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Kartenstapel

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by Saskia S.

12. Nach der Grundregel § 5 Abs. 1 hat die Ausführung der Bauleitung nach dem verbindlichen

Fristen zu folgen, den sog. Vertragsfristen. Dies sind Fristen, die im Vertrag ausdrücklich

festgelegt sind oder deren Verbindlichkeit sich im Wege der Vertragsanlegung zweifelsfrei

ermitteln lässt.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Nichteinhaltung derartiger Vertragsfristen für den

Auftragnehmer?

Mit Ablauf der vereinbarten Ausführungsfristen tritt zunächst Fälligkeit der Bauleistung ein. Dies

bedeutet, dass der Auftraggeber das vertraglich geschuldete Werk ab diesem Zeitpunkt "fordern"

kann (§ 271 BGB).

Leistet der Bauunternehmer nicht pünktlich zum Fälligkeitstermin, richten sich die weiteren Rechte

des Auftraggebers nach § 5 Abs. 4 VOB/B:

1. Der Auftraggeber kann Verzugsschadenersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen (bei

Aufrechterhaltung des Vertrages) oder

2. der Auftraggeber setzt dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung und

erklärt gleichzeitig, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3

VOB/B). Aus einer derartigen Auftragsentziehung ergeben sich schwerwiegende Folgen für den

Auftragnehmer (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 VOB/B).

3. Außerdem kommt ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe in Betracht, sofern eine

solche im Bauvertrag wirksam vereinbart ist (§ 11 VOB/B).

Ablauf der vereinbarten Ausführungsfristen Fälligkeit der Bauleistung. AG kann das vertraglich

geschuldete Werk ab diesem Zeitpunkt "fordern". Leistet der AN nicht pünktlich zum

Fälligkeitstermin hat der AG Anspruch auf Verzugsschadenersatz (bei Aufrechterhaltung des

Vertrages) oder er kann dem AN eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen bei

gleichzeitiger Erklärung, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündige.

Außerdem kommt ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe in Betracht, sofern eine solche

im Bauvertrag wirksam vereinbart ist.

Das BGB- Werkvertragsrecht gibt keine Antwort auf die Frage, wie sich Änderungen der

vertraglich geschuldeten Leistung auf der Vergütungsseite auswirken. Hierbei bedarf es der

geordneten vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Bei vertraglicher Vereinbarung der

VOB/B steht den Vertragsparteien mit § 2 VOB/B ein differenziertes System von

Anspruchsgrundlagen für verschiedene Fälle von Vergütungsänderungen zur Verfügung.

Erläutern Sie anhand der nachfolgend vorgegeben Systematik die ausgewählten

Anspruchsgrundlagen.

1.Preisanpassung bei Mengenänderung § 2 Abs. 3 VOB/B

- gilt nur für die Einheitspreisverträge

- gibt beiden Parteien das Recht eine Anpassung des Einheitspreises zu verlangen

- unabsichtliche Mehrmenge bei unverändertem Leistungsziel ~ Klausel greift bei

Mengenänderung ab 10 %

2. Preisänderung § 2 Abs. 4 VOB/B bei Selbstübernahme von Leistungen

- AG kann Teilkündigung von Positionen vornehmen und Leistungen selbst übernehmen - AG

schuldet AN volle Vergütung abzüglich ersparter Kosten ~ gilt nur, wenn AG einseitig kündigt!

Bei einvernehmlicher Reduzierung besteht kein Anspruch ~ Vergütungsfolge vertraglich

regeln.

3. Preisänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B Leistungsänderungen

- nach Abschluss des Vertrages seitens AG Änderung der im Vertrag vereinbarten Leistung

- AN hat Verpflichtung dem Änderungswunsch AG Folge zu leisten

- AN hat das Recht, einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten

zu vereinbaren (beide Parteien haben das Recht auf einen neuen Preis)

- neuer Preis soll vor Ausführung getroffen werden

4. Preisänderung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B bei Zusatzleistungen

- Anweisung solcher Leistung muss von AG oder bevollmächtigter Person gegeben werden

- AN ist nicht an seine ursprüngliche Kalkulation gebunden, jedoch an vertragliche

Kalkulationsgrundlage, da es zeitlich, räumlich, sachlich in einem Zusammenhang steht

- Leistungen nicht im Ausgangsvertrag enthalten -

Preisvereinbarung muss vor Ausführung getroffen werden

5. Vergütung für ausgeführte aber nicht bestellte Leistungen § 2 Abs. 7 VOB/B

- Leistungen sind grundsätzlich nicht zu vergüten (sogar auf Verlangen zu beseitigen)

- Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn:

- AG die Leistung nachträglich anerkennt

- Leistungen, die für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und mutmaßlich

dem Willen des AG entsprachen und unverzüglich angezeigt werden.

6. Vergütung für besondere, planerische Leistungen § 2 Abs. 8 VOB/B

- AG kann, wenn Planunterlagen mit der ausgeführten Leistung im Zusammenhang stehen

Berechnungen, Zeichnungen usw. verlangen

- auch überprüfen von Berechnungen

- bei genannten Leistungen kann AN Vergütung verlangen Ausnahmen:

bei technisch anspruchsvollen Gewerken steht AN Werkstatt und Montagepläne

gewerbliche Vertragssitte, daher kann er hierfür keine Vergütung verlangen

7. Vergütung von Stundenlohnarbeiten § 2 Abs. 9 VOB/B

- Vergütung nach Aufwand, nicht nach Leistung (besonderes Risiko AG)

- werden vergütet, wenn sie:

- als solche von Beginn an ausdrücklich vereinbart worden sind.

Die Vorgabe von Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 1 der VOB/A

kennt drei Arten der Vergabe von Bauleistungen.

Nennen und erläutern Sie kurz diese drei Verfahren.

1.öffentliche Ausschreibung

- eine unbestimmte Zahl von Unternehmen wird zur Abgabe eine Angebotes aufgefordert

2.beschränkte Ausschreibung

- Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen (3-8)

- ist zulässig, wenn ein bestimmter Auftragswert nicht überschritten wird

3.freihändige Vergabe

- ohne formales Verfahren

- Grundsätze sind dennoch zu beachten (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung)unzweckmäßig - zulässig, wenn 10.000 € nicht überschritten werden oder eine Ausschreibung

wäre (da es nur einen Anbieter auf dem Markt gibt)

- Öffentliche Ausschreibung: Nationale öffentliche Bekanntmachung für eine unbeschränkte Anzahl

an Unternehmern, welche ein Angebot abgeben können. Sie ist der Regelfall.

- Beschränkte Ausschreibung: Hier werden gezielt einzelne Unternehmen (i.d.R. 3-8) zur Abgabe

eines Angebots aufgefordert. Meist handelt sich hier um kleinere spezielle Aufträge. Als Sonderform

gibt es hier außerdem den Teilnahmewettbewerb, welcher vorsieht, dass mehrere Bewerber ihr

Interesse an dem Vorhaben bekunden und eine Vergabestelle auswählt.

- Freihändige Vergabe: Bauleistungen werden ohne ein formalisiertes Verfahren vergeben. Die

Grundsätze (Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung) sind trotzdem zu beachten. Der

Auftragswert darf hier 10.000 € nicht überschreiten oder die Ausschreibung wäre unzweckmäßig.

(Skript 5 S. 22 u. F.)

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Saskia S.

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