Tatbestandsirrtum (§16 abs.1 )
= Täter sich den tatsächlichen Sachverhalt so vorstellt, dass ein oder mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt wären
Folge, dass der Täter vorsatzlos handelt. Aufgrund dessen wird dieser Irrtum auch bei der Prüfung des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand geprüft. Aus § 16 Abs. 1 S. 2 StGB ergibt sich jedoch, dass die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit hiervon unberührt bleibt.
Besondere Rechtsfolgen :
Error in persona (vel Objecto)
Täter trifft Ziel, täuschte sich aber über dessen Identität, etwa wenn der Täter auf einen Menschen schoss in dem Glauben, es handele es sich um seinen verhassten Nachbarn
=> Tatobjekt identisch mit dem anvisierten Objekt sein (das Opfer ist genauso Mensch wie der Nachbar), ist dieser Irrtum unbeachtlich
=> beachtlich sein (weil der Täter etwa den Hund des Nachbarn treffen wollte und keinen Menschen), liegt ein Tatbestandsirrtum vor, was die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ermöglicht.
Aberratio ictus
Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) unterscheidet sich von der vorhergehenden Konstellation folgendermaßen: Der Täter hat sein Ziel korrekt erkannt, verfehlt es allerdings (ohne Absicht) und trifft ein anderes
=> herrschende Konkretisierungstheorie geht davon aus, dass der Täter fahrlässig das andere Ziel traf (was ja auch korrekt ist) und versucht hat, das verfehlte Ziel zu treffen. —> wegen fahrlässiger Begehung
Umgekehrter Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch)
Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale (§16 abs.2)
Täter vorsätzlich handelt, aber den Tatbestand objektiv nicht verwirklicht (etwa wegen Untauglichkeit von Tatobjekt, Tatsubjekt, Tatgegenstand etc.)=bestrafung
=§23 abs.3
-> nicht zu einem Straffausschluss, sondern zur Strafbarkeit wegen des untauglichen Versuchs
Privilegierende Tatbestandsmerkmale
Gem. §16 abs.2 StGB : nach einem milderen Gesetz bestraft werden
Irrtümer für der Rechtswidrigkeitsebene
Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnisirrtum
Umgekehrter Erlaubnisirrtum
ETI
Täter zwar objektiv gerechtfertigt (es liegt etwa eine Notwehrlage gem. § 32 StGB vor)
-> der Täter handelte jedoch ohne diese Kenntnis
Nach herrschender Auffassung soll daher die Strafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten entfallen
Bei vorsätzlicher Begehung ist umstritten, ob eine Strafbarkeit wegen Vollendung oder mittels analoger Anwendung der Versuchsvorschriften zu erfolgen hat.
= Täter stellt vor, es gäbe eine Rechtfertigungsnorm für sein Handeln oder er überschreitet die Grenzen anerkannter Rechtfertigungsgründe
-> Annahme, dies wäre noch von dem Rechtfertigungsgrund gedeckt. § 17 StGB ist anzuwenden mit der Folge, das dieser Irrtum in der Schuld geprüft wird.
Beispiel: der Irrende glaubt, dass er tödliche Gewalt gegen eine Beleidigung anwenden darf.
Handelt der Täter gerechtfertigt, ist diese Rechtfertigung nicht deswegen ausgeschlossen, weil er fälschlicherweise annimmt, es gäbe keinen entsprechenden
Rechtfertigungsgrund oder er überschreite die Grenzen eines anerkannten.
Der Täter hält sein Verhalten also selbst für strafbar.
Irrtümer auf Schuldebene
Verbotsirrtum, § 17 StGB
Umgekehrte Verbotsirrtum, § 17 StGB
Ein solcher liegt vor, wenn der Täter entweder nicht weiß, dass sein Handeln strafbar ist oder er die Reichweite einer Verbotsnorm verkennt.
Anders als beim Tatbestandsirrtum irrt er sich also nicht über einen Sachverhalt, sondern über dessen rechtliche Bewertung.
