Buffl

Meinungsstreitigkeiten AT II

LS
by Lena S.

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Formal - objektive Theorie

Täter, der durch seine Handlung den Tatbestand ganz oder teilweise objektiv erfülle.

Teilnehmer sei im Gegensatz dazu derjenige, der nur eine Vorbereitungs- oder

Unterstützungshandlung beitrage.

Kritik:

Mit dem Täterbegriff der formal- objektiven Theorie lasse sich die mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB) und die Mittäterschaft nur schwer bis gar nicht erfassen, weshalb die Theorie nicht haltbar sei.

  1. Ansicht: Rsp.: Subjektive Theorie

Täter sei nach der subjektiven Theorie derjenige der die tat als eigene wolle also mit täterwille

Teilnehmer : sei hingegen, wer als fremde veranlasse oder fördere also mit teilnehmerwillen handelt

Maßgebliche Kriterien:

  • eigenes Interesse an der Tat,

  • Umfang der Tatbeteiligung,

  • Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaf

Kritik :

Durch die große Flexibilität der subjektiven Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme könnten diese beliebig austauschbar sein und ineinander verschwimmen – dies fördere die Rechtsunsicherheit.

  1. Ansicht Materiell-objektive (Tatherrschaftlehre)

Täter sei nach der Tatherrschaftslehre, wer als Zentralfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten

Teilnehmer hingegen sei derjenige, der als Randfigur lediglich die Begehung der Tat veranlasse oder in irgendeiner Art fördere.

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In- den-Händen-halten des tatbestandlichen

Geschehensablaufes.

Kritik:

Die Tatherrschaftslehre versage bei absichtslos-bösgläubigen Werkzeugen, da diese Tatherrschaft besäßen, ohne Täter zu sein. könne.

Kompliziert sei (bei strenger Tatherrschaftslehre) zudem die Beteiligten in arbeitsteiliger Mittäterschaft als (Mit)täter einzuordnen, da jeder nur über die Tatherrschaft seines eigenen Tatbeitrags verfüge.

Mittäterschaft

Unmittelbares ansetzen

  1. Ansicht . Gesamtlösung

Der Versuch beginne nach der Gesamtlösung für alle Mittäter dann, wenn einer von ihnen unmittelbar zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans ansetze.

Nach § 25 II StGB finde eine umfassende Zurechnung der Tatbeiträge auf die anderen Mittäter, die ihren Tatbeitrag noch nicht erbracht haben, statt

Kritik:

Der Versuchsbeginn werde bei der Gesamtlösung für die einzelnen Mittäter zu weit vorverlagert, infolgedessen ein Rücktritt nach § 24 II StGB nicht mehr möglich sei.

Zudem könnten nach der Gesamtlösung jene als Mittäter bestraft werden können, die lediglich eine Verbrechensverabredung getroffen haben.

  1. Ansicht : Strenge Einzellösung

Nach der strengen Einzellösung beginne der Versuch für jeden einzelnen Täter erst dann, wenn dieser – unabhängig von den anderen Mittätern – zu seinem Tatbeitrag unmittelbar ansetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Mittäter im Besitz der Tatherrschaft.

Kritik:

Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter gleichermaßen Verantwortung trügen.

Zudem komme es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Versuchs auf Vorbereitungshandlungen oder unbegründeten Einschränkungen in der Strafbarkeit.

  1. Ansicht : Modifiziertes Einzellösung

Der Versuch beginne nach der modifizierten Einzellösung für jeden Mittäter getrennt betrachtet frühestens nach Beginn der tatplanumsetzung mit dem unmittelbaren Ansetzen des eigenen Tatbeitrags.

Kritik:

Kritik: Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter gleichermaßen Verantwortung trügen.

