Buffl

Allgemeines Verwaltungsrecht

CC
by Cathérine C.

Vorlesung 1 Einführung Verwaltungsrecht

Grundgesetz als geschriebene Form unserer Verfassung bietet den Rahmen aller nachfolgenden Gesetze. Um diesen Rahmen auszufüllen, gibt es das “Einfachte Recht”

  • Gesetzte und Verordnungen, die die Verfassung konkretisieren

  • heißt: GG genießt Geltungsvorrang aber nciht Anwendungsvorrang

  • Rangverhältnis: Verwaltungsrecht wird vom Verfassungsrecht bestimmt und aus ihm entwickelt

  • Historisch-politisch ist Verwaltungsrecht aber älter als unsere Verfassung und daher gibt es eine damit verbundene Eigenständigkeit, die normativ nicht aus der Verfassung heraus geht

  • allgemeine Aufgabe des Verwaltungsrechts:

    • Befugnisse des Staates zu beründen/ zu begrenzen


Allgemeines vs. Besonderes Verwaltungsrecht

  • Allgemeines: Grundsätze für das Tätigwerden einer Verwaltung

    • Sinnbild: Scharnier zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht

  • Besondere: Regelung spezieller Materien, die sich aus den vielfältigen Funktionen der Verwaltung ergeben

    • Gebiete: Kommunalrecht, Polizeirecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht, uvm.


Zivilrecht vs. Öffentliches Recht

nicht ganz geklärt, bis heute wissenschaftlicher Streitpunkt. Folgende Ansätze wurden bisher vertreten:

  • Interessentheorie: sind öffentliche Interessen berührt?

    • Kritik: was, wenn beide berührt sind?

  • Subordinations- oder Subjektionstheorie: Über- oder Unterordnung ist erkennbar

    • Kritik: gibt es auch im Privaten, z.B Arbeitnehmer/-Geber

  • Subjektstheorie: öffentlich, wenn an Rechtsverhältnis Beteiligung einer Behörde oder Träger öffentlicher GEwalt vorliegt

  • Heute gängig:

    • Sonderrechtstheorie

    • Neuere Subjektstheorie

    • Zuordnungstheorie

  • = alle 3 fragen: bestehtein Sonderrecht?

    • Beispiel: Möchte ein Privater eine Straße besonders intensiv nutzen, benötigt er möglicherweise eine Sondernutzungserlaubnis -> Staatliches Sonderrecht = Öffentliches Recht


Juristischer Begriff: Verwaltung

  • bis heute keine gängige Definition, nur Beschreibung möglich (nach Ernst Forsthoff)

  • Verwaltung wird aus verschiedenen Perspektiven erfasst:

    • organisatorisch

      • Fokus: greifbare Dinge/ Abläufe, die Verwaltung ausmachen

      • Verwaltung = Summe aller Verwaltungsträger, Personal-, Sach- und Datenbestände, welche diesen Zugeordnet sind

        • Verwaltungsträger = Rechtsperson, die Verwaltungsaufgabe wahrnimmt (z.B. Bund, Länder, Körperschaften)

        • Diese verfügen über Einrichtungen, mit deren Hilfe sie Aufgaben erfüllen (z.B. SChlachthof, Spielpllatz, Museen)

    • rechtlich formell (auf Tätigkeit bezogen)

      • Fokus: Tätigwerden

      • Verwaltung = wenn Verwaltung im organisatorischen Sinne handelt - vereinfacht: wird jemand tätig, die der Verwaltung im organisatorischen Sinne angehört, handelt es sich m Verwaltung

      • Untrennbar zum organisatorischen Ansatz und verzichtet auf inhaltsbezogene, materielle Bewertungen

    • rechtlich materiell (Rechtscharakter der Handelnden)

      • Fokus: rechtstatsächlichen Vorgang des Verwaltens

      • Verwaltung nach Walter Jellinek: “…die Tätigkeit des Staats oder eines sonstigen Trägers öff. Gewalt außerhalb vn Rechtssetzung und Rechtssprechung”

      • = alles, was nicht durch Legislative oder Judikative wahrgenommen wird

      • am tauglichste Definition


Organisation der Verwaltung

= Grundsätzlich ist Vollzug von Gesetzen Ländersache

Im Realvollzug am häufigsten mit Kommunalebene in Kontakt

  • Verwaltungsgliederungsplan: jede Kommune verfügt über eigenen, da sie sich per Kommunalverfassung selbst organisieren dürfen. Es gibt aber verschiedene Modelle, z.B.:

    • über 400.000 Einwohnende:

      • Rathaus

      • Allgemeine Verwaltung auch: Hauptamt: Organisatiert den Verwaltungsaufbau und beschafft Arbeitsmittel

      • = eines der sog. Dezernante

        • Dezernat = Zsmfassung mehrerer Ämter

          • ggf. Fachbereiche: Einheiten mit größerer Eigenverantwortlichkeit

        • Amt = Kleinste ORganisationseinheit in der Behörde

    • Dezernate:



Vorlesung 2: Staat und Bürger

Was kann und was darf der Staat im Verhältnis zum Bürger?

  • aktueller Verwaltungsrechtsdogmatisus orientiert sich am politisch-historischer Leitlinie


Historische Entwicklung des Verwaltungsrechts Teil 1

  • Neuzeit bis Absolutismus

    • Konflikt Bürger/Staat beginnt vor etwa 500 Jahren

    • Verwaltung und Staat verdrängen Zusammenleben durch Verträge

      • bis Anfang des 19. Jhd. Herrschaftsgewalt durch Verträge geregelt

      • z.B.: Wahlkapitulation bei der Kaiserwahl (Herrschaftsverträge des Alten Reiches)

        • Wahl zum römisch-deutschen Kaiser musste Thronkandidat mit Kurfürsten (den staatlichen Eliten) zwingend eine schriftliche Vereinbarung – Wahlkapitulation – abschließen.

        • In diesem Vertrag musste der künftige Herrscher rechtsverbindlich zusichern, die bestehenden Privilegien, Rechte und die Autonomie der Reichsstände zu wahren und seine Herrschaftsgewalt zu beschränken.

      • Heute: EU ist Vertrags Zusammenschluss

    • Landesherrschaft durch Kurfürsten erstarkt, ein Fürst regierte plötzlich

    • Machtverschiebung im Reich: Während der Kaiser durch die Wahlkapitulationen zur symbolischen Figur delegiert wird, erstarkt die Landesherrschaft der Kurfürsten in den Territorien (insb. Bayern und Preußen). Es entsteht ein Gewaltmonismus: Die Zersplitterung der Macht weicht der zentralen Herrschaft eines einzelnen Fürsten.

    • Philosophische Legitimation: Die Herrschaft wird rational begründet (Anlehnung an die Aufklärungsphilosophie): „Wer die Vernunft hat, ist souverän und der Vernünftigste ist der Monarch.“

  • Säulen des absolutistischen Staates

    • Institutionelles Fundament: modernes Beamtentum (Berufsbeamtentum) entsteht als loyaler, hierarchischer Verwaltungsapparat der Krone. Parallel dazu etabliert sich ein steuerfinanziertes, stehendes Heer, das direkt der Krone untersteht und die Macht nach innen und außen sichert.

    • Justiz im Absolutismus (Legibus Absolutus): Der absolute Fürst ist vollständig vom Gesetz gelöst (princeps legibus solutus). Es existiert keine richterliche Kontrolle über ihm; er ist die Quelle des Rechts, steht aber selbst außerhalb und über der Rechtsordnung.

  • Strukturwandel zum modernen Staat

    • Vom Personenverband zum Territorialstaat: Das mittelalterliche System gegenseitiger, vertraglicher Treuepflichten zwischen Repräsentanten (Lehnswesen) wird final abgelöst.

      • Es entsteht: festes Staatsgebiet mit einem Staatsvolk unter einer zentralen Staatsgewalt.

    • Identität von Staat und Verwaltung: Die Staatsgewalt ist deckungsgleich mit der verwaltenden Obrigkeit – dem administrativen Apparat der Krone.

    • Rechtliche Stellung des Einzelnen: Für den Bürger existieren in diesem System noch keine einklagbaren Rechte (kein Status Negativus nach Jellinek). Ihm bleibt ausschließlich die rechtlose Rolle des Untertans.

  • Konstitutionelle Monarchie

    • monarchisch-konstitutionelle Dualismus

      • Definition: Dualismus (von lat. duo = zwei) beschreibt die Existenz zweier gleichrangiger, aber gegensätzlicher Machtzentren im Staat:

        • Krone (monarchisches Prinzip) auf der einen Seite und

        • Parlament (demokratisch-bürgerliches Prinzip) auf der anderen Seite.

      • Zerschlagung des Gewaltmonismus: absolutistische Zustand, in dem der Fürst die alleinige Staatsgewalt verkörperte („Der Staat bin ich“), wird aufgebrochen. Anstelle einer homogenen Staatsspitze tritt ein institutionalisiertes Spannungsverhältnis zwischen zwei unterschiedlichen Legitimitätsquellen:

        • Krone: Legitimiert durch Gottesgnadentum und dynastische Tradition (Verwaltung/Heer).

        • Parlament: Legitimiert durch die Wahl des (Besitz-)Bürgertums (Gesetzgebung).


