Ertragssteuer
= knüpft an den Ertrag, d.h. die Einkommenserzielung an
<-> Verbrauchssteuer, die an Einkommensverwendung anknüpft
Personensteuer
= Besteuerungssubjekt ist die natürliche Person
<-> Objektssteue
Direkte Steuer
= Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch
<-> indirekte Steuern (z.B. Umsatzsteuer)
Grundform: Veranlagte Einkommenssteuer
= Einkommenssteuer wird nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr § 2 VII 1, 2 EStG) durch Veranlagung (§§ 25 ff. EStG) festgesetzt. An der „Quelle“ einbehaltene Abzugssteuern (z.B. Lohnsteuer §§ 38 ff. EStG) sowie Vorauszahlungen (§ 37 EStG) werden gem. § 36 II EStG angerechnet. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung oder eine Erstattung § 36 IV 1,2 EStG.
Sonderform: Abgegoltene Einkommenssteuer
= Einkommenssteuer wird durch Steuerabzug an der Quelle abgegolten (daher werden die Einkünfte nicht in die Veranlagung miteinbezogen)
z.B: Einkünfte aus Kapitalvermögen § 32d I EStG iVm. § 43 I, 43a I Nr.1, 43 V 1 EStG: Diese wird als Kapitalertragssteuer vom Schuldner des Kapitalertrags (Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (= Bankebene)
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