-> gem. § 17 Abs. 1 StGB die Schuld entfällt, wird dieser Irrtum im Rahmen der Schuld geprüft.
!. beachten ist auch die Strafmilderung nach § 17 Abs. 2 StGB. Ein Verbotsirrtum liegt etwa vor, wenn der Täter glaubt, das Tragen von Hakenkreuzen sei in Deutschland erlaubt.
=Täter stellt vor, dass er entweder gegen eine nicht existente Strafnorm verstößt oder er subsumiert sein Verhalten fälschlicherweise unter eine bestehende Norm.
-> Mangels Rechtsverstoßes ist eine Bestrafung ausgeschlossen. Es liegt ein bloßes Wahndelikt vor, etwa bei der Vorstellung, Ehebruch sei strafbar.
Gem. § 35 Abs. 2 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn der Irrtum vermeidbar war
=> . Dies gilt nicht nur für den entschuldigenden Notstand, sondern analog auch für alle anderen Entschuldigungsgründe.
Andere Irrtümer auf Schuldebene sind unbeachtlich.
Irrtümer des Tatmittlers
-Täterschaft und Teilnahme -
Error in persona des Tatmittlers
Fall: Der Tatmittler verwechselt das Opfer.
Problem: Wirkt sich die Opferverwechslung auch auf den Hintermann aus?
Ansichten:
Aberratio-ictus-Lösung: Fehlgehen des Werkzeugs → beim Hintermann Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) → Versuch bzgl. des geplanten Opfers.
Differenzierende Ansicht:
Überlässt der Hintermann dem Werkzeug die Opferauswahl → Irrtum unbeachtlich.
Hat der Hintermann das Opfer konkret bestimmt → aberratio ictus, § 16 StGB.
Klausurhinweis: Streit darstellen und je nach Sachverhalt argumentieren.
2. Verbotsirrtum des Tatmittlers
Fall: Der Tatmittler handelt aufgrund eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums und ist daher voll verantwortlich.
Problem: Kann trotzdem mittelbare Täterschaft vorliegen?
BGH: Ja, wenn der Hintermann den Irrtum verursacht und beherrscht → Tatherrschaft kraft Wissensvorsprungs möglich.
Literatur: Nein, volle Verantwortlichkeit des Vordermanns schließt Tatherrschaft des Hintermanns aus → nur Anstiftung.
Wichtig: Der BGH bejaht trotz Strafbarkeit des Vordermanns unter Umständen weiterhin mittelbare Täterschaft.
Irrtümer des Hintermanns über den tatmittler
Fall
Irrtum des Hintermanns
Folge
1. Schuldhaft statt schuldlos
H glaubt, der Tatmittler handelt schuldhaft, tatsächlich ist er schuldlos.
Keine mittelbare Täterschaft (MT), da Vorsatz zum Einsatz eines Werkzeugs fehlt. → Anstiftung (§ 26 StGB)
2. Schuldlos statt schuldhaft
H glaubt, der Tatmittler sei schuldlos, tatsächlich handelt er schuldhaft.
Keine MT, da tatsächliche Tatherrschaft fehlt. → Anstiftung (§ 26 StGB)
3. Vorsätzlich statt vorsatzlos
H glaubt, der Tatmittler handelt vorsätzlich, tatsächlich handelt er vorsatzlos.
Keine MT (kein Werkzeugvorsatz). Anstiftung scheitert mangels vorsätzlicher Haupttat. → allenfalls versuchte Anstiftung (§ 30 StGB)
4. Vorsatzlos statt vorsätzlich
H glaubt, der Tatmittler handle vorsatzlos, tatsächlich handelt er vorsätzlich.
Keine MT wegen fehlender Tatherrschaft. → Anstiftung (§ 26 StGB
Merken: Irrt sich der Hintermann über Schuld oder Vorsatz des Tatmittlers, scheitert die mittelbare Täterschaft meist entweder am Werkzeugvorsatz oder an der Tatherrschaft. Häufig bleibt nur die Anstiftung.
Error in persona
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