Beziehung zwischen Staat und Bürgern

= Machtbeziehung, keine Rechtsbeziehung! Zur Rechtsbeziehung wird es erst dann, wenn es ein Gesetz gibt, das die Macht der Verwaltung einschränkt

  • Wenn es kein Gesetz gibt (Großteil der Verwaltungstätigkeit) und sich nicht auf Freiheit oder Eigentum der BürgerInnen bezieht, handelt Verwaltung: selbstverantwortlich, nach eigenen Vorschriften - ohne Rechtsbindung!

  • = Obrigkeit - Untertanbeziehung

  • demokratische Legitimauin dieser Regeln und verwaltungsexterner Kontrolle fehlt


Impermeabilitätsdoktrin

= "Undurchdringlichkeit" des Staates: zentrales Theorie-Konstrukt des Staats- und Verwaltungsrechts der konstitutionellen Monarchie im 19.Jhd

  • Staat wird als eine geschlossene, juristische Person (eine homogene Einheit) verstanden. Wirkliches „Recht“ existiert nach dieser Lehre nur im Außenverhältnis – also dort, wo der Staat als Person auf den Bürger als eigenständige Person trifft.

  • Innenverhältnis des Staates gilt als rechtsfreier Raum. Da Ministerien, Behörden, Beamte, Soldaten oder auch Schüler und Strafgefangene Teil der Staatsperson selbst sind, können zwischen ihnen keine echten Rechtsbeziehungen existieren. Wo keine zwei getrennten Rechtspersonen existieren, gibt es laut Doktrin auch kein Recht.

  • = juristische Werkzeug der Krone, um die Macht des Parlaments im Dualismus einzudämmen.

  • Heute: ist in der modernen Demokratie vollständig überwunden. Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) und Vorbehalt des Gesetzes gilt auch im tiefsten Inneren des Staates: Ein Soldat, ein Beamter oder ein Schüler verliert im Staatsdienst nicht seine Grundrechte und kann den Staat auch wegen interner Maßnahmen (z. B. Versetzung oder Schulverweis) vor Verwaltungsgerichten verklagen.


Historische Entwicklung des Verwaltungsrechts Teil 2

  • Weimarer Republik

    • 1918/1919 Reichsverfassung:

      • Durch Verfassung verankerte Demokratie

      • Verfassung verankerte Individualgrundrechte

    • Dualismus zwischen Staat und Verwaltung bleibt bestehen

  • Nationalsozialismus

    • Weimarer Reichsverfassung blieb formell inkraft

    • NS brachte die Einheit zwischen Staat und Verwaltung und Ideologischer Einigung der Bürgerschaft - aber in Gänze

      • Unabhängige Justiz existierte nicht mehr

      • Parlament wurde entmachtet

      • Herrschaftsbefugnisse wurden wie in einer Pyramide überführt mit Führer an der Spiitze

      • Keine Beteiligung des Volkes an staatlicher Gewalt

  • Bundesrepublik Deutschland

    • Mai 1949 Grundgesetz inkraft

    • konstitutionelles System: Staatsgewalt an Recht gebunden

    • an der Spitze steht das Volk (aka. Gesellschaft), dies entsenden VertreterInnen, die an Gesetzgebung mitwirken

    • Verwaltung und Rechtsprechung folgen nachrangig auf Bahnen der Verfassung im einfachen Rechts

    • = Lineare Ordnung: Volk - Gesetzgebung - Verwaltung

    • Reale Auslebung weicht davon ab: wir sind nicht hierarchisch über der Verwaltung, sondern wir sind ein Kreislauf mit der Verwaltung

  • juristisch stark relevanter Unterschied zur vordemokratischen Verwaltungslehre: BürgerInnen führen Rechtsbeziehung mit Verwaltungs


Vom Macht- zum Rechtsverhältnis:

nicht Obrigkeit und UNtertan stehen sich nun ggü, sondern zwei verschiedene Rechtspersonen.

  • Verwaltung: steht Recht zu (bei entsprechender gesetzl. Grundlage) einsetig - also ohne EInverständnis der Gegenseite - Rechte und Pflichten des Bürgers zu beschränken, begründen, zu ändern oder sogar zu beseitigen

  • Bürger: verpflichtet dies zu dulden - kann aber Grundrechte geltend machen (aber mit langen Wartezeiten bei Gericht etc)

= Verwaltungsrechtsverhältnis


Unterschied zum Absolutismus

  1. Das Prinzip der "Präventiven Kontrolle" (Der Vorbehalt des Gesetzes)

    • Verwaltung ist nicht mehr die Quelle der Macht, sondern nur noch ein Ausführungsorgan. Die Regeln, die sie gegen Sie anwendet, wurden theoretisch von Ihren eigenen Vertretern im Bundestag beschlossen. Sie sind also an Gesetze gebunden, die Sie indirekt selbst legitimiert haben.

  2. gerichtliche "Eilrechtsschutz" (Kein Abwarten des Unrechts)

  3. bereits während des Verwaltungsverfahrens einklagbare Rechte. Die Behörde hat eine Anhörungspflicht (Art. 103 Abs. 1 GG analog, § 28 VwVfG). Sie muss Ihnen zuhören, bevor sie entscheidet. Tut sie das nicht, ist ihr Handeln rechtswidrig. Sie sind Partei des Verfahrens, kein passiver Empfänger.

  4. Sie können die Verwaltung proaktiv zwingen, für Sie tätig zu werden (z. B. Einklagen eines Kita-Platzes, Wohngeld, Bafög oder einer Baugenehmigung). Hier ist die Verwaltung die Verpflichtete und Sie sind der Fordernde. Ein Untertan konnte vom Staat nichts einklagen.


Vorlesung 3: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Aufgabe der Exekutive

Verwaltung = eine von mehreren Gewalten, durch die das Volk seine Staatsgewalt ausübt: vollziehende Gewalt (Exekutive).

  • Vollziehung = von Gesetzen

  • Gesetz = Dreh- und Angelpunkt aller Verwaltungstätigkeit

  • Gesetze = Grundlage für Verwaltungshandeln heißt, des gesamten Tätigseins einer Verwaltung


Gesetzesbegriff

  • Formeller Gesetzesbegriff: Alles was der Gesetzgeber innerhalb des Gesetzgebungsverfahren verabschiedet hat.

    • Kriterien: Wer und Verfahren

  • Materieller Gesetzesbegriff: Inhalt der Regelung

    • Allgemeinverbindliche Regelung: Gesetz = de, Recht zugewiesene Regel, die das gemeinschaftliche Zusammenleben allgemeinverbindlich ordnet

      • = stellt Ordnung für die Gegenwart/ Zukunft bereit

      • = Gesetz ist abstrakt und allgemeinverbindlich

        • 1. Abstrakt, nicht auf Einzelfall bezogen

        • 2. generell, auf unbestimmte Anzahl von Personen, nicht auf “konkret benennbare Einzelne”

      • Ausnahmen werden unter den Stichworten:

        • Maßnahmengesetz: bestimmte Lage/ Situation

        • Einzelfallentscheidung: Norm betrifft Einzelne oder eng abgegrenzte Gruppe

      • Geltungsraum von Gesetzen: unterliegt der selbstverständlichen Eingrenzung

        • Ort: Bund oder Land

        • Zeit: ab sofort, ab Datum, etc.

        • Dimensionen:

          • Innen:wirkung: Nur zwischen Trägern öffentlicher Gewalt (keine BürgerInnen)

            • z.B. Beziehung zw. BürgermeisterIn und dem Rat einer Gemeinde oder zwischen Land und seinen Beamten im Rahmen einer Reisekostenabrechung

          • = Innenrechtsverhältnis

          • Außenwirkung:

            • Rechtsverhältnisse der BürgerInnen untereinander

            • Rechtsverhältnisse zwischen BürgerInnen und Trägern staatlicher Gewalt

            • Rechtsverhältnisse der Träger zueinander

            • = Außenrechtsverhältnis

  • Verhältnis Formell vs. Materiell

    • Materielle Gesetze sind immer(!) abstrakt-generell mit Außenwirkung (=Bedingung)

      • Synonym: Rechtsnorm

      • Ohne Außenwirkung niemals Rechtsnorm!

    • Meist sind formelle auch materielle Gesetze - es gibt aber Ausnahmen (z.B. Art 59 Abs 2 GG)

    • Formelle Gesetze sind immer demokratisch legitimierte Mehrheitsentscheidungen des Gesetzgebers, die im Wege des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren getroffen wurden.

    • Rechtsverordnungen = materielle Gesetze, die nicht vom Gesetzgeber, sondern der Verwaltung erlassen werden.

    • Beschlüsse = Weder Meteriell noch Formell ohne Gesetzesqualität, z.B. Zustimmung des Parlaments NATO-Truppen zu Entsenden


Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

= gesamte Handeln der vollziehenden Gewalt (Exekutive/Verwaltung) ist strikt an das geltende Recht gebunden.

Basierend auf 2 Prinzipien:

  • Prinzip des Vorrangs des Gesetzes = Kein Handeln gegen das Gesetz

    • Verwaltung darf bei ihrem Handeln niemals gegen geltende Gesetze, die Verfassung oder höherrangiges Recht (wie EU-Recht) verstoßen

    • Rechtsfolge: Verstößt eine Behörde gegen ein bestehendes Gesetz (z. B. durch einen rechtswidrigen Bußgeldbescheid), ist diese Maßnahme rechtswidrig und kann von Gerichten aufgehoben werden.

