoll der Geschäftsstelle

  • Angabe von Streitverkündungsgrund und Lage des Rechtsstreits

    • Erklärung muss Gründe der Streitverkündung beinhalten: Angabe des Rechtsverhältnisses, aus dem sich de Regressanspuch ggn. den Dritten oder dessen Anspruch ggn. den Streitverkündungsempfänger ergeben soll, vgl. § 72 ZPO

    • Angabe der Lage des Vorprozesses mit Entscheidungen, Beweisergebnissen, ergriffenen Rechtsbehelfen etc.

      -> Streitverkündungsempfänger soll eine möglichst genaue Prüfung ermöglicht werden, ob ein Beitritt sinnvoll ist oder nicht

— Zeitpunkt

  • bei Beurteilung der zeitlichen Zulässigkeit: Abstellung auf Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO

    -> immer dan verspätet, wenn siein einer nicht reversiblen Sache nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht

— Zustellung

  • § 73 S. 2 ZPO: Streitverkündung ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkündungsempfängers in Abschrift zuzustellen

  • Zustellung erfolgt von Amts wegen nach §§ 166 ff. ZPO und ist gem. § 71 S. 3 ZPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung


Wirkung und Rechtsfolgen

— Wirkung im Allgemeinen

  • Zustellung bewirkt materiell-rechtlich die Hemmung der Verjährung, vgl. § 204 I Nr. 6 BGB

  • gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren, vgl. § 204 I Nr. 7 BGB

  • Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben erhalten, vgl. § 218 I BGB

  • prozessrechtliche Wirkung besteht in Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, vgl. § 71 I, III ZPO

    = der Nebeninterventionsempfänger wird im Folgeprozess im Verhältnis zu dem Streitverkünder mit der Behauptung nicht gehört, dass der Vorprozess, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei

    -> m Folgeprozess tritt zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses ein

    -> Bindunsgwirkung tritt nie zu Ungunsten des Streiverkünders ein

  • maßgeblicher Zeitpunkt für Wirkung nicht der Beitrittszeitpunkt, sondern Teitpunkt, zu dem Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war

    -> i.d.R. nach eine angemessenen kurzen Zeit nach Kenntnis und Zustellung der Streitverkündung

— Auswirkung für den Streitverkündungsempfänger

-> davon abhängig, ob Beitritt oder nicht

  • Beitritt

    • wird zum Nebenintervenient nach §§ 66 ff. ZPO

    • § 67 ZPO: kann aufgrund des Beitritts Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützten Partei dann zugerechnet werden

    • wird nicht Partei!

  • kein Beitritt

    • Streitverkündung entfaltet wegen § 74 III ZPO ggü. dem Streitverkünder im Nachfolgeprozess die Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO

    • tritt er dem Gegener bei: Wirkung der Nebenintervention tritt ggü. beiden Parteien ein

  • Kosten

    • gehören nicht zu denen des anhängigen Rechtsstreits und treffen grds. Streitverkünder

      -> dienen seinr Rechtsverfolgung ggn. den Streitverkündungsempfänger

    • bzgl. Kosten des Streiverkündungsempfängers: Heranziehung von § 101 I Alt. 2 ZPO

      -> diese Kosten dürfen in der Kostenentscheidung nie der unterstützten Partei auferlegt werden, vielmehr sind sie nur dem Gegner der unterstützen Partei oder dem Streithelfer selbst aufzuerlegen

      -> es muss eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ergehen, da diese gerade nicht vom Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ erfasst werden

    • Schließen die Parteien einen Vergleich und es kommt deshalb zu einer Kostenaufhebung, so steht dem Streithelfer gegen den Gegner der unterstützen Partei kein Kostenerstattungsanspruch zu

      -> Vielmehr hat er seine Kosten dann selbst zu tragen


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Isabella M.

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