Rechtsweg
1. RECHTSWEG
Grundlage: § 2 ArbGG; i.d.R. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG
beachte: § 3 ArbGG (Rechtsnachfolger) und § 5 ArbGG (Arbeitnehmer)
Verweisung: §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG (durch die Kammer)
Örtliche Zuständigkeit
Grundlage: §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12 ff ZPO bzw. § 48 Abs. 1a ArbGG
Verweisung: § 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG (außerhalb der mündlichen Verhandlung
durch den Vorsitzenden, § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG), d.h. § 281 ZPO unanwendbar
Richtige Verfahrensart
§§ 2 Abs. 5 ArbGG, 2a Abs. 2 ArbGG: Urteils- oder Beschlussverfahren
weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Ordnungsgemäße Klageerhebung: §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 496, 253 ZPO
Evtl. Feststellungsinteresse: §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 Satz 2 ZPO;
Bei Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG bzw. § 17 Satz 1 TzBfG folgt
Feststellungsinteresse ohne weiteres aus § 7 KSchG bzw. § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m.
§ 7 KSchG.
Vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG
bei Azubis
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Punktuelle Klage nach §§ 4, 7 KSchG bzw. § 17 TzBfG
Streitgegenstand der Klage nach § 4 KSchG ist allein, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass
einer bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung vorgesehenen Termin aufgelöst
ist oder nicht (vgl. BAG vom 12.05.2005, NJW 2006, 395; vom 27.04.2006, NZA 2007, 229).
Anwendungsbereich:
Geltendmachung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung oder
Änderungskündigung
Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung „aus anderen Gründen“
wie Sonderkündigungsschutz und Kündigungsschutz nach §§ 612a, 138, 242 BGB
Geltung auch für außerordentliche Kündigung, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Befristungskontrollklage über § 17 TzBfG
auch in Kleinbetrieben und in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1
Satz 2 und 3 KSchG
Allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO iVm §§ 46 II ArbGG, 495 ZPO
Streitgegenstand ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung. Das Gericht muss sämtliche Beendigungstatbestände, die bis zum
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt werden,
berücksichtigen.
Anfechtung des Arbeitsvertrages
Streit um Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Kündigungen, die nicht ordnungsgemäß schriftlich erklärt und zugegangen sind
(Verstoß gegen §§ 623, 126 Abs. 1, 130 BGB) und auch bei einer Kündigung durch
einen Vertreter ohne Vertretungsmacht oder durch den "falschen" Arbeitgeber oder
bei einer Kündigung durch einen Nichtberechtigten (Fehler bei Abgabe der
Willenserklärung).
Schleppnetzantrag
In der Praxis wird bei Kündigungsschutzklagen oftmals der punktuelle
Kündigungsschutzantrag um einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO
erweitert, mit dem noch drohende weitere Beendigungstatbestände eingefangen werden
sollen. Zwei Varianten:
Der allgemeine Feststellungsantrag ist ein „unselbstständiger Annex“.
Beispiel: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3.
Mai 2013 nicht aufgelöst wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.“
Wenn sich aus der Klagebegründung nicht ergibt, dass es sich um einen
eigenständigen prozessualen Antrag handelt, wird er in der Tenorierung nicht
berücksichtigt. Der Annex ist ohne Bedeutung, er hindert die Präklusion für weitere
Kündigungen nicht.
Ist der allgemeine Feststellungsantrag von eigenständiger Bedeutung, weil
beispielsweise der Arbeitnehmer weitere Kündigungen befürchtet, gilt:
Wird tatsächlich im laufenden Kündigungsschutzverfahren eine weitere Kündigung
ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer diese mit einem punktuellen Kündigungsschutzantrag angreifen. Dazu stellt er den allgemeinen Kündigungsschutzantrag in einen punktuellen um.
Greift der Arbeitnehmer die weitere Kündigung mit einem weiteren eigenständigen Kündigungsschutzantrag an und nimmt den allgemeinen nicht zurück oder stellt ihn nicht um, muss dieser im Urteil als unzulässig abgewiesen werden. Denn im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fehlt ihm das erforderliche
Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
HINWEIS:
In der Anwaltsklausur ist daher für einen „Schleppnetzantrag“ eine deutliche Klarstellung
erforderlich! Zudem ist das Feststellungsinteresse für diesen zusätzlichen Antrag
darzulegen. Der Kläger muss weitere Kündigungen oder andere Beendigungsgründe in den
Prozess einführen oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft machen.
