Buffl

Geschäftsgang im Gemeinderat, Art. 45 ff. GO

NH
by Nina H.

Ist der Ausschluss für künftige Sitzungen zulässig?

Fraglich!⚡️

Zum Teil wird dies

Verneint: Ausschluss für künftige Sitzungen nicht zulässig!

Argument:

  • In Art. 53 I 2 GO sei nur die Entfernung von Zuhörern aus einer laufenden Sitzung geregelt und eine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss von künftigen Sitzungen, wie sie Art. 53 II GO für GRMitglieder enthält fehle

  • Bewertung = Argument überzeugt nicht

Herrschende Meinung

Geht davon aus, dass das dem GRVorsitzenden durch Art. 53 I 1 GO zugewiesene Hausrecht auch für die Rechtsgrundlage für einen Ausschluss von Zuhörern von künftigen Gemeinderatssitzungen darstellt => Ausschluss für künftige Sitzungen zulässig!

Argumente:

  • Kompetenz hierzu = notwendiger Annex zu der dem Hausrechtsinhaber zustehenden Sachbefugnis

    - denn sie ist zwingende Voraussetzung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung

  • Aus dem Charakter des Hausverbots ergibt sie als präventive Maßnahme , dass dieses nicht auf den Augenblick der Störung beschränkt ist, sondern auch für künftige Sitzungen möglich sein muss

    - gilt auch deswegen, weil die Schutzfunktion des Hausrechts zugunsten des Gemeinderats insbesondere bei dauerhaften & immer wiederkehrenden Störungen unvollkommen wäre, wenn das Hausverbot in jeder Sitzung erneut ausgesprochen werden und auf Grundlage des Art. 53 I 2 GO durchgesetzt werden müsste

  • aus wegen Art. 53 II GO zulässig👍

    denn dass diese Norm unter bestimmten Vss. den Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern von künftigen Sitzungen zulässt, während eine entsprechende Regelung über den Ausschluss von Zuhörern von künftigen Sitzungen fehlt, lässt nicht den Rückschluss zu, dass ein solcher nicht zulässig wäre

    • Art. 53 II GO = Spezialvorschrift, die die besondere organschaftliche Stellung der GRMitglieder (vgl . Teilnahmepflicht und damit korrespondierendes Teilnahmerecht nach Art. 48 I 1 GO) berücksichtigt und diese durch Aufstellung zusätzlicher Vss. Für einen Sitzungsausschluss besonders schützen will.

      • ließe man den Ausschluss von Zuhörern für künftige Sitzungen nicht zu, so wären diese ggü den GRMitlgiedern bessergestellt.

        Sofern einem GRMitglied die Teilnahme an künftigen Sitzungen untersagt werden kann, muss dies erst recht für Zuhörer gelten

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Nina H.

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