Klarnamepflicht
Die Pflicht seinen richtigen Namen im Internet angeben zu müssen
Vor- und Nachteile:
Aufhebung der Anonymität
größere Hemmschwelle für Beleidigung (Prävention)
effizientere Strafverfolgung (Hass, Datenklau etc.)
Probleme bei Datenlecks
Einschränkung anonymer Meinungsäußerung
Wo ist das APR geregelt und woraus ergibt sich das?
ungeschriebenes Grundrecht
ergibt sich aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
1958 im Herrenreiterfall als Grundrecht abgesichert vom BVerfG
=> Pharmaunternehmen nutzte Foto von bekanntem Herrenreiter ungefragt als Werbung für Potenzmittel
Rechtfertigung Eingriff in APR Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
Rechtfertigung mithilfe der Sphärentheorie
Eingriff in Intimsphäre: schützt unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
= keine Rechtfertigung, Eingriff unzulässig
Eingriff in Privatsphäre: der engere und persönliche Lebensbereich
= Abwägung erforderlich, Eingriff zum Schutz überragender Interessen von Dritten oder der Allgemeinheit möglich (strenge Verhältnismäßigkeit)
Eingriff in Sozialsphäre: das Ansehen des Einzelnen in der Gesellschaft, insb. Teilhabe und Interaktion in der Öffentlichkeit
= Eingriff am ehesten gerechtfertigt
Prozessbevollmächtigung in der VwGO
In § 67 VwGO geregelt, wer den Beteiligten vor Gericht vertreten darf
Wann liegt Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor?
Früher: doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
Änderung Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht (Urteil zur BDS-Resolution März 2025): wenn es im Kern des Rechtsstreits um staatsorganisatorisches Können Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekt als solches geht also um dessen spezifischen verfassungsrechtlichen Funktionen und Kompetenzen
=> wenn sich Klage gegen Parlamentsbeschlüsse, also allgemeine politische Willensäußerung ohne Außenwirkung richtet
Wie nennt man die Grundrechte aus Art. 5 GG zusammenfassend?
Kommunikationsgrundrechte
Beispiele für abdrängende Sonderzuweisung im Verfassungsrecht
§ 23 I EGGVG, Art. 14 III 4 GG, § 33 I FGO, § 51 SGG, § 49 VI 3 VwVfG
Beispiele aufdrängende Sonderzuweisung
§ 126 I BBG, § 54 I BeamtStG, § 54 I BAföG, § 82 I SG
Wo ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in der VwGO geregelt?
In § 60 VwGO
Ist die Klagebefugnis Voraussetzung für jede Klage und was ist ihr Sinn?
Ja entweder in direkter Anwendung oder analoger Anwendung gilt der § 42 II VwGO grundsätzlich für sämtliche Klagen und sie dient dazu Popularklagen (Klage im Namen der Allgemeinheit) zu vermeiden.
Ermächtigungsgrundlage für Gebührenbescheid
(z.B. Polizei unnötig angefordert)
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz §§ 1, 3 NVwKostG i.V.m. Gebührenordnung
(Ordnungsnummern 213 A und 213-2)
Sinn des Art. 12 II GG
Ist historisch bedingt und als Lehre bezüglich der Erfahrungen aus der NS-Zeit zurückzuführen
Ermächtigungsgrundlage für Behörden bei Eingriff gegen Hundehalter
§ 17 IV NHundG
Wenn die Polizei handelt, an welche abdrängende Sonderzuweisung sollte man denken?
an § 23 EGGVG
Ist aber nicht einschlägig, wenn Polizei präventiv handelt, nur wenn repressive Maßnahmen einschlägig sind. Es kommt auf den Schwerpunkt der Maßnahme an
Materielle Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids
a) Kostengrund
b) ordnungsgemäße Kostenhöhe
c) richtiger Kostenschuldner
d) ordnungsgemäße Ermessensausübung
Warum heißt es konstruktives Misstrauensvotum?
Art. 67 GG
Weil der Bundestag einen neuen Kanzler wählen muss, sich also nicht destruktiv (“zerstörend”) verhalten kann.
Wo ist die Abstimmung für das konstruktive Misstrauensvotum in Art. 67 GG geregelt?
In § 97 GOBT
Ist der neu gewählte Bundeskanzler nach einem konstruktiven Misstrauensvotum legitimiert?
Die Abgeordneten wählen den neuen Bundeskanzler, wodurch der neue Kandidat hinreichend legitimiert ist.
Die Abgeordneten verfügen weiterhin über eine demokratische Legitimation und kommen so ihrem Wahlauftrag nach.
Anforderung an besondere Begründung der Vollziehungsanordnung § 80 III VwGO
Begründung darf nicht lediglich floskelartig sein, sondern muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen
Fallgruppen Feststellungsinteresse
Präjudizinteresse
= Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor den Zivilgerichten
Rehabilitationsinteresse (Genugtuungsfunktion)
= wenn der erlassene Verwaltungsakt eine fortdauernde diskriminierende Wirkung hat; Kenntniserlangung durch Dritte erforderlich
Wiederholungsgefahr
= hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen gleichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht
schwerwiegender Grundrechtseingriff
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
Die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG ist erforderlich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 43 VwVfG.
Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Behörde.
=> Voraussetzungen für Bekanntgabe
Zustandige Behörde
= jedenfalls sachliche Zuständigkeit, Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit führen gem. §§ 44 Abs. 3 Nr. 1, 46 VwVfG nicht zur Nichtigkeit
In amtlicher Eigenschaft
= keine bloße private Bekanntgabe
Wissentliche und willentliche Eröffnung
Eröffnung des Inhalts gegenüber Betroffenem
= ansonsten kann Adressat dem VA nicht nachkommen
Zugang
= Möglichkeit der Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen
Zustellung eines Verwaltungsaktes
Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, die erfolgt, wenn es durch Gesetz bestimmt ist oder eine Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt.
Beispiel gesetzliche Regelungen: §10 Abs.7 S.1 BImSchG, § 73 Abs. 3 VwGO
Formen der Zustellung:
Postzustellungsurkunde § 3 VwZG
Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein § 4 VwZG
Empfangsbekenntnis § 5 VwZG
Was ist in § 78 VwGO geregelt?
Wer der Beklagte ist. Das richtet sich primär nach dem Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nämlich der Bund, das Land oder die Körperschaft (Landkreise, Städte und Gemeinden), für die die Behörde tätig wurde. Ausnahme dazu ist das Behördenprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wonach die Behörde selbst Beklagte ist (in Niedersachsen nur Landesbehörden, wenn sie VA erlassen haben)
Sachliche und Örtliche Zuständigkeit vom Verwaltungsgericht
Sachliche Zuständigkeit § 45 VwGO
= welche Art von Gericht entscheidet
Örtliche Zuständigkeit § 52 VwGO
= welches konkrete Verwaltungsgericht räumlich zuständig ist
Voraussetzungen Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG
Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
hoheitliche Maßnahme
= jede einseitige staatliche Maßnahme mit Willenserklärungsgehalt
Behörde § 1 IV VwVfG
= jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
= auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt
Regelung
= Maßnahme ist unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet
Einzelfall
= es wird konkreter Sachverhalt für individuelle Person geregelt
Außenwirkung
= wenn die Regelung den verwaltungsinternen Bereich verlässt, sodass unmittelbar die persönliche Rechtsstellung des Adressaten betroffen ist
Unterschied Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung § 123 VwGO
Sicherungsanordnung § 123 I 1 VwGO
→ Sicherung des status quo an Rechten („ich will behalten, was ich habe“)
=> Veränderung des bestehenden Zustands soll verhindert werden
Regelungsanordnung § 123 I 2 VwGO
→ Erweiterung des Rechtskreises („ich will mehr, als ich zurzeit habe")
=> Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands
Abgrenzungstheorien Öffentlich-rechtliche Streitigkeit § 40 VwGO
Die Theorien stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sondern nebeneinander und ergänzen sich gegenseitig.
Interessentheorie
= stellt unmittelbar auf streitentscheidenden Norm ab, dient diese überwiegend dem öffentlichen Interesse, also spiegelt sie das Interesse der Allgemeinheit wieder, dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Modifizierte Subjektstheorie
= stellt unmittelbar auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Norm ab. Berechtigen oder verpflichten diese einen Träger öffentlicher Gewalt sind sie Sonderrecht des Staates, dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Subordinationstheorie
= besteht zwischen den Beteiligen ein Über- und Unterordnungsverhältnis (großer Staat über kleinem Bürger), dann öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Zwei-Stufen Theorie: Sonderfall bei Subventionen (= vermögenswerte Zuwendungen ohne Gegenleistung) und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen
= 1. Stufe: das „Ob“ der Leistung
=> Entscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften: immer öffentlich-rechtliche Streitigkeit
= 2. Stufe: das „wie“ der Leistung
=> erfolgt entweder privatrechtlich (idR Vertrag) oder öffentlich-rechtlich (z.B. Benutzungssatzung) (Wahl der Behörde)
actus-contrarius-Theorie
= ein aufhebender oder rückgängigmachender Akt (Gegenakt) teilt stets dieselbe Rechtsnatur und Form wie die ursprüngliche Maßnahme. Für den Verwaltungsrechtsweg bedeutet dies: Wenn der ursprüngliche Akt ein Verwaltungsakt war, ist auch seine Rücknahme oder sein Widerruf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Was sind Resolutionen/politische Erklärungen?
Parlamentsbeschlüsse des Deutschen Bundestages die, anders als Gesetze im formellen Sinn, keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit nach außen entfalten.
Sie sind Ausdruck der parlamentarischen Meinungsbildung und Repräsentationsfunktion, gestützt auf Demokratieprinzip (Art. 20 II GG) und Rechte des Abgeordneten (Art. 38 GG)
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