Prüfung der ordentlichen Kündigung
1. Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung (§ 623 BGB u. idR § 130 BGB)
2. Klageerhebungsfrist, §§ 4, 7 KSchG (i.V.m. § 167 ZPO)
Ausn.: fehlende Schriftform, Vertreter ohne Vertretungsmacht (Frist läuft ab
Genehmigung)
3. Ggf. nachträgliche Klagezulassung, § 5 KSchG
4. allgemeine Unwirksamkeitsgründe
§ 174 Satz 1 BGB (§ 174 Satz 2 BGB: Personalleiter und Kenntnis von Stellung)
§§ 138, 242 BGB
Bedingung (Ausnahme: Potestativbedingung)
§§ 1, 7 AGG i.V.m. § 134 BGB
5. Ordentliche Unkündbarkeit (aus Arbeits-/Tarifvertrag oder § 15 Abs. 3 TzBfG)
6. Besonderer Kündigungsschutz (Kündigungsverbote/Zustimmungserfordernisse)
Schwangere, § 17 MuSchG
Elternzeit, § 18 BEEG
Schwerbehinderte, §§ 168 ff. SGB IX
Betriebsräte, § 15 KSchG
Auszubildende, § 22 Abs. 2 BBiG
Betriebsübergang, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB
Maßregelungsverbot, § 612a BGB, § 11 TzBfG
Pflege naher Angehöriger, § 5 PflegezeitG
7. Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
8. Ggf. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
9. Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Erfordernis sozialer Rechtfertigung/Anwendbarkeit KSchG, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG
Kündigungsgrund: personen-, verhaltens-
, betriebsbedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG)
10. Kündigungstermin, § 622 BGB
11. Auflösungs-/Abfindungsantrag, §§ 9, 10 KSchG
bei Antrag des AG nur, falls Kündigung allein mangels sozialer Rechtfertigung
unwirksam
ggf. Prüfung weiterer Kündigungen; Reihenfolge: welche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zuerst!
Anhörung des Betriebsrats, § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Inhalt- Mitteilungspflicht
soweit Betriebsrat nicht bekannt; keine Form erforderlich: mündl./ schriftl.
Person, der gekündigt werden soll und deren Sozialdaten (Alter, Familienstand,
Unterhaltspflichten), Ausn. Wartezeitkündigung
Art der Kündigung (aoK mit/ohne Auslauffrist, oK)
Kündigungsfrist (nicht notwendig: Kündigungstermin, da von Zugang abhängig)
zusätzlich bei Änderungskündigung: Änderungsangebot
alle Tatsachen für den Kündigungsgrund
Stellungnahmefrist
ordentliche Kündigung: 1 Woche (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
Außerordentliche Kündigung: 3 Tage (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)
Fristberechnung: §§ 187, 188, 193 BGB; Fristende mit normalem Dienstschluss der Personalverwaltung (z.B. Wochenfrist: Zugang Mo. 4.6., Fristbeginn: Di 5.6., Fristende Mo 11.6.; 3-Tage-Frist: Zugang Mo 4.6., Fristbeginn Di. 5.6., Fristende Do 7.6.)
Sonstiges
nur Beteiligungs-, kein echtes Vetorecht (Zustimmung nur bei Organmitgliedern
erforderlich, § 103 BetrVG
für jede Kündigung (auch Probezeit, vor Dienstantritt, Teilzeit, 450.- Job etc.) und vor
jeder Kündigung, d.h. keine Heilung durch Nachholung; BR-Anhörung ist mit Zugang
der Kündigung verbraucht
Grundsatz der subjektiven Determinierung, d.h. AG muss nur die Umstände
schildern, die aus seiner Sicht für den Kündigungsentschluss tragend sind
(einschließlich entlastender Tatsachen)
Sphärentheorie, d.h. Mängel in der Willensbildung des BR spielen für Wirksamkeit
der Anhörung keine Rolle; selbst wenn AG Fehlerhaftigkeit kennt (BAG vom
06.10.2005 – 2 AZR 316/04)
§ 174 BGB findet keine Anwendung (BAG vom 13.12.2010 – 6 AZR 348/11)
Umdeutung von außerordentliche in ordentliche Kündigung, § 140 BGB
nur möglich, wenn BR zu beiden angehört wurde (Ausnahme: vorbehaltlose Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung)
BR muss sich zu beiden Kündigungen abschließend geäußert haben oder Wochenfrist muss abgelaufen sein
Verstoß
—> Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG i.V.m. § 134 BGB unheilbar unwirksam
Beweislast
AN für Vorhandensein eines Betriebsrats
AG für ordnungsgemäße Kündigung
Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Abs. 2 SGB IX
—> Vorschriften gelten gem. § 151 Abs. 1 SGB IX auch für Gleichgestellte
Inhalt / Mitteilungspflicht
entsprechend Anhörung des Betriebsrats
Person, der gekündigt werden soll und deren Sozialdaten (Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Grad der Behinderung und ggf. Gleichstellung)
Art der Kündigung (aoK mit/ohne Auslauffrist, oK)
Kündigungsfrist (nicht notwendig: Kündigungstermin, da von Zugang abhängig)
zusätzlich bei Änderungskündigung: Änderungsangebot
alle Tatsachen für den Kündigungsgrund (keine Reduzierung auf schwerbehinderten- spezifische Kündigungsbezüge)
Zeitpunkt
Grds. unverzügliche Unterrichtung nötig (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX), jedoch Nachholung einer verspäteten Beteiligung nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX möglich, bis Entscheidung vollzogen ist (keine Verdrängung der Nachholungsmöglichkeit durch Unwirksamkeitsanordnung in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Anhörung nicht vor Beteiligung des Betriebsrats oder Ersuchen des Integrationsamts um Zustimmung erforderlich (Vollzug der Kündigungsentscheidung erst durch Kündigungsausspruch)
analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 BetrVG
ordentliche Kündigung: 1 Woche (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG analog)
außerordentliche Kündigung: 3 Tage (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG analog)
Geltung für sämtliche Beendigungs- und Änderungskündigungen, auch für
Kündigungen in der Wartezeit (keine direkte oder analoge Anwendung des § 173
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)
kein Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung erforderlich
auch hier Geltung des Grundsatzes der subjektiven Determinierung
Kündigung ist nach § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX unwirksam
Eintreten der Unwirksamkeitsfolge nur bei unterbliebener Unterrichtung / Anhörung nach § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, nicht aber bei bloßer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB IX
Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Anwendbarkeit des KSchG
“Die Klagepartei kann sich auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung berufen, da das Kündigungschutzgesetz vorliegend Anwendung findet.”
Voraussetzungen
Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
Mindestarbeitnehmerzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG
—> Beweislast trägt Arbeitnehmer
Kündigungsgründe
“Die Kündigung ist sozial (nicht) gerechtfertigt, da ein Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für die Kündigung (nicht) vorliegt.”
personen-, verhaltens-, betriebsbedingter Grund
Darlegungs- und Beweislast
AG hat die Tatsachen, die den Grund stützen sollen, darzulegen und zu bewiesen, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG
Ausn.: Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung ist durch AN zu beweisen, § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG
AG hat auch die Tatsachen, die (vom AN vorgebrachte) Rechtfertigungsgründe ausschließen/widerlegen, zu beweisen.
Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG
Wartezeit
Persönliche Anwendbarkeit, § 1 Abs. 1 KSchG: Bestand des ArbV mindestens 6 Monate
(Fristbeginn § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB, Fristende § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB)
Beginn: rechtlicher Bestand des ArbV entscheidend (auch bei Krankheit zu Beginn des ArbV); idR Zeitpunkt, zu dem AN Arbeit beginnen soll (nicht Vertragsschluss)
Ende: § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB (nicht § 193 BGB; vgl. BAG vom 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12); Zugang der Kündigung entscheidend, nicht Ablauf der Kündigungsfrist
keine zeitliche Unterbrechung; Ausn.: Zeiten eines früheren ArbV mit demselben AG sind anzurechnen, wenn das neue ArbV in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem früheren ArbV steht
Ausbildungszeiten werden angerechnet, nicht dagegen Vorbeschäftigungen in einem anderen Status, etwa als freier Mitarbeiter oder Leih-AN (BAG vom 10.12.2013 –
9 AZR 51/13)
Darlegungs- und Beweislast: AN
Mindest- Arbietnehmer-Zahl
Betriebliche Anwendbarkeit, § 23 Abs. 1 KSchG: KSchG ist anwendbar, wenn mindestens 5,25 (sämtliche ArbV bis zum 31.12.2003 begonnen, § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 HS. 2 KSchG) bzw. 10,25 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 HS. 1 KSchG) AN im Betrieb beschäftigt sind
Teilzeit-AN zählen anteilig (≤ 20 Std. = 0,5; 21-30 Std. = 0,75; ab 31 Std.= 1 AN)
AN, die „in der Regel“ beschäftigt sind (auch LeihAN, wenn Einsatz auf idR vorhandenem Personalbedarf beruht (BAG vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12)
AN, die im Betrieb beschäftigt sind (= organisatorische Einheit, innerhalb derer der AG mit seinen AN durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt; erforderlich ist ein Leitungsapparat, um insbes. in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen zu können)
Sonderfall: gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (gemeinsamer Leitungsapparat)
Territorialprinzip (nur Betriebe in Deutschland relevant)
Darlegungs- und Beweislast: AN, aber „abgestufte“ Darlegungs- und Beweislast (wegen Sachnähe des AG; non-liquet geht jedoch zu Lasten des AN)
Verhaltensbedingte Kündigung
Erhebliche Verletzung
einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht (idR schuldhaft) und dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten
Beachte: Abgrenzung zur personenbedingten Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung bei steuerbarem vorwerfbaren Verhalten des AN (AN kann, will aber nicht)
Personenbedingte Kündigung bei Vorgängen mit betrieblicher Auswirkung, die vom AN nicht steuerbar sind. AN ist aufgrund persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften
oder nicht vorwerfbaren Einstellungen nicht mehr in der Lage, künftig eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen (AN will, aber er kann nicht).