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Gesamtlösung - Versuchsbeginn erst mit unmittelbaren Ansätzen des Tatmittlers

• Idee: Tatbestandsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft sei– ähnlich wie bei der Mittäterschaft– eine normative Einheit, also eine „Gesamttat mehrerer Beteiligter“

aA: sog. „Einwirkungstheorie“ – Versuchsbeginn schon mit (beginnendem) Einwirken des Hintermannes auf den Tatmittler (gehört als

sog. „strenge Einzellösung“ zu den sog„Einzellösungen“)

• [Arg.: Parallele zur versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)– aber Gegenarg.: versuchte Anstiftung spielt sich weit vor der ins Auge gefassten Haupttat ab, was nicht gleichsam auf die (mittelbare) Täterschaft zu übertragen ist]

wohl h.L.): sog. „Freisetzungstheorie“ –

Versuchsbeginn, wenn der mittelbare Täter dadurch das Geschehen aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, indem er die Tat zugunsten des Tatmittlers aus der Hand gibt [gehört als sog. „modifizierte Einzellösung“ zu den sog. „Einzellösungen“]

• [Arg.: mit dem „aus der Hand geben“ schafft der Täter eine von ihm nicht mehr beherrschbare Gefahr, ähnlich der Situation bei einem nicht-

menschlichen Werkzeug]

aA (insb. BGH): Versuchsbeginn bei unmittelbarer Gefährdung des Rechtsguts [gehört als sog. „Ergänzung der modifizierten Einzellösung“ zu

den sog. „Einzellösungen“]

• BGH: „In mittelbarer Täterschaft versucht eine Straftat derjenige, der nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler

abgeschlossen hat, sodass nach dem Tatplan dieser im unmittelbaren Anschluss die Tat ausführen soll und das geschützte Rechtsgut damit

bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist.

– lt. BGH dann Gefährdung (+), wenn wenn ein Werkzeug losgeschickt wird, das die Tat „alsbald”

begehen soll

Täter hinter Täter

Ansicht 1: Strenge Verantwortungstheorie

Nach der strengen Verantwortungstheorie scheidet mittelbare Täterschaft aus, wenn der Tatmittler voll verantwortlich (volldeliktisch) handelt.

Begründung:

  • Die Verantwortlichkeit des Hintermannes endet dort, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tatmittlers beginnt.

  • Das Verantwortungsprinzip hat konstitutive Bedeutung für die Tatherrschaft.

  • Solche Fälle sind daher ausschließlich über die Anstiftung (§ 26 StGB) zu lösen.

eA (h.M.):Ansicht 2: Eingeschränkte Verantwortungstheorie (h.L.)

Nach der eingeschränkten Verantwortungstheorie kann auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum des Tatmittlers eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens (Irrtumsherrschaft) des Hintermannes begründen.

Begründung:

  • Entscheidend ist die tatsächliche Beherrschung des Tatgeschehens und nicht die Schuld des Tatmittlers.

  • Der Hintermann kennt den Unrechtsgehalt der Tat, während der Tatmittler irrt.

  • Dass der Verbotsirrtum vermeidbar war, ändert nichts daran, dass dem Hintermann ein tatsächlicher Wissensvorsprung zukommt.

  • Über Täterschaft und Teilnahme ist daher nach den allgemeinen Kriterien der Tatherrschaftslehre zu entscheiden.

Tatherrschaftslehre“

• „Für mittelbare Täterschaft iSd Tatherrschaftslehre= beherrschenden Moments des Hintermanns über den Tatmittler, das als Nötigungsherrschaft (kraft überlegenen Willens) oder als Herrschaft über einen den tatsächlichen Sinn seines Handelns nicht erkennenden Anderen (kraft überlegenen Wissens) charakterisiert ist.

Dies setzt ein (vom Vorsatz umfasstes) planvoll-lenkendes und instrumentalisierendes Ausnutzen dieser überlegenen Stellung iSe zentralgestaltlichen In-den-Händen-Haltens des Geschehens voraus.