  • Prinzip des Vorbehalt des Gesetzes (Kein Handeln ohne das Gesetz)

    • Verwaltung darf nur dann aktiv werden, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich dazu ermächtigt wurde

    • Ein einseitiges staatliches Handeln aus bloßem Gutdünken ist untersagt. Nur das Gesetz dient hier als „Ermächtigungsgrundlage“.

      • z.B. bei Eingriffen in die Freiheit und das Eigentum

        • Eingriff = belastende Verwaltungsmaßnahme


Lehre vom Totalvorbehalt

= Auffassung, dass Verwaltung für ihr gesamtes Handeln eine gesetzliche Grundlage braucht

  • Parlament (Legislative) wird zum absolut übergeordneten Staatsorgan [Lissabonvertrag]. Da die Verwaltung (Exekutive) nichts mehr ohne Gesetz tun darf, bestimmt die Legislative im Detail jeden einzelnen Schritt der Verwaltung. Die Exekutive verkommt zu einem reinen, willenlosen „Vollzugsautomaten“ des Parlaments.

  • = Entmachtung der Exekutive (Ausführende Gewalt) und Judikative kontrolliert das Handeln der Verwaltung auf Basis von Gesetzen

  • Folge: Wenn alles gesetzlich geregelt ist, kann der Bürger auch jede noch so kleine Verwaltungsmaßnahme (z. B. das Aufstellen eines Mülleimers im Park) gerichtlich angreifen, da es hierzu eine gesetzliche Vorschrift geben muss. Dies führt zu einer gigantischen Flut an Verwaltungsprozessen und überlastet die Gerichte.

  • Lehre vom Totalvorbehalt als verfassungswidrig abgelehnt, weil sie den Kernbereich der Exekutive zerstört und damit gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.

  • stattdessen nutzt das Bundesverfassungsgericht ein moderneres, gewaltenteilendes Modell, das Sie bereits kennen: die Wesentlichkeitstheorie.


Wesentlichkeitstheorie

= Wahrt das Gleichgewicht: Parlament muss nur wesentlichen (grundrechtsrelevanten) Fragen selbst regeln. Im unbedeutenden Alltag (z. B. der internen Organisation oder reinen Leistungsverwaltung) behält die Verwaltung ihren autonomen, exekutiven Spielraum

  • zentrale Werkzeug des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), um das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Alltag der modernen Demokratie handhabbar zu machen

  • parlamentarische Gesetzgeber (Bundestag/Landtag) dazu verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen im Gemeinwesen selbst zu treffen. Er darf diese Verantwortung nicht auf die Exekutive (Regierung, Ministerien, Behörden) übertragen

  • Das Parlament ist das einzige Organ, das direkt vom Volk gewählt wurde und in einem öffentlichen, transparenten Verfahren (Debatten im Fernsehen, Ausschüsse) Gesetze beschließt.

  • Verwaltung hingegen arbeitet hinter verschlossenen Türen. Je wichtiger eine Entscheidung für die Gesellschaft ist, desto zwingender muss sie im gewählten Parlament debattiert und beschlossen werden (Demokratieprinzip).

    • „Wesentlich“ ist eine Entscheidung immer dann, wenn sie für die Verwirklichung von Grundrechten eine erhebliche Bedeutung hat.

    • Prinzip der Stufenprägung: Je tiefer eine staatliche Maßnahme in die Grundrechte (den Status Negativus oder Status Positivus nach Jellinek) eingreift oder je wichtiger sie für das Zusammenleben ist, desto präziser und detaillierter muss das Gesetz des Parlaments sein.

    • Ablauf: Zusammenspiel zwischen Parlamentsgesetz und Rechtsverordnung (Exekutive) über Art. 80 Abs. 1 GG:

      1. Das Parlament beschließt das formelle Gesetz und regelt darin die wesentlichen Leitlinien sowie Inhalt, Zweck und Ausmaß der staatlichen Maßnahme. [1]

      2. Weil das Gesetz aber nicht jede technische Kleinigkeit regeln kann, ermächtigt das Parlament die Verwaltung im Gesetz, eine detaillierte Rechtsverordnung zu erlassen (z. B. eine Straßenverkehrsordnung, die die Schilder regelt).

      3. Die Verwaltung hat nun einen Spielraum für das „Feintuning“, bleibt aber starr an den gesetzlichen Rahmen des Parlaments gebunden

    • Beispiel: Corona-Maßnahmen: Zu Beginn der Pandemie 2020 handelte die Verwaltung (Gesundheitsämter/Ministerien) auf Basis einer sehr vagen Generalklausel im Infektionsschutzgesetz.

      • BVerfG und die Verwaltungsgerichte rügten dies im Verlauf der Pandemie scharf: Bundesweite Lockdowns, Ausgangssperren und Betriebsschließungen greifen so massiv in Grundrechte ein, dass sie wesentlich sind.

      • Parlament musste daraufhin das Gesetz im Bundestag überarbeiten und die konkreten Maßnahmen (wie Maskenpflicht, Tests, Schließungen) explizit im Gesetzestext verankern.


Etatismus vs. Liberalismus

  • Etatismus (Die Dominanz des Staates)

    • Pro Verwaltung: Dem Staat (und damit seiner Verwaltung) wird eine natürliche hierarchische Überlegenheit eingeräumt, um das Gemeinwohl aktiv zu lenken und zu sichern.

    • Abgeleitet von l'État (der Staat) = Denkschule, die den Staat als das primäre Ordnungs-, Gestaltungs- und Wohlfahrtselement einer Gesellschaft ansieht

    • Verwaltung werden weitreichende Handlungs- und Ermessensspielräume zugestanden, da man darauf vertraut, dass der bürokratische Apparat am besten weiß, was für die Allgemeinheit „vernünftig“ ist (Erinnerung an das absolutistische Zitat in Ihren Notizen: „Der Vernünftigste ist der Monarch/der Staat“)

    • Historischer Bezug: Der Absolutismus war extrem etatistisch. Auch im Kaiserreich des 19. Jahrhunderts blieb die Verwaltungslehre stark etatistisch geprägt (z.B. durch die Impermeabilitätsdoktrin, die die staatliche Innenwelt vor bürgerlicher Kontrolle schützte).

  • Liberalismus (Die Begrenzung des Staates)

    • Gegenbewegung zum Etatismus. Er stellt das Individuum und seine unantastbaren Freiheitsrechte in den Mittelpunkt.

    • abgeleitet vom lateinischen libertas (Freiheit)

    • Staat als „Nachtwächter“ (Eingriffsverwaltung): Staat soll sich aus Gesellschaft und Wirtschaft weitgehend heraushalten. Kernaufgabe der Verwaltung beschränkt sich im klassischen Liberalismus auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizeirecht).

    • Strikte Bindung an das Gesetz: Treiber hinter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vorbehalt des Gesetzes. Jeder Eingriff der Verwaltung in die Freiheit des Bürgers muss vom bürgerlichen Parlament genehmigt sein.

    • Fokus auf den Status Negativus: Verwaltungsrecht wird hier vor allem als Werkzeug verstanden, um den Bürger vor staatlicher Willkür zu schützen und seine Abwehrrechte (Grundrechte) zu stärken

    • Historischer Bezug: Der bürgerliche Liberalismus des 19. Jahrhunderts erzwang den Übergang vom Absolutismus zur konstitutionellen Monarchie. Er schuf den monarchisch-konstitutionellen Dualismus, um die etatistische Macht der königlichen Verwaltung durch Gesetze des Parlaments einzudämmen.

  • Heute:

    • durch Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sichert das Grundgesetz den Liberalismus: Die Verwaltung wird durch Grundrechte und Gerichte extrem streng beschränkt.

    • Durch Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) integriert das Grundgesetz moderne Form des Etatismus: Der Staat hat die Pflicht, aktiv gestaltend in die Gesellschaft einzugreifen, um soziale Gerechtigkeit, soziale Sicherheit und Daseinsvorsorge (Schulen, Krankenhäuser, Sozialhilfe) über die Verwaltung bereitzustellen.


Aufgabennormen der Verwaltung

= Sätze, durch die Gesetzgebende der Verwaltung abstrakt eine konkrete Aufgabe überträgt, womit die Pflicht der Verwaltung zur Erfüllung dieser Aufgabe ggü der Allgemeinheit eintrifft und das Recht der Allgemeinheit, die Erfülung dieser Aufgabe zu fordern.

  • = Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Gesetzgeber und Verwaltung


Befugnisnormen der Verwaltung

= bestimmt für besondere Verwaltungsrechtsverhältnisse, um Beziehung zwischen Verwaltung und BürgerInnen zu regeln

  • BürgerInnen sind hier auch juristisch gemeint als auch GmbHs etc

  • Beispiel: Bundespolizei darf personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist

    • Datenerhebung ist durch Gesetzgebung Aufgabe

    • Lex-specialis-Grundsatz: besagt, dass das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz vorgeht.

    • Im Verwaltungsrecht bedeutet dies: Wenn die Verwaltung in Rechte eingreifen will, muss sie immer diejenige Befugnisnorm (Ermächtigungsgrundlage) wählen, die exakt für diesen spezifischen Sachverhalt geschaffen wurde. Allgemeine Auffang- oder Generalklauseln sind dann gesperrt.

    • GG auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die Daten des Bürgers. Eine bloß allgemeine Verwaltungsvorschrift reicht für den Zugriff der Polizei nicht aus.

    • Die Schranke für die Verwaltung: Die Verwaltung (Polizei) darf Daten nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen erheben (Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung).


