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Zwangsvollstreckung - Rechtsbehelfe

IM
by Isabella M.

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO - Allgemeines

— Begriff

  • prozessuale Gestaltungsklage

    -> soll Vollstreckbarkeit eines Titels beseitigen, weil der vollsteckbare Anspruch erloschen oder gehemmt ist

  • Schuldner verlengt, Gericht soll Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären und erhebt Einwendungen gegen den materiellen Anspruch, der dem Titel zu Grunde liegt

    -> meint rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen

  • Streitgegenstand: Begehren des Schuldners, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen

    -> gänzliche oder teilweise, endgültge oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit

  • beseitigt nur Vollstreckbarkeit des Titels

    -> keine rechtskraftfähige Bejahung oder Verneinung des titulierten materiell rechtlichen Anspruchs

  • eröffnet kein Vollsteckungs-, sondern ein normales Streitverfahren

    -> aber: zusprechendes Urteil hat Einfluss auf Vollstreckung: berechtigt Schuldner, die Zwangsvollstreckung aufheben oder einstellen zu lassen (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO)

— Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

  • Einspruch und Berufung

    — Einspruch geht vor

    — gegen VU darf Schuldner nur Einwendungen erheben, die nach Ablauf Einspruchsfrist entstanden sind (§ 767 II ZPO)

    • hat er Einspruch erhiben, muss er auch spätere Einwendungen im alten Prozess vorbringen

    — Wahlrecht zw. Berufung und VAK, wenn Einwendung zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Ende der Berufungsfrist entsteht

    — sobald Berufung eingelegt ist, wird VAK grds. unzulässig

    -> Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses

    — Berufung ist stärker, weil sie Einwendungend es Schuldners nicht beschränkt, sondern ganzes Urteil bekämpft (nicht nur Vollstreckbarkeit)

  • Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO)

    — schließen sich aus

    -> verschiedene Ziele

    -> Wiederaufnahme soll das ganze fehlerhafte Urteil beseitigen und Rechtskraft druchbrechen

    -> VAK respektiert Rechtskraft des Urteils

  • Heausgabe des Titels

    — gegen erschlichenes Urteil SE-Klage nach § 826 BGB auf Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels

  • Feststellung

    — Feststellungklage auf Nichtbestehen des Anspruchs verschafft dem Schuldner kein Urteil, mit dem er nach §§ 775, 776 ZPO Vollstreckung bekämpfen kann

    -> zusätzlich darf Schuldner auf Feststellung klagen, dass er Gläubiger nichts meh schulde

    — durch Feststellungsklage kann auch Streit über Auslegeung des Titels verfolgt werden

  • Abänderungsklage, § 323 ZPO

    — Änderungs- und VAK schließen sich aus

    -> Abänderungsklage wirk nur für Zukunft

    -> VAK mach Titel rückwirkend unvollstreckbar

  • Vollstreckungserinnerung

    — Erinneung verfolgt Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans



Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO - Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

  1. Wirksamer Vollstreckungstitel

    — nur gegen Leistungsurteil

    -> Feststellungs- und Gestaltungsurteile verurteilen nicht

    — § 795 ZPO: § 767 I ZPO auch für Titel des § 794 ZPO

    —> besonders wichtig: Prozessvergleich, Unterwerfungserklärungen

    — Vollstreckungstitel muss wirksam sein!

  2. Unverbrauchter Vollstreckungstitel

    — VAK zulässig, sobald Titel entsteht

    — aber unzulässig, wenn Zwangsvollstreckung beendet ist also Gläubiger befriedigt und Titel Schuldner ausgehändigt ist

  3. Parteien des Vorprozesses oder Rechtsnachfolgen

    — Klagen darf nur Schuldner oder derjenige, gegen den der Titel umgeschrieben worden ist

    — Verklagen darf er nur Gläubiger oder denjenigen, für den Titel umgeschrieben worden ist

  4. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

II. Zuständigkeit des Gerichts

  • sachlich und örtlich ausschließlich zuständig: Gericht des Vorprozesses der ersten Instanz ohne Rücksicht auf jetzigen Streitwert, §§ 767 I, 802 ZPO

    -> Gericht, das den Titel geschaffen hat oder (bei Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid oder not. Urkunde) das Gericht, das für eine Klage damals zuständig gewesen wäre, §§ 796 III, 797 V ZPO.

  • weitere Sonderfälle: §§ 797a III, 800 III ZPO

III. ordnungsgemäße Klageerhebung

  • es gelten die allg. Regeln

  • Klageantrag muss darauf zielen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel ganz oder teilweise oder einer bestimmten Person gegenüber für unzulässig oder nur Zug um Zug gegen eine bestimmte Leistung des Gläubigers für zulässig erklärt wird

IV. Rechtsschutzbedürfnis

  • besteht ab dem ernstlichen Drohen (vor dem Beginn) der Zwangsvollstreckung bis zu deren Ende

    -> sobald der Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt bekommen hat (§ 757 I ZPO) und Gläubiger befriedigt worden ist (Auskehrung des Erlöses)

  • fehlt, soweit ein einfacherer Weg (§§ 766, 732 oder Fortsetzung des alten Prozesses nach Vergleich) gegeben ist, sowie dann, wenn Schuldner bereits anderen statthaften Rechtsbehelf ergriffen hat (bspw. Berufung)

  • Solange der Gläubiger den Titel in den Händen hat, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt!

V. sonstige allgemeine Prozessvoraussetzungen


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Isabella M.

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