• hier: Herrschaft kraft überlegenen Wissens (+), daher Zurechnung (+)

Ansicht 3: aA (stRspr.): „gemäßigt-subjektive Tätertheorie auf objektiv tatbestandlicher Grundlage“

Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern (animus socii), sondern die Tat als eigene will ( Wertende gesamtbetrachtung ) = (animus auctoris).

Begründung:

  • Maßgeblich sind die objektive Tatherrschaft und die Intensität der Einwirkung des Hintermannes auf den Tatmittler.

  • Entscheidend ist insbesondere, ob der Hintermann den Tatmittler psychisch beherrscht und dessen Irrtum bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.

Bestimmen beim Anstiftung

Restriktive Ansicht (Ablehnung der Anstiftung)

  • Kein Bestimmen, wenn der Haupttäter bereits tatentschlossen war.

  • Die bloße Steigerung oder Verstärkung des Tatentschlusses genügt nicht.

  • Allenfalls psychische Beihilfe.

Argument: § 26 StGB verlangt das Hervorrufen des Tatentschlusses, nicht dessen bloße Intensivierung.

2. Tatidentitätstheorie : Hm

Nach der herrschenden Meinung bedeutet „Bestimmen“ das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine kommunikative Willensbeeinflussung.

  • Begründung:

    * Erforderlich ist ein offener geistiger Kontakt zwischen Anstifter und Haupttäter.

    * Der Anstifter muss den Tatentschluss durch kommunikative Einflussnahme zumindest anregen.

    * Die bloße Schaffung einer Tatgelegenheit genügt nicht.

3. Unrechtssteigerungstheorie

  • Anstiftung, wenn die Einwirkung zu einer erheblichen Steigerung des Unrechtsgehalts der Tat führt.

  • Eine Änderung der Tatidentität ist nicht erforderlich.

Argument: Entscheidend ist das vom Anstifter verursachte zusätzliche Unrecht.

Streitentscheid (h.M.)

Für die Tatidentitäts-/Unrechtssteigerungstheorie:

  • Der Anstifter setzt durch die Aufstiftung eigenständiges zusätzliches Unrecht.

  • Würde man nur psychische Beihilfe annehmen, erhielte der Beteiligte die Strafmilderung des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, obwohl er für die Unrechtssteigerung verantwortlich ist.

➡️ Ergebnis: Die Aufstiftung zu einer Qualifikation kann ein Bestimmen i.S.d. § 26 StGB darstellen.

Merkschema

  • Restriktive Ansicht: Nur Hervorrufen des Tatentschlusses = Anstiftung.

  • Tatidentitätstheorie: Änderung der Tatidentität = Anstiftung.

  • Unrechtssteigerungstheorie: Erhebliches Unrechtsplus = Anstiftung.

Error in persona des angestiftet auf die Strafbarkeit des Anstifters

1. h.M. (Unbeachtlichkeitstheorie)

  • Der error in persona des Haupttäters ist für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich.

  • Der Anstiftervorsatz bleibt bestehen.

Argument: Der Anstifter wollte gerade diese Tat veranlassen; die Verwechslung betrifft nur die Ausführung durch den Haupttäter.

2. BGH (Vorhersehbarkeitstheorie)

  • Der Irrtum ist unbeachtlich, wenn sich die Personenverwechslung im Rahmen des allgemein Vorhersehbaren bewegt.

  • Maßgeblich ist, ob die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf wesentlich ist.

Argument: Nur unvorhersehbare Abweichungen schließen den Vorsatz aus.

3. Aberratio-ictus-Theorie

  • Der error in persona des Haupttäters ist beim Anstifter wie eine aberratio ictus zu behandeln.

  • Folge: regelmäßig keine vollendete Anstiftung, sondern nur versuchte Anstiftung (bzw. Anstiftung zum Versuch).

Argument: Die Fehlidentifizierung soll dem Anstifter zugerechnet werden wie ein Fehlgehen des Angriffs.