Generalklauseln

= sehr weit, offen und unbestimmt formulierte gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (Befugnisnormen). Sie dienen der Verwaltung als gesetzliches Auffangbecken für Fälle, die der Gesetzgeber nicht im Voraus im Detail regeln konnte.

  • Zweck: sichern die Handlungsfähigkeit der Exekutive, indem zum Schutz der Allgemeinheit eingegriffen werden darf, wenn eine passgenaue Spezialregelung im Gesetz fehlt.

  • Beispiel: Die polizeiliche Generalklausel

    • Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer (z. B. § 8 Abs. 1 PolG NRW oder Art. 11 PAG Bayern): “Die Polizei/Ordnungsbehörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.“

      • unbestimmte Rechtsbegriffe: Was genau eine „Gefahr“, die „öffentliche Sicherheit“ oder die „öffentliche Ordnung“ ist, sagt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Diese Begriffe sind, die von der Verwaltung im Einzelfall ausgelegt!

= räumt Verwaltung eine enorme, fast pauschale Macht ein!

  • Ausnahme:

    • Sperrwirkung des Spezialrechts (Lex specialis) - heißt: Generalklausel niemals anwenden, wenn es für den Sachverhalt ein spezielleres Gesetz gibt

    • Keine Ermächtigung für schwere Grundrechtseingriffe: Je tiefer eine Maßnahme in die Grundrechte des Bürgers eingreift (z. B. die Telefonüberwachung oder eine Wohnungsdurchsuchung), desto wesentlicher ist sie.


Unterschied

  • Spezialnorm (Lex specialis): Regelt ein bestimmtes Verwaltungsrechtsverhältnis (z. B. Datenerhebung der Bundespolizei). Sie ist vorrangig anzuwenden und schützt den Bürger durch ihre Bestimmtheit. (Befugnisnorm)

  • Generalklausel: Ist die subsidiäre (nachrangige) Auffangregelung für atypische, unvorhersehbare Gefahren. Sie sichert die Flexibilität der Verwaltung, wird aber durch Grundrechte und das Spezialrecht streng begrenzt.


Trennung Aufgabe - Befugnis

Dogma: „Kein Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis!“

  • = Nur weil eine Behörde laut Gesetz die Aufgabe hat, für ein bestimmtes Thema zuständig zu sein (z. B. „Schutz der Bevölkerung“ oder „Förderung der Kultur“), darf sie daraus keinesfalls automatisch das Recht ableiten, Bürgern Befehle zu erteilen oder in Grundrechte eingreifen

  • rechtliche Differenzierung der Normen

    • Aufgabennorm (Was muss die Behörde tun?): überträgt der Behörde lediglich sachliche Zuständigkeit und abstrakte Handlungskompetenz für ein bestimmtes Gebiet im allgemeinen Verwaltungsrechtsverhältnis. Sie legitimiert das organisatorische Tätigwerden des Staates nach innen, ist aber keine Rechtsgrundlage für Eingriffe nach außen.

      • z.B.: Schild an der Tür der Behörde (Es sagt dem Bürger, wer für was zuständig ist – z. B. „Bauamt“ oder „Polizei“).

    • Befugnisnorm / Ermächtigungsgrundlage (Was darf die Behörde dem Bürger antun?): ist eine konkrete rechtliche Erlaubnis des Parlaments, im besonderen Verwaltungsrechtsverhältnis einseitig Rechte und Pflichten des Bürgers (oder von GmbHs etc.) zu beschränken, zu ändern oder aufzuheben.


Behördliche Warnung

= Frage: Reicht die allgemeine Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren, oder braucht die Behörde eine echte Befugnisnorm, weil die Warnung die Wirtschaftskraft (Grundrechte) von Unternehmen zerstört?

  • Fallbeispiel 1: Behördliche Warnung ohne Befugnisnorm

    • Mitte der 1980er Jahre warnte das Bundesgesundheitsministerium öffentlich vor bestimmten Weinen, die mit der Chemikalie Glykol (Frostschutzmittel) versetzt waren.

    • Daraufhin brach der Umsatz aller deutschen Winzer – auch derer, die gar kein Glykol verwendet hatten – massiv ein. Ein betroffener Winzer klagte wegen des Eingriffs in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). [1, 2]

      • Gericht entschied, dass für diese Warnung keine formelle Befugnisnorm nötig war. Die bloße gesetzliche Aufgabennorm des Ministeriums (Informationsrecht der Bundesregierung zur Aufklärung der Bevölkerung) reichte aus. [1]

      • Begründung: Eine behördliche Warnung ist ein bloßer Realakt (schlicht-hoheitliches Handeln) und enthält kein rechtliches Verbot oder Gebot – der Bürger darf Wein weiter kaufen. Da die Warnung nicht „final“ (gezielt) den Betrieb des Winzers zerstören wollte, sondern „nur“ die Bevölkerung informierte, liegt kein klassischer, formeller Eingriff in den Status Negativus vor. Die wirtschaftlichen Einbußen sind nur eine mittelbare Folge (ein Reflex). Im unbedeutenden Alltag reicht hier die Aufgabennorm im Verbund mit der Wesentlichkeitstheorie aus.

  • Fall 2: Behördliche Warnung MIT zwingender Befugnisnorm (Der „Osho-Fall“)

    • Bundesregierung warnte in Broschüren intensiv vor der sogenannten „Osho-Bewegung“ (bekannt als Bhagwan-Sekte) und bezeichnete diese offiziell als „destruktiv“, „pseudoreligiös“ und „kriminell“. Die Bewegung sah sich in ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 GG) verletzt

      • Gericht urteilte, dass die Bundesregierung ihre Kompetenzen überschritten hatte. Für eine solche verunglimpfende, gezielte Warnung wäre eine ausdrückliche, parlamentsgesetzliche Befugnisnorm zwingend erforderlich gewesen.

      • keine neutrale Information über eine akute Gesundheitsgefahr (wie beim Wein). Warnung war wertend, gezielt diffamierend und griff massiv in den absolut geschützten Kernbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) ein. Nach der Wesentlichkeitstheorie ist ein so intensiver Grundrechtseingriff eine wesentliche Entscheidung. Sie verlangt eine hohe demokratische Legitimation, die niemals allein aus einer vagen Aufgabennorm abgeleitet werden darf. Das Parlament hätte ein spezifisches „Sekten-Warn-Gesetz“ beschließen müssen (was es nicht gab).


Gewohnheitsrecht

= steht im Rang gleichberechtigt neben dem geschriebenen Recht (dem Gesetzesrecht oder „Gesetz im formellen Sinne“)

Da es in der BRD an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Wesentlichkeitstheorie gemessen werden muss, ist die Entstehung von Gewohnheitsrecht an zwei kumulative (zusammenkommende) Voraussetzungen gebunden:

  • Langandauernde und gleichmäßige Praxis (Consuetudo): bestimmte Rechtsfolge oder ein bestimmtes Verhalten muss über einen erheblichen Zeitraum hinweg stetig, einheitlich und von den Beteiligten gleichmäßig praktiziert worden sein. Es darf sich nicht um eine bloß sporadische oder wechselnde Handhabung handeln.

  • allgemeine Überzeugung von der Rechtspflichtigkeit (Opinio iuris sive necessitatis): Beteiligten (sowohl die Verwaltung als auch die betroffenen Bürger) müssen die feste innere Überzeugung teilen, dass diese Praxis nicht bloß aus reiner Gefälligkeit, Bequemlichkeit oder politischer Zweckmäßigkeit geschieht, sondern dass sie rechtlich geboten und zwingend vorgeschrieben ist.


aber:

  • Status Negativus und Wesentlichkeitstheorie bedürfen immer eine wesentliche Entscheidung des Parlaments, daher darf die Verwaltung niemals eine belastende Maßnahme allein auf Gewohnheitsrecht stützen. Nur weil eine Behörde seit 30 Jahren illegalerweise Bürgern das Parken auf einem bestimmten Platz verbietet, wird daraus keine rechtmäßige Befugnisnorm. Eingriffe brauchen immer ein geschriebenes Parlamentsgesetz.

  • Anwendungsbereich im Innenrecht und bei der Leistungsverwaltung:

    • Gewohnheitsrecht kann heute fast nur noch im Innenverhältnis des Staates entstehen (z. B. im Staatsorganisationsrecht bei den ungeschriebenen Rechten von Bundestagsausschüssen)

    • oder begünstigend in der Leistungsverwaltung: Wenn der Staat über Jahrzehnte hinweg eine bestimmte Subvention nach festen Regeln verteilt hat, kann sich daraus ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch des Bürgers entwickeln.


heißt: Gewohnheitsrecht UNGLEICH Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung)

  • Aber: Über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt eine ständige Verwaltungspraxis zu einer sogenannten Selbstbindung der Verwaltung. Die Behörde darf dann im nächsten Fall nicht ohne sachlichen Grund plötzlich willkürlich anders entscheiden. Das ist aber kein Gewohnheitsrecht, sondern die Anwendung des Grundgesetzes.