Bloßes Anhaften einer Eigenschaft an seiner Person, kein Verhalten. Bsp.: Krankheit, gesetzliche Beschäftigungsverbote, Fehlen/Erlöschen Aufenthaltstitel, Gewissensentscheidung, Straf- und Untersuchungshaft.
Verhältnismäßigkeit
—> Kündigung letztes Mittel - ultima ratio
Abmahnung, § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB (Prognoseprinzip)
Keine zumubare andere Beschäftigungsmöglichkeit (Versetzung oder Änderungskündigung)
Einzelfallbezogene Interessenabwägung
Bestandsinteresse des AN - Beendigungsintresse des AG
Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Gewicht und Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, Grad des Verschuldens des AN, Wiederholungsgefahr, störungsfreier Verlauf des AV, Schäden aus dem Verhalten, (Alter, Unterhatspflichten)
Abmahnung
bei steuerbarem Verhaltne vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich erforderlich (prognose- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
keine Unterscheidung nach Leistungs- und Vertrauensbereich
Ausnahmsweise kann hedoch eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn
Fehlverhalten so schwerwiegend, dass Vertrauensverhältnis zum AG bereits durch einmaligen Vorfall zerstört und AG Waren auf den Wiederholungsfall unzumutbar (schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit für AN ohne weiteres erkennbar und bei der Hinnahme durch AG offensichtlich ausgeschlossen ist) oder
AN offensichtlich nicht willens oder in der Lage, sich vertragsgerecht zu verhalten
Formalia
vorherige Anhörung des AN nicht nötig; BR-Anhörung nicht vorgesehen
Ausspruch durch jeden weisungsbereichtigten Vorgesetzten
Schriftform nicht erforderlich, § 623 BGB gilt nicht
Inhalt
genaue bezeichnung des beanstandeten Verhaltens (Rügefunktion) und
Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall (Warnfunktion); das Wort “Kündigung” muss nicht vorkommen, arbeitsrechtlice Konsequenzen androhen ausreichend
Konsequenzen
bei berechtigter Abmahnung: grds. im Wiederholungsfall Kündigung möglich (bei gleichartigem Fehlverhalten)
bei unberechtigter Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus Personalakte, § 1004 BGB analog, § 241 Abs. 2 BGB
Personenbedingte Kündigung
Negative Prognose
hinsichtlich der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht durch AN
Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung sind nicht möglich oder zumutbar
Krankheitsbedingte Kündigung
Negative Gesundheitsprognose
Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis auch eines künftig schlechten Gesundheitszustnads des AN und daher weiterer erheblicher Krankheitszeiten rechtfertigen.
Häufige Kurzerkrankung: mit Wiedererkrankung in erheblichem Umfang ist zu rechnen, Indizwirkung bisheriger Krankheiten (im allg. Beobachtungszeitraum mind. 3 Jahre)
Langzeiterkrankung: Krankheit über längeren Zeitraum (ca. 24 Monate) und voraussichtlches Ende der Erkrankung nicht ersichtlich; Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht krankheitsbedingter Lesitungsunfähigkeit gleich, wenn man in nächsten 24 Monaten nicht mit anderer Prognose gerechnet werden kann.
Krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit
Darlegungs- und Beweislast: Grds. Darlegungs- und Beweislast des AG, aber abgestuft:
AG trägt zu bisherigen Fehlzeiten vor: Daraus ergibt sich Schluss, dass AN im
bisherigen Umfang auch in Zukunft wegen Krankheit fehlen wird (Indizwirkung).
