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Formulierungsbeispiele

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by Isabella M.

Formulierungen Klageanträge

— Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, §§ 81 ff. VwGO

  • erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage vor dem Verwaltungsgericht xxx und beantrage,

    1. den Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx aufzuheben,

    2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

    3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

    4. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erlären,

    5. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.

— Allgemeine Leistungsklage:

  • erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage vor der Verwaltungsgericht xxx und beantrage,

    1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger xxxxxEUR zu zahlen,

    2. dem Beklagten Prozesszinsen über den Betrag der Forderung iHv xx Prozenspunkten über dem Basiszinssatz aufzuerlegen

— Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden VAs, § 113 V 1 VwGO:

  • erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage vor dem Verwaltungsgericht xxx und beantrage,

    1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des xxx vom xxx aufzuheben,

    2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte xxx zu erteilen.

— Verpflichtungsklage - Bescheidungsklage, § 113 V 2 VwGO

  • namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit dem Antrag,

    dem Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx, zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf xxx unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

— Feststellungsklage, § 43 VwGO

  • namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit dem Antrag,

    festzustellen, dass der Kläger xxxxx

— Fortsetzungsfestellungsklage, § 113 I 4 VwGO

  • namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,

    1. festzustellen, dass xxxxx rechtswidrig war,

    2. dem Beklagten die Kosten des Verfahens aufzuerlegen.


Formulierungen Tenorierung - Anfechtungsklage

— Anfechungsklage Stattgabe

  1. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wid aufgehoben.

  2. De Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Anfechtungsklage, Stattgabe, Ausspruch nach § 162 II 2 VwGO

  1. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wid aufgehoben.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Anfechtungsklage, Teilstattgabe

-> Bsp.: Gebührenbescheid über 200 EUR, Hälfte rechtswidrig

  1. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom xxx in der Gestalt des Widerpsruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wird aufgehoben, soweit die Gebührenforderung 100 EUR übersteigt, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung n Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Anfechtungsklage Abweisung, Teilerledigung

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    oder

  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben (bzw. soweit der Rechtstreit nicht als erledigt gilt.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betages leistet.

— Anfechtungsklage, Abweisung, Teilrücknahme

—> VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchsbescheid für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger zurück, bezüglich VA 2 hat die Klage keinen Erfolg

  1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Anfechtungsklage, Stattgabe, Teilrücknahme

—> VA 1 und VA 2, einheitlicher Widerspruchsbescheid für beide Bescheide vom 1. April 2017, bezüglich VA 1 nimmt Kläger vor Termin zurück, bezüg- lich VA 2 hat die Klage Erfolg

  1. Der Bescheid des Bezirksamts xxx vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom xxx wird aufgehoben. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

  3. Das urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Formulierung Tenorierung - Fortsetzungsfeststellungsklage

— Stattgabe, Anfechtungskonstellation

  1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom xxx rechtswidrig war.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufg vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Stattgabe, Verpflichtungskonstellation

  1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am xxx beantragte xxxx zu erteilen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Teilstattgabe, Verpflichtungs- /Neubescheidungskonstellation

  1. es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers vom xxxx auf Erteilung xxxx unter Beachtung der Rechtsauffasung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Formulierungen Tenorierung - Feststellungsklage

— Feststellungsklage bei Erledigung des Klägers Var. 1

-> Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil seiner rechtsirrigen Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist

  1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro- zent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

— Feststellungsklage bei Erledigungserklärung des Klägers Var. 2

—> Der Beklagte gibt keine Erledigungserklärung ab, weil er trotz Erledigung wegen Wiederholungsgefahr ein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat; der angefochtene Bescheid ist [a] rechtmäßig, [b] rechtswidrig.

a)

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leittet.

b)

  1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro- zent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Isabella M.

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