Normenkollision

= Fundament: vertikale Normenhierarchie in Deutschland

  • Im Nationalrecht gilt das Grundprinzip der Rangstufe: Höherrangiges Recht bricht niederrangiges Recht (Lex superior derogat legi inferiori, verankert in Art. 31 GG für den Bund)

  • heißt: deutsche Rechtssystem ist wie eine Pyramide aufgebaut. Eine Norm auf einer unteren Stufe darf einer Norm auf einer oberen Stufe niemals widersprechen, sonst ist sie nichtig (unwirksam):

    1. Das Grundgesetz (GG): Die Verfassung steht an der absoluten Spitze des nationalen Rechts.

    2. Formelle Parlamentsgesetze: Gesetze, die vom Bundestag (Bund) oder den Landtagen (Länder) in einem echten Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden (z. B. das BGB, das VwVfG).

    3. Materielles Recht / Rechtsverordnungen: Von der Exekutive (Regierung/Ministerien) erlassene Regeln auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung (z. B. die StVO).

    4. Satzungen: Autonomes Recht von Körperschaften (z. B. Müllgebührensatzung einer Stadt).

  • Kollisionsarten

    • föderale Kollision: Bund vs. Land

      • Regel: „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG)

    • Kollision mit Europäischem Recht (Unionsrecht)

      • Regel: Anwendungsvorrang des EU-Rechts

      • Achtung: Anwendungsvorrang vs. Geltungsvorrang: Wenn ein deutsches Gesetz gegen EU-Recht verstößt, wird das deutsche Gesetz nicht im Sinne der nationalen Hierarchie automatisch unheilbar nichtig. Es bleibt formell bestehen, wird aber im konkreten Fall unangewendet gelassen. Das EU-rechtliche Verbot verdrängt die nationale Norm im Alltag (=Anwendungsvorrang)

      • verfassungsrechtliche Grenze (BVerfG): BVG akzeptiert diesen Vorrang extrem weitgehend, behält sich in seinen berühmten Urteilen (Solange II, Maastricht, PSP-Urteil) aber eine Ultra-vires-Kontrolle und eine Identitätskontrolle vor. Verstößt ein EU-Akt gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 GG) oder den Kernbereich der deutschen Verfassungsidentität (Art. 20 GG), darf die deutsche Verwaltung ihn nicht anwenden.

    • Kollision gleichrangiger Normen: (z. B. zwei formelle Bundesgesetze) aufeinander und widersprechen sich, greifen die klassischen horizontalen Kollisionsregeln:

      • Spezialitätsgrundsatz (Lex specialis derogat legi generali): Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren Gesetz vor. Das haben Sie bereits bei den Befugnisnormen gelernt: Das Spezialrecht verdrängt die vage Generalklausel.

      • Posterioritätsgrundsatz (Lex posterior derogat legi priori): Das neuere (jüngere) Gesetz geht dem älteren Gesetz vor. Der Gesetzgeber hat durch die neuere Regelung seinen aktuellen Willen kundgetan, welcher die ältere Regelung implizit überschreibt.

    • Kollision mit Gewohnheitsrecht: Gewohnheitsrecht steht im Rang gleichberechtigt neben dem geschriebenen Gesetzesrecht der jeweiligen Stufe, auf der es entstanden ist.

      • gewohnheitsrechtlicher Anspruch kann durch ein späteres, geschriebenes Parlamentsgesetz jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Lex posterior-Regel).

      • Da geschriebenes Recht im modernen demokratischen Staat aufgrund des Bestimmtheitsgebots und des Vorbehalts des Gesetzes eine wesentlich höhere demokratische Legitimation besitzt, verdrängt das geschriebene Recht das Gewohnheitsrecht in der Praxis fast vollständig.

    • Kollision mit Völkerrecht: Völkerrecht (Verträge zwischen Staaten, z. B. die UN-Charta oder die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) wird über Art. 25 GG und Art. 59 Abs. 2 GG in das deutsche Rechtssystem integriert.

      • Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG): Die allgemeinen, universellen Regeln des Völkerrechts (z. B. das Verbot von Völkermord oder diplomatische Immunität) sind direkt Bestandteil des Bundesrechts. Sie stehen im Rang über den einfachen formellen Gesetzen, aber unter dem Grundgesetz. Sie erzeugen Rechte und Pflichten direkt für den Bürger.

      • Völkerrechtliche Verträge (Art. 59 Abs. 2 GG / z.B. die EMRK): Völkerrechtliche Verträge, denen Deutschland zustimmt, erhalten durch ein sogenanntes Transformationsgesetz den Rang eines einfachen formellen Bundesgesetzes.

      • Kollisionslösung: Da die EMRK „nur“ im Rang eines einfachen Gesetzes steht, könnte sie theoretisch durch ein neueres deutsches Gesetz verdrängt werden (Lex posterior). Um dies zu verhindern, fordert das Bundesverfassungsgericht das Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung: Deutsche Gesetze müssen von der Verwaltung und den Gerichten immer so ausgelegt und angewendet werden, dass kein Widerspruch zum Völkerrecht entsteht.


Zusammenfassende Übersicht (Wer schlägt wen?):

  1. EU-Recht (Verdrängt im Alltag alles durch Anwendungsvorrang, außer den absoluten Kern von Art. 1 und 20 GG).

  2. Grundgesetz (Höchstes nationales Recht).

  3. Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Über dem einfachen Gesetz, unter der Verfassung).

  4. Bundesrecht / Formelle Bundesgesetze & Gewohnheitsrecht des Bundes & Völkerrechtliche Verträge (EMRK) (Gleichrangig; Kollision wird über Lex specialis und Lex posterior gelöst).

  5. Bundes-Rechtsverordnungen (Brechen jedes Landesrecht!).

  6. Landesrecht (Landesgesetze).

  7. Landes-Rechtsverordnungen und kommunale Satzungen.


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

= Das Recht der Behörde: VwVfG ist das Gesetz, das den Ablauf des täglichen Verwaltungshandelns im Außenverhältnis zum Bürger regelt. Es sorgt dafür, dass die Verwaltung fair, transparent und nach festen Regeln agieren

  • Kerninhalt: Das Gesetz regelt das Zustandekommen des wichtigsten Werkzeugs der Verwaltung: den Verwaltungsakt (VA, § 35 VwVfG) – also den klassischen Bescheid (z. B. den Steuerbescheid, die Baugenehmigung oder die Gewerbeuntersagung).

  • Wichtige Schutzrechte für den Bürger im VwVfG:

    • Anhörungspflicht (§ 28 VwVfG): Bevor die Behörde einen Bescheid erlässt, der den Bürger belastet (Eingriff in den Status Negativus), muss sie ihm die Gelegenheit geben, sich zu äußern.

    • Begründungspflicht (§ 39 VwVfG): Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss begründet werden. Der Bürger hat ein Recht darauf zu erfahren, auf welchen Gesetzen und Argumenten die Entscheidung beruht.

    • Unparteilichkeit (§ 20, 21 VwVfG): Befangene Beamte (z. B. Verwandte des Bürgers) dürfen am Verfahren nicht mitwirken. [1]

  • Wissenschaftliche Einordnung: Das VwVfG codiert das Verwaltungsverfahren. Es stellt sicher, dass die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bereits im Entstehungsprozess einer staatlichen Maßnahme gewahrt bleibt.


Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

= Das Recht des Bürgers vor Gericht: Die VwGO ist kein Verwaltungsrecht im engeren Sinne, sondern ein Prozessrecht, das regelt, wie das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungsgerichten abläuft, wenn der Bürger sich gegen eine Maßnahme der Verwaltung wehren möchte.

  • Kerninhalt: Sie konkretisiert die im Grundgesetz verankerte Effektive Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Sie legt fest, welche Klageart der Bürger wählen muss, um sein Recht durchzusetzen.

  • Die wichtigsten Klagearten in der VwGO:

    • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO): Wenn der Bürger einen belastenden Bescheid der Behörde (z. B. einen Bußgeldbescheid) rückwirkend vernichten („anfechten“) will.

    • Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO): Wenn die Behörde dem Bürger etwas verweigert, worauf er einen Anspruch hat (z. B. das Einklagen einer Baugenehmigung oder von Wohngeld – Status Positivus).

    • Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO): Das vorhin besprochene Eilverfahren, um zu verhindern, dass die Verwaltung vor dem eigentlichen Urteil vollendete Tatsachen schafft. [1]

  • Wissenschaftliche Einordnung: Die VwGO regelt den Verwaltungsrechtsschutz. Sie bricht die imperiale Macht der Verwaltung auf, indem sie eine unabhängige Instanz (die Judikative) dazwischenschaltet, die das Handeln der Exekutive lückenlos auf Rechtmäßigkeit überprüft.



Exkurs: Europarecht

Europarecht im engeren Sinne (Unionsrecht)

= Recht der Europäischen Union (EU) einschließlich der Gründungsverträge sowie der von den EU-Organen erlassenen Verordnungen und Richtlinien [z.B. Lissabonvertrag]



Europarecht im weiteren Sinne:

= Recht aller anderen europäischen Organisationen, wie z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarates.

  • Europarat - heute: EMRK

    • arbeitet rein völkerrechtlich. Sein wichtigstes und berühmtestes Abkommen ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950

  • Rat der Europäischen Union / “der Rat” oder “Minsterrat”

    • gesetzgebende Organ der Europäischen Union (Sitz in Brüssel) und darf nicht mit dem Europarat verwechselt werden

    • jeweiligen Fachminister der EU-Staaten. Je nach Thema tagt der Rat in unterschiedlicher Besetzung (z. B. die Umweltminister beim Thema Klimaschutz oder die Finanzminister beim Thema Budget)

    • Aufgabe: Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist er der Gesetzgeber der EU. Er beschließt die EU-Verordnungen und Richtlinien.