4. Vermittelnde Ansicht

  • Entscheidend ist, wer die Objektverwechslung verursacht hat.

  • Hält sich der Haupttäter an die Weisungen des Anstifters → error in persona unbeachtlich.

  • Weicht der Haupttäter von den Weisungen ab → aberratio ictus.

Argument: Maßgeblich ist, ob die Fehlvorstellung auf einem Planungsfehler des Anstifters oder einer Abweichung des Haupttäters beruht.

Streitentscheid (h.M.)

Für die h.M./BGH:

  • Der Anstifter nimmt das Opfer nicht selbst sinnlich wahr; deshalb passt die Figur der aberratio ictus nicht.

  • Die Gegenansicht führt zudem zu Strafbarkeitslücken.

➡️ Ergebnis: Der error in persona des Haupttäters ist grundsätzlich (bzw. jedenfalls bei vorhersehbarer Verwechslung) für den Anstifter unbeachtlich.

Strafbarkeit berufstypischer bzw. alltäglicher Handlungen als Beihilfe

-Hilfeleistung-

1. Weite Ansicht (Eventualvorsatz genügt)

  • Berufstypische Handlungen sind wie jede andere Handlung zu behandeln.

  • Hat der Handelnde Eventualvorsatz hinsichtlich der Haupttat, liegt Beihilfe vor.

Argument: Das Strafrecht darf Berufsträger nicht privilegieren.

2. Sozialadäquanztheorie

  • Sozialadäquate bzw. berufstypische Handlungen sind generell straflos.

Argument: Solche Handlungen gehören zum normalen gesellschaftlichen Leben und sollen nicht kriminalisiert werden.

3. Objektive Einschränkungstheorien

  • Berufstypische Handlungen sind nur dann Beihilfe, wenn sie die Grenzen des erlaubten Risikos überschreiten.

  • Kriterien:

    • erlaubtes Risiko,

    • Sozialadäquanz,

    • Verantwortungsbereiche,

    • Wesentlichkeit des Tatbeitrags.

Argument: Nicht jede objektiv neutrale Handlung darf zur Strafbarkeit führen.

4. Deliktischer-Sinnbezug-Theorie (h.M./BGH)

  • Maßgeblich ist der deliktische Sinnbezug der Handlung.

  • Die Handlung muss objektiv vor allem der Straftat dienen.

  • Außerdem:

    • Positive Kenntnis der Haupttat genügt.

    • Bei nur Eventualvorsatz ist Beihilfe nur anzunehmen, wenn ein erkennbar tatgeneigter Täter unterstützt wird.

Argument: Nur wer sich bewusst mit der Straftat solidarisiert, soll wegen Beihilfe bestraft werden.

Streitentscheid (h.M.)

Für die Deliktischer-Sinnbezug-Theorie:

  • Die erste Ansicht führt zu einer Überdehnung der Beihilfestrafbarkeit.

  • Berufstypische und sozialadäquate Handlungen dürfen grundsätzlich nicht kriminalisiert werden.

  • Erst ein klarer deliktischer Bezug rechtfertigt eine Strafbarkeit.

➡️ Ergebnis: Nicht jede berufstypische Handlung mit Eventualvorsatz ist Beihilfe; erforderlich ist grundsätzlich ein deliktischer Sinnbezug (ggf. zusätzlich positive Kenntnis bzw. Unterstützung eines erkennbar tatgeneigten Täters).

Merkschema

  • 1. Ansicht: Eventualvorsatz genügt.

  • 2. Ansicht: Sozialadäquate Handlungen nie Beihilfe.

  • 3. Ansicht: Beihilfe nur bei Überschreiten objektiver Grenzen (erlaubtes Risiko etc.).

  • 4. h.M./BGH: Deliktischer Sinnbezug + subjektive Nähe zur Haupttat.

Genügen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium für eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)?