AN trägt vor, warum Besorgnis weiterer Fehlzeiten unberechtigt ist: Bestreiten des AG-Vortrags und Entbindung der Ärzte von Schweigepflicht; bestimmte Fehlzeiten nicht zu beachten, weil Wiederholung nicht zu besorgen ist; mit weiteren Erkrankungen nicht zu rechnen, weil bei Zugang der Kündigung Gesundung bereits
eingetreten ist oder zu erwarten war.
—> Wenn (-), gilt Behauptung des AG, künftig sei mit entsprechend hohen Fehlzeiten zu rechnen, als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
—> Wenn (+), muss AG seinen Vortrag durch Zeugen (Arzt) oder SV-Gutachten
beweisen.
Erhebliche BEeinträchtigung der betrieblichen Interessen
bei langandauernden Krankheiten indiziert
bei häufigen Kurzerkrankungen:
Betriebsablaufstörungen (Z.B: Stillstand von Maschinen, Produktionsrückgang, Überlastung des verbliebenen Personals): Erhebliche Störung nötig, keine Überbrückungsmaßnahmen möglich.
Wirtschaftliche Belastungen (insbesondere: hohe Lohnfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr)
Gibt es einen leidensgerechten Arbeitsplatz, auf dem AN ohne EInschränkung beschäftigt werden kann?
Beachte: Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Durchführung des BEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung und auch keine mildere Maßnahme zur Vermeidung der Kündigung.
Allerdings können durch das BEM mildere Mittel wie die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden.
Darlegungs- und Beweislast:
—> Grundsatz: AG trägt Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die Kündigung bedingen, also auch Darlegung fehlender – alternativer – Beschäftigungsmöglichkeiten. AG kann zunächst pauschal behaupten, es bestehe keine andere Beschäftigungsmöglichkeit, also auch keine Möglichkeit einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes. AN muss dann konkret darlegen, wie er sich Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt.
—> Hat AG kein BEM durchgeführt, darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den AN. Es bedarf vielmehr eines konkreten Sachvortrags des AG zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des AN auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist.
Interessenabwägung
Sind Beeinträchtigungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom AG noch hinzunehmen oder nicht mehr zumutbar?
Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen?
AV ansonsten ungestört verlaufen?
Alter, Familienstand, Unterhaltspflicht?
Zumutbarkeit wieterer Überbrückungsmaßnahmen?
Kosten vorhandener Personalreserve?
Betreibsbedingte Kündigung, § 1 Abs. 2 und 3 KSchG
Dringendes betriebliches Erfordernis
inner- oder außer-betreibliche Gründe führen zu einer
Unternehmerentscheidung, durch die
der bisherige Beschäftigungsbedarf entfällt
Verhältnismäßigkeit (Kündigung unvermeidbar):
—> keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (durch Versetzung oder Änderungskündigung) auf einem freien geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen
—> keine sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung möglich
Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG
vergleichbar: +
—> Austauschbarkeit der ANer (ausreichende fachliche Eignung, evtl. nach angemessener Einarbeitungszeit)
—> auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit)
—> Zuweisung der anderen Tätigkeit kraft Direktionsrecht möglich
betriebsbezogen (Nicht unternehmensbezogen!)
Vergelich der Sozialdaten:
—> 4 abschließende Kriterien: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung
—> AG hat gewissen Beurteilungsspielraum
—> Frage: gibt es einen AN, dessen Arbeitsplatz der zu Kündigende rechtlich und tatsächlich einnehmen könnte?
—> nicht einzubeziehen: die vom AG zu Recht herausgenommenen (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG)
§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG: AG für Tatsachen, die Kündigung bedingen
§ 1 Abs. 3 S. 3 KSchG: AN für Tatsachen, die Kündigung als sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erscheinen lassen
Ausnahmen: Namensliste im Interessenausgleich (§ 1 Abs. 5 S. 2 und 3 KSchG und Auswahlrichtlinie (§ 1 Abs. 4 KSchG)
1. Erfordernis sozialer Rechtfertigung, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG
2. § 2 KSchG
Änderungskündigung (Kündigung + Angebot)
Annahme des Arbeitsangebots
Vorbehalt erklärt
Frist, § 2 Satz 2 KSchG
3. Rechtfertigt vorgetragener Sachverhalt die Änderung der Arbeitsbedingungen, § 2
Satz 1 KSchG?
personen-/verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe, § 1 Abs. 2 KSchG
Interessenabwägung/soz. Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG
Prüfungsumfang bei Antrag nach § 4 Satz 1 oder Satz 2 KSchG:
—> hindert ein personen-/verhaltens- oder betriebsbedingter Grund die Fortführung des ArbV zu den bisherigen Bedingungen?
—> Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen
Wichtig: Prüfungsmaßstab bei beiden Antragsvarianten identisch
4. Kündigungstermin, § 622 BGB
5. Auflösungs-/Abfindungsantrag entfällt
6. Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt bei Annahme unter Vorbehalt
7. auch außerordentliche Änderungskündigung möglich (Redaktionsversehen in § 13 KSchG)
Betriebsübergang, § 613a BGB
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
ein Betrieb/Betriebsteil (Betrieb = wirtschaftliche Einheit, d.h. organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur dauerhaften Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit;
Betriebsteil = selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit, verfolgt innerhalb des Betriebszwecks einen Teilzweck)
geht durch Rechtsgeschäft unter Wahrung der Identität über
auf einen neuen Betriebsinhaber
Kriterien für Wahrung der Identität
Art des Betriebs (Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb)
etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel (z.B. Gebäude, bewegliche Güter)
Übergang und Wert der immateriellen Betriebsmittel (z.B. Patente, Marken)
Übernahme der Hauptbelegschaft
Übergang der Kunden-/Lieferantenbeziehungen
Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang
Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit
—> Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und von den Produktions- und Betriebsmethoden kommt diesen Kriterien unterschiedliches Gewicht zu.
Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
Übergang der Arbeitsverhältnisse (auch Ausbildungsverhältnisse), § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Zeitpunkt: Erlangung der Organisations- und Leitungsmacht durch Erwerber.
Verbot von Kündigung wegen des Betriebsübergangs, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB (Übergang muss der überwiegende Beweggrund für Kündigung sein)
Haftungsregelung in § 613a Abs. 2 BGB
Unterrichtungsverpflichtung für bisherigen Arbeitgeber/Erwerber, § 613a Abs. 5 BGB
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer, § 613a Abs. 6 BGB: 1 Monat ab vollständiger Unterrichtung. Bei Widerspruch verbleibt Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.
Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist zunächst, nach der Rspr. des BAG in 2 Stufen zu prüfen,
ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist, und
ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist –
zumutbar ist oder nicht.
insbesondere Abmahnung als milderes Mittel
Interessenabwägung im Einzelfall: Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers gegen das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers:
Kriterien: z.B. Betriebszugehörigkeit, störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses,
Unterhaltspflichten, Schwere des Verschuldens, wirtschaftliche Folgen, Umfang der betrieblichen Auswirkungen
2-Wöchige Ausschlussfrist, § 626 Abs. 2 BGB
Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt
Hemmung des Fristbeginns, solange notwendig erscheinende Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zügig durchgeführt werden
Fristbeginn bei Dauertatbeständen erst mit Abschluss des andauernden Fehlverhaltens
Ablauf der Frist: Berechnung nach §§ 187 ff., 193 BGB
Zugang der Kündigung vor Fristablauf erforderlich
trägt der AG
Beispiel Einleitungssatz zur Prüfung wichtiger Grund
„Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der wichtige Grund in zwei
systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Bei der Prüfung, ob eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt ist, muss demnach zunächst in der ersten Stufe geprüft werden, ob
ein bestimmter Sachverhalt ohne besondere Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist,
einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann sind in der zweiten Stufe die Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, die gegenseitigen Interessen abzuwägen und alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei zu
berücksichtigen. Die außerordentliche Kündigung ist also nur zulässig, wenn sie die
unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist. Bei der
Interessenabwägung ist Maßstab, ob unter Berücksichtigung der im konkreten Fall
schutzwürdigen personenbezogenen Interessen des Gekündigten eine so starke
Beeinträchtigung betrieblicher oder vertraglicher Interessen des Kündigenden vorliegt, dass
das Kündigungsinteresse gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Gekündigten
überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Art, Schwere und Folgen des Fehlverhaltens, der
Grad des Verschuldens sowie das bisherige Verhalten und die Sozialdaten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen.“
Verdachtskündigung
Dringende auf objektive Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem anständigen und gerecht abwägenden AG zu zerstören.
