1. Obere Landesbehörden – Innenministerium NRW
2. Mittelbehörden - Bezirksregierungen
3. Untere Landesbehörden – z. B. Kreise, kreisfreie Städte
§ 3 Aufgaben der Gemeinden (BHKG)
(Nur Lesen, nicht lernen)
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.
(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.
(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Öffentliches Recht
Privat Recht
Tatsbestandsvoraussetzungen für einen Verwaltungsakt von § 35 S.1 VwVFG
Definition Gefahr
Definition gegenwärtige Gefahr
Definition erhebliche Gefahr
Definition dringende Gefahr
Definition Gefahr im Verzug
Definition Anfechtungsklage
Definition Verpflichtungsklage
Definition Fortsetzungsfestellungsklage
Definition Festellungsklage
Definition Allgemeine Leistungsklage
Definition Sofortvollzug
Ein Sofortvollzug steht für ein direktes Einschreiten mit dem Verwaltungszwang ohne Vorrausgehenden Verwaltungsakt.
Definition sofortige Vollziehung
Sofortige Vollziehung wird angeordnet, um bei einer Klage zu verhinden, dass aufschiebende Wirkung eintritt.
Wann wird §55 Abs.1 VwVG angewendet und wann §55 Abs.2 ?
§55 Abs. 1 VwVG:
gestrecktes dreistufiges Verfahren
§55 Abs.2 VwVG:
verkürztes Verfahren
Sofortvollzug
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