Fraglich ist, ob eine Mittäterschaft auch dann vorliegt, wenn der Beteiligte ausschließlich im Vorbereitungsstadium tätig wird und an der eigentlichen Tatausführung nicht mitwirkt.

Ansicht 1: Enge Tatherrschaftslehre

Nach der engen Tatherrschaftslehre setzt Mittäterschaft voraus, dass der Beteiligte im Ausführungsstadium der Tat mitwirkt.

Begründung:

  • Nur während der Tatausführung kann der Beteiligte Zentralfigur des Tatgeschehens sein und funktionelle Tatherrschaft ausüben.

  • Wer lediglich Vorbereitungshandlungen leistet, besitzt keine Tatherrschaft über die eigentliche Tat.

  • Es kommt daher allenfalls eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) in Betracht.

Ansicht 2: Weite Tatherrschaftslehre (herrschende Literatur)

Nach der weiten Tatherrschaftslehre können auch Vorbereitungshandlungen eine Mittäterschaft begründen.

Begründung:

  • Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag das spätere Tatgeschehen maßgeblich vorbereitet, prägt oder steuert.

  • Ein besonders gewichtiges Mitwirken in der Vorbereitung kann das Fehlen einer Beteiligung an der Tatausführung kompensieren („Plus im Vorbereitungsstadium gleicht Minus im Ausführungsstadium aus“).

Ansicht 3: Rechtsprechung (modifizierte subjektive Theorie)

Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Täterwillen (animus auctoris) an.

Maßgebliche Kriterien sind:

  • eigenes Tatinteresse,

  • Umfang der Tatbeteiligung,

  • tatsächliche oder gewollte Tatherrschaft.

Begründung: Auch ein ausschließlich vorbereitender Beitrag kann Mittäterschaft begründen, wenn er von erheblichem Gewicht ist und der Beteiligte die Tat als eigene will.

Entfällt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung mit Eintritt einer konkreten Lebensgefahr?

Fraglich ist, ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung die Garantenstellung und objektive Zurechnung auch dann ausschließt, wenn sich das Risiko zur konkreten Lebensgefahr verwirklicht.

Ansicht 1: Rechtsprechung (BGH)

Nach der Rechtsprechung endet die eigenverantwortliche Selbstgefährdung mit dem Eintritt einer konkreten Gefahrenlage.=> Schutz des grechtsghts

Begründung:

  • Der Selbstgefährdende nimmt lediglich das Risiko einer Rechtsgutsverletzung in Kauf, nicht aber den tatsächlichen Verlust des Rechtsguts.

  • Gerät das Rechtsgut in konkrete Gefahr (z. B. durch Bewusstlosigkeit), lebt die Pflicht des Garanten zur Erfolgsabwendung auf.

  • Die ursprüngliche Selbstgefährdung unterbricht dann weder die objektive Zurechnung noch lässt sie die Garantenstellung entfallen.

Ansicht 2: Herrschende Literatur überzeugt

Nach der herrschenden Literatur wirkt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auch nach Eintritt der konkreten Gefahr fort.

Begründung:

  • Im Tod verwirklicht sich gerade das Risiko, das der Betroffene bewusst selbst geschaffen hat.

  • Es wäre widersprüchlich, die aktive Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung als straflos anzusehen, gleichzeitig aber das bloße Unterlassen von Rettungsmaßnahmen nach § 13 StGB strenger zu bestrafen.

  • Die zurechnungsausschließende Wirkung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung muss daher auch die Pflicht zur Rettung erfassen.

Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (§§ 22, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Fraglich ist, wann der mittelbare Täter unmittelbar zur Tat ansetzt.

Ansicht 1: Versuchsbeginn mit der Einwirkung auf den Tatmittler

Nach einer Ansicht beginnt der Versuch bereits mit der Einwirkung des Hintermannes auf den Tatmittler.

Begründung:

  • Bereits durch die Einflussnahme bringt der Hintermann das Tatgeschehen in Gang.