    • Bezug zum „engeren Sinne“: Er ist die zentrale Säule der Gesetzgebung im Europarecht im engeren Sinne (Unionsrecht).

  • Europäische Rat

    • oberste politische Organ der Europäischen Union (Sitz in Brüssel

    • Staats- und Regierungschefs aller EU-Mitgliedstaaten (z. B. der deutsche Bundeskanzler und der französische Präsident) zusammen mit dem ständigen Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommissionspräsidentin

Spickzettel: Wer gehört wohin?

Institution

Rechtsebene

Hauptaufgabe

Europarat

Weiterer Sinne (Völkerrecht / EMRK)

Schutz der Menschenrechte und Demokratie in ganz Europa.

Europäischer Rat

Engerer Sinne (EU-Unionsrecht)

Politische Richtlinienkompetenz und Strategie der EU.

Rat der EU (Ministerrat)

Engerer Sinne (EU-Unionsrecht)

Gesetzgebung und Beschluss von EU-Recht.


Primärem und sekundärem Unionsrecht

= Fundament des Europarechts im engeren Sinne (Unionsrecht).

  • versteht sich als „Verfassung“ der EU (Primärrecht) und die darauf aufbauenden „Gesetze“ (Sekundärrecht)

  • Zwischen beiden Rechtsschichten gilt eine strikte Hierarchie: Das Sekundärrecht darf dem Primärrecht niemals widersprechen, sonst ist es rechtswidrig.

    • Primärrecht (Die „Verfassung“ der EU)

      = oberste Stufe der europäischen Normenhierarchie. Es wird nicht von den EU-Institutionen selbst beschlossen, sondern von den Mitgliedstaaten (den „Herren der Verträge“) im Wege des Völkerrechts ausgehandelt und ratifiziert.

      • Kernbestandteile:

        • EU-Verträge: Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon [Lissabonvertrag].

        • EU-Grundrechtecharta (GRCh): Sie wurde durch den Lissabonvertrag rechtlich verbindlich gestellt und steht im gleichen Rang wie die Verträge [Lissabonvertrag].

        • allgemeinen Rechtsgrundsätze: Ungeschriebenes Recht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ableitet (z. B. das Verhältnismäßigkeitsprinzip).

        • Beitritts- und Änderungsverträge: Verträge über die Aufnahme neuer Staaten oder spätere Vertragsreformen.

      • Wirkung: Primärrecht legt fest, welche Kompetenzen die EU überhaupt besitzt (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung) und wie die EU-Organe (wie der Rat der EU oder das Parlament) arbeiten müssen [Lissabonvertrag].

    • Sekundärrecht (Das von der EU geschaffene Recht)

      = von den EU-Institutionen (meist im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch den Rat der EU und das Europäische Parlament) auf Basis einer primärrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beschlossen.

      • Die wichtigsten Handlungsformen des Sekundärrechts sind in Art. 288 AEUV abschließend geregelt:

        • Verordnung (EU-VO):

          • Charakter: Das schärfste und direkteste Instrument der EU.

          • Wirkung: Sie hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt direkt in jedem Mitgliedstaat. Sie muss nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden, sondern begründet sofort Rechte und Pflichten für Bürger, Unternehmen und Behörden (vergleichbar mit einem nationalen Bundesgesetz). [1, 2, 3, 4, 5]

        • Richtlinie (EU-RL):

          • Charakter: Ein zweistufiges Rechtsetzungsverfahren.

          • Wirkung: Sie ist für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Das bedeutet: Die EU gibt das Ziel vor, und die Mitgliedstaaten (z. B. der Bundestag) müssen innerhalb einer Frist ein nationales Gesetz beschließen, um die Richtlinie umzusetzen.

        • Sonderfall (Die Richtlinien-Direktwirkung): Setzt ein Staat eine Richtlinie nicht rechtzeitig oder fehlerhaft um, kann sie unter engen Voraussetzungen (wenn die Bestimmungen hinreichend genau und unbedingt sind) ausnahmsweise direkte Wirkung zugunsten des Bürgers entfalten. Der Bürger kann sich dann vor deutschen Behörden direkt auf die EU-Richtlinie berufen (Status Negativus/Positivus).

      • Der Beschluss:

        • Wirkung: ist in allen seinen Teilen verbindlich. Wenn er an bestimmte Adressaten gerichtet ist (z. B. an ein konkretes Unternehmen oder einen bestimmten Mitgliedstaat), ist er nur für diese verbindlich (vergleichbar mit einem nationalen Verwaltungsakt/Bescheid).

      • Empfehlungen und Stellungnahmen:

        • Wirkung: sind nicht verbindlich (Soft Law). Sie dienen der politischen Steuerung und Orientierung, entfalten aber keine rechtliche Zwangswirkung.


heißt: Genauso wie die deutsche Verwaltung an nationale Gesetze gebunden ist, ist sie im Rahmen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts an das Sekundärrecht (insb. EU-Verordnungen) gebunden. Erlässt eine deutsche Behörde einen Bescheid, der gegen eine EU-Verordnung verstößt, ist dieser Bescheid rechtswidrig.

  • Vorbehalt des Gesetzes auf EU-Ebene: Die EU-Kommission oder der Rat der EU dürfen Sekundärrecht nur dann beschließen, wenn sie im Primärrecht (EUV/AEUV) eine ausdrückliche Befugnisnorm dafür finden.

    • = EU hat keine „Kompetenz-Kompetenz“ – sie darf sich ihre Aufgaben und Befugnisse nicht selbst erteilen.

Ablaufplan:

▲ [ PRIMÄRRECHT ] --> Von den Mitgliedstaaten geschlossen (EUV, AEUV, GRCh)

│ = Das Fundament / Die "Verfassung"

│ [ SEKUNDÄRRECHT ] --> Von den EU-Organen beschlossen (Art. 288 AEUV)

│ = Die "Gesetze" und "Verordnungen"

│ ├── Verordnung --> Gilt direkt und unmittelbar für jeden Bürger

│ ├── Richtlinie --> Muss vom Bundestag erst in deutsches Recht umgesetzt werden

▼ └── Beschluss --> Verbindlicher Einzelfallakt (wie ein Bescheid)



Vorlesung 4: Organisation und Zuständigkeit der Exekutive

= wichtiger unkt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns


Rechtstaatsprinzip

  • materielle Richtigkeit

  • Formelle Richtigkeit (z.B. Zuständigkeit)


Zuständigkeit (auch: Kompetenz) als Rechtsverhältnis

= Gesetzgeber legt Erfüllung einer Aufgabe ggü jeweiligem Träger der Verwaltung und der Allgemein auf


heißt: Aufgabenzuweisung & Zuständigkeit korrespondiert und daraus resultiert:

  • Recht zur Aufgabenerfüllung (Allgemeine Aufgabenzuweisung)

  • Recht um Eingriff (Befugnisnorm = Ermächtigungsgrundlage)


Prüfung der Zuständigkeit

= Welche juristische Person nimmt Verwaltungsaufgabe wahr?

  • Verwaltungsträger =

    • Rechtspersonen, die Aufgaben erfüllen

    • Träger von Rechten & Pflichten

    • Träger der Rechtspflicht, eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe zu erfüllen

  • Beliehene =

    • Privatperson, die selbstständig staatliche Aufgaben wahrnimmt und im eigenen Namen handelt - nicht im Namen des beleihenden Verwaltungsträger

    • Staat beschränkt sich auf Aufsicht

    • z.B.: Seeschiffskapitän, der nach dem Seemannsgesetz für Sicherheit an Bord zu Sorgen hat

  • Verbandskompetenz: Landes- / Bundesverw.zuständigkeit

    • Generalklausel zur Kompetenzverteilung: Art 30 GG: Ausübung aller staatlichen Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder

    • Realität: Zig Ausnahmen machen Grundklausel unkenntlich

  • Verwaltungskompetenz: Zuständigkeit zur Ausführung bzw. Vollziehung der Gesetze


Kompetenzarten im Grundgesetz (Art. 72, 73, 74, 75, 125a GG)

  • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 GG)

    • Bedeutung: In diesen Bereichen hat nur der Bund das Recht, Gesetze zu erlassen. Die Länder dürfen hier nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

    • Wichtige Materien (Art. 73 GG): Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung (Bundeswehr), Währungswesen, Luftverkehr sowie der Schutz des Bundesgebietes durch die Bundespolizei.

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72, 74 GG)

    • Bedeutung: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Sobald der Bund ein Gesetz erlässt, tritt für die Länder eine Sperrwirkung ein – sie verlieren ihre Kompetenz für diesen Bereich.

    • Wichtige Materien (Art. 74 GG): Strafrecht, bürgerliches Recht, Aufenthalts- und Asylrecht, Straßenverkehr oder das Abfallrecht.

  • Ausnahmen und Sonderregelungen (Art. 72 Abs. 2 und 3, Art. 75, Art. 125a GG)

    • Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG): In bestimmten, sensiblen Bereichen (z. B. Aufenthaltsrecht, Wirtschaft) darf der Bund nur dann gesetzgebend tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zwingend erforderlich ist, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu wahren oder die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Gesamtstaat zu sichern.

    • Abweichungsbefugnis („Veto-Recht“ der Länder, Art. 72 Abs. 3 GG): Dies ist die schärfste Ausnahme zur Sperrwirkung. In einigen spezifischen Bereichen (z. B. Jagdwesen, Naturschutz, Raumordnung, Hochschulzulassung) darf der Bund zwar Gesetze erlassen, aber die Länder dürfen durch eigene Gesetze davon abweichen.

