omissio libera in causa O.l.i,c
Gegenstück zur Actio libera in causa
=> unterlassungsdelikt
eine Person eine gesetzliche Pflicht zum Handeln hat (eine sogenannte Garantenpflicht), diese Pflicht jedoch nicht erfüllen kann, weil sie sich vorher selbst schuldhaft in diesen Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt hat.
Beispiel : Ein Rettungsschwimmer betrinkt sich während seines Dienstes so stark, dass er später nicht mehr in der Lage ist, einen ertrinkenden Schwimmer zu retten
=> im Tatbestand geregelt
Actio illicita in causa
=> Gebotenheit der Notwehr
-> besagt, dass eine an sich rechtmäßige Handlung (z.B. eine Notwehr) dann als rechtswidrig und strafbar gewertet werden kann, wenn der Täter die Notwehrlage zuvor durch ein vorwerfbares, unerlaubtes Verhalten (das Vorverhalten) selbst herbeigeführt hat
=> notwehrprovokation (abwehrprovokation) typischer Fall
H.M: regelt Strafbarkeit ab ; Angreifer den Angegriffenen so nehmen müsse, wie er ihn vorfindet, und dass die bloße Vorbereitung einer erlaubten Verteidigung kein rechtswidriges Vorverhalten darstellt. Die Vorbereitung einer Tat dürfe nicht kriminalisiert werden.
Mindermeinung : Nach dieser Ansicht entfällt zwar der Rechtfertigungsgrund für die eigentliche Tat, allerdings kann der Täter wegen seines vorwerfbaren, rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
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