AG muss alles ihm zumutbare getan haben, um den Verdacht aufzuklären (ultima-ratio-Prinzip)
AN muss vorher angehört werden; nur wenn von vorneherein feststeht, dass der Arbeitnehmer sich verweigert, an der Aufklärung mitzuwirken, kann auf eine Anhörung verzichtet werden
Abgrenzung
Tatkündigung: wenn AG seien Kündigungsentschluss auf die Überzeugung der begangenen Pflichtverletzung stützt
Verdachtskündigung: wenn AG seine Kündigung damit begründet, dass gerade der Verdacht eines nicht erwiesenen vertragswidrigen Verhaltens das Vertrauen für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört hat
Kündigungsfristen
Grundkündigungsfrist: 4 WOchen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB
Bei Vereinbarung einer Probezeit bis zur Obergrenze von 6 Monaten: Kündigungsfrist 2 Wochen, § 622 Abs. 3 BGB
Verlängerte Fristen für Kündigungen des AG, § 622 Abs. 2 BGB, abhängig vom Bestand des ArbeitsV, jeweils zum Ende eines Kalendermonats
Durch Tarifvertrag Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen möglich, § 622 Abs. 4 BGB
Einzelvertraglich kürzere als in § 622 Abs. 1 BGB genannte Kündigungsfrist nur in den Fällen des § 622 Abs. 5 BGB möglich
Eine einseitig längeren Fristen für den Arbeitnehmer, § 622 Abs. 6 BGB
Befristung
Arten
Kalendermäßige Befristung für eine bestimmte Zeitdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG)
—> Beendigung durch Zeitablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG)
Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG)
—> Beendigung mit Zweckerreichung, frühestens nach zweiwöchiger Auslauffrist ab Mitteilung des
Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG)
Auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG)
—> es gelten Vorschriften zur Befristung,
Sachgrund erforderlich
Befristung ohne sachlichen Grund, § 14 Abs. 2 TzBfG
Bei erstmaligem Vertragsschluss: Befristung auf bis zu 2 Jahre möglich, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren höchstens dreimalige Verlängerung zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 HS 2 TzBfG
Nicht möglich bei „Zuvor-Beschäftigung“, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG vom 06.06.2018 – 7 AZR 716/09: Keine Begrenzung dabei auf die letzten drei Jahre; individuelle Prüfung erforderlich)
Sonderregelungen bei Unternehmensneugründung in § 14 Abs. 2a und für Altersbefristung in § 14 Abs. 3 TzBfG
Befristung mit sachlichem Grund, § 14 Abs. 1 TzBfG
Aufzählung nicht abschließend
maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose: Abschluss des Arbeitsvertrages
Angabe des Befristungsgrundes in schriftlicher Befristungsabrede bei Zeitbefristung nicht erforderlich, muss nur bei Vertragsschluss objektiv vorliegen. Bei Zweckbefristung ist Angabe des Grundes wesentlicher Vertragsbestandteil und damit zwingend erforderlich.
Mehrfachbefristungen mit Sachgrund sind grds. zulässig; gerichtlich überprüft wird grds. nur die letzte Befristung. Grenze: Rechtsmissbrauch (vgl. BAG vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15: sog. „Missbrauchsampel“):
Roter Bereich = Rechtsmissbrauch indiziert, wenn
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses mehr als 10 Jahre oder
mehr als 15 Vertragsverlängerungen vorliegen oder
mehr als 12 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren vorliegen
Gelber Bereich = umfassende Missbrauchskontrolle erforderlich, wenn
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses mehr als 8 Jahre oder
mehr als 12 Vertragsverlängerungen vorliegen oder
mehr als 9 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 6 Jahren vorliegen
Grüner Bereich = kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der Verlängerungen unter den im gelben Bereich genannten Werten bleiben
Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB
gilt für alle Befristungen, auch für Verlängerungen
gilt nur für die Befristungsabrede selbst
bei Verletzung: Nichtigkeit der vereinbarten Befristung (§ 125 BGB), es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG
Klagefrist, § 17 S. 1 TzBfG
spätestens 3 Wochen nach de vereinbarten Ende des ArbeitsV
Verweis auf §§ 5-7 KSchG (§ 17 S. 2 TzBfG)
gilt auch für Formfehler gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG
Beachte: Ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart, § 15 Abs. 3 TzBfG
Klageverzicht
Prüfungsort
Streitig, ob Prüfung in der Zulässigkeit um Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses oder in der Begründetheit.
AN kann vor Zugang der Kündigung nicht auf sein Recht verzichten, Kündigungsschutzklage zu erhebn, also insb. nicht schon im Arbeitsvertrag (wird aus dem zwingenden Charakter des KSchG abgeleitet).
Nach Ausspruch der Kündigung Klageverzicht grds. möglich, auch während der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG (KSchG enthält keine Regelung, die AN Verzicht uaf Kündigungsschutzklage untersagt, im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die Abweichungen zu Ungunsten des AN untersagen wie z.B. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG, § 12 EZFG).
Schriftform
Erklärung, auf Kündigungschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles ein Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverziht oder ein Klagerücknahmeversprechen darstellen - Ermittlung durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
Klageverzichtsvereinbarungen, die unmittelbarem zeitl. und sachl. Zusammenhang mit Ausspruch einer Kündigung erfolgen, sind Auflösungsverträge iSd § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform - nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB Unterzeichnung von AG und AN auf einer Urkunde nötig.
Klageverzicht iRv AGB-Kontrolle
Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag kann AGB-Kontrolle unterliegen:
IdR vom AG zu widerlegender Anschein des Vorliegens von AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, zumindest aber Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wenn
Verzichtsklausel dem AN zur Unterschrift vorgelegt wurde, ohne dass er auf Inhalt hätte Einfluss nehmen können.
Kein Eingreifen des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil durch Verzicht von gesetzlicher Regelung des § 4 Satz 1 KSchG ggf. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abgewichen wird. Danach sollen dem AN drei Wochen Zeit für Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will.
Klageverzicht stellt grds. unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar: Verglichen mit der gesetzlich eingeräumten dreiwöchigen Frist zur Klageerhebung ist der vorzeitige Verzicht auf das Recht, den Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich geltend machen zu können, eine erhebliche
Beeinträchtigung der Rechtsposition des AN.
Aber unangemessene Benachteiligung zu verneinen, wenn AN ausreichende kompensatorische Gegenleistung erhält, z.B.
spätere Beendigung des AV
andere Beendigungsart (ordentliche statt außerordentliche Kündigung)
Gewährung einer Abfindung
Verzicht des AG auf Erhebung von Strafanzeige, sofern verständiger AG davon ausgehen kann, dass Verhalten des AN Straftatbestand erfüllt
Keine ausreichende Gegenleistung bei Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, da AG nach § 109 Abs. 1 GewO zur Zeugniserteilung verpflichtet ist und durch Vereinbarung nur ein ohnehin bestehender Anspruch bekräftigt wird; gilt auch bei überdurchschnittl. Beurteilung, weil davon auszugehen ist, dass AG nur gesetzl. Anspruch erfüllen möchte
Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags
Nichtigkeit wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB
Anfechtung insbes. wegen arglistiger Täuschung/widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB oder Verstoß gegen §§ 138, 242 BGB
Fehlende Sprachkenntnisse, geringer Bildungsstand, keine Bedenkzeit, Abschluss in der Wohnung des AN oder Erkrankung des AN grds. nicht ausreichend.
Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung, wenn AG eine Kündigung in Aussicht stellt, die ein verständiger AG nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 ff. BGB: Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs und des gesetzgeberischen Willens ergibt, dass Norm den Anwendungsbereich des zweiten Kapitels und damit der §§ 312b, 312g BGB nicht eröffnet.
AGB-Kontrolle: Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.
Keine AGB-Kontrolle von Beendigungsvereinbarung oder als Gegenleistung für die Zustimmung des AN zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlter Abfindung.
Jedoch AGB-Kontrolle von einer in Aufhebungsvertrag enthaltenen Klageverzichtsklausel, da sie keine Gegenleistung idS darstellt.
Unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer vom AG angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird und Drohung widerrechtlich iSd § 123 BGB ist, weil ein verständiger AG Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Unwirksamkeit auf der Grundlage von §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution wegen Missachtung des bei Vertragsverhandlungen zu beachtenden Gebots fairen Verhandelns: Ausnutzen oder Schaffen einer psychischen Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Tenor eines arbeitsgerichtlichen Endurteils
Sachausspruch
Kosten
Streitwert
ggf. Ausführungen zur Zulassung der Berufung
kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (ergibt sich aus § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG)
Was ist das Kernproblem des BAG (26.09.2013 – 2 AZR 682/12) hinsichtlich des Streitgegenstands bei mehreren Kündigungen?
Das BAG stellt klar, dass jede Kündigung einen eigenen Streitgegenstand bildet.
Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG richtet sich immer nur gegen die konkret bezeichnete Kündigung (punktueller Streitgegenstand).
Spricht der Arbeitgeber später eine weitere eigenständige Kündigung aus, muss diese grundsätzlich ebenfalls angegriffen werden.
Entscheidend ist, ob lediglich dieselbe Kündigung wiederholt wird oder eine neue Kündigungserklärung vorliegt.
Eine neue Kündigung liegt insbesondere vor, wenn sie auf einen anderen Kündigungssachverhalt gestützt wird.
Merksatz:➡️ Jede Kündigung = eigener Streitgegenstand = grundsätzlich eigener Antrag nach § 4 KSchG.
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