      • Kollisionsregel hierbei (Lex posterior): Es gilt nicht standardmäßig „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG). Stattdessen gilt: Das jeweils neuere Gesetz geht vor (Lex posterior derogat legi priori). Weicht ein Land vom Bundesrecht ab, gilt im Land das Landesrecht. Ändert der Bund danach sein Gesetz wieder, gilt das neue Bundesrecht, bis das Land wieder neu abweicht.

    • finanzverfassungsrechtliche Einwirkung: Art. 109 GG

      • Bedeutung (Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern): Art. 109 GG regelt die Finanz- und Haushaltsautonomie. Grundsätzlich sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft autonom und voneinander unabhängig (Art. 109 Abs. 1 GG). [1]

      • Die Einwirkung des Bundes (Die Schuldenbremse): Über Art. 109 Abs. 3 GG zwingt das Grundgesetz jedoch sowohl den Bund als auch die Länder zu strukturell ausgeglichenen Haushalten ohne fundamentale Nettokreditaufnahme (Schuldenbremse). Zudem kann der Bund über Bundesgesetze (z. B. das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz) Grundsätze für ein konjunkturgerechtes Haushaltsverhalten der Länder vorgeben. Der Bund steuert hierüber indirekt den finanziellen Handlungsspielraum der Landesverwaltungen. [1]

    • abgeschaffte Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG / Art. 125a GG):

      • Historischer Kontext: Bis zur großen Föderalismusreform (2006) gab es in Art. 75 GG die sogenannte „Rahmengesetzgebung“. Der Bund durfte hier nur den groben Rahmen vorgehen (z. B. im Hochschulrecht oder Meldewesen), und die Länder mussten diesen Rahmen mit eigenen Gesetzen ausfüllen. Dieser Artikel wurde ersatzlos gestrichen.

      • Die Übergangsregel (Art. 125a GG): Da mit der Abschaffung von Art. 75 GG alte Bundes-Rahmengesetze nicht plötzlich im luftleeren Raum stehen durften, regelt Art. 125a GG, dass dieses alte Recht als Bundesrecht fortgilt. Die Länder dürfen es aber so lange durch eigenes Landesrecht ersetzen, bis der Bund eine neue, zulässige Bundesregelung trifft.



Zusammengefasst: zweistufige Prüfung

  1. Gesetzgebungskompetenz: Hatte der Bund überhaupt das Recht, das Gesetz (die Befugnisnorm) zu erlassen, auf das sich die Behörde stützt? (Prüfung über Art. 71–74 GG unter Beachtung von Abweichungsrechten nach Art. 72 Abs. 3 GG).

  2. Verwaltungskompetenz (Verbandskompetenz): Welche juristische Person (Bund oder Land) darf dieses Gesetz im Alltag vollziehen? (Prüfung über Art. 30, 83 ff. GG).

    • 30 GG: Ausübung aller staatlichen Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder

    • 83 GG: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

      = Doppelte Kompetenzverteilung zugunsten der Länder, sowohl der Gesetzgebung als auch der Verwaltung

      • Realität: Art. 87 GG Auswärtige Dienst / Bundesgrenzschutzbehörde uvm. unterliegen dem Bund, da er sich das Recht gibt eigene Bundesoberbehörden durch Gesetz aufzustellen


Bundeseigene und mittelbare Verwaltung des Bundes

Wenn das Grundgesetz dem Bund die Verwaltungskompetenz zuweist, unterscheidet das Recht strikt zwischen zwei Organisationsformen:

  • Unmittelbare bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 GG) [1]

    • = Aufgaben werden direkt von Bundesbehörden wahrgenommen und Angestellten und Beamten stehen im direkten Dienst des Bundes.

    • Behörden sind hierarchisch gegliedert:

      • Oberste Bundesbehörde (Ministerium)

      • Bundesmittelbehörde

      • Bundesunterbehörde.

    • Materien (Art. 87 Abs. 1 GG): Katalog ist abschließend (numerus clausus). Hierzu gehören der Auswärtige Dienst (Botschaften), die Bundesfinanzverwaltung (Zoll, nicht die lokalen Finanzämter!), der Bundesgrenzschutz (Bundespolizei) und das Bundeskriminalamt (BKA)

  • Mittelbare Bundesverwaltung

    • Bund führt die Aufgaben nicht durch eigene Beamte aus, sondern gründet rechtlich selbstständige Organisationen (juristische Personen des öffentlichen Rechts) und überträgt ihnen die Aufgabe.

    • Bund behält hierbei die Rechtsaufsicht

    • Formen:

      • Bundesunmittelbare Körperschaften: (z. B. die gesetzlichen Krankenkassen wie die AOK/TK, deren Bereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt).

      • Bundesunmittelbare Anstalten: (z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder die Bundesbank).


Landesverwaltung (Die Länder vollziehen Bundesrecht)

= absolute Regelfall in Deutschland. Wenn der Zoll kontrolliert, ist das Bundesverwaltung - Wenn aber einen Personalausweis beantragt, ein Auto angemeldet oder die Polizei kontrolliert, geschieht dies auf Basis von Bundesgesetzen (z.B. StVO, PassG) durch die Landesverwaltung. Hierbei gibt es zwei fundamentale Varianten:

  • Landeseigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)

    • = Länder vollziehen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit. Sie sind die Herren des Verfahrens.

    • Bund im Regelfall nur die Rechtsaufsicht und darf dem Land keine Weisungen erteilen, wie es im Einzelfall zweckmäßig zu handeln hat.

    • Länder richten ihre Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst ein (Art. 84 Abs. 1 GG).

  • Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) [1]

    • = Länder vollziehen die Bundesgesetze zwar mit ihren eigenen Landesbehörden, handeln dabei aber im Auftrag des Bundes. Der Bund „leiht“ sich sozusagen den Verwaltungsapparat der Länder aus

    • Bund hat Rechtsaufsicht und Zweckmäßigkeitsaufsicht und kann Landesbehörden über Weisungen starr vorschreiben, wie sie das Gesetz im Detail auszuführen haben (Durchbrechung der Landessouveränität)

    • Landesbehörden müssen diesen Bundesweisungen zwingend Folge leisten.

      • Beispiele (Art. 90, 87c GG): Der Bau und die Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (soweit nicht auf die Infrastrukturgesellschaft des Bundes übertragen) sowie die Verwaltung der Kernenergie.


Zusammenfassung: Wer kontrolliert wen?

Verwaltungstyp

Wer hat das Personal/Behörde?

Welche Aufsicht hat der Bund?

Wie stark wirkt der Bund ein?

Unmittelbare Bundesverwaltung

Bund

Volle Dienst- und Fachaufsicht

Absolut (Eigener Apparat)

Mittelbare Bundesverwaltung

Selbstständige Körperschaft

Rechtsaufsicht

Mittelbar (Über Satzungen/Finanzen)

Landeseigene Angelegenheit

Land

Nur Rechtsaufsicht (Art. 84 GG)

Schwach (Kein Weisungsrecht!)

Bundesauftragsverwaltung

Land

Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht (Art. 85 GG)

Stark (Durch verbindliche Weisungen)


Wichtig: Durchgriffsverbot

Um die Länder vor finanzieller Überlastung durch den Bund zu schützen, regelt Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG das sogenannte Durchgriffsverbot.

  • Bund darf durch Bundesgesetze den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) keine Aufgaben direkt übertragen.

  • Will der Bund, dass die Kommunen etwas tun (z. B. Wohngeld auszahlen), muss er den Gesetzgebungsweg zwingend über die Landesregierung gehen, die die Aufgabe dann an ihre Kommunen weiterreicht.


Juristische Aufbau der Verwaltung: Träger, Organ und Organwalter

  • Grundproblem: Verwaltungsträger (z. B. der Bund, ein Bundesland oder eine Stadt) sind juristische Personen. Als solche sind sie künstliche Gebilde und nicht selbst handlungsfähig. Sie benötigen ein System aus Institutionen und echten Menschen, um im Alltag agieren zu können.


Organe und Organwalter

dh. Verwaltungsträger benötigen eine Stelle, die für die sie tätig werden, sogenannte: Organe

= organisatorische Einrichtung

  • Definition: Organ = eine durch Rechtsnormen errichtete, organisatorische Einrichtung einer juristischen Person (eines Verwaltungsträgers). Es ist das Werkzeug, durch das der Verwaltungsträger handelt.

  • Rechtliche Stellung: Organe = organisatorisch selbstständig, aber nicht rechtlich selbstständig.

    • Im Außenverhältnis zum Bürger besitzt Organ keine eigene Rechtspersönlichkeit – Verträge oder Bescheide verpflichten und berechtigen immer nur den dahinterstehenden Verwaltungsträger.

    • Ausnahme im Innenverhältnis: Innerhalb des Verwaltungsträgers können Organe eigene Rechte gegeneinander geltend machen (z. B. im Kommunalrecht: Gemeinderat im Streit mit dem Bürgermeister).

  • Beispiele:

    • Auf Staatsebene (Flächenstaat): Landesregierung, Landtag.

    • Auf kommunaler Ebene (Stadt): Bürgermeister, Stadtrat (Achtung: Unbedeutende Abteilungen wie der städtische Fuhrpark oder die Registratur sind keine Organe).

  • Organwalter (Der Mensch im System)

    • Definition: Das Organ selbst ist nur eine „leblose“, abstrakte Einrichtung auf dem Papier. Organwalter = konkrete natürliche Person (Mensch), die auf dem Stuhl des Organs sitzt und dessen Aufgaben mit Leben füllt.

    • Vertretungsprinzip: Handelt der Organwalter, werden seine Handlungen, Fehler und Erklärungen juristisch vollumfänglich dem übergeordneten Verwaltungsträger zugerechnet.

    • Beispiele: Die konkrete Person, die aktuell das Amt des Bürgermeisters bekleidet, oder die einzelnen, individuellen Ratsherren und Ratsdamen im Stadtrat.


2 kumulativen Merkmale der Organeigenschaft

Damit eine Einrichtung als echtes Organ gilt, müssen zwei Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Institutionelle Komponente: feste organisatorische Eingliederung der Einrichtung in den jeweiligen Verwaltungsträger.

  • Funktionelle Komponente: Einrichtung muss tatsächlich dazu berufen sein, konkrete Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsträgers nach außen oder innen wahrzunehmen.


heißt: Organ = Ein rein organisatorischer Begriff. Beschreibt die interne Einrichtung des Verwaltungsträgers (z. B. der Bürgermeister als Spitze der Stadt).


Begriff der Behörde im Verwaltungsrecht

= keine allgemeingültige Definition: Der Begriff „Behörde“ kann je nach Gesetz und Vorschrift variieren. Für das allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsverfahren reicht die funktionelle Legaldefinition aus § 1 Abs. 4 VwVfG jedoch völlig aus, um das rechtserhebliche Handeln nach außen hin abzugrenzen.

  • Legaldefinition: § 1 Abs. 4 VwVfG (Bund) sowie identisch in den Landesgesetzen (z. B. § 1 Abs. 2 lVwVfG NRW).

    • Wortlaut: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“

  • Abgrenzung zum Organ: Begriffsgleichheit besteht nur in seltenen Ausnahmefällen (wenn eine natürliche Person direkt als Rechtsträger auftritt, fällt die Organkonstruktion weg). Im Regelfall gehören die Bezeichnungen „Organ“ und „Behörde“ in unterschiedliche systematische Zusammenhänge.

    • funktionellen Behördenbegriff: Entscheidend ist nicht der Name oder die formelle Struktur, sondern die tatsächliche Tätigkeit – eine Behörde liegt immer dann vor, wenn eine Stelle konkret Verwaltungsaufgaben nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes erledigt.

    • Entscheidende Kriterium = Außenwirkung: Stelle muss die Möglichkeit und die Kompetenz besitzen, mit Wirkung nach außen zu handeln (also einseitig Rechte oder Pflichten gegenüber dem Bürger, GmbHs etc. zu begründen oder zu verändern).


heißt: Behörde = funktionaler Begriff für das Außenverhältnis. Beschreibt die konkrete Stelle, die für den Verwaltungsträger nach außen hin gegenüber dem Bürger auftritt und handelt (z. B. das Ordnungsamt oder das Bürgerbüro als ausführende Stellen der Stadt).


Rückschluss von Behördenzuständigkeit auf Verwaltungsträger

Problem: Im Gesetz meistens nur konkret zuständige Behörde genannt, selten aber den übergeordneten Verwaltungsträger (=Verbandskompetenz).

  • Lösung: Verbandskompetenz wird nachgezogen: Kennt man die Behörde, weiß man, zu welchem Verwaltungsträger sie gehört.

    • Beispiel: Ist ein Landesministerium laut Gesetz zuständig, liegt die Verbandskompetenz folglich beim Bundesland; Land ist der zuständige Verwaltungsträger.

  • Wichtiges Dogma zur Trennung: Trotz dieser engen Verquickung gilt: Verwechseln Sie niemals Behörden mit ihren Trägern. Verwaltungsträger haben Behörden – sind aber selber keine.


Das „Amt“ im institutionellen und funktionellen Sinne

  • Problem: Begriff des „Amtes“ ist im Verwaltungsrecht heimtückisch, da er in verschiedenen Rechtsgebieten (Organisationsrecht, Dienstrecht etc.) völlig unterschiedliche Bedeutungen besitzt.

  1. Amt im Organisationsrecht (im institutionellen Sinne)

    • Definition: kennzeichnet die verschiedenen Sachgebiete und Abteilungen innerhalb einer konkreten Behörde.

    • Struktur: stellt kleinste Verwaltungseinheit innerhalb einer Behörde dar.

    • Beispiele: Rechtsamt, Sozialamt oder Ordnungsamt als Unterabteilungen einer Stadtverwaltung.

  2. Amt im funktionellen Sinne

    • strikt Unterschiedung zwischen zwei Dimensionen im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan:

    • a) konkret-funktionelle Amt (Der Dienstposten):

      • Definition: Der konkrete Aufgabenkreis, der einer ganz bestimmten Person im Organisationsplan zugewiesen ist.

      • Dienstrechtliche Folge: Wechselt ein Beamter diesen konkreten Aufgabenkreis (seinen Schreibtisch), spricht man rechtstechnisch von einer Umsetzung.

    • b) abstrakt-funktionelle Amt (Die Position):

      • Definition: Der mit einer bestimmten Position allgemein verbundene Aufgabenkreis, der unabhängig von einer konkreten Person dauerhaft besteht (z. B. die Stelle „Leitung des Ordnungsamtes“).

      • Dienstrechtliche Folge: Wechselt ein Beamter zu einer anderen dauerhaften Position, nennt man diesen Vorgang rechtstechnisch eine Versetzung.

  3. Amt im statusrechtlichen / dienstrechtlichen Sinne

    • Definition: reine beamtenrechtliche Stellung des Beamten im Staat.

      • Merkmale: Er ist völlig unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Funktion oder dem konkreten Schreibtisch. Er umfasst die Laufbahngruppe sowie die besoldungs- und versorgungsrechtliche Einstufung (z. B. Regierungsrat, Besoldungsgruppe A 13).


Zusammengefasst:

  • Im institutionellen Sinne: Die kleinste Verwaltungseinheit (z. B. das Rechtsamt).

  • Im funktionellen Sinne: Der Aufgabenkreis (aufgeteilt in den konkreten Dienstposten oder die abstrakte Position).

  • Im status-/dienstrechtlichen Sinne: Die rechtliche und finanzielle Stellung des Beamten (Laufbahn & Besoldung).


Zuständigkeiten/ Kompetenzen

= Im Verwaltungsrecht wird das Thema der Zuständigkeit (die Kompetenz einer Behörde, im konkreten Fall nach außen hin zu handeln) entlang dreier zentraler Bruchlinien differenziert:

  • 1. Verbandskompetenz (Wer ist der richtige Verwaltungsträger?)

    • Definition: Sie regelt die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den verschiedenen Verwaltungsträgern (den juristischen Personen des öffentlichen Rechts).

    • Art. 30, 70 ff., 83 ff. GG).

    • Beispiel: Für die Ausstellung eines Reisepasses ist im föderalen System die Gemeinde (Kommune) als Verwaltungsträger zuständig, nicht die Bundesrepublik Deutschland direkt.

  • 2. Sachliche Zuständigkeit (Welche Behörde dieses Trägers macht es?)

    • Definition: regelt, welche konkrete Behörde innerhalb des ermittelten Verwaltungsträgers für die jeweilige Sachmaterie zuständig ist. Sie teilt die Aufgaben nach Fachgebieten (Ressorts) und Instanzen auf.

    • Spezialgesetzen (Befugnisnormen) des jeweiligen Fachrechts (z. B. im Gewerberecht, Baurecht oder Polizeirecht). Fehlt eine Spezialregelung, schaut man in die allgemeinen Organisationsgesetze der Länder (z. B. das Landesorganisationsgesetz - LOG).

    • Beispiel: Innerhalb des Verwaltungsträgers „Stadt“ ist für eine Gaststätten-Schließung das Ordnungsamt sachlich zuständig, nicht das Grünflächenamt.

  • 3. Örtliche Zuständigkeit (Welche Filiale/Behörde vor Ort ist zuständig?)

    • Definition: regelt den räumlichen (geografischen) Bezirk, in dem eine sachlich zuständige Behörde tätig werden darf. Sie verhindert, dass beispielsweise das Ordnungsamt der Stadt Köln eine Maßnahme in der Stadt Düsseldorf erlässt.

    • Wenn Spezialgesetze (wie das Passgesetz) keine eigene Regelung enthalten, greift die allgemeine Auffangregel des Verwaltungsverfahrensgesetzes: § 3 VwVfG (bzw. die entsprechenden Landes-VwVfG).

    • Die wichtigsten Kriterien nach § 3 Abs. 1 VwVfG:

      • Bei unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke, Häuser): Die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen liegt (Lageort, Nr. 1).

      • Bei gewerblichen Betrieben: Die Behörde, in deren Bezirk der Betrieb geführt wird (Betriebsort, Nr. 2).

      • Bei Personen (Regelfall): Die Behörde, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnort, Nr. 3).


heißt:

  1. Verbandskompetenz: Ist der richtige Verwaltungsträger tätig geworden? (Bund oder Land?)

  2. Sachliche Zuständigkeit: Ist die richtige Behörde dieses Trägers tätig geworden? (Spezialgesetz / LOG)

  3. Örtliche Zuständigkeit: Ist die Behörde am richtigen Ort tätig geworden? (§ 3 VwVfG)


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Cathérine C.

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