Steuerberater S erstellt im Laufe des Jahres 01 eine Steuererklärung und übergibt sie dem Mandanten; die ihm übertragene Aufgabe ist damit erledigt. Die Abrechnung der Gebühren gemäß StBVV erfolgt im Laufe des Jahres 02. [Hinweis: § 7 StBVV: Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.]
Wann verjähren die Vergütungsansprüche des S?
3 Pkt.
Welche (3) Bereiche beschreiben den Umfang einer Vormundschaft?
Prüfen Sie bei den folgenden Sachverhalten, ob es sich um eine Beginnfrist oder Ereignisfrist handelt.
a) Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem A verstorben ist.
b) Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zu laufen.
c) Das Arbeitsverhältnis wird für 20 Tage abgeschlossen, beginnend mit dem 06.05.25.
d) Die Frist beginnt mit dem Zugang der Erklärung beim Vertragspartner.
a) Beginnfrist
b) Ereignisfrist
c) Beginnfrist
d) Ereignisfrist
Zum Ende eines Jahres droht die Verjährung einer (Geld-)Forderung. Nennen Sie zwei (2) Maßnahmen, die der Gläubiger einseitig ergreifen kann, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
2 Pkt.
Welche Art (!) der Schuldnermehrheit ist im deutschen Zivilrecht praktisch der wichtigste / häufigste Fall?
1 Pkt.
Gesamtschuldnerschaft (beschrieben in § 421)
a
c
d
e
Können - im Falle des Güterstandes der Gütertrennung - Verträge eines Ehegatten, die er im eigenen Namen abschließt, auch Rechte und Pflichten des anderen Ehegatten begründen?
Ja , im Rahmen des §1357 Abs. 1 BGB
Welche Wirkung hat die Anordnung einer rechtlichen Betreuung auf die Fähigkeit des Betreuten zum wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften (im Aufgabenbereich der Betreuung)?
Zum Einwilligungsvorbehalt:
Ein Einwilligungsvorbehalt ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete Maßnahme, die Ihre Geschäftsfähigkeit in bestimmten Bereichen einschränkt. Er schützt Sie vor finanziellen oder persönlichen Nachteilen, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung die Tragweite von Entscheidungen nicht mehr überblicken können. Für betroffene Aufgabenbereiche benötigen Sie die Zustimmung Ihres Betreuers
b und c
Welche Umstände führen zur Beendigung des (bis dahin bestehenden) Güterstandes?
1,5 Pkt.
Tod
Scheidung
Vereinbarung anderer Güterstand
Welche Möglichkeiten hat der Erbe nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Haftung für Nachlassver- bindlichkeiten auf das Vermögen des Nachlasses zu beschränken?
E bestimmt den A als Alleinerben und den B als Ersatzerben. E verstirbt. Wenige Tage später stirbt A (ohne letztwillige Verfügung). B erhebt Anspruch auf den Nachlass. Zu Recht?
Merke: kein „Wegfall“, wenn der zunächst berufene Erbe nach Erbfall
seinerseits verstirbt (dann ist er ja bereits Erbe geworden)
Einsetzung als Erbe für den Fall, dass ein zunächst berufener Erbe (gesetzlich o. testamentarisch) wegfällt
• „Wegfall“ vor Eintritt des Erbfalls → Vorversterben, Erbverzicht
• „Wegfall“ nach Eintritt des Erbfalls → Ausschlagung, Erbunwürdigkeit (nach Anfechtungsklage)
E bestimmt A als Vorerben und B als Nacherben. Wem steht der Nachlass zu, wenn beim Tode des E der A bereits vorverstorben ist?
Dann gilt im Zweifel der Nacherbe B als Ersatzerbe, §2102. Nachlass steht dem B zu.
Welche Rechtsfolgen hat ein wirksam vereinbarter Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht für die Ab- kömmlinge des Verzichtenden?
Verzicht wirkt auch für die Abkömmlinge, § 2349
Welche Personen kommen als Pflichtteilsberechtigte in Betracht?
Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten
§2303
T stirbt und hinterlässt sein einziges Kind K und dessen Kinder E1, E2 und E3. Im Testament schließt er K und E1 vom Erbe aus. Sonstige Bestimmungen enthält das Testament nicht. Welche Ansprüche können K und E1 geltend machen?
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem die Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.
Also sinngemäß:
„Alle, die noch Forderungen gegen den Verstorbenen haben, sollen sich jetzt melden.“
Der Erbe macht das, um einen Überblick zu bekommen:
Welche Schulden gibt es?
Wer will noch Geld aus dem Nachlass?
Reicht der Nachlass zur Zahlung aus?
Wenn ein Gläubiger seine Forderung im Aufgebotsverfahren nicht anmeldet, gilt er als ausgeschlossen.
Das heißt aber nicht automatisch:
Die Forderung existiert gar nicht mehr.
Sondern eher:
Der Gläubiger wird schlechter gestellt.
Er kann später nicht mehr einfach verlangen, dass der Erbe aus seinem eigenen Privatvermögen zahlt.
§ 1973 BGB gibt dem Erben die sogenannte Erschöpfungseinrede.
Das bedeutet:
Wenn der Nachlass durch Zahlung an die angemeldeten Gläubiger bereits verbraucht ist, kann der Erbe dem später auftauchenden Gläubiger entgegenhalten: „Der Nachlass ist erschöpft. Ich zahle nicht aus meinem privaten Vermögen.“
V erklärt unter Zeugen während eines Streits mit seiner Mutter M, er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben und verzichte hiermit auf jeden Anspruch mi Falle ihres Todes. M stirbt ohne Testament. Nimmt Vtrotz seiner Verzichtserklärung an der gesetzlichen Erbfolge teil?
Abkömmlinge
Ehegatten
Eltern
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