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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

NH
by Nina H.

Mit “Ja” oder “Nein” zu entscheidende Fragestellung

Warum muss sie ausgerechnet so ausgestaltet sein?

Was wird gefordert?

Was wird durch das Erfordernis ausgeschlossen?

Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Bürger hinreichende Kenntnis von dem Inhalt des Begehrens haben

  • Bürgerbegehren ist insoweit grds. Auslegungsfähig!

Was ist der Grund für diese notwendige Ausgestaltung der Frage, bei der an die sprachliche Abfassung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (dürfen)?

  • ist im Interesse der Handhabbarkeit des Bürgerbegehrens

  • Umstand, dass auch juristische Laien in der Lage sein sollen, ein BBegehren mit Erfolg einzureichen

Aber: erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses, der für die Dauer eines Jahres nicht geändert werden kann (Art. 18a XIII GO)

➡️ was bedeutet das?

  • muss klare Regelung zum Gegenstand haben und den Bürgern eine eindeutige Fragestellung vorlegen, deren Inhalt sich ohne besondere Vorkenntnisse aus dem Antrag und seiner Begründung selbst ergibt

  • Bürger müssen klar erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben.

  • daher muss ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung findet

Was ist also ausgeschlossen?

ausgeschlossen sind damit ausdrücklich Alternativfragestellungen❌ (“entweder oder”).

Fragestellung muss außerdem Entscheidungscharakter aufweisen

unverbindliche Meinungsumfrage ist somit ausgeschlossen!

‼️⚠️P⚠️‼️

Welche Rechtsnatur hat die Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats über ein Bürgerbegehren?

Diesbezüglich besteht Streit.

Herrschende Meinung

Zulässigkeitsentscheidung ist Verwaltungsakt (dies folgt nicht bereits daraus, dass Art. 18a VIII 2 GO die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens regelt, welches nach der VwGO grds nur bei den verwaltungsaktbezogenen Klagen stattfindet, da andernfalls das Landesrecht entgegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (Art. 72 I GG iVm Art. 74 I Nr. 1 GG) die Klageart festlegen würde) und kein rein intern wirkende Entscheidung ohne Außenwirkung.

Argumente:

  • weist alle Merkmale des Art. 35 S. 1 BayVwVfG auf

  • Der zunächst als reines Verwaltungsinternum zu qualifizierende Gemeinderatsbeschluss erhält durch seinen Vollzug nach Art. 36 S. 1 GO - die Bekanntgabe an die vertretungsberechtigten Personen als außerhalb der Gemeinde stehende Rechtssubjekte - die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung

Andere Auffassung

Bürgerbegehren komme kommunale Entscheidungsträgerschaft, also eine gemeindliche Organstellung zu, insbesondere, weil Art. 18a XIII 1 GO anordnet, dass der Bürgerentschied an die Stelle eines Gemeinderatsbeschlusses tritt,

Sodass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur um eine Frage der Kompetenzabgrenzung und somit um eine reine Innenrechtsstreitigkeit handele

Argument dagegen:

  • BBegehren & BEntscheid stehen selbstständig neben Entscheidungen der Gemeinde in Ausübung repräsentativer Demokratie

  • Die Gemeindeorgane sind in Art. 29 GO abschließend aufgezählt

Abzuwarten ist, wie mit vielfach kritisierter BVerfG Entscheidung umzugehen ist:

Das BVerfG hat in diesem Nichtannahmebeschluss ausgeführt, dass die Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens (vgl § 8b III 2 HessGO) mit Blick auf die politische Willensbildung eine organschaftliche Funktion in der Gemeinde wahrnehme und als “Organ” der Gemeinde nicht in den Schutzbereich des Art. 19 IV GG falle

Rechtsschutz wäre dann nur im Rahmen einer Kommunalverfassungsstreitigkeit zu erlangen.

UA das OVG Münster weisen allerdings darauf hin, dass es sich im BVerfG entschiedenen Fall um ein bereits zugelassenes BBegehren gehandelt habe, sodass die Überlegungen nciht auf die Frage der Zulassung des Bürgerbegehrens übertragen werden könnten.

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Nina H.

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