  • Mit Abschluss seiner Einwirkung hat der Hintermann alles Erforderliche aus seiner Sicht getan.

Ansicht 2: Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen des Tatmittlers

Nach einer anderen Ansicht bilden die Handlungen von Hintermann und Tatmittler eine Gesamttat. Der Versuch beginnt daher erst, wenn der Tatmittler selbst unmittelbar zur Tat ansetzt.

Begründung:

* Der Hintermann soll nicht früher wegen Versuchs haften als ein Anstifter.

* Die Strafbarkeit des Hintermannes soll an den Beginn der eigentlichen Tatausführung durch den Tatmittler anknüpfen.

Ansicht 3: Herrschende Meinung überzeugt

Nach der herrschenden Meinung setzt der mittelbare Täter unmittelbar an, wenn er

* das Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet oder

* das Tatgeschehen aus seinem Herrschaftsbereich entlässt („Aus-der-Hand-Geben“), indem er den Tatmittler losschickt.

Begründung:

* Mit der Übergabe an den Tatmittler verliert der Hintermann regelmäßig die Kontrolle über den weiteren Geschehensablauf.

* Das geschützte Rechtsgut ist aus seiner Sicht bereits konkret gefährdet.

* Der Versuchsbeginn darf nicht vom späteren Verhalten des Tatmittlers abhängen.

Unmittelbares Ansetzen in Distanz- bzw. Fallenstellerfällen

Problem: Fraglich ist, wann der Täter in Distanzfällen (z. B. Giftfalle, Sprengfalle) unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB).

Ansicht 1: Versuchsbeginn mit Beendigung der Tathandlung

Nach einer früher vertretenen Ansicht beginnt der Versuch bereits mit dem Abschluss der Ausführungshandlung des Täters.

Argumente:

  • Mit dem Aufstellen der Falle hat der Täter alles getan, was nach seinem Tatplan erforderlich war.

  • Weitere Handlungen des Täters sind nicht mehr vorgesehen.

Ansicht 2: Eintritt des Opfers in den Wirkungskreis

Nach einer anderen Ansicht beginnt der Versuch erst, wenn das Opfer in den Wirkungsbereich des Tatmittels gelangt.

Teilweise wird darauf abgestellt,

  • ob das Opfer tatsächlich in den Wirkungskreis gelangt,

  • teilweise genügt die Vorstellung des Täters, dass dies geschehen ist.

Argumente:

  • Erst dann besteht eine konkrete Rechtsgutgefährdung.

  • Vorher ist der Erfolgseintritt noch zu weit entfernt.

Ansicht 3: BGH

Der BGH differenziert nach der Vorsatzform des Täters:

  • Dolus directus: Versuchsbeginn bereits mit Abschluss der Tathandlung, wenn das Erscheinen des Opfers sicher erwartet wird.

  • Dolus eventualis: Versuchsbeginn erst, wenn das Opfer tatsächlich in den Wirkungsbereich gelangt und sich die Gefahr konkret verdichtet.

Argumente:

  • Bei sicher erwartetem Opfer besteht bereits mit Abschluss der Handlung eine unmittelbare Gefährdung.

  • Ist das Erscheinen des Opfers dagegen ungewiss, fehlt es zunächst an einer konkreten Rechtsgutgefährdung.

Ansicht 4: Herrschende Literatur

Nach der herrschenden Literatur beginnt der Versuch, wenn der Täter das Geschehen aus seiner Herrschaft entlässt.

Behält der Täter die Kontrolle über den weiteren Ablauf, beginnt der Versuch erst mit dem Eintritt des Opfers in den Wirkungsbereich.

Argumente:

  • Maßgeblich ist, ob der Täter den Geschehensablauf noch beherrschen oder jederzeit abbrechen kann.

  • Solange er die Falle noch entfernen oder warnen kann, fehlt es an einer unmittelbaren Rechtsgutgefährdung.